Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung

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1 Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung Dr. Reinhold Thiede Leiter des Geschäftsbereichs Forschung und Entwicklung der Deutschen Rentenversicherung Bund Pressefachseminar am 3. und 4. Juli 2013 in Berlin 1

2 Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung 1. Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung: Die geltenden Regelungen 2. Finanzierung der familienspezifischen Leistungen 3. Familienspezifische Leistungen: Auswirkungen der geltenden Regelungen 4. Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung: Fazit und Ausblick 2

3 Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung: Die geltenden Regelungen Kindererziehungszeiten Hinterbliebenenrenten Kinderberücksichtigungszeiten Option: Anwartschaftssplitting Kindererziehungsleistungen Kinderzuschläge bei Witwen- /Witwerrenten Gutschrift für Zeiten der Kindererziehung (bis 10. Lebensjahr) Erziehungsrenten Höherer Freibetrag Rentenabfindung bei Witwen/Witwern Leistungen für Pflegepersonen 3

4 Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung: Die geltenden Regelungen Pflichtbeitragszeit 1 Jahr / 3 Jahre (Geburten vor/ab 1992) Bewertung: Wie Erwerbsarbeit mit Durchschnittsentgelt (1 EP/Jahr) Ggf. additiv zu Beiträgen aus Beschäftigung (bis BBG) Kindererziehungszeiten Kindererziehungsleistungen Zusätzliche Leistung für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 Leistung je Kind entspricht Gegenwert von 1 EP, aktuell: 28,14 Euro (al), 25,74 Euro (nl) Sonderregelung: DDR-Mütter (Wohnsitz am ): Leistung an Geburtsjahrgänge vor 1927; aber keine Leistung, wenn Ende 1991 bereits eine Rente nach DDR-Recht bezogen wurde 4

5 Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung: Die geltenden Regelungen Gutschrift für Zeiten der Kindererziehung (bis 10. Lebensjahr) Kinderberücksichtigungszeiten Voraussetzung: 25 Vers.jahre Kindererziehung ab 1992 Gleichzeitige Erziehung von 2 Kindern: Gutschrift 1/3 EP/Jahr Kindererziehung neben Erwerbsarbeit: Aufwertung dieser Erwerbszeiten um 50 %, max. 1/3 EP/Jahr Gutschrift/Aufwertung max. bis insg. 1,0 EP Bis Vollendung des 10. Lebensjahres Bewertung: Keine Führt zu besserer Bewertung von beitragsfreien Zeiten Kann indirekt die Rente erhöhen (insb. Erwerbsminderungsrenten) Anrechung auf bestimmte Wartezeiten 5

6 Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung: Die geltenden Regelungen Hinterbliebenenrenten Waisenrenten: > Kinder des/r Verstorbenen > Anspruch bis Alter 18 (ggf. bis 27) Jahre Witwen-/Witwerrenten: > Ehe zum Todeszeitpunkt, keine Wiederheirat > Lebensgemeinschaft gleichgestellt > kleine/große Witwen-/Witwerrente > Höhe 60% / 55 % der Rente des Verstorbenen (altes/neues H-Recht) > Einkommensanrechnung (neues H-Recht) Kinderzuschläge bei Witwen-/Witwerrenten Nur bei Anwendung des neuen H-Rechts (Witwen- /Witwerrente: 55% statt 60%) => zielgerichteter Ausgleich erstes Kind: Gegenwert von 2 EP weitere Kinder: Gegenwert von 1 EP 6

7 Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung: Die geltenden Regelungen Option: Anwartschaftssplitting Option, sofern neues H-Recht gilt: Anwartschaftssplitting statt Witwenrente Entscheidung spätestens im 2. Rentenfall Falls Splitting: Während der Ehezeit gemeinsam erworbene Anwartschaften werden hälftig verteilt i.d.r.: verbesserte eigenständige Sicherung der Frau In normalen Fällen: insgesamt geringere Rentenhöhe als bei Anwendung des Hinterbliebenenrentenrechts 7

8 Finanzierung der familienspezifischen Leistungen Das Volumen der Ausgaben aufgrund der geltenden Regelungen ist schwer zu bestimmen, da einige Leistungen bei den aktuellen Rentenbezieher/innen noch nicht bzw. nur in Einzelfällen anfallen die Regelungen z.t. indirekte Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben, die je nach konkrete Einzelfall sehr unterschiedlich sind Die Finanzierungsregelungen für die einzelnen Leistungen sind unterschiedlich wurden in der Vergangenheit teilweise (mehrfach) geändert => Leistungen im Einzelnen betrachten 8

9 Finanzierung der familienspezifischen Leistungen bis 1998: Erstattung durch den Bund => Anwartschaften ohne Beitragszahlung ( nicht beitragsgedeckte Leistung ) seit 1999: Beitragszahlung durch den Bund für die jeweils aktuell durch KEZ entstehenden Anwartschaften: aktuell: 11,6 Mrd. /Jahr => Anwartschaften aufgrund (leistungsgerechter) Beiträge Kindererziehungszeiten Kindererziehungsleistungen Anwartschaften ohne Beitragszahlung ( nicht beitragsgedeckte Leistung ) Volumen der Ausgaben für Kindererziehungszeiten und Kindererziehungsleistungen in den heutigen Bestandsrenten: ca. 6,4 Mrd. /Jahr Gutschrift für Zeiten der Kindererziehung (bis 10. Lebensjahr) Anwartschaften ohne Beitragszahlung ( nicht beitragsgedeckte Leistung ) Noch keine nennenswerten Ausgaben in den heutigen Bestandsrenten 9

10 Finanzierung der familienspezifischen Leistungen Hinterbliebenenrenten Kinderzuschläge bei Witwen- /Witwerrenten Keine gesonderte Beitragszahlung Keine (unbedingten) Anwartschaften, sondern bedingte Aussicht auf Leistung (Einkommensanrechnung bei neuem H-Recht) Beitragsgedeckte Leistung??? (nur der sog. Splittinganteil ) Anwartschaften ohne Beitragszahlung ( nicht beitragsgedeckte Leistung ) Option: Anwartschaftssplitting Volumen der Ausgaben für Hinterbliebenenrenten im heutigen Rentenbestand insg. ca. 36 Mrd. /Jahr (davon ca. ein Viertel nicht-beitragsgedeckt ) Kinderberücksichtigungszeiten Nur indirekte Wirkung auf die Rentenhöhe (Bewertung anderer Versicherungszeiten kann verbessert werden); Volumen im aktuellen Rentenbestand unbekannt Für die indirekte Erhöhung anderer Anwartschaften erfolgt keine entsprechenden Beitragszahlung ( nicht beitragsgedeckte Leistung ) 10

11 Finanzierung der familienspezifischen Leistungen Fazit zur Finanzierung der Familienleistungen im Rentenrecht Für die Rentenanwartschaften, die durch Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die aktuelle Erziehung von Kindern entstehen, zahlt der Bund (Pflicht-)beiträge Die Beitragszahlung für die dadurch aktuell den Kindererziehenden zugewiesenen Entgeltpunkte entsprechen grundsätzlich den Beitragszahlungen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber für entsprechende Entgeltpunkte aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung Für Rentenanwartschaften, die aktuell durch andere familienspezifische Regelungen des Rentenrechts entstehen, werden keine Beiträge entrichtet; die entsprechenden Rentenanwartschaften sind insoweit nicht beitragsgedeckt (Ausnahme: Teile der Hinterbliebenrenten) Die Beitragszahlungen des Bundes für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die aktuelle Erziehung von Kindern stehen in keinem Zusammenhang mit den aktuell anfallenden Ausgaben der Rentenversicherung für Familienleistungen in den Bestandsrenten 11

12 Familienspezifische Leistungen: Auswirkungen der geltenden Regelungen Wirkung der bestehenden Regelungen (je Kind) Kindererziehungszeiten Gutschrift für Zeiten der Kindererziehung (bis 10. Lebensjahr) 1 Entgeltpkt. Geburten vor 1992 Geburten 3 Entgeltpkt. max. 2,3 Entgeltpkt. ab 1992 (ggf. begrenzt: BBG) 12

13 Familienspezifische Leistungen: Auswirkungen der geltenden Regelungen Wirkung der bestehenden Regelungen (je Kind) [ für Geburten vor 1992 ] Rentenanwartschaft (nur Kindererziehungszeit und Gutschrift) durch Erziehung eines Kindes: max. 1 Entgeltpunkt Zusätzlicher Rentenanspruch (ohne eigene Beitragszahlung) alte BL: 28,14 EUR neue BL: 25,74 EUR Sonst erforderliche Beitragszahlung für Anspruchserwerb alte BL: rd EUR neue BL: rd EUR 13

14 Familienspezifische Leistungen: Auswirkungen der geltenden Regelungen Wirkung der bestehenden Regelungen (je Kind) [ für Geburten ab ] Rentenanwartschaft (nur Kindererziehungszeit und Gutschrift) durch Erziehung eines Kindes: max. 5,3 Entgeltpunkte Zusätzlicher Rentenanspruch (ohne eigene Beitragszahlung) alte BL: 149 EUR dav. ca. 84 wg. KEZ neue BL: 136 EUR dav. ca. 77 wg. KEZ Sonst erforderliche Beitragszahlung für Anspruchserwerb alte BL: rd EUR neue BL: rd EUR 14

15 Familienspezifische Leistungen: Auswirkungen der geltenden Regelungen Aktueller Stand der Alterseinkommen Höhe der Alterseinkommen nach Zahl der Kinder - 65-jährige und ältere Frauen, alte Länder - Euro/Monat Keine Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 u. mehr Kinder Eigene grv-rente Alterssicherungsleistungen Alterseinkommen insg. Quelle: Alterssicherungsbericht 2011, Tab. BC 20 15

16 Familienspezifische Leistungen: Auswirkungen der geltenden Regelungen Aktueller Stand der Alterseinkommen Höhe der Alterseinkommen nach Zahl der Kinder - 65-jährige und ältere Frauen, neue Länder - Euro/Monat Keine Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 u. mehr Kinder Quelle: Alterssicherungsbericht 2011, Tab. BC 21 Eigene grv-rente Alterssicherungseinkommen Alterseinkommen insg. 16

17 Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung: Fazit und Ausblick Das Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung enthält bereits heute zahlreiche familienspezifische Regelungen Die Erziehung eines nach 1991 geborenen Kindes führt im Regelfall zu einer Erhöhung des monatlichen Rentenanspruchs um ca. 84 bis 149 Euro (al) bzw. ca. 77 bis 136 Euro (nl) Die Höhe der Monatsrente nimmt bei den heutigen Rentnerinnen mit der Anzahl der Kinder deutlich ab; bei künftigen Rentenzugängen wird die Kinderzahl aber erheblich weniger Einfluss auf die Rentenhöhe haben Diskussion um Verbesserung der Mütterrente im beginnenden Wahlkampf: Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992? 17

18 Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung: Fazit und Ausblick Diskussion um Verbesserung der Mütterrente im beginnenden Wahlkampf: Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für Geburten vor Fiktive Anrechnung von 3 Jah. KEZ für Geburten vor 1992: Auswirkungen auf die durchschnittl. Rentenhöhe (al) (Modellrechnung) 1200 geltendes Recht fiktiv: 3 Jahre KEZ Keine Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 u. mehr Kinder Eigene Berechnung auf Basis der Angaben im Alterssicherungsbericht

19 Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung: Fazit und Ausblick Diskussion um Verbesserung der Mütterrente im beginnenden Wahlkampf: Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für Geburten vor Fiktive Anrechnung von 3 Jah. KEZ für Geburten vor 1992: Auswirkungen auf die durchschnittl. Rentenhöhe (nl) (Modellrechnung) geltendes Recht fiktiv: 3 Jahre KEZ Keine Kinder 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 u. mehr Kinder Eigene Berechnung auf Basis der Angaben im Alterssicherungsbericht

20 Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung: Fazit und Ausblick Kosten einer Ausweitung der KEZ vor Geburten vor Mehrausgaben in Mrd. Euro - 20,0 16,9 15,0 Mehrausgaben in Mrd. Euro 10,0 5,0 13,1 6,7 6,5 Option I (2 J. KEZ) Option II (3 J. KEZ) 8,4 6,6 13,6 6,8 3,8 Option III (1-2-3 J. KEZ) 0,

21 Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung: Fazit und Ausblick Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 würde zu einer deutlichen Erhöhung der durchschnittlichen Rentenhöhe bei den betroffenen Frauen führen; dabei würden insb. Mütter mit mehreren Kindern profitieren Die Maßnahme würde aber auch zu einer deutlichen Erhöhung der Ausgaben der Rentenversicherung führen. Da für die entsprechenden Rentenansprüche in der Vergangenheit keine Beiträge gezahlt wurden, wäre eine Finanzierung durch die künftigen Beitragszahler nicht gerechtfertigt; die entstehenden Mehrausgaben wären der Rentenversicherung durch den Bund zu erstatten. Ohne eine solche Erstattung müssten die Mehrausgaben mit Mitteln der Rentenversicherung finanziert werden, was bereits mittelfristig einen erheblichen Beitragssatzanstieg nach sich ziehen würde. 21

22 Familienspezifische Leistungen der Rentenversicherung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Dr. Reinhold Thiede Pressefachseminar am 3. und 4. Juli 2013 in Berlin 22

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