S a t z u n g über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES )
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1 S a t z u n g über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES ) Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch 87 Abs. 4 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 46) hat der Kreistag des Landkreises Lüchow-Dannenberg in seiner Sitzung am die folgende Neufassung der Satzung über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages sowie der sonstigen Ausschussmitglieder, Ehrenbeamten und ehrenamtlich Tätigen beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Sitzungen im Sinne dieser Satzung sind Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse des Kreistages. (2) Gremien, Beiräte und dergleichen anderer Träger, in die der Kreistag Mitglieder entsendet, gelten als Sitzungen im Sinne dieser Satzung. (3) Besprechungen, Besichtigungen und dergleichen, die auf Einladung des Landrates und im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Landkreis Lüchow-Dannenberg stattfinden, gelten als Sitzungen im Sinne dieser Satzung. (4) Die Fahrten zu Veranstaltungen im Sinne des 1 Abs. 1-3 gelten als genehmigt. (1) Die Abgeordneten des Kreistages erhalten 2 Kreistagsabgeordnete 1. eine Aufwandsentschädigung von monatlich 2. für jede Sitzung, an der sie geladen teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 3. zur Abgeltung der Fahrtkosten für die Fahrt vom Wohnort (Ortsmitte) zum Sitzungsort (Ortsmitte) und zurück ein Kilometergeld gemäß dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) (derzeit 0,30 Euro je km) 4. Auf Antrag für Sitzungen, die an Werktagen in der Zeit von 7-20 Uhr stattfinden, maximal für 8 Stunden täglich, den nachgewiesenen Verdienstausfall (nachgewiesener Nettostundensatz) jedoch höchstens je Stunde 5. Auf Antrag für Sitzungen, die an Werktagen in der Zeit von 7-20Uhr stattfinden, maximal für 8 Stunden täglich den Nachteilsausgleich als haushaltsführende Person, jedoch höchstens je Stunde: a) bei einem Haushalt mit zwei Personen b) bei einem Haushalt mit drei bis fünf Personen c) bei einem Haushalt von mehr als fünf Personen 6. Auf Antrag für Sitzungen die nachgewiesenen notwendigen Auslagen der Kinderbetreuung, jedoch höchstens je Stunde: 80,00 Euro 30,00 Euro 15,00 Euro 6,00 Euro 8,00 Euro 12,00 Euro 8,00 Euro (2) Anderweitig gewährte Entschädigungen für Sitzungen werden auf die Entschädigungen nach Abs. 1 angerechnet. (3) Um Entschädigungen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für Sitzungen nach 1 Abs. 2 zu erhalten, ist der Kreisverwaltung die Teilnahme mitzuteilen.
2 (4) Wird ein Ausschussmitglied im Laufe einer Sitzung durch einen Vertreter abgelöst, so wird das Sitzungsgeld nur der Person gezahlt, die den zeitlich überwiegenden Teil an der Sitzung teilgenommen hat. (5) Die Abrechnung der Entschädigungszahlungen nach Abs. 1 Nrn. 1, 2 u. 3 erfolgt zum Ende des Quartals. 3 Stellvertreter des Landrates, Fraktionsvorsitzende, Kreistagsvorsitzende/r (1) Die stellvertretenden Landräte erhalten zusätzlich zu 2 Abs. 1 für ihre Tätigkeit 1. einen Auslagenersatz von monatlich 2. eine pauschale Fahrtkostenentschädigung für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes in Höhe von monatlich. 50,00 Euro (2) Die Fraktionsvorsitzenden erhalten zusätzlich zu 2 Abs. 1 für ihre Tätigkeit 1. einen Auslagenersatz von 15 Euro pro Fraktionsmitglied 2. eine pauschale Fahrtkostenentschädigung für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes in Höhe von monatlich. 50,00 Euro (3) Ist einer der Fraktionsvorsitzenden voraussichtlich länger als 6 Wochen an der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit verhindert, so hat er den Landrat zu unterrichten. Für die darüberhinausgehende Zeit wird die Entschädigung an den gemeldeten Vertreter gezahlt. (4) Die/der Vorsitzende des Kreistages bzw. ihr/e bzw. sein/e Stellvertreter/in, erhält für die Leitung des Kreistages zusätzlich zu der Entschädigung nach 2 Abs. 1 einen Auslagenersatz in Höhe des Sitzungsgeldes. Der Auslagenersatz wird an die Person gezahlt, die die Sitzung den zeitlich überwiegenden Teil geleitet hat. Die/der Vorsitzende des Kreistages bzw. sein/seine Stellvertretender/in erhält zur Abgeltung der Fahrtkosten, die aufgrund der Benehmensherstellung gem. 59 Abs. 3 S. 1 NKomVG für Fahrten zum Kreishaus entstehen, ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 Euro je km. (5) Die Abrechnung der Entschädigungszahlungen erfolgt zum Ende des Quartals. 4 Ausschussmitglieder (1) Mitglieder von Ausschüssen sowie Sachverständige, die nicht Abgeordnete des Kreistages sind, erhalten - soweit sie an Sitzungen geladen teilnehmen - für ihre ehrenamtliche Tätigkeit 1. die Entschädigung nach 2 Abs. 1 Nr die Entschädigung nach 2 Abs. 1 Nr die Entschädigung nach 2 Abs. 1 Nr die Entschädigung nach 2 Abs. 1 Nr die Entschädigung nach 2 Abs. 1 Nr Reisekosten entsprechend 7 (2) Bei einem Wechsel innerhalb der Sitzung wird nur dem Mitglied das Sitzungsgeld gezahlt, welches den zeitlich überwiegenden Teil an der Sitzung teilgenommen hat. (3) Die Abrechnung der Entschädigungszahlungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 erfolgt zum Ende des Quartals.
3 5 Entschädigung für Fraktionssitzungen / Gruppensitzungen (1) Die Abgeordneten des Kreistages erhalten für die Teilnahme an einer Fraktionssitzung und einer Gruppensitzung, die der Vorbereitung einer Kreistagssitzung dient, die Entschädigung nach 2 Abs. 1 Nrn (2) Für die Teilnahme an höchstens 20 weiteren Fraktionssitzungen bzw. Gruppensitzungen in einem Kalenderjahr erhalten die Kreistagsabgeordneten ebenfalls die Entschädigung nach Abs. 1. Gruppensitzungen, mit Ausnahme derer nach Abs. 1, werden auf die Anzahl der Fraktionssitzungen angerechnet. (3) Findet eine Fraktionssitzung bzw. Gruppensitzung am gleichen Tag und Ort einer Kreistagssitzung statt, entfällt die Entschädigung für die Fraktions- bzw. Gruppensitzung nach Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 3. (4) Bei Fraktionssitzungen bzw. Gruppensitzungen, die außerhalb des Kreisgebietes stattfinden, werden lediglich die Fahrtkosten vom Wohnort bis zur Kreisgrenze und zurück erstattet. Der Anspruch auf Entschädigung nach 2 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 bleibt unverändert. 6 Verdienstausfall in besonderen Fällen (1) Für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt ein Verdienstausfall als nicht entstanden. (2) Anstelle der direkten Erstattung des Verdienstausfalles nach 2 Abs. 1 Nr. 4 kann auf Antrag eines Arbeitnehmers mit dessen Arbeitgeber vereinbart werden, dass dieser dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt für die in Wahrnehmung seines Mandates oder Auftrages entstehenden Ausfallzeiten weiterzahlt und die darauf entfallenden Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge abführt. Dem Arbeitgeber sind die Aufwendungen für die Ausfallzeiten des Arbeitnehmers bis zum jeweils maßgebenden Höchstbetrag nach 2 Abs. 1 Nr. 4 zu erstatten. 7 Dienstreisen (1) Dieser gilt nicht für Veranstaltungen gem. 1 Abs (2) Die Abgeordneten des Kreistages erhalten für Dienstreisen außerhalb des Kreisgebietes, die mit Genehmigung des Kreisausschusses durchgeführt werden, Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG). Die Fahrtkostenentschädigung richtet sich nach 2 Abs. 1 Nr. 3. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Kosten für die 2. Klasse erstattet. Daneben werden Sitzungsgelder nicht gezahlt. (3) In Eilfällen kann die Genehmigung nach Abs. 1 durch die Landrätin/den Landrat erteilt werden; diese ist jedoch nachträglich durch den Kreisausschuss zu bestätigen. (4) Für die stellvertretenden Landräte ist eine Genehmigung nach Abs. 2, wenn sie Termine als Vertretung der Landrätin/des Landrates wahrnehmen, nicht erforderlich. 8 Ehrenamtlich Tätige der Kreisfeuerwehr (1) Die nachstehend aufgeführten, für den Landkreis ehrenamtlich Tätigen der Kreisfeuerwehr, erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles folgende monatliche Aufwandsentschädigung: 1. Kreisbrandmeister 2. ständige Vertreter des Kreisbrandmeisters 500,00 Euro 55,00 Euro
4 3. Führer der Kreisfeuerwehrbereitschaften 4. Kreisausbildungsleiter 5. Kreisjugendwart 6. Kreissicherheitsbeauftragter 7. Kreiswettbewerbsleiter 40,00 Euro 65,00 EUR 40,00 Euro (2) Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer der vorgenannten Tätigkeiten verringern sich die Entschädigungen derart, dass die höchste Entschädigung in voller Höhe und die weiteren Entschädigungen je zur Hälfte gewährt werden. Die Entschädigung für den Kreisausbildungsleiter ist von dieser Kürzung ausgenommen. (3) Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes sind mit vorstehender Aufwandsentschädigung abgegolten. Bei Dienstreisen nach Orten außerhalb des Landkreises wird Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes für Ehrenbeamte gewährt. (4) Durch die unter Abs. 1 Nr.1 für den Kreisbrandmeister aufgeführte Aufwandsentschädigung werden die Fahrt- und Reisekosten nicht abgegolten. Diese werden auf der Grundlage der durch Fahrtenbucheinträge nachgewiesenen Fahrten nach den Regelungen des Bundesreisekostengesetzes abgerechnet. (5) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung entfällt, wenn der Empfänger ununterbrochen länger als sechs Wochen verhindert ist seine Funktion wahrzunehmen, mit Ablauf der sechsten auf den Beginn der Nichtwahrnehmung der Funktion folgende Kalenderwoche (Erholungsurlaub bleibt außer Betracht). (6) Nimmt der Vertreter die Funktion ununterbrochen länger als sechs Wochen wahr (Erholungsurlaub bleibt außer Betracht), so erhält er für die darüber hinausgehende Zeit dreiviertel der für den Vertretenen festgesetzten Aufwandsentschädigung. Eine nach Absatz 1 an den Vertreter zu zahlende Aufwandsentschädigung ist anzurechnen. (7) Durch die Leistungen nach Abs. 1, 2 und 4 gelten für den in Abs. 1 genannten Personenkreis sämtliche im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehenden Aufwendungen als abgegolten. 9 Sonstige ehrenamtlich Tätige (1) Die nachstehend aufgeführten für den Landkreis ehrenamtlich Tätigen erhalten als Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles folgende monatliche Aufwandsentschädigung: 1. Kreisjägermeister 2. Kreisbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege 3. Kreisbeauftragte für Bau- und Bodendenkmalpflege sofern diese über die ihnen von der obersten oder oberen Denkmalschutzbehörde zugewiesenen Aufgaben hinaus für den Landkreis tätig werden 4. Behindertenbeauftragte/r 500,00 EUR 120,00 EUR 100,00 EUR 250,00 EUR (2) Mit vorstehenden Aufwandsentschädigungen sind die Reisekosten für Dienstreisen innerhalb des Kreisgebietes abgegolten. Bei genehmigten Dienstreisen nach Orten außerhalb des Landkreises wird Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes gewährt. (3) Durch die Leistungen nach Abs. 1 und 2 gelten für den in Abs. 1 genannten Personenkreis sämtliche im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstehenden Aufwendungen als abgegolten.
5 10 Entscheidung in Zweifelsfällen Über Zweifelsfälle hinsichtlich der Anwendung dieser Satzung entscheidet der Kreisausschuss endgültig. 11 Inkrafttreten Diese Entschädigungssatzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom außer Kraft. Lüchow, den Landkreis Lüchow-Dannenberg -Siegelgez. Landrat Jürgen Schulz
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