Gliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung
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- Charlotte Junge
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1 Gliederung Vortrag Patientenrechte: 1. Recht auf Aufklärung 2. Freie Arztwahl 3. Freie Krankenhauswahl 4. Recht auf Zweitmeinung und Arztwechsel 5. Recht auf Behandlungsdokumentation 1
2 6. Recht auf Einsicht in Krankenunterlagen 7.Vertraulichkeit der Behandlung 8. Recht auf Behandlung nach dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse 9. Gefährdungshaftung 10. Entwicklung eines Patientenschutzgesetzes 2
3 1.Recht auf Aufklärung: Kanzlei für Patientenrecht Jeder Patient hat das Recht über die Vornahme, die Art bzw. den Umfang der Behandlung selbst zu bestimmen. Jeder Heileingriff bedarf der Einwilligung. Rechtsgrund hierfür ist die körperliche Unversehrtheit bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht. 3
4 1.Recht auf Aufklärung: Umfang: Kanzlei für Patientenrecht Die rechtliche gebotene Aufklärung umfasst die Information des Patienten über Art, Tragweite, Dringlichkeit, voraussichtlichen Verlauf und Folgen des Eingriffs, über Art und konkrete Wahrscheinlichkeit der Heilungschancen und der verschiedenen Risiken sowie über die Folgen einer Nichtbehandlung. 4
5 1.Recht auf Aufklärung: Kanzlei für Patientenrecht Form: Persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient. Formulare und Aufklärungsbögen ersetzen das Gespräch nicht. Es muss Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu stellen. 5
6 1. Recht auf Aufklärung: Kanzlei für Patientenrecht Zeitpunkt und Information über Dringlichkeit: Es muss,von Notfällen abgesehen, noch Zeit für Überlegung und Einholung einer Zweitmeinung geben. Aufzuklären ist auch, wie dringlich der Eingriff ist. 6
7 1.Recht auf Aufklärung: Behandlungsmethode: Kanzlei für Patientenrecht Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes (Therapiefreiheit). Über aus fachmedizinischer Sicht ungeeignete Methoden muss nicht informiert werden. Gibt es jedoch mehrere medizinisch geeignete Behandlungsmethoden, ist darüber aufzuklären. 7
8 1.Recht auf Aufklärung: Behandlungsmethode: Nicht aufzuklären ist über die Existenz (noch) nicht anerkannter Therapieverfahren. Es ist darüber aufzuklären, wenn statt anerkannter und bewährter Therapieverfahren, nicht anerkannte Therapieverfahren eingesetzt werden. 8
9 1. Recht auf Aufklärung: Kanzlei für Patientenrecht Besondere Anforderungen an die Aufklärung: Bei Schönheitsoperationen Bei klinischen Studien 9
10 2. Freie Arztwahl Kanzlei für Patientenrecht Gesetzliche Krankenversicherung: 76 Abs. 1 S. 1 SGB V: Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten frei wählen. 10
11 2. Freie Arztwahl Kanzlei für Patientenrecht 76 Abs. 2 SGB V: Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in Anspruch genommen, so hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen. 11
12 2. Freie Arztwahl Kanzlei für Patientenrecht Ausnahmen: Bei Einschreibung in Besondere Versorgungsformen wie: z.b. Hausarztzentrierte Versorgung. 12
13 2. Freie Arztwahl Kanzlei für Patientenrecht Private Krankenversicherung: Freie Arztwahl. Genaueres regeln die Tarifbedingungen. I.d.R. jedoch keine Fahrtkostenübernahme im ambulanten Sektor. 13
14 3. Freie Krankenhauswahl Kanzlei für Patientenrecht Gesetzliche Krankenversicherung: 39 Abs. 1 S.2 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus 14
15 3. Freie Krankenhauswahl Kanzlei für Patientenrecht 39 Abs. 2 SGB V: Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden. 15
16 3. Freie Krankenhauswahl Kanzlei für Patientenrecht Ausnahmen: Bei Einschreibung in Besondere Versorgungsformen. 16
17 3. Freie Krankenhauswahl Kanzlei für Patientenrecht Private Krankenversicherung: Freie Wahl von Krankenhaus. In der Regel aber nur Transport zum nächstgelegenen Krankenhaus. Genaueres regeln die Tarifbedingungen des Versicherungsvertrags. 17
18 4. Recht auf Zweitmeinung Kanzlei für Patientenrecht Der Versicherte soll den Arzt im selben Quartal nicht ohne wichtigen Grund wechseln. Das wird aber konterkariert durch die Ausgabe von Versichertenkarten. Daher Wechsel praktisch immer möglich; bei Wechsel im selben Quartal ohne Überweisung ist jedoch erneut die Praxisgebühr zu bezahlen. 18
19 4. Recht auf Zweitmeinung Ausnahmen: Kanzlei für Patientenrecht Besondere Versorgungsformen, insbesondere Hausarztzentrierte Versorgung. In der privaten Krankenversicherung i.d.r. bloße Kulanzleistung, genaueres regeln die Tarifbedingungen. 19
20 5. Recht auf Dokumentation Dokumentation ist Nebenpflicht des Behandlungsvertrags. Aufzuzeichnen sind die für die ärztliche Diagnose und Therapie wesentlichen medizinischen Fakten in einer für den Fachmann hinreichend klaren Form (BGH). 20
21 5. Recht auf Dokumentation Es ist alles zu dokumentieren, was wichtig ist. Die Dokumentation muss die wesentlichen Schritte der Anamnese, Diagnose und Therapie einschließlich der medikamentösen Behandlung nachvollziehen lassen. 21
22 6. Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen Der Arzt bzw. der Krankenhausträger hat jedem Patienten Einsicht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren (ständige Rspr.) Es besteht ein Anspruch auf Kopien gegen Kostenerstattung 22
23 6. Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen Kein Anspruch auf Versendung/Übergabe der Originalunterlagen. Nur Einsichtsrecht in die bildgebende Diagnostik ( 810 BGB). Bisher nur Anspruch auf Fotokopien, nicht aber auf Duplikate oder Dateien auf CD ROM. 23
24 7. Vertraulichkeit der Behandlung Der Arzt ist verpflichtet, über die Tatsache, dass jemand bei ihm Patient ist sowie über die Behandlung und alles, was ihm der Patient anvertraut, Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht wird von der ärztlichen Berufsordnung umfasst und ist darüber hinaus auch noch strafrechtlich geschützt. 24
25 7. Vertraulichkeit der Behandlung Von der Schweigepflicht umfasst sind alle Tatsachen und Umstände, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Patient ein bei Berücksichtigung seiner persönlichen Situation sachliches Interesse hat. 25
26 8. Recht auf Behandlung nach dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse (Gesetzliche Krankenversicherung) 2 Abs. 1 S. 3 SGB V: Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen 26
27 8. Recht auf Behandlung nach dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Definition: Damit eine Untersuchungs und Behandlungsmethode dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, muss die Wirksamkeit in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen auf Grund von wissenschaftlich einwandfrei geführten Statistiken belegt werden. (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts) 27
28 8. Recht auf Behandlung nach dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse 2 Abs. 1 S.1 SGB V: Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung. 28
29 8. Recht auf Behandlung nach dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Die Einzelheiten der Leistungsansprüche werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss in normativen Richtlinien konkretisiert. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses werden vom Bundesverfassungsgericht als legitime untergesetzliche Normen anerkannt. 29
30 9. Gefährdungshaftung für Arzneimittel 84 Abs. 1 S. 2 Arzneimittelgesetz (AMG): Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 30
31 9. Gefährdungshaftung für Arzneimittel 84 AMG ist nicht anwendbar bei klinischen Studien. Bei klinischen Studien nur Verpflichtung zum Abschluss einer verschuldensabhängigen eintretenden Versicherung mit einer Mindestversicherungssumme von Von dieser Versicherung werden jedoch keine Schmerzensgelder umfasst. 31
32 9. Gefährdungshaftung für Arzneimittel Patienten die an klinischen Studien bei Arzneimitteln teilnehmen, haben gegenüber Patienten, die Arzneimittel regulär verordnet zu bekommen, wesentlich schlechtere Chancen bei einem Gesundheitsschaden auch ein Schmerzensgeld vom pharmazeutischen Unternehmer zu bekommen. 32
33 10. Entwicklung eines Patientenschutzgesetzes Keine Einigung auf ein Patientenrechtegesetz in der letzten Legislaturperiode. Entwicklung eines Patientenschutzgesetz im neuen Koalitionsvertrag enthalten. 33
34 10. Entwicklung eines Patientenschutzgesetzes Formulierung im neuen Koalitionsvertrag: Die Patientenrechte sollen in einem Patientenschutzgesetz gebündelt werden. 34
35 10. Entwicklung eines Patientenschutzgesetzes Einige Regelungsvorschläge: Speicherung und Kontrolle der Berufshaftpflichtversicherung bei der Ärztekammer und Auskunft an Patienten bei Nachfrage. Recht der Krankenkasse mit Zustimmung des Patienten beim Verdacht auf Behandlungsfehler die Krankenunterlagen herausfordern zu können (bisher hat das Recht nur der MDK). 35
36 10. Entwicklung eines Patientenschutzgesetzes Einige Regelungsvorschläge: Anspruch des Patienten gegen die Arztpraxis bzw. das Krankenhaus auf Duplikate bildgebender Diagnostik, bzw. einer Kopie der zu Grunde liegenden Datei. Gesetzliche Regelung des Umfangs der Dokumentationspflicht: Statt schwammigem Richterrecht Herstellung von Rechtsklarheit durch den Gesetzgeber. 36
37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 37
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