AMTSBLATT. Nr. 03/2016 Ausgegeben am Seite 33. Inhalt:
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- Ferdinand Busch
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1 AMTSBLATT Nr. 03/2016 Ausgegeben am Seite 33 Inhalt: g Herausgegeben und gedruckt von der Kreisverwaltung Mayen- Koblenz, Bahnhofstraße 9, Koblenz g Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. g Bezugsquelle: Vorzimmer Landrat, Telefon 0261/ L A N D K R E I S M A Y E N - K O B L E N Z 1. Bekanntmachung des Zweckverbandes Industriepark A 61/GVZ Koblenz über die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Industriepark A 61, Teilabschnitt 1 und 2 sowie der Auslegungfrist Seite Bekanntmachung der oberen Jagdbehörde zum Vollzug des Landesjagdgesetzes; hier: Aufhebung des Abschussverbotes von Rebhühnern vom Seite Nachrichtliche Bekanntmachung der Verbandsversammlung des Eigenbetriebes Zweckverband Konversion Flugplatz Mendig (Betriebszweige Wasserwerk und Abwasserwerk) über die Feststellung der Jahresabschlüsse 2014 sowie der Auslegungsfrist Seite Bekanntmachung der Verbandsversammlung des Wasserversorgungs-Zweckverbandes Maifeld-Eifel in Mayen über den Festsetzungsbeschluss zum Wirtschaftsplan I/2016 sowie der Auslegungsfrist Seite Bekanntmachung der Verbandsversammlung des Wasserversorgungs-Zweckverbandes Maifeld-Eifel in Mayen über die Feststellung des Jahresabschlusses zum sowie der Auslegungsfrist Seite Bekanntmachung einer öffentlichen Zustellung nach 10 VwZG Seite 43 Wir bitten die Bekanntmachungen, soweit sie Ihren Bereich betreffen, der Bevölkerung in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben.
2 2016 Ausgegeben am Nr. 03/2016 Seite 34 Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Industriepark A61/GVZ Koblenz 1. Änderung des Bebauungsplanes Industriepark A 61, Teilabschnitt 1 und 2 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und 4 Abs. 2 BauGB i.v.m. 4a Abs.3 BauGB Der Zweckverband Industriepark A61/GVZ Koblenz, der vom Kreis Mayen-Koblenz, der Stadt Koblenz und den kreisangehörigen Gemeinden Kobern-Gondorf und Bassenheim gegründet worden ist, ist dabei ein interkommunales Industriegebiet gemeinsam zu errichten und zu betreiben. Das Plangebiet soll in untergeordneten Teilflächen geändert werden. Es liegt an der Autobahnauffahrt Koblenz/Metternich unmittelbar am Knoten A61/A48 (siehe beigefügter Übersichtsplan). In der Verbandsversammlung vom haben die Gremienmitglieder aufgrund der materiellen Änderung dieser Planung eine erneute Offenlegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 3 Abs.2 BauGB und 4 Abs.2 BauGB i.v.m. 4a Abs.3 BauGB beschlossen. Gegenüber der vorherigen eingeschränkten Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. 4a Abs. 3 BauGB, ist die Planung hinsichtlich der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung und der Festsetzung der Emissionskontingente geändert worden. Gegenüber den bisherigen Planabsichten sind jetzt ausschließlich Industriebaugebiete im Bebauungsplan festgesetzt. Gewerbegebiete sind dafür ersatzlos entfallen. Eine Änderung der Gesamtbilanz der baulichen Flächen ist damit nicht verbunden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt in Form einer öffentlichen Auslegung des Änderungsbebauungsplanentwurfes gem. 3 Abs.2 BauGB i.v.m. 4a Abs. 3 BauGB. Gleichzeitig werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB i.v.m. 4a Abs. 2 BauGB angeschrieben und bis zum um Stellungnahme gebeten. Die Änderungsplanung liegt an umweltbezogenen Informationen der bestehende Rechtsplan mit seinen Anlagen (Fachbeitrag Naturschutz und die gutachterliche Stellungnahme zur Schallimmissionsthematik) sowie ein aktuell zu der Änderungsplanung erstellter landschaftspflegerischer Fachbeitrag aus 2014 zugrunde. Der Fachbeitrag kann als Anlage der Änderungsbegründung mit den übrigen Planunterlagen während der Auslegung von jedermann eingesehen werden. Die öffentliche Auslegung erfolgt von während der Dienstzeit bei der Montag, dem bis Donnerstag, dem (jeweils einschließlich) Geschäftsstelle des Zweckverbandes Industriepark A61/GVZ Koblenz mit Sitz in der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, 3. Obergeschoss, Raum 311, Bahnhofstraße 9, Koblenz, montags - donnerstags: und freitags: 08:30 Uhr 12:00 Uhr und 14:00 Uhr 16:00 Uhr 08:30 Uhr Uhr. Auf Verlangen werden die Ziele und Zwecke der Änderungsplanung erörtert.
3 2016 Ausgegeben am Nr. 03/2016 Seite 35 Während der Öffentlichkeitsbeteiligung können nur noch Stellungnahmen zu den Änderungen gegenüber der vorhergehenden Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Industriepark A61/GVZ Koblenz vorgebracht werden. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß 4a Abs.6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplanung unberücksichtigt bleiben, sofern der Träger der Bauleitplanung deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die von dem Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Gleichzeitig können die Planunterlagen nach Vereinbarung auch bei folgenden Stellen eingesehen werden: Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm 2. S t o c k, Z i m m e r Kärlicher Str Weißenthurm Tel.: 02637/913-0 Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel Verwaltungsstelle Rhens Zimmer 105 Am Viehtor Rhens 02607/49-0 Koblenz, den gez. Landrat Dr. Alexander Saftig -Verbandsvorsteher- Die Bildunterzeile zum Übersichtsplan lautet: Übersichtsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Industriepark A61, Teilabschnitt 1 und 2
4 2016 Ausgegeben am Nr. 03/2016 Seite 36
5 2016 Ausgegeben am Nr. 03/2016 Seite 37 Bekanntmachung
6 2016 Ausgegeben am Nr. 03/2016 Seite 38 Nachfolgend abgedruckte öffentliche Bekanntmachung erfolgt am in der Zeitung Blick aktuell Ausgabe Mendig. NACHRICHTLICH erfolgt ein Abdruck des Veröffentlichungstextes. Amtliche Bekanntmachung Jahresabschlüsse 2014 des Eigenbetriebes Zweckverband Konversion Flugplatz Mendig (Betriebszweige Wasserwerk und Abwasserwerk) Die von der Verbandsversammlung am festgestellten Jahresabschlüsse des Eigenbetriebes (Betriebszweige Wasserwerk und Abwasserwerk) für das Wirtschaftsjahr 2014 mit dem Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers liegen gemäß 27 der Eigenbetriebs -und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vom in der Zeit vom bis bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, - Eigenbetrieb Wasser - und Abwasserwerk-, Marktplatz 3, Zimmer 53, wie folgt aus: Montag bis Freitag von 8.00 bis Uhr, Montag bis Donnerstag von bis Uhr. Gemäß Beschluss der Verbandsversammlung wird der Jahresgewinn für den Betriebszweig Wasserwerk den allgemeinen Rücklagen zugeführt. Der Jahresgewinn für den Betriebszweig Abwasserwerk wird auf neue Rechnung vorgetragen. Mendig, den Wasser- und Abwasserwerk E i g e n b e t r i e b Konversion Flugplatz Mendig Jörg Lempertz Verbandsvorsteher
7 2016 Ausgegeben am Nr. 03/2016 Seite 39 Bekanntmachung Wirtschaftsplan I / 2016 Festsetzungsbeschluss Aufgrund des 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom (GVBL. S. 280) in Verbindung mit 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom (GVBl. S. 365), 15 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vom (GVBl. S. 373) und 7 der Verbandsordnung des Wasserversorgungs-Zweckverbandes Maifeld-Eifel in Mayen vom i.d.f. vom hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am folgende Satzung zum Wirtschaftsplan I / 2016 beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom hiermit bekannt gemacht wird. 1 Der Wirtschaftsplan I / 2016 wird festgesetzt auf a) im Erfolgsplan Erträge Aufwendungen Jahresgewinn b) im Vermögensplan Einnahmen Ausgaben Der Gesamtbetrag der Kredite, die zur Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich sind, wird festgesetzt auf davon entfallen auf zinslose Förderdarlehen davon entfallen auf Kapitalmarktdarlehen Verpflichtungsermächtigungen betragen im Wirtschaftsplan I / Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf
8 2016 Ausgegeben am Nr. 03/2016 Seite 40 5 ohne MwSt. mit 7 % MwSt. 1) Die Benutzungsgebühr ( 19 Entgeltsatzung) beträgt pro Kubikmeter verkauften Wassers 1,60 1,71 2) Die Benutzungsgebühr für Brauchwasser beträgt pro Kubikmeter verkauften Wassers 0,80 0,86 Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 58,8 % als Benutzungsgebühr erhoben. 3) Die Sätze für die Grundgebühr ( 19 Entgeltsatzung) betragen pro Jahr bei: a) Wasserzähler mit einer Verbrauchsleistung bis 5 m³ (2,5 Qn m³/h) 96,00 102,72 über 5 m³ bis 10 m³ (6 Qn m³/h) 230,40 246,53 über 10 m³ bis 20 m³ (10 Qn m³/h) 384,00 410,88 b) Wasserzähler mit einer Nennweite bis 50 mm (15 Qn m³/h) 576,00 616,32 über 50 mm bis 80 mm (40 Qn m³/h) 1.536, ,52 über 80 mm bis 100 mm (60 Qn m³/h) 2.304, ,28 bis 50 mm (Verbundzähler) 672,00 719,04 über 50 mm bis 80 mm (Verbundzähler) 1.632, ,24 über 80 mm bis 100 mm (Verbundzähler) 2.400, ,00 über 100 mm bis 150 mm (Verbundzähler) 3.704, ,17 Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 30,5 % als Grundgebühr erhoben. 4) Der Beitragssatz für den wiederkehrenden Beitrag ( 12 Entgeltsatzung) beträgt pro Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche 0,03 0,0321 Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 10,70 % als wiederkehrender Beitrag erhoben. 5) Der Beitragssatz für den einmaligen Beitrag ( 2ff. Entgeltsatzung beträgt pro Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche 2,71 2,90
9 2016 Ausgegeben am Nr. 03/2016 Seite 41 Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 100 % als einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung erhoben. 6 Zu allen Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils geltenden Höhe hinzuzurechnen Mayen, Wasserversorgungs-Zweckverband Hinweis: Maifeld-Eifel in Mayen gez. Landrat Dr. Alexander Saftig Verbandsvorsteher Der Wirtschaftsplan I / 2016 liegt zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom bis einschließlich bei der Dienststelle des WVZ "Maifeld-Eifel", Eichenstraße 12, Mayen, Zimmer 117, während den Dienststunden von 8.30 Uhr Uhr und von Uhr Uhr, freitags von 8.30 Uhr Uhr, öffentlich aus. Gemäß 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in 24 Abs. 6, Satz 1 der Gemeindeordnung, genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber den Verwaltungen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach 24, Abs. 6, Satz 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen Mayen, Wasserversorgungs-Zweckverband Maifeld-Eifel in Mayen gez. Landrat Dr. Alexander Saftig Verbandsvorsteher
10 2016 Ausgegeben am Nr. 03/2016 Seite 42 Bekanntmachung Jahresabschluss zum 31.Dezember 2014 für den Wasserversorgungs-Zweckverband Maifeld-Eifel in Mayen (WVZ) In ihrer Sitzung am hat die Verbandsversammlung den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 für den WVZ festgestellt. Der Jahresgewinn 2014 in Höhe von ,30 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der festgestellte Jahresabschluss sowie der Lagebericht, versehen mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer, liegen zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom bis einschließlich bei der Dienststelle des WVZ Maifeld-Eifel, Eichenstraße 12, Mayen, Zimmer 117, während den Dienststunden von 8.30 Uhr Uhr und von Uhr Uhr, freitags von 8.30 Uhr Uhr, öffentlich aus Mayen, Wasserversorgungs-Zweckverband Maifeld-Eifel in Mayen gez. Landrat Dr. Alexander Saftig, Verbandsvorsteher
11 2016 Ausgegeben am Nr. 03/2016 Seite 43 Bekanntmachung Öffentliche Zustellung nach 10 VwZG und 1 Hauptsatzung des Landkreises Mayen-Koblenz Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz verfügt folgende öffentliche Zustellung. Nachstehend genannte Person ist Adressat eines Schreibens der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz (Bescheid vom im Fahrerlaubnisverfahren zu AZ.: DO PRUGEL) Marc Dietmar PRUGEL, geb. am in Neuwied Zuletzt wohnhaft; Kehrstraße 37 in Polch Jetziger Aufenthaltsort unbekannt. Da der Aufenthaltsort v. g. Person unbekannt ist, erfolgt die Zustellung gemäß 1 Abs. 1 des Landeszustellungsgesetzes in Verbindung mit 10 Abs. 1 und 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Gebäude der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Erdgeschoss, Bahnhofstraße 9, Koblenz. Auf den Aushang wird hingewiesen. Das Schreiben selbst kann in Zimmer 130 der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz während der Dienstzeiten eingesehen und in Empfang genommen werden. Durch die öffentliche Zustellung werden Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Koblenz, Kreisverwaltung Mayen-Koblenz Straßenverkehrsbehörde, Ref Gez. René Doll
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