Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

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1 Ortsrecht der Stadt Blumberg Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Aufgrund 4 in Verbindung mit 19 Gemeindeordnung für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Blumberg folgende Satzung beschlossen: 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen 1) Ehrenamtliche Tätige erhalten den Ersatz Ihrer Auslagen und Ihres Verdienstausfalles nach einheitlichen Durchschnittssätzen. 2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu 3 Stunden von mehr als 3 bis 6 Stunden von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 25,00 Euro 44,00 Euro 57,00 Euro 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme 1) Die für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigte Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden. 2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet. 3) Für Bemessungen der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Abs. 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet. 4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach 1 Abs. 2 nicht übersteigen. 1

2 3 Aufwandsentschädigung für Stadträte 1) Stadträte und sonstige Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderates erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Diese wird gezahlt bei Stadträten als monatlicher Grundbetrag in Höhe von als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 36,00 Euro 33,00 Euro bei sonstigen Ausschussmitgliedern als Sitzungsgeld je Sitzung nach Abs. 1 Ziff. 2. Abs. 1 Ziffer 2 findet auch Anwendung auf die vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellten Beiräte in der Gesellschaftsversammlung, der Energieversorgung Südbaar GmbH (ESB) in Blumberg, sowie auch sonstige, vom Gemeinderat aufgrund der Hauptsatzung, einer sonstigen Satzung oder durch Gemeinderatsbeschluss gebildeten Ausschüsse für bestimmte Sachgebiete oder Einzelangelegenheiten. 2) Bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. 3) Mit dem Grundbetrag nach Abs. 1 Ziff. 1 ist die Teilnahme an Fraktionssitzungen, die zur Vorbereitung von Gemeinderats- und Ausschusssitzungen notwendig sind, abgegolten. 4 Aufwandsentschädigung der Ortschaftsräte 1) Ortschaftsräte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Diese wird als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 23,00 Euro gezahlt. Im Übrigen ist 1 Abs. 2 anzuwenden. 2) Ortschaftsräte, die zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, erhalten die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 neben derjenigen des 3 Abs. 1. 3) 3 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden 5 Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterstellvertreter 1) Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten anstelle des in 3 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Grundbetrages als monatlichen Grundbetrag 65,00 Euro als 2

3 2) Damit ist die allgemeine Beratung des Bürgermeisters und seine Vertretung bis zu 7 Kalendertragen im Einzelfall abgegolten. 3) Bei längerer Dauer der zusammenhängenden Vertretung des Bürgermeisters entsteht ab dem 8. Tag der Vertretung Anspruch auf eine Tagesentschädigung von 27,00 Euro, die neben dem Grundbetrag nach Abs. 1 gezahlt wird. Sitzungsgeld nach 3 Abs. 1 Ziff. 2 wird daneben nicht gewährt. 6 Aufwandsentschädigung des Fraktionsvorsitzenden 1) Anstelle des Grundbetrages nach 3 Abs. 1 Ziff. 1 erhalten die Fraktionsvorsitzenden in Abgeltung ihres Mehraufwandes einen Monatsgrundbetrag von 65,00 Euro als 2) Ist der Fraktionsvorsitzende zugleich Bürgermeisterstellvertreter, so wird der erhöhte Monatsgrundbetrag nur einmal gezahlt. 3) Neben dem Grundbetrag nach Abs.1 erhalten Fraktionssprecher oder Vertreter, die vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter zur notwendigen Vorbereitung von Sitzungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse förmlich zur Fraktionssprechersitzung eingeladen wurden, ein Sitzungsgeld nach den Durchschnittssätzen des 1 Abs Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsvorstehers 1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten in Ausübung ihres Amtes eine Diese beträgt für den Ortsvorsteher der Ortschaft Achdorf 32 v. H. Epfenhofen 32 v. H. Fützen 32 v. H. Hondingen 32 v. H. Kommingen 32 v. H. Nordhalden 32 v. H. Riedböhringen 32 v. H. Riedöschingen 32 v. H. des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der Ortschaft entsprechenden, für die Ortschaft Achdorf der nächst höheren, Gemeindegrößengruppe. 3

4 2) Ehrenamtliche Ortsvorsteher, die zugleich Stadträte sind, erhalten die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 neben derjenigen des 3 Abs. 1. Ein Anspruch auf Sitzungsgeld nach 4 Abs. 1 ist ausgeschlossen. 3) Die Stellvertreter der ehrenamtlichen Ortsvorsteher erhalten im Vertretungsfalle eine Aufwandsentschädigung von 10,00 Euro je Tag der Vertretung. Sie darf jedoch im längerdauernden Vertretungsfall für 30 Kalendertage die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ortsvorstehers nicht übersteigen. Dauert die Vertretung länger als 7 Tage, so besteht ab dem 8. Tag der Vertretung kein Anspruch auf Sitzungsgeld nach 4 Abs. 1. 4) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird auf volle Euro auf- bzw. abgerundet. 8 Zahlungsfristen 1) Die Grundbeträge der Aufwandsentschädigung nach 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. sowie die Aufwandsentschädigungen nach 7 Abs. 1 werden monatlich im Voraus gezahlt. Übt der Anspruchberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht aus, entfällt die Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit. 2) Die Entschädigung nach 1 Abs. 2 wird unmittelbar nach der Inanspruchnahme gezahlt. Sitzungsgelder nach den 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 werden halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember abgerechnet und gezahlt. Sitzungsgelder nach den 6 Abs. 3 werden unmittelbar nach Inanspruchnahme gezahlt. 3) Die Aufwandsentschädigung nach den 5 Abs. 3 und 7 Abs. 4 werden nach dem Vertretungsfall abgerechnet und ausbezahlt. 4) Reisekostenvergütungen nach 9 werden unmittelbar nach der auswärtigen Dienstverrichtung auf Antrag gezahlt. 9 Reisekostenvergütung Bei Dienstverrichtung außerhalb des Stadtgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach den Bestimmungen der Satzung eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 geltende Stufe. 4

5 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom außer Kraft. Blumberg, den Markus Keller Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemP beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden ist. Beurkundung Die vorstehende Satzung wurde in vollem Wortlaut im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Blumberg (Nr. 51/52 ) am veröffentlicht und damit bekannt gemacht. Der Rechtsaufsichtsbehörde wurde die Satzung durch Überlassung einer Mehrfertigung angezeigt. Blumberg, den Markus Keller Bürgermeister 5

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