Informationen zur Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Informationen zur Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen"

Transkript

1 Informationen zur Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen Nachfolgend finden Sie Hinweise und Informationen zur Verlängerung/Erneuerung von Lizenzen und Berechtigungen. Die Hinweise gelten für nach dem ausgestellte neue Fluglizenzen. Außerdem finden Sie Informationen zur Tauglichkeit. Bitte beachten Sie die Antworten auf offene Fragen am Schluss des Dokuments. Es handelt sich um unverbindliche Hinweise. Wir sind bemüht, die Informationen auf dem neusten Stand zu halten. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind jedoch die Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger. Außerdem sind die Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes zu beachten. Generell ist der Luftfahrerschein zusammen mit Personalausweis oder Reisepass (kein Autoführerschein!) und Tauglichkeitszeugnis bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen ( 26 Abs. 2 Satz 3 LuftVZO und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075). Lizenz für Privatpiloten PPL (A) nach JAR-FCL/Privatflugzeugführer nach ICAO mit Klassenberechtigung SEP und/oder TMG (Reisemotorsegler) Die Lizenz wird im Regelfall mit der Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt, die entsprechende Klassenberechtigung SEP/TMG mit der Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Bitte beachten Sie immer den Unterschied zwischen der Gültigkeit der Lizenz und der Gültigkeit der eingetragenen Klassen- bzw. Musterberechtigung(en). Zur Verlängerung der Lizenz finden Sie im Downloadbereich einen entsprechenden Antrag. Dieser ist ausgefüllt an uns zu übersenden. Die dort erwähnten Unterlagen (gültiger Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß 7 Luftsicherheitsgesetz und Kopie des aktuellen Tauglichkeitszeugnisses) sind beizufügen (siehe auch 26a LuftVZO). Außerdem ist die Lizenz im Original oder in Fotokopie (Vorder- und Rückseite) beizufügen. Im Regelfall ist die Klassenberechtigung noch gültig, so dass im Rahmen der Lizenzverlängerung keine fliegerischen Nachweise erforderlich sind. Bitte beachten Sie jedoch, dass nur Lizenzen mit gültiger Klassen- bzw. Musterberechtigungen verlängert werden können. Für die Verlängerung der Klassenberechtigung sind innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung (nicht der Lizenz!) mit dem entsprechenden Vordruck (Mitteilung über die Verlängerung der Klassenberechtigung) im Download- Bereich uns nachzuweisen und einzureichen: (JAR-FCL (c) (1) (ii)) 12 Stunden auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen oder Reisemotorseglern davon 6 Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (Pilot in Command) 12 Starts und 12 Landungen auf einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen oder Reisemotorseglern Übungsflug von mindestens 1 Stunde Dauer mit einem Fluglehrer auf einem einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeug oder einem Reisesegler [JAR-FCL (c)]. Klasse 2 ( 24a 24e LuftVZO) sein.

2 Verlängerungsvoraussetzungen können nur auf SEP und/oder TMG geflogen werden. Stunden oder Starts auf Segelflug- oder Ultraleichtflugzeugen oder Hubschraubern können nicht angerechnet werden. Liegen zum Zeitpunkt der Durchführung des Übungsfluges die 12 Stunden auf SEP/TMG, die 6 Stunden als verantwortlicher Pilot und die 12 Starts und Landungen bereits vor, kann der Fluglehrer der den Übungsflug mit Ihnen fliegt nach Einsicht in das Flugbuch die Berechtigung auf der Rückseite der Lizenz verlängern. Dies ist das einfachste Verfahren zur Verlängerung der Berechtigung. Liegen diese Vorraussetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, wird die Berechtigung sobald die Verlängerungsvoraussetzungen gegeben sind auf der Rückseite der Lizenz durch den Fluglehrer verlängert, der den Übungsflug mit Ihnen geflogen hat. Die Verlängerungsvoraussetzungen müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung erfüllt werden. Auch die Verlängerung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung erfolgen. Die Lizenzführende Stelle wird durch den Lehrberechtigten über den Eintrag schriftlich in Kenntnis gesetzt. Nutzen Sie dafür das Formblatt Mitteilung über die Verlängerung der Klassenberechtigung Können die Verlängerungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, ist in den letzten drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer auf SEP oder TMG durchzuführen [JAR-FCL (c)(1)(i)]. Den Prüfer können Sie frei wählen. Bei bestandener Prüfung wird die Berechtigung durch den Prüfer auf der Rückseite des Scheines verlängert. Dies muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung geschehen. Ist die Klassenberechtigung abgelaufen, so ist die praktische Prüfung gemäß Anh. 1 u. 3 zu JAR-FCL abzulegen [JAR-FCL 1.245(f)(1)]. Der Prüfer wird von der Behörde auf entsprechenden Antrag bestimmt. Der Eintrag in die Lizenz (Erneuerung der Klassenberechtigung) wird nach bestandener Prüfung von der Behörde durchgeführt. Lizenz für Privathubschrauberführer nach ICAO oder Privatpiloten [Hubschrauber PPL (H)] nach JAR-FCL Die Lizenz wird im Regelfall mit der Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt, die jeweilige Musterberechtigung mit der Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Zur Verlängerung der Lizenz finden Sie im Bereich Vordrucke einen entsprechenden Antrag. Dieser ist ausgefüllt an uns zu übersenden. Die dort erwähnten Unterlagen (gültiger Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß 7 Luftsicherheitsgesetz und Kopie des aktuellen Tauglichkeitszeugnisses) sind beizufügen (siehe auch 26a LuftVZO). Es ist möglich und sinnvoll, sich vor der Lizenzverlängerung die Musterberechtigung durch einen Prüfer auf der Rückseite der Lizenz zu verlängern lassen. Bitte beachten Sie, dass nur Lizenzen mit gültiger Musterberechtigung verlängert werden können. Für die Verlängerung der Musterberechtigung (nicht der Lizenz!) innerhalb der Gültigkeitsdauer ist folgendes nachzuweisen: Innerhalb der letzten 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL auf einem Hubschrauber des entsprechenden Musters [JAR-FCL (b) (1)] und

3 Mindestens zwei Stunden als Pilot des entsprechenden Hubschraubermusters innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung. Klasse 2 ( 24a-24e LuftVZO) sein. Die Verlängerung erfolgt durch den jeweiligen Prüfer auf der Rückseite der Lizenz. Ist die Gültigkeitsdauer abgelaufen, ist eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 oder 3 zu JAR-FCL abzulegen. Außerdem sind alle von der zuständigen Stelle festgelegten Anforderungen bezüglich Auffrischungsschulungen zu erfüllen. Lizenz für Privatflugzeugführer PPL A national (PPL-N, 1 bis 5 LuftPersV) Die Lizenz wird mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren ausgestellt. Zur Verlängerung der Lizenz finden Sie im Bereich Vordrucke einen entsprechenden Antrag. Dieser ist ausgefüllt an uns zu übersenden. Die dort erwähnten Unterlagen (gültiger Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß 7 Luftsicherheitsgesetz und Kopie des aktuellen Tauglichkeitszeugnisses) sind beizufügen (siehe auch 26a LuftVZO). Zur Verlängerung des PPL-N und zur Ausübung der Rechte einer im Luftfahrerschein eingetragenen Klassenberechtigung muss der Inhaber der Lizenz die fliegerischen Voraussetzungen des 4 Absatz 2 LuftPersV nachweisen. Diese sind in den letzten 24 Monaten (Zwei Jahre zurückgerechnet vom Ablaufdatum der Lizenz): 12 Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen Davon 6 Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (Pilot in Command) 12 Starts und 12 Landungen Und einen Übungsflug von mindestens einer Stunde mit Fluglehrer auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde. Klasse 2 ( 24a-24e LuftVZO) sein. Ersatzweise kann auch eine Befähigungsüberprüfung auf einem Luftfahrzeug, für das die Klassenberechtigung erteilt wurde, durchgeführt werden. Der Nachweis ist im Flugbuch zu führen und durch Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Das Protokoll der Befähigungsüberprüfung ist an die zuständige Luftfahrtbehörde zu senden. Für die Ausübung der Rechte einer Klassenberechtigung ist es nicht erforderlich, die Behörde einzubinden. Lizenz für Segelflugzeugführer ( 36 LuftPersV) Die Lizenz für Segelflugzeugführer wird grundsätzlich unbefristet erteilt ( 41 Abs. 1 LuftPersV) und muss daher nicht verlängert werden. Die Rechte aus der Lizenz für Segelflugzeugführer hinsichtlich der eingetragenen Startarten im Segelflug dürfen nur ausgeübt werden, wenn innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 25 Starts und Landungen auf Segelflugzeugen/ mit Hilfsantrieb, davon je eingetragener

4 Startart mindestens fünf, durchgeführt sind. Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder unter dessen Aufsicht nachzuholen und durch Unterschrift im Flugbuch durch den Fluglehrer zu bescheinigen ( 41 Abs. 2 LuftPersV). Klasse 2 ( 24a-24e LuftVZO) sein. Es ist im Regelfall nicht erforderlich, die Behörde einzubinden. Lizenz für Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler (RMS - 41 LuftPersV) Die Lizenz wird ebenfalls unbefristet erteilt und muss daher nicht verlängert werden. Um die Rechte der Klassenberechtigung Reisemotorsegler (RMS) ausüben zu können, sind innerhalb der letzten 24 Monate nachzuweisen ( 41 Abs. 3 LuftPersV): 12 Flugstunden auf Reisemotorseglern, einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen oder aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen Davon 6 Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (Pilot in Command) 12 Starts und 12 Landungen Übungsflug von mindestens einer Stunde mit Fluglehrer auf Reisemotorsegler Ersatzweise kann auch eine Befähigungsüberprüfung auf Reisemotorseglern ( 41 Abs. 3 Satz 3 LuftPersV) durchgeführt werden. Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer können die Befähigungsüberprüfung aber nicht den Übungsflug! auch auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk durchführen. Den Prüfer hierzu können Sie frei wählen. Klasse 2 ( 24a Abs. 3 LuftVZO) sein. Die Nachweise über die durchgeführten Flugstunden und Starts und den Übungsflug erfolgen ausschließlich im Flugbuch. Es ist im Regelfall nicht erforderlich, die Behörde einzubinden. Sollten Sie jedoch eine Befähigungsüberprüfung oder eine praktische Prüfung absolvieren, sind uns die entsprechenden Protokolle einzureichen. Lizenz für Freiballonführer ( 46 ff. LuftPersV) Die Lizenz wird unbefristet erteilt. Die Rechte aus der Lizenz als Freiballonführer dürfen nur ausgeübt werden, wenn innerhalb der letzten 12 Monate eine Fahrt mit einer Fahrzeit von mindestens 1 Stunde auf einem Freiballon der eingetragenen Art und Größenklasse absolviert wurde. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss die Fahrt mit Fluglehrer durchgeführt werden. Klasse 2 ( 24a LuftVZO) sein. Im gewerbsmäßigen Luftverkehr wird die Lizenz mit einer Gültigkeitsdauer von sechzig Monaten ausgestellt ( 49 Absatz 2 LuftPersV). Hier ist neben den o.g. Voraussetzungen zusätzlich eine Fahrt mit Prüfer auf der größten Größeklasse, auf der der Lizenzinhaber im Unternehmen fährt, nachzuweisen. Im gewerbsmäßigen Luftverkehr muss der Lizenzinhaber außerdem im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ( 24a 24e LuftVZO) sein.

5 Medizinische Tauglichkeit ( 24a 24e LuftVZO) Die Gültigkeit von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 beträgt in der Regel Bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 60 Monate, danach Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 24 Monate, und danach 12 Monate Die 45-Tageregelung bleibt bestehen, d.h. maximal 45 Tage vor Ablauf des Zeugnisses ist eine erneute Untersuchung bei gleichem Gültigkeitszeitraum möglich. In allen anderen Fällen beginnt die Gültigkeit mit dem Tag der erneuerten Untersuchung. Der Flugmedizinische Sachverständige (Fliegerarzt) stellt grundsätzlich ein Original des Tauglichkeitszeugnisses und eine beglaubigte Kopie aus. Das Original ist für den Lizenzinhaber bestimmt, die Kopie für die Luftfahrtbehörde. Im Regelfall schickt der Fliegerarzt die Kopie direkt an die Behörde, so dass vom Lizenzinhaber nichts zu veranlassen ist. Händigt der Fliegerarzt die Kopie dem Lizenzinhaber aus, ist sie an die Luftfahrtbehörde zu senden. Dies gilt auch, wenn der Inhaber im Besitz einer unbefristeten Lizenz ist. Aufgrund der zum 01. Juli 2007 erfolgten Gesetzänderungen ist im Regelfall eine Einschaltung der Luftfahrtbehörde bei Tauglichkeitsproblemen nicht mehr erforderlich. Wenden Sie sich bei allen Fragen zur medizinischen Tauglichkeit an Ihren Fliegerarzt. Offene Fragen 1.) Kann eine gültige Berechtigung auf der Rückseite der Lizenz über die Gültigkeit der Lizenz hinaus verlängert werden? Ja, wenn zum Zeitpunkt der Verlängerung der Berechtigung die Lizenz noch gültig ist. Allerdings muss der Luftfahrer rechtzeitig vor Ablauf der Lizenz einen Antrag auf Verlängerung der Lizenz stellen. 2.) Was passiert, wenn die Lizenz abgelaufen ist? Eine abgelaufene Lizenz kann bei Vorliegen der oben erwähnten Vorraussetzungen erneuert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die eingetragene Klassen- bzw. Musterberechtigung noch gültig ist. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie mit einer abgelaufenen Lizenz nicht fliegen dürfen. 3.) Kann ein ausländischer JAR-FCL Fluglehrer der den Übungsflug geflogen hat auf der Rückseite der Lizenz Eintragungen vornehmen? Nein! Dies darf nur ein deutscher Fluglehrer. Die Berechtigung muss von der Behörde verlängert werden. 4.) Müssen Inhaber einer JAR-FCL Lizenz mit den Klassenberechtigungen SEP und TMG zwei Übbungsflüge jeweils auf SEP und TMG fliegen? Nein, ein Übungsflug ist ausreichend (wahlweise auf SEP oder TMG). Hinweis: Inhaber einer ICAO-Lizenz mit Klassenberechtigung SEP und einer Lizenz für Segelflugzeugführer mit KB RMS sollten den Übungsflug immer mit einem JAR-FCL Fluglehrer auf RMS durchführen, da dieser Flug dann zur Verlängerung bzw. Ausübung der Rechte beider Klassenberechtigungen dient. Umgekehrt geht es nicht, da der Übungsflug für die Klassenberechtigung RMS und Segelfluglizenz auf einem Reisemotorsegler geflogen werden muss ( 41 Abs. 3 LuftPersV). 5.) Gibt es einen Ermessensspielraum der Behörde bei abgelaufenen Berechtigungen? Ja, gemäß 130 LuftPersV kann die Behörde keine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate abgelaufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die

6 Verlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus vertretbaren Gründen unterblieben ist und diese Gründe glaubhaft gemacht werden. Bitte legen Sie entsprechende Gründe schriftlich dar. Eine Verlängerung der Frist von drei Monaten ist nicht möglich. Für Rückfragen stehen wir Ihnen telefonisch (siehe Ansprechpartner) oder per E- Mail zur Verfügung. Um eine schnelle Bearbeitung der Verlängerungsanträge zu ermöglichen, bitten wir Sie, Ihren Antrag mit der Post an uns zu senden und von telefonischen Anfragen zum Stand der Bearbeitung abzusehen. Bitte beachten Sie, dass die sofortige Verlängerung einer Lizenz im Rahmen einer persönlichen Vorsprache nicht möglich ist.

Regierungspräsidium Darmstadt

Regierungspräsidium Darmstadt Hinweise zur Verlängerung/Erneuerung von Lizenzen (Luftfahrerschein, Fluglizenz) Berechtigungen/ICAO-Sprachanforderungen Nachfolgend finden Sie Hinweise und Informationen zur Verlängerung/Erneuerung von

Mehr

Regierungspräsidium Darmstadt

Regierungspräsidium Darmstadt Hinweise zur Verlängerung/Erneuerung von Lizenzen (Luftfahrerschein, Fluglizenz) Berechtigungen/ICAO-Sprachanforderungen Nachfolgend finden Sie Hinweise und Informationen zur Verlängerung/Erneuerung von

Mehr

Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen

Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Dezernat 41 Fachplanung, Luftfahrtpersonal Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen In Abhängigkeit von der Art des Luftfahrzeuges zu dessen

Mehr

Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen

Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Dezernat 41 Fachplanung, Luftfahrtpersonal Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen (gültig für Lizenzen, welche noch nicht in eine Lizenz

Mehr

Regierungspräsidium Darmstadt

Regierungspräsidium Darmstadt Informationen zur Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) und zur Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz Segelflug LAPL(S) nach VO (EU) Die Behörde darf keine Rechtsberatung geben. Es handelt sich um unverbindliche

Mehr

Erwerb und Verlängerung der Lizenz für Segelflugzeugführer

Erwerb und Verlängerung der Lizenz für Segelflugzeugführer LuftPersV 36 Erwerb und Verlängerung der Lizenz für Segelflugzeugführer Fachliche Voraussetzungen (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenz für Segelflugzeugführer sind 1. die theoretische

Mehr

INFORMATIONSBLATT Segelflug LAPL(S) und SPL

INFORMATIONSBLATT Segelflug LAPL(S) und SPL Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Luftfahrtbehörde INFORMATIONSBLATT Segelflug LAPL(S) und SPL 1. LEICHTLUFTFAHRZEUG-PILOTENLIZENZ LAPL FCL.105 LAPL - Rechte und Bedingungen a)

Mehr

Verhalten in besonderen Fällen menschliches Leistungsvermögen allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung

Verhalten in besonderen Fällen menschliches Leistungsvermögen allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung Ausbildungskriterien Bewerber ohne fliegerische Vorbildung Theorie-Ausbildung (gemäß 42 (2),(3) LuftPersV) Luftrecht Flugfunk Navigation Meteorologie Verhalten in besonderen Fällen menschliches Leistungsvermögen

Mehr

Regierungspräsidium Tübingen Referat 46 (Verkehr) Konr.-Adenauer-Str Tübingen

Regierungspräsidium Tübingen Referat 46 (Verkehr) Konr.-Adenauer-Str Tübingen Stuttgart Postfach 80 07 09 70507 Stuttgart Tübingen Konr.-Adenauer-Str.20 72072 Tübingen Karlsruhe 76247 Karlsruhe Freiburg Sautierstr. 26 79083 Freiburg Umschreibung sowie Verlängerung der Gültigkeit

Mehr

Persönliche Checkliste vor jedem Flug

Persönliche Checkliste vor jedem Flug Persönliche Checkliste vor jedem Flug Generelle Voraussetzungen Segelflugzeug Reisemotorsegler (TMG) Motorflugzeug (SEP) Dreiachs gesteuertes Ultraleicht (UL) Schleppflug Mitnahme von Passagieren Passagiermitnahme

Mehr

Persönliche Checkliste vor jedem Flug

Persönliche Checkliste vor jedem Flug Generelle Voraussetzungen Persönliche Checkliste vor jedem Flug Segelflugzeug in den letzten 24 Monaten : Reisemotorsegler (TMG) Motorflugzeug (SEP) Dreiachs gesteuertes Ultraleicht (UL) Freiballon Schleppflug

Mehr

Persönliche Checkliste vor jedem Flug

Persönliche Checkliste vor jedem Flug Persönliche Checkliste vor jedem Flug Generelle Voraussetzungen Segelflugzeug Reisemotorsegler (TMG) Motorflugzeug (SEP) Dreiachs gesteuertes Ultraleicht (UL) Freiballon Schleppflug ( 84) Mitnahme von

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 04 AUG 2015 gültig ab: sofort 1-521-15 Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die besondere Ermächtigung zu handschriftlichen Eintragungen

Mehr

Auszüge aus LuftVZO und LuftPersV vom

Auszüge aus LuftVZO und LuftPersV vom II Auszüge aus LuftVZO und LuftPersV vom 01.05.2003 1. LuftVZO 23 Mindestalter (1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Lizenz beträgt 1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassenberechtigung für Reisemotorsegler),

Mehr

INFORMATIONSBLATT Segelflug LAPL(S) und SPL

INFORMATIONSBLATT Segelflug LAPL(S) und SPL Nieders. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Oldenburg, Kaiserstr. 27, 26122 Oldenburg Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Oldenburg - Luftfahrtbehörde

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 15 APR 2016 gültig ab: sofort 1-721-16 1-521-15 wird hiermit aufgehoben Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die besondere Ermächtigung

Mehr

Luftrecht. Lizenzierungsregeln Gültigkeits- und Verlängerungsbedingungen

Luftrecht. Lizenzierungsregeln Gültigkeits- und Verlängerungsbedingungen Luftrecht Lizenzierungsregeln Gültigkeits- und Verlängerungsbedingungen Übersicht der Lizenzen Privatflugzeugführer bis 750kg - PPL(N) nur Flüge mit D-registrierten Flugzeugen innerhalb von Deutschland

Mehr

Ein kleiner Auszug der wichtigsten Änderungen mit EASA

Ein kleiner Auszug der wichtigsten Änderungen mit EASA Ein kleiner Auszug der wichtigsten Änderungen mit EASA Nationale Lizenzen sind nur noch bis 7.4.2015 gültig. Sie müssen vorher in eine EASA Lizenz umgewandelt werden. Aus Segelflugschein wird SPL oder

Mehr

Generelle Voraussetzungen. Segelflugzeug. Reisemotorsegler (TMG) Motorflugzeug (SEP) Dreiachs gesteuertes Ultraleicht (UL) Freiballon

Generelle Voraussetzungen. Segelflugzeug. Reisemotorsegler (TMG) Motorflugzeug (SEP) Dreiachs gesteuertes Ultraleicht (UL) Freiballon Persönliche Checkliste vor jedem Flug Unter Berücksichtigung der 2. ÄnderungsVO zu luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen und Änderung der JAR-FCL Deutsch vom 17.11.2008 Generelle

Mehr

Persönliche Checkliste vor jedem Flug

Persönliche Checkliste vor jedem Flug Persönliche Checkliste vor jedem Flug Generelle Voraussetzungen Segelflugzeug Reisemotorsegler (TMG) Motorflugzeug (SEP) Dreiachs gesteuertes Ultraleicht (UL) Freiballon Schleppflug Als Schlepppilot Mitnahme

Mehr

Generelle Voraussetzungen. Segelflugzeug. Reisemotorsegler (TMG) Motorflugzeug (SEP) Dreiachs gesteuertes Ultraleicht (UL) Freiballon

Generelle Voraussetzungen. Segelflugzeug. Reisemotorsegler (TMG) Motorflugzeug (SEP) Dreiachs gesteuertes Ultraleicht (UL) Freiballon Persönliche Checkliste vor jedem Flug Unter Berücksichtigung der 2. ÄnderungsVO zu luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen und Änderung der JAR-FCL Deutsch vom 17.11.2008 Generelle

Mehr

Fortbildungslehrgang für Motorfluglehrer

Fortbildungslehrgang für Motorfluglehrer Fortbildungslehrgang für Motorfluglehrer Motorfluglehrerfortbildung am 23./24.10.2015 in Oberhaching Aktuelles aus dem Luftamt Südbayern 1 Aktuelles aus dem Luftamt Südbayern Michael Reile, Regierungsrat

Mehr

JAR und nationale Lizenzen

JAR und nationale Lizenzen 1.01.04HH JAR / FCL PPL Classrating (Reisemotorsegler / TMG Motorflug einmotorig bis 2t / SEP) Ausbildungsbeginn: 16 Jahre Tauglichkeitszeugnis Klasse II Flugzeit: min. 45 Std., davon 5 Std. auf Simulator

Mehr

INFORMATIONSBLATT Lehrberechtigte FI(A/S/B) und CRI(A)

INFORMATIONSBLATT Lehrberechtigte FI(A/S/B) und CRI(A) INFORMATIONSBLATT Lehrberechtigte FI(A/S/B) und CRI(A) FCL.900 Lehrberechtigungen LEHRBERECHTIGTE Allgemeine Anforderungen a) Allgemeines. Personen dürfen nur Folgendes durchführen: (1) Flugunterricht

Mehr

JAR und nationale Lizenzen

JAR und nationale Lizenzen 17.06.09HH JAR / FCL PPL Classrating (Reisemotorsegler / TMG Motorflug einmotorig bis 2t / SEP) Ausbildungsbeginn: 16 Jahre Tauglichkeitszeugnis Klasse II Flugzeit: min. 45 Std., davon 5 Std. auf Simulator

Mehr

Luftrecht. Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften Teil 6: Lizenzen und Berechtigungen Erwerb, Gültigkeit, Verlängerung

Luftrecht. Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften Teil 6: Lizenzen und Berechtigungen Erwerb, Gültigkeit, Verlängerung Luftrecht Flugsportverein Unterjesingen e.v. PPL-Unterricht im THURM Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften Teil 6: Lizenzen und Berechtigungen Erwerb, Gültigkeit, Verlängerung Inhaltsverzeichnis

Mehr

Neuerwerb Umschreibung Verlängerung

Neuerwerb Umschreibung Verlängerung Neuerwerb Umschreibung Verlängerung Stand 11.4.2003 Landesausbildungsleitung des Luftsportverbandes Berlin im DAeC Christian Herold Nationale Lizenzen in Deutschland Gültigkeit nur in Deutschland, LuftPersV

Mehr

Antrag auf Erneuerung einer Klassen- und Musterberechtigung gemäß FCL.740 Buchstabe b) VO(EU) Nr. 1178/2011

Antrag auf Erneuerung einer Klassen- und Musterberechtigung gemäß FCL.740 Buchstabe b) VO(EU) Nr. 1178/2011 Regierungspräsidium Stuttgart Postfach 80 07 09 70507 Stuttgart Regierungspräsidium Stuttgart Außenstelle Freiburg Bissierstr. 7 79114 Freiburg Antrag auf Erneuerung einer Klassen- und Musterberechtigung

Mehr

Abteilung LSA. Prüfervermerke auf Lizenzen (Handeinträge) Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ACG) ACG/FCL/ Inhaltsverzeichnis

Abteilung LSA. Prüfervermerke auf Lizenzen (Handeinträge) Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ACG) ACG/FCL/ Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 0 Revisionsverzeichnis 2 1 Zweck 2 2 Geltungsbereich 2 3 Inkrafttreten 2 4 Beschreibung/Regelung 3 4.1 Zulässigkeit von Handeinträgen 3 4.1.1 Berechtigte Prüfer/Lehrer 3 4.1.2 Handeintragfähige

Mehr

AUSBILDUNG aerodynamisch gesteuerte Leichte Luftsportgeräte entspr. 1 Abs. 4 LuftVZO

AUSBILDUNG aerodynamisch gesteuerte Leichte Luftsportgeräte entspr. 1 Abs. 4 LuftVZO TEIL 13 AUSBILDUNG aerodynamisch gesteuerte Leichte Luftsportgeräte entspr. 1 Abs. 4 LuftVZO 1. Ausbildungsvoraussetzungen Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zum Führen aerodynamisch

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 61. JAHRGANG LANGEN, 21. FEBRUAR 2013 NfL I 16 / 13 e der Büro der Nachrichten für Luftfahrer Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000 Artikel 4 Absatz 4 der

Mehr

nicht möglich (es gibt keinen LAPL FI oder FE).

nicht möglich (es gibt keinen LAPL FI oder FE). Relevante Vorschriften im Part-FCL Lizenztypus Allgemeine Rechte Gewerbliches Fliegen ÜBERBLICK Part-FCL MOTORFLUGLZENZEN Leichtflugzeug-Pilotenlizenz für Flugzeuge LAPL(A) GRUNDSÄTZLICHES Abschnitt B

Mehr

Einführung 3. Ultraleichtfluglizenz 10 SPL(F) (nach LuftPersV) 11

Einführung 3. Ultraleichtfluglizenz 10 SPL(F) (nach LuftPersV) 11 Pilotenlizenzen Inhalt Einführung Einführung 3 Privatpilotenlizenz 4 PPL(A) national (nach LuftPersV) 5 Klassenberechtigung bis 2.000 kg 6 Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge 6 PPL(A)

Mehr

S I C H E R H E I T S T A G U N G 2003

S I C H E R H E I T S T A G U N G 2003 Luftverkehrszulassungs-Ordnung (LuftVZO) 23 Mindestalter (1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Lizenz beträgt 1. 16 Jahre für... Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte... 2. - 4.... (2) Das Mindestalter

Mehr

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) LuftPersV Ausfertigungsdatum: 09.01.1976 Vollzitat: "Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265),

Mehr

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) Ausfertigungsdatum: 09.01.1976 Vollzitat: "Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 61. JAHRGANG LANGEN, 21. FEBRUAR 2013 NfL I 16 / 13 e der Büro der Nachrichten für Luftfahrer Managementsystem DQS-zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2000 Artikel 4 Absatz 4 der

Mehr

L 311/16 Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/16 Amtsblatt der Europäischen Union L 311/16 Amtsblatt der Europäischen Union 25.11.2011 FCL.105.A KAPITEL 2 Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge LAPL(A) LAPL(A) Rechte und Bedingungen a) Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind

Mehr

Klein/Dörner IANIIICI LUFTRECHT. Luftfahrtpersonal. Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

Klein/Dörner IANIIICI LUFTRECHT. Luftfahrtpersonal. Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften Klein/Dörner IANIIICI LUFTRECHT Luftfahrtpersonal Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften Verlag Luftverkehr Inhaltsverzeichnis Seite 1 Luftvcrkchrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO (Auszug) 1 2 Verordnung über

Mehr

Antrag auf Erteilung / Erweiterung einer Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen gemäß FCL.805 VO(EU) Nr. 1178/2011

Antrag auf Erteilung / Erweiterung einer Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen gemäß FCL.805 VO(EU) Nr. 1178/2011 Name Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort Telefon (freiwillige Angabe) Geburtsdatum Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - 80534 München Fax (freiwillige Angabe) Lizenz Nr. E-Mail (freiwillige Angabe)

Mehr

Erwerb des PPL(A) oder LAPL(A) für Inhaber SPL oder LAPL(S)

Erwerb des PPL(A) oder LAPL(A) für Inhaber SPL oder LAPL(S) Stand 22.01.2018 alle Informationen nach bestem Wissen und ohne Rechtsanspruch damit die aktuellsten Inhalte angezeigt werden den Browsercache leeren /aktualisieren (F5) Erwerb des PPL(A) oder LAPL(A)

Mehr

Luftfahrtbehörde. Fluglehrerweiterbildung Bad Blankenburg

Luftfahrtbehörde. Fluglehrerweiterbildung Bad Blankenburg Luftfahrtbehörde Fluglehrerweiterbildung Bad Blankenburg 09.03.2019 Vorstellung Jeannine Haase Sachbearbeiterin Luftverkehr THÜRINGER LANDESVERWALTUNGSAMT Referat 520 Straßen- und Luftverkehr Jorge-Semprún-Platz

Mehr

ZLPV Novelle 2012: Änderungen bei Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen

ZLPV Novelle 2012: Änderungen bei Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen ZLPV Novelle 2012: Änderungen bei Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen Mit 1. August 2012 ist eine neue Novelle zur ZLPV in Kraft getreten. Neben dem Thema Ultralight Lizenzen haben sich auch

Mehr

Antrag auf Erteilung / Erweiterung der Kunstflugberechtigung gemäß FCL.800 VO(EU) Nr. 1178/2011

Antrag auf Erteilung / Erweiterung der Kunstflugberechtigung gemäß FCL.800 VO(EU) Nr. 1178/2011 Name Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort Telefon (freiwillige Angabe) Geburtsdatum Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - 80534 München Fax (freiwillige Angabe) Lizenz Nr. E-Mail (freiwillige Angabe)

Mehr

DULV Ausbildungshandbuch Korrekturen und Änderungen

DULV Ausbildungshandbuch Korrekturen und Änderungen DULV Ausbildungshandbuch Korrekturen und Änderungen Version 1.14-01.10.2011 Entfall der Möglichkeit der Abnahme der Praxisprüfung durch den Ausbildungsleiter (Angleichung an die Änderung der Tragschrauberrichtlinien,

Mehr

in zweifelhaften Fällen kann bzw. muss der AME eine fachärztliche Abklärung bzw. zusätzliche Befunde veranlassen

in zweifelhaften Fällen kann bzw. muss der AME eine fachärztliche Abklärung bzw. zusätzliche Befunde veranlassen Notwendige Untersuchungen gemäß JAR-FCL 3 Allgemeine Regeln: bei gemäß ZLPV alt ausgestellten Scheinen gelten die Verlängerungsbedingungen gemäß JAR-FCL 3, d. h. in diesen Fällen ist eine Erstuntersuchung

Mehr

ÜBERBLICK Part-FCL SEGELFLUGLZENZEN Leichtflugzeug-Pilotenlizenz für

ÜBERBLICK Part-FCL SEGELFLUGLZENZEN Leichtflugzeug-Pilotenlizenz für Relevante Vorschriften im Part-FCL Lizenztypus Allgemeine Rechte Gewerbliches Fliegen ÜBERBLICK Part-FCL SEGELFLUGLZENZEN Leichtflugzeug-Pilotenlizenz für Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) Segelflugzeuge

Mehr

Inhaltsübersicht. Erster Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer

Inhaltsübersicht. Erster Abschnitt Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer VERORDNUNG ÜBER LUFTFAHRTPERSONAL (LuftPersV) Vom 9. Januar 1976 (BGBl. I S. 53, 1097), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung

Mehr

Vergleich der Lizenzen

Vergleich der Lizenzen Erhalt, Verlängerung und Erneuerung von en und für Privatflugzeug und Segelflugzeugführer Christian Herold Luftfahrtverband Berlin (LVB) Stand: Oktober 2006 Vergleich der en en Klasse GPL ICAO TMG Klasse

Mehr

Fragen zur Umwandlung

Fragen zur Umwandlung Fragen zur Umwandlung VO 1178/2011 und deren Übersetzung ins Deutsche lassen viele Fragen offen Herr Hey im BMVBS sammelt Anfragen von LBA und RegPräs und klärt mit EASA Einige Unklarheiten konnten bereits

Mehr

Luftsportverband Thüringen e.v. Organisationshandbuch

Luftsportverband Thüringen e.v. Organisationshandbuch Inhaltsverzeichnis zur 15/01 Unterlagen für Flugschüler 15/02 Verzichterklärung des Bewerbers 15/03 Erklärung des Bewerbers 15/04 Bewerbermeldung 15/05 Anmeldung zur Theorieprüfung 15/06 Verlängerung der

Mehr

1.0 Angaben zum Antragsteller und zur(m) Ausbildungseinrichtung/Ausbildungsbetrieb

1.0 Angaben zum Antragsteller und zur(m) Ausbildungseinrichtung/Ausbildungsbetrieb Fragebogen zur Beantragung einer Erlaubnis nach 5 Abs. 1 LuftVG zur Ausbildung von Luftfahrtpersonal: Beantragung der Erlaubnis gemäß 5 Abs. 1 LuftVG für eine registrierte Ausbildungseinrichtung zur Ausbildung

Mehr

Erwerb der Nachtflugberechtigung gemäß FCL.810 VO(EU) Nr. 1178/2011 für Inhaber von Lizenzen für Flugzeuge, Reisemotorsegler oder Ballone

Erwerb der Nachtflugberechtigung gemäß FCL.810 VO(EU) Nr. 1178/2011 für Inhaber von Lizenzen für Flugzeuge, Reisemotorsegler oder Ballone Name Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort Telefon (freiwillige Angabe) Geburtsdatum Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern - 80534 München Fax (freiwillige Angabe) Lizenz Nr. E-Mail (freiwillige Angabe)

Mehr

Learn to fly by Helicopter

Learn to fly by Helicopter Learn to fly by Helicopter Ausbildung zum Privathubschrauberführer PPL H nach JAR FCL 2 Rieser Flugsportverein Nördlingen e.v. Sonderlandeplatz Nördlingen EDNO Kontakt Hubraubersparte: Elmar Hauser Tel.:

Mehr

Vortrag zur HLB-Bezirksversammlung am in Kirchheim. Sigurd Henning, Regierungspräsidium Kassel

Vortrag zur HLB-Bezirksversammlung am in Kirchheim. Sigurd Henning, Regierungspräsidium Kassel Vortrag zur HLB-Bezirksversammlung am 14.01.2018 in Kirchheim Sigurd Henning, Regierungspräsidium Kassel Neues aus der Luftfahrtbehörde 1. Ausbildungsnachweis und Prüfung TMG-Erweiterung für LAPL (S) und

Mehr

Vereinsabend 2.Juli 2014

Vereinsabend 2.Juli 2014 Vereinsabend 2.Juli 2014 Pilotenscheine nach EU Recht und ATO als Ersatz für unsere Pilotenschule Informationen zu den neuen Regelungen und Hilfestellung zur Entscheidungsfindung 1. Klassen und Gruppen

Mehr

Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein

Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein Luftfahrtbehörde Schleswig Holstein INFORMATIONSBLATT Ausarbeitung zur Rechtslage Fliegen gegen Entgelt (non commercial) Inhalt: 1. Einleitung Verordnungslage 2 2. Flugbetriebsrechtliche Genehmigung 2

Mehr

Auffrischungsseminar für Lehrberechtigte DAeC Bremen. Florian Vogt

Auffrischungsseminar für Lehrberechtigte DAeC Bremen. Florian Vogt Auffrischungsseminar für Lehrberechtigte DAeC Bremen European Aviation Safety Agency - EASA Quelle: easa.europa.eu 2 European Aviation Safety Agency - EASA Quelle: easa.europa.eu 3 Europäische Verordnungen

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. JAR-FCL 1 deutsch. LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug) TEIL 1 - BESTIMMUNGEN ABSCHNITT A - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

INHALTSVERZEICHNIS. JAR-FCL 1 deutsch. LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug) TEIL 1 - BESTIMMUNGEN ABSCHNITT A - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN INHALTSVERZEICHNIS JAR-FCL 1 deutsch LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug) TEIL 1 - BESTIMMUNGEN ABSCHNITT A - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen 1-A-1 JAR-FCL 1.005

Mehr

Sie können beim Luftsportverband Salzburg folgende Lizenzen erwerben:

Sie können beim Luftsportverband Salzburg folgende Lizenzen erwerben: Ausbildungsziele: Sie können beim folgende Lizenzen erwerben: PPL mit Klassenberechtigung SEP Single Engine Piston Nichtgewerbliche Führung von einmotorigen Kolbenmotorflugzeugen PPL mit Klassenberechtigung

Mehr

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Flugsicherungsvorschriften Luftfahrtpersonal Vorschriften LuftPersV Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Flugsicherungsvorschriften 1 Luftfahrtpersonal PPL (C) SPL + LAPL(S) fortlaufende Flugerfahrung (FCL.140.S)

Mehr

Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat III Darmstadt

Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat III Darmstadt der Ausbildungsorganisation Anschrift Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat III 33.3 Vertretungsberechtigte Person/Personen 64278 Darmstadt Telefon (freiwillige Angabe) E-Mail (freiwillige Angabe) Antrag

Mehr

LUFTRECHT-ONLINE. Inhaltsübersicht. Erster Abschnitt Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrer

LUFTRECHT-ONLINE. Inhaltsübersicht. Erster Abschnitt Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrer LUFTRECHT-ONLINE VERORDNUNG ÜBER LUFTFAHRTPERSONAL (LuftPersV) Vom 9. Januar 1976 (BGBl. I S. 53, 1097) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Untersuchungsbericht

Untersuchungsbericht Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Untersuchungsbericht Der Untersuchungsbericht wurde gemäß 18 FlUUG summarisch abgeschlossen, d.h. ausschließlich mit Darstellung der Fakten. Identifikation Art des

Mehr

Ausbildung von Luftfahrtpersonal Schülermeldung

Ausbildung von Luftfahrtpersonal Schülermeldung Ausbildung von Luftfahrtpersonal Schülermeldung Absender Ausbildungsorganisation (ATO) Flugschule Straße, Haus-Nummer Postleitzahl Ort Telefon Fax E-Mail Bewerberin/Bewerber Name - ggf. auch Geburtsname

Mehr

Abteilung LSA. Prüfervermerke auf Lizenzen (Handeinträge) Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ACG) ACG/FCL/ Inhaltsverzeichnis

Abteilung LSA. Prüfervermerke auf Lizenzen (Handeinträge) Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ACG) ACG/FCL/ Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 0 Revisionsverzeichnis 2 1 Zweck 2 2 Geltungsbereich 2 3 Inkrafttreten 2 4 Beschreibung/Regelung 3 4.1 Zulässigkeit von Handeinträgen 3 4.1.1 Berechtigte Prüfer/Lehrer 3 4.1.2 Handeintragfähige

Mehr

ZLPV 2006 JAR FCL 1 Flugzeug

ZLPV 2006 JAR FCL 1 Flugzeug ZLPV 2006 JAR FCL 1 Flugzeug Folie 1 Zivilluftfahrt Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006 Anhang 1 JAR FCL 1 Anhang 2 JAR FCL 3 mit 01.06.2006 in Österreich in Kraft gesetzt Folie 2 ZLPV 2006 Segelfliegerschein

Mehr

über die Berechtigung als Verkehrsflugzeugführer.

über die Berechtigung als Verkehrsflugzeugführer. Was gilt bzgl. der Rechte aus der Privatpilotenlizenz, wenn deren Inhaber zugleich eine Berufspilotenlizenz innehat, und sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nach Herzinfarkt den Eintrag einer Einschränkung

Mehr

Bitte am PC ausfüllen und auf dem Postweg an die obige Adresse senden! Ausbildungsorganisation (ATO - Approved Training Organisation)

Bitte am PC ausfüllen und auf dem Postweg an die obige Adresse senden! Ausbildungsorganisation (ATO - Approved Training Organisation) Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) - Luftfahrtbehörde - Mercatorstraße 9 Schülermeldung Ausbildung von Luftfahrtpersonal - 19 Abs. 1 LuftPersV 24106 Kiel Bitte am PC ausfüllen

Mehr

Inhaltsverzeichnis ABSCHNITT A- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Inhaltsverzeichnis ABSCHNITT A- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Inhaltsverzeichnis ABSCHNITT A- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN JAR-FCL 2.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen 12 JAR-FCL 2.005 Geltungsbereich 13 JAR-FCL 2.010 JAR-FCL 2.015 JAR-FCL 2.016 Voraussetzungen

Mehr

Luftsportverband Thüringen e.v. Organisationshandbuch

Luftsportverband Thüringen e.v. Organisationshandbuch Ausbildungsprogramm Wolkenflugberechtigung Part-FCL Schülername : Straße : PLZ : Ort : Tel : Mobil : E-Mail : Schülermeldung an TLVwA am: Medical gültig bis : Beginn der Ausbildung : Anlage 6 - Seite 1

Mehr

Erläuterungen. zur Rechtslage. beim. Fliegen gegen Entgelt

Erläuterungen. zur Rechtslage. beim. Fliegen gegen Entgelt Anlage 1 Referat 520 - obere Luftfahrbehörde - Erläuterungen zur Rechtslage beim Fliegen gegen Entgelt Stand: 19.02.2015 Inhalt: Seite 1. Vorwort 3 2. Flugbetriebsrechtliche Genehmigung 3 3. Lizenzrechtliche

Mehr

ATM Season Opener 2012

ATM Season Opener 2012 ATM Season Opener 2012 Datum 02.03.2012 24.03.2012 Ort LOWI, LOWW, LOWS, LOWL, LOWK, LOWG Fragen & Antworten aus dem Bereich LFA Im Folgenden finden Sie die Antworten zu jenen Fragen, die im Rahmen der

Mehr

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) LuftPersV Ausfertigungsdatum: 09.01.1976 Vollzitat: "Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265),

Mehr

Sie können beim Luftsportverband Salzburg folgende Lizenzen erwerben:

Sie können beim Luftsportverband Salzburg folgende Lizenzen erwerben: Ausbildungsziele: Sie können beim folgende Lizenzen erwerben: PPL mit Klassenberechtigung SEP Single Engine Piston Nichtgewerbliche Führung von einmotorigen Kolbenmotorflugzeugen PPL mit Klassenberechtigung

Mehr

Einführung EU Lizenzen Segelflug. Fluglehrerfortbildung Februar 2012 Rabenberg Referent: K.-H. Dannhauer LAL Sachsen

Einführung EU Lizenzen Segelflug. Fluglehrerfortbildung Februar 2012 Rabenberg Referent: K.-H. Dannhauer LAL Sachsen Einführung EU Lizenzen Segelflug Fluglehrerfortbildung Februar 2012 Rabenberg Referent: K.-H. Dannhauer LAL Sachsen EU-Lizenzen Ist: JAR-FCL Lizenzen (A) und (H) Neue Lizenzen der EASA (Part-FCL): Segelflugzeuge

Mehr

Pilotenlizenzen. Infobroschüre. JAR-FCLBesser informiert!

Pilotenlizenzen. Infobroschüre. JAR-FCLBesser informiert! JAR-FCLBesser informiert! Verband der Allgemeinen Luftfahrt e.v. Ausserhalb 27 63329 Egelsbach www.aopa.de info@aopa.de Tel.: 06103-42081 Fax: 06103-42083 Infobroschüre 2 Fliegen lernen Inhaltsverzeichnis

Mehr

Prüfungswesen. Regelungen Anerkennung von Prüfern Standardisierung Prüfungdurchführung Prüfungsarten

Prüfungswesen. Regelungen Anerkennung von Prüfern Standardisierung Prüfungdurchführung Prüfungsarten Prüfungswesen Regelungen Anerkennung von Prüfern Standardisierung Prüfungdurchführung Prüfungsarten Kommentare an frank-peter@schmidt-lademann.de http://www.schmidt-lademann.de/ Aktuelle Version der Präsentation:

Mehr

LVB-Auffrischungsseminar für Motorfluglehrer Oberhaching 2016 Aktuelles aus dem Luftamt Südbayern

LVB-Auffrischungsseminar für Motorfluglehrer Oberhaching 2016 Aktuelles aus dem Luftamt Südbayern LVB-Auffrischungsseminar für Motorfluglehrer Oberhaching 2016 Aktuelles aus dem Luftamt Südbayern Michael Reile, Regierungsrat Referent für Luftfahrtpersonal und Flugbetrieb bei der Regierung von Oberbayern

Mehr

Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation

Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Fachgruppe Luftverkehr Gebäude 89 55483 Hahn-Flughafen Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) nach 5 Abs. 1 LuftVG

Mehr

Lizenzinformationen für Trainer C Breitensport Trainer C Leistungssport Trainer B und A Leistungssport

Lizenzinformationen für Trainer C Breitensport Trainer C Leistungssport Trainer B und A Leistungssport Lizenzinformationen für Trainer C Breitensport Trainer C Leistungssport Trainer B und A Leistungssport Inhalt 1 UNTERSCHEIDUNG VON LIZENZEN 3 1.1 TRAINER C BREITENSPORT 3 1.2 TRAINER C LEISTUNGSSPORT 3

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 30 MAR 2017 gültig ab: sofort 2-330-17 II 56/08 wird hiermit aufgehoben. Grundsätze für die Aufzeichnung von Flugzeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 FCL.050 DFS Deutsche

Mehr

Luftsportdepesche Rhein-Main-Saar Ausgabe Nr. 2 vom 10. Januar 2011

Luftsportdepesche Rhein-Main-Saar Ausgabe Nr. 2 vom 10. Januar 2011 L u f t s p o r t d e p e s c h e R h e i n - M a i n - S a a r Luftsportdepesche Rhein-Main-Saar Ausgabe Nr. 2 vom 10. Januar 2011 Deutsche UL-Meisterschaften 2011 in Borkenberge (EDLB) Im Zeitraum vom

Mehr

Letzte Änderungen

Letzte Änderungen Update Informationen Letzte Änderungen 09.02.2017 2017 09.02.2017 Vereinsflieger Link 09.02.2017 Konsolidierte 1178 englisch 09.02.2017 AMC Konsolidiert 1178 09.02.2017 FAQ Anpassung 2016 02.06.2016 Neue

Mehr

Ausbildungsrichtlinien. Ultraleicht

Ausbildungsrichtlinien. Ultraleicht Ausbildungsrichtlinien Ultraleicht Ich bin Inhaber PPL (A) bzw. TMG und will umschulen auf aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge Wolfgang Hesche, März 08 Fluggruppe Neuburg e.v. Mindestalter zur

Mehr

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) LuftPersV Ausfertigungsdatum: 09.01.1976 Vollzitat: "Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265),

Mehr

Antragsformular zur Beantragung der Zulassung einer Ausbildungsorganisation (ATO) nach VO (EU) Nr. 1178/2011

Antragsformular zur Beantragung der Zulassung einer Ausbildungsorganisation (ATO) nach VO (EU) Nr. 1178/2011 Antragsformular zur Beantragung der Zulassung einer Ausbildungsorganisation (ATO) nach VO (EU) Nr. 1178/2011 Beantragung der Zulassung einer Ausbildungsorganisation (ATO) nach ARA.GEN.310 der VO (EU) 1178/2011

Mehr

Abschnitt A: Allgemeine Vorschriften Abschnitt B: Leichtflugzeug-Pilotenlizenz LAPL KAPITEL 1: Allgemeine Anforderungen...

Abschnitt A: Allgemeine Vorschriften Abschnitt B: Leichtflugzeug-Pilotenlizenz LAPL KAPITEL 1: Allgemeine Anforderungen... ANHANG I [TEIL-FCL] Abschnitt A: Allgemeine Vorschriften... 7 Abschnitt B: Leichtflugzeug-Pilotenlizenz LAPL... 14 KAPITEL 1: Allgemeine Anforderungen... 14 KAPITEL 2: Besondere Anforderungen für die LAPL

Mehr

Information für Segelflieger Stand

Information für Segelflieger Stand Österreichischer Aero Club, 1030 Wien, Blattgasse 6 als Zivilluftfahrtbehörde 1.Instanz (ZVR-Zahl 770691831) Tel. +43 1 718 72 97 Fax. +43 1 718 72 97 17 e-mail: faa@aeroclub.at www.aeroclub.at Information

Mehr

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen 182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2003 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen Vom 10. Februar 2003

Mehr

ZUSAMMENFASSUNG der wesentlichen Bestimmungen des PART FCL für SEGELFLUG

ZUSAMMENFASSUNG der wesentlichen Bestimmungen des PART FCL für SEGELFLUG Rechtsanwalt DR. GÜNTHER DOBRETSBERGER Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer Fluglehrer Segelflug, Motorsegler im Motorflug und UL/A 4020 Linz, Starhembergstr. 58 E-mail: dobretsberger@do-st.at

Mehr

Flugmedizin Rechtliche Grundlagen in Österreich

Flugmedizin Rechtliche Grundlagen in Österreich Flugmedizin Rechtliche Grundlagen in Österreich Inhalt I. Rechtliche Bestimmmungen II. Flugmedizinische Stellen, Zuständigkeiten III. Der Weg zum Medical und danach IV. Ausblick Page 2 Rückblick Einführung

Mehr

Übermorgen geht s los!

Übermorgen geht s los! AUSTRO CONTROL Season Opener 06.04.2013 Übermorgen geht s los! Einführung der EASA-Regeln In Deutschland Egon Schmaus Referent Ausbildung im BWLV AUSTRO CONTROL Season Opener 06.04.2013 Wer steht denn

Mehr

LAPL (A) nach EASA FCL

LAPL (A) nach EASA FCL LAPL (A) nach EASA FCL Mit der Privatpilotenlizenz für Leichtflugzeuge, LAPL(A) nach EASA-FCL (Light Aircraft Pilot Licence, - European Aviation Safety Agency - Flight Crew Licensing), erlangt man die

Mehr

Antrag ATO Fragebogen zur Beantragung einer Erlaubnis nach 5 Abs. 1 LuftVG zur Ausbildung von fliegenden Personal

Antrag ATO Fragebogen zur Beantragung einer Erlaubnis nach 5 Abs. 1 LuftVG zur Ausbildung von fliegenden Personal Geschäftsbereich Oldenburg, Kaiserstraße 27, 26122 Oldenburg Geschäftsbereich Wolfenbüttel, Postfach 1642, 38286 Wolfenbüttel Zutreffendes bitte im Adressfeld ergänzen Niedersächsische Landesbehörde für

Mehr

PPL(H) mit Typenberechtigung für R22 Nichtgewerbliche Führung des Hubschraubers Robinson R22

PPL(H) mit Typenberechtigung für R22 Nichtgewerbliche Führung des Hubschraubers Robinson R22 Ausbildungsziel: Sie können beim folgende Lizenz erwerben: PPL(H) mit Typenberechtigung für R22 Nichtgewerbliche Führung des Hubschraubers Robinson R22 Vorteile der Schulung in einem Flugverein: Sie werden

Mehr