Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung) der Gemeinde Nobitz vom

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1 Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung) der Gemeinde Nobitz vom Aufgrund der 19, 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBL. 1998, S. 73) zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 18. Juli 2000 (GVBL. 2000, S. 177), der Thüringer Entschädigungsverordnung vom (GVBL. S. 311), der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit vom 07. September 1993 (GVBL. S 617), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 1999 (GVBL. S. 261), des 14 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1999 (GVBL. S. 227), dem 34 ff Thüringer Kommunalwahlgesetz vom , geändert durch Gesetz vom , der Thüringer Feuerwehr- Entschädigungsverordnung vom 21. Dezember 1993 und 11 der Hauptsatzung der Gemeinde Nobitz vom hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Diese Satzung regelt 1 Geltungsbereich 1. die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates der Gemeinde Nobitz 2. die Entschädigung des Schriftführers des Gemeinderates Nobitz 3. die Aufwandentschädigung des ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde Nobitz 4. die Entschädigung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Nobitz 5. die Entschädigung der Schiedspersonen der Schiedsstelle Nobitz 6. die Reisekostenvergütung ehrenamtlich tätiger Bürger der Gemeinde Nobitz 7. den Ersatz für Dienstausfall bei Ausübung eines Ehrenamtes in der Gemeinde Nobitz 8. die Entschädigung von Wahlhelfern - 2 -

2 - 2-2 Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates (1) 1. Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für die Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Entschädigung. Diese wird als Sitzungsgeld je Gemeinderatssitzung in Höhe von 50,00 DM (26,00 EUR) gezahlt. 2. Die Mitglieder der Ausschüsse einschließlich der als Ausschussmitglieder berufenen sachkundigen Bürger erhalten für die Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Entschädigung. Diese wird als Sitzungsgeld je Ausschusssitzung in Höhe von 40,00 DM (21,00 EUR) gezahlt. (2) Das Sitzungsgeld wird nur gezahlt, wenn der Sitzungsteilnehmer mehr als die Hälfte der Sitzungsdauer anwesend war. (3) Bei mehreren verschiedenartigen Sitzungen am Tag werden maximal zwei Sitzungsgelder gezahlt. 3 Entschädigung des Schriftführers des Gemeinderates Der Schriftführer des Gemeinderates erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit ein Sitzungsgeld von 50,00 DM (26,00 EUR), 2 Abs.(2) und (3) gelten entsprechend. 4 Aufwandentschädigung für ehrenamtliche Beigeordnete (1) Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält der Beigeordnete eine Aufwandentschädigung von 400,00 DM (205,00 EUR) monatlich

3 - 3 - (2) Ist der Bürgermeister verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, kann die festgesetzte Aufwandentschädigung des ehrenamtlichen Beigeordneten monatlich für die Vertretung des hauptamtlichen Bürgermeisters bis zur Höhe des Grundgehaltes des Vertretenen erhöht werden. Für jeden angefangenen Tag der Vertretung wird ein Dreißigstel der nach Satz 1 festgesetzten erhöhten Aufwandentschädigung gewährt. 5 Entschädigung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Nobitz (1) Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten eine Aufwandentschädigung: 1. der Ortsbrandmeister 100,00 DM (52,00 EUR) sowie einen Zuschlag für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit von 5,00 DM (3,00 EUR) monatlich 2. die Wehrführer bzw. ihre ständigen Vertreter 50,00 DM (26,00 EUR) monatlich 3. der stellvertretende Ortsbrandmeister 50,00 DM (26,00 EUR) monatlich. (2) Die Zahlung der Aufwandentschädigung an die Wehrführer erfolgt bei Nachweis von 3 Mannschaftsversammlungen und einer Übung pro Halbjahr durch die Versammlungsniederschrift beim Ortsbrandmeister bzw. beim Bürgermeister. (3) Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält der jeweilige Gerätewart der einzelnen Wehren eine Entschädigung von 20,00 DM (11,00 EUR) monatlich. (4) In Anerkennung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erhalten - die Wehren Ehrenhain u. Wilchwitz 250,00 DM (128,00 EUR) - die Wehren Klausa und Nobitz 150,00 DM ( 77,00 EUR) - die Wehren Oberleupten, Oberarnsdorf und Münsa 100,00 DM ( 52,00 EUR) pro Jahr zur freien Verfügung

4 - 4-6 Entschädigung der Schiedspersonen der Schiedsstelle der Gemeinde Nobitz Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten 1. der Vorsitzende der Schiedsstelle 300,00 DM (154,00 EUR) pro Jahr 2. seine zwei Stellvertreter jeweils 150,00 DM ( 77,00 EUR) pro Jahr als Aufwandentschädigung. 7 Reisekostenvergütung (1) Für genehmigte Dienstreisen erhalten die in dieser Satzung benannten für die Gemeinde ehrenamtlich Tätigen Reisekostenvergütung nach dem jeweils gültigen Reisekostenrecht. (2) Die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen wird nur bei Nachweis einer entsprechenden Kaskoversicherung genehmigt. (3) Die Genehmigung der Dienstreise wird durch den Bürgermeister oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt. 8 Ersatz des Verdienstausfalls (1) Für die Gemeinde ehrenamtlich tätige Bürger haben neben den in dieser Satzung geregelten Aufwandentschädigungen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. (2) Unselbständige, die zur Ausübung ihres Ehrenamtes freigestellt werden, erhalten für die Zeit der Freistellung Ausgleichszahlung in Höhe des Durchschnittslohnes. Die Ausgleichszahlung erfolgt durch die Arbeitgeber und wird diesen auf Antrag von der Gemeindeverwaltung rückerstattet. (3) Selbständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstsatz darf DM (8,00 EUR) je Stunde nicht überschreiten

5 - 5 - (4) Ersatz des Verdienstausfalles kann für alle Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandates ergeben, geltend gemacht werden. Die Verdienstausfallentschädigung muss ihrer Höhe nach so bemessen sein, dass der Charakter des Ehrenamtes gewahrt bleibt. 9 Entschädigung von Wahlhelfern (1) Für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Kommunalwahlen erhalten Wahlhelfer für ihren Einsatz am Wahltag eine Aufwandsentschädigung von je 30,00 DM (16,00 EUR) (2) Sind zwei oder mehr Kommunalwahlen miteinander verbunden, erhöht sich der in Abs. (1) benannte Betrag auf 40,00 DM (21,00 EUR). 10 Zahlungsweise (1) Aufwandsentschädigungen können nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Tätigkeiten beruhen. (2) Gemeinderäte, die in Vertretung an einer Ausschußsitzung teilnehmen, beziehen auch das dafür zu zahlende Sitzungsgeld. (3) Die Zahlung der Entschädigung erfolgt für den in 2,3,6 genannten Personenkreis halbjährlich, für den im 4 benannten Personenkreis monatlich, für den im 5 benannten Personenkreis monatlich im voraus durch Überweisung auf das jeweils benannte Konto. 11 In-Kraft-Treten (In-Kraft-Treten) Diese Satzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Die Angaben in DM sind bis zum anzuwenden, die Angaben in EUR treten erst ab in Kraft

6 - 6 - Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung) der Gemeinde Nobitz vom mit den Änderungen vom , und mit Wirkung vom außer Kraft. Nobitz, den Zehmisch Bürgermeisterin

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