Vereinbarung. über. die Erbringung von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes im Schulbereich
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- Carin Fleischer
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1 Vereinbarung über die Erbringung von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes im Schulbereich (Vereinbarung im Sinne des 9 Abs. 2 AG SGB II und 8 Abs. 2 AG SGB XII) zwischen: den der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin angehörenden Spitzenverbänden: Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.v. Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.v. Deutsches Rotes Kreuz LV Berlin Berliner Rotes Kreuz e.v. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e. V. Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz e.v. Jüdische Gemeinde zu Berlin K.d.ö.R., nachstehend LIGA genannt, sowie dem Dachverband der Berliner Kinder- und Schülerläden e.v., nachstehend DaKS genannt, zugleich in Vertretung der ihnen angeschlossenen Träger von Tageseinrichtungen, einerseits und dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, nachstehend Berlin genannt, andererseits wird folgende Vereinbarung getroffen: 1
2 1. Verpflichtung zur Teilnahme an der Umsetzung Die Träger verpflichten sich, für die Schülerinnen und Schüler von Schulen, für die sie im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung nach 19 Abs. 6 SchulG oder im Rahmen von Ganztagsangeboten Leistungen erbringen, aktiv an der Umsetzung der Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket nach 28 SGB II und 34 SGB XII (im Folgenden BuT) mitzuwirken. Die Vereinbarung bezieht sich nur auf die nachfolgend geregelten Leistungen für die Schülerinnen und Schüler, für die gegenüber dem Land Berlin entsprechende Leistungsansprüche bestehen. 2. Allgemeines Nachfolgende Regelungen gelten vorbehaltlich abweichender oder ergänzender rechtlicher Regelungen, insbesondere solcher, die auf Grundlage von 19 SchulG erlassen werden. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung stellt ergänzende Informationen und Erklärungen in geeigneter Weise für die Träger zur Verfügung. Für die Abrechnung ist von den Trägern das von Berlin zur Verfügung gestellte IT-Verfahren zu nutzen. 3. Mehraufwendungen für Verpflegung und für (eintägige) Ausflüge im Rahmen der ergänzenden Förderung und Betreuung nach 19 Abs. 6 SchulG 3.1 Soweit ein Kind in der ergänzenden Förderung und Betreuung an Grundschulen nach 19 Abs. 6 SchulG einen Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für Mittagsverpflegung aus dem BuT hat, wird gegenüber den Eltern die entsprechende Kostenbeteiligung vom Träger nicht geltend gemacht. Stattdessen hat der Träger gegenüber Berlin einen Anspruch auf eine Abrechnung der Kosten im vorgesehenen Verfahren (Verfahrensbeschreibung Mittagessen im OGB in der jeweiligen Fassung). Berlin gleicht in diesem Fall dem Träger die entsprechenden Beträge aus. 3.2 Soweit ein Kind in der ergänzenden Förderung und Betreuung an Grundschulen nach 19 Abs. 6 SchulG einen Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für Ausflüge aus dem BuT hat, wird für Ausflüge in der ergänzenden Förderung und Betreuung nach 19 Abs. 6 SchulG gegenüber den Eltern die entsprechende Kostenbeteiligung vom Träger nicht geltend gemacht. Stattdessen hat der Träger einen Anspruch auf Abrechnung der Kosten im vorgesehenen Verfahren (Verfahrensbeschreibung eintägige Ausflüge in der jeweiligen Fassung). 3.3 Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung lässt sich der Träger von den Eltern den gültigen berlinpass-but des Kindes vorlegen und erfasst die für die Abrechnung notwendigen Angaben (Karten-Nr. des berlinpass-but, Name des Kindes, Geburtsdatum, Berechtigtenkreis - B 1, B 2, L -, Gültigkeitszeitraum, Vorlagedatum). Die Dokumentation dieser Angaben ist gleichzeitig die prüffähige Unterlage für das Vorliegen eines gültigen berlinpass-but. Eine weitergehende Prüfung über das Fortbestehen des Leistungsanspruchs innerhalb des Gültigkeitszeitraums ist nicht erforderlich. Die Berechtigung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der berlinpass-but vorgelegt wird. Ein rückwirkender Nachweis für die Erbringung von Sachleistungen durch Schulen und kooperierende Träger der Jugendhilfe ist ausgeschlossen. Für den Zeitraum bis zur Vorlage des berlinpass-but bescheinigt der Träger den Eltern auf Antrag entstandene und verauslagte Kosten von Tagesausflügen, Klassenfahrten und Mittagessenteilnahme, damit diese eine nachträgliche Erstattung bei der Leistungsstelle beantragen können. Die Senatsverwaltung für Bildung, 2
3 Jugend und Wissenschaft stellt die erforderlichen verbindlichen Formblätter zur Verfügung. 3.4 Für die Abrechnung des ermäßigten Mittagessens im OGB erfasst der Träger personalisiert die Anspruchsberechtigung des Kindes (siehe 3.3). Der Träger reduziert die gesetzliche Kostenbeteiligung der Eltern um den jeweils gültigen Pauschalsatz (zurzeit: 4,40 / Monat) und bekommt diesen im Rahmen des ISBJ-Verfahrens erstattet. 3.5 Für die Abrechnung der eintägigen Ausflüge erfasst der Träger die teilnehmenden anspruchsberechtigten Kinder, die Ausflugsdaten (Datum und Ziel) und die pro Kind anfallenden Kosten getrennt nach Berechtigtenkreisen. Der Träger verzichtet auf eine Kostenbeteiligung der Eltern und bekommt die Kosten von der Schule erstattet. 3.6 Eine Meldung der notwendigen Daten an die Abrechnungsstelle per Briefpost bleibt im Ausnahmefall möglich. Hierfür werden durch die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung Musterformulare und Listen bereitgestellt. 4. Kostenübernahmeverfahren für anderen Leistungen BuT (insbesondere ergänzende Lernförderung und mehrtägige Fahrten) 4.1 Für die ergänzende Lernförderung an Schulen sind die Musterverträge für juristische Personen als Anbieter anzuwenden und die Verfahrensbeschreibung Lernförderung in der jeweiligen Fassung. Die Verfahrensbeschreibung und die Musterverträge (inklusive Vergütungssätze) werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mit den Spitzenverbänden der Träger der freien Jugendhilfe abgestimmt. Der Vertragspartner (Träger) verpflichtet sich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Vertrages eingesetzten Personen nicht die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten. Dazu verpflichtet sich der jeweilige Träger, eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung von den eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterzeichnen zu lassen. Bei einem Verstoß ist die Schule berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. 4.2 Soweit Angebote der Träger aus dem BuT im Übrigen gefördert werden sollen, gelten die von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung erlassenen Regelungen (sog. Direktabrechnung). Der Träger versetzt die Erziehungsberechtigten in die Lage, die erforderlichen Angaben und Nachweise gegenüber der leistungsbewilligenden Stelle zu erbringen (bei mehrtägigen Fahrten Dauer der Reise, Kosten pro Kind). Die Erstattung der Kosten erfolgt durch die leistungsbewilligende Stelle direkt an den Träger. Die vorgegebenen Regelungen zur Abrechnung sind zu beachten. 5. Datenschutz Die Regelung des 61 Abs. 3 SGB VIII gilt für die Datenerhebung und verarbeitung zur Umsetzung der in dieser Vereinbarung erfassten Bildungs- und Teilhabeleistungen entsprechend. D.h. die entsprechenden personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur Personen zugänglich sein, die von den Trägern mit der Leistungserbringung gemäß dieser Vereinbarung betraut worden sind. Die Unterlagen sind verschlossen und getrennt von anderen Unterlagen aufzubewahren und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind entsprechend zu informieren. 3
4 6. Verwaltungsaufwände Zur Abgeltung aller im Zusammenhang mit der ergänzenden Lernförderung entstehenden Verwaltungsaufwände (Mehraufwand für Personalverwaltung) erhalten die Träger ab dem 1. April 2012 einen Pauschalbetrag von 1,51 pro Doppelstunde (90 Minuten). Die Zahlung erfolgt zusammen mit der Kostenerstattung für die ergänzende Lernförderung. Zur Abgeltung aller Übrigen im Zusammenhang mit der Umsetzung des BuT in Berlin entstehenden Verwaltungsaufwände erhalten die Träger ab dem 1. Januar 2012 einen Pauschalbetrag von 0,50 monatlich für die betreuten Schülerinnen und Schüler, die ihre Anspruchsberechtigung entsprechend dem vorstehend geregelten Verfahren nachgewiesen haben. Die Zahlung soll mit der IT-gestützten Kostenerstattung für die Mittagsverpflegung verbunden werden. 7. Sonstiges Soweit es bei der Umsetzung des BuT einen grundsätzlichen Anpassungsbedarf bezogen auf diese Vereinbarung gibt, nehmen die Vereinbarungspartner unverzüglich Verhandlungen auf, um eine entsprechende Ergänzung dieser Vereinbarung zu erreichen. Dies bezieht wesentliche Änderungen des Verwaltungsaufwandes mit ein. Es gilt auch für grundsätzliche Unklarheiten oder Streitfälle in der Umsetzung dieser Vereinbarung. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass diese Vereinbarung sinngemäß auf die Erbringung von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes durch Privatschulen angewendet werden soll. Dabei sind Abweichungen, die sich aus der Zuständigkeit der bezirklichen Schulämter für die Abrechnung ergeben, zu berücksichtigen. Auf BuT-Leistungen für Schülerinnen und Schüler an Privatschulen ist die Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 16/2011 anzuwenden; über Änderungen des Verfahrens stimmt sich die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung mit den Verbänden der Privatschulen ab. 8. Schriftform Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf der Schriftform ( 126 BGB). 9. Laufzeit, Kündigungsmodalitäten Diese Vereinbarung gilt bis zum Sie verlängert sich um jeweils ein Schuljahr, wenn sie nicht von einer vertragsschließenden Seite mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Schulhalbjahres gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigungen können nur einheitlich von den unterzeichnenden Spitzenverbänden ausgesprochen werden. Für den Ausspruch und den Empfang einer Kündigung dieser Vereinbarung gelten die jeweiligen Sprecher der LIGA und des DAKS als vertretungs- bzw. empfangsbefugt. Soweit sich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II und SGB XII nicht unerheblich ändern, nehmen beide Seiten unverzüglich Verhandlungen auf, um die Vereinbarung angemessen anzupassen. Wenn eine Einigung 4
5 nicht erfolgt, kann jede Seite diese Vereinbarung außerordentlich zum Ende des Schulhalbjahres kündigen. Bestehende Einzelverträge zwischen Schulen und Trägern der Jugendhilfe werden nach den bisher bestehenden Rahmenbedingungen im Falle der Kündigung zu Ende abgewickelt. Den Vertragspartnern von Einzelvereinbarungen steht im Falle der Kündigung der Gesamtvereinbarung ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des Schulhalbjahres mit einer Frist von 6 Wochen zu. Die Verpflichtungen zur Abrechnung und Belegführung bleiben im Falle der Kündigung unberührt. Berlin, den 23. April 2012 Das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin: Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.v. Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.v. Deutsches Rotes Kreuz - LV Berlin - Berliner Rotes Kreuz e.v. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Berlin e. V. Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz e.v. Jüdische Gemeinde zu Berlin K.d.ö.R. Der Dachverband der Berliner Kinder- und Schülerläden e.v. DaKS 5
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