28 Ausbildungsplätze

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1 Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den fachlichen Schwerpunkt Forstdienst der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik Einstieg in der vierten Qualifikationsebene (ehemals höherer Forstdienst) im Jahr 2012 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. Januar 2012 Nr. F /29 I. Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: Staatsministerium) lässt zum 4. Juni 2012 Diplom-Forstwirtinnen (Univ.) und Diplom-Forstwirte (Univ.), Diplom-Forstingenieurinnen (Univ.) und Diplom-Forstingenieure (Univ.), Absolventinnen und Absolventen eines Master-Abschlusses eines forstlichen Studienganges, der auf einem forstlichen Studium (Bachelor- oder Diplom-Abschluss) aufbaut, zum Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Forstdienst in der Bayerischen Forstverwaltung zu. Grundlage für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen und den höheren Forstdienst (ZAPOgtF/hF) vom 2. Juli 2010 (GVBl S. 380, BayRS L). Die Zulassungsvoraussetzungen sind in 3 ZAPOgtF/hF in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Leistungslaufbahngesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 571, BayRS F) geregelt. Seite 1 von 7

2 Besonders wird darauf hingewiesen, dass gemäß 3 Abs. 4 ZAPOgtF/hF als forstliche Studiengänge solche gelten, in denen Fächer in der Regel mit folgenden Lehrinhalten erfolgreich belegt wurden: Waldökologie, Waldbau, Forsteinrichtung, Waldschutz, Wildtiermanagement und Jagd, Naturschutz und Landschaftspflege, forstliche Betriebsplanung und -steuerung, forstliche Arbeitslehre, forstliche Verfahrenstechnik, Walderschließung und Logistik, Forstnutzung und Holzmarkt, allgemeine Rechtsgrundlagen, forstliches Recht, Forstpolitik, forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit, Führung und Kommunikation. Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Staatsministerium. Die Forstreferendarinnen und -referendare leisten den Vorbereitungsdienst grundsätzlich bei Behörden der Bayerischen Forstverwaltung ab. Einen Teil der Gesamtzeit absolvieren sie an einem Forstbetrieb der Bayerischen Staatsforsten (AöR). Gemäß Verordnung über die Ausbildungskapazität der Bayerischen Forstverwaltung in den forstlichen Vorbereitungsdiensten in Bayern (Ausbildungskapazitätsverordnung Forst - AusbKapV/Forst) vom 4. Januar 1999 (GVBl S. 32, BayRS L) stehen für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene (ehemals höherer Forstdienst) in Bayern 28 Ausbildungsplätze zur Verfügung. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze, so erfolgt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den forstlichen Vorbereitungsdiensten in Bayern (FoZulG) vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 150, BayRS L). Mit der Einstellung als Forstreferendarin oder Forstreferendar wird ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet, das kraft Gesetzes mit dem Ablegen der Qualifikationsprüfung (Große Forstliche Staatsprüfung) endet. Das Bestehen der beamtenrechtlichen Qualifikationsprüfung begründet keinen Anspruch auf die Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Probe. Eine solche Übernahme ist nur im Rahmen des Bedarfs bzw. eines festgelegten Einstellungskorridors möglich und richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Seite 2 von 7

3 II. Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bis spätestens Freitag, den 30. März 2012 bei der Bayerischen Forstschule, Am Forsthof 2, Lohr a. Main, Tel , einzureichen. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang bei der Forstschule. Bei Ablauf dieser Frist unvollständige oder nicht zeitgerecht eingegangene Bewerbungen werden unbearbeitet zurückgegeben. Für die Vorlage einer amtlich beglaubigten Ablichtung des Zeugnisses der Diplom- oder Master-Abschlussprüfung und für die Bestätigung über die Durchschnittsnote wird eine Nachfrist bis Freitag, den 13. April 2012 eingeräumt. Die Bewerbungen müssen folgende Unterlagen beinhalten (bei den Nummern 12 und 13 ist die Übersendung an die Forstschule zu beantragen): 1. Einstellungsgesuch, 2. Checkliste (s. Vordruck), 3. einen lückenlosen, mit Datum und Unterschrift versehenen Lebenslauf inkl. Anschrift, Telefonnummer und -Adresse, unter welcher die Bewerberin bzw. der Bewerber bis 4. Juni 2012 erreichbar ist, 4. eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (jeweils Vorder- und Rückseite), 5. eine Kopie des Zeugnisses über die Hochschulreife, Seite 3 von 7

4 6. eine amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Diplom-Vorprüfung bzw. der Bachelor-Prüfung über ein forstwissenschaftliches oder -wirtschaftliches Studium inklusive einer Übersicht über erbrachte Einzelleistungen (Transcript of records), 7. eine amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Diplom- oder Master- Abschlussprüfung über das Studium der Forstwissenschaft oder eines vergleichbaren forstlichen Studiengangs im o. g. Sinne inklusive einer Übersicht über erbrachte Einzelleistungen (Transcript of records), 8. bei Bachelor- und Masterstudiengängen das jeweils einschlägige Modulhandbuch (kann als CD beigelegt werden), 9. eine Übersicht, aus der hervorgeht, dass die nach 3 Abs. 4 ZAPOgtF/hF zur Zulassung erforderlichen Fächer erfolgreich belegt wurden (s. Vordruck); entsprechende Nachweise sind auf Anforderung zusätzlich vorzulegen, 10. eine Bestätigung der Hochschule, aus der die Gesamtdurchschnittsnote aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer der Diplom- oder Master-Abschlussprüfung des Jahrgangs hervorgeht, in dem die Bewerberin oder der Bewerber die Abschlussprüfung abgelegt hat (Vordruck), 11. eine amtlich beglaubigte Kopie des gültigen Jagdscheins, 12. der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck "Gesundheitszeugnis" (Nachweis der Forstdiensttauglichkeit); dieses Zeugnis darf nicht vor dem 16. Januar 2012 ausgestellt sein; das amtliche Gesundheitszeugnis ist an die Forstschule zu senden; ergänzende Ausführungen enthält Abschnitt IV dieser Bekanntmachung, 13. ein Führungszeugnis, das bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde ( 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz BZRG) zu beantragen ist; das Führungszeugnis darf nicht vor dem 16. Januar 2012 ausgestellt sein; bei der Meldebehörde ist darauf zu bestehen, dass im Vordruck der genaue Verwendungszweck sowie Datum und Aktenzeichen dieser Bekanntmachung eingesetzt werden und das Seite 4 von 7

5 Führungszeugnis der Forstschule zugesandt wird, 14. eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers zu Ermittlungsverfahren (Vordruck); kann die Bewerberin bzw. der Bewerber eine solche Erklärung nicht abgeben, so sind die Gründe auf gesondertem Blatt näher zu erläutern, 15. ein vom Bewerber oder von der Bewerberin ausgefüllter Fragebogen zur Prüfung der Verfassungstreue und eine schriftliche Erklärung zur Verfassungstreue (zwei Vordrucke), 16. ein vom Bewerber oder von der Bewerberin ausgefüllter Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation (Vordruck), 17. ggf. Nachweise über die Ableistung von Wehrdienst oder Zivil- bzw. Ersatzdienst (endgültige Dienstzeitbescheinigung), 18. von Verheirateten die Heiratsurkunde, 19. ggf. die Geburtsnachweise von Kindern (Geburtsurkunden, Geburtsscheine). Die Kosten für die Bewerbungsunterlagen trägt der Bewerber; zu den Kosten der amtsärztlichen Untersuchung s. Abschnitt IV. Die eingesandten Unterlagen werden nach der Einstellung in den Personalakt aufgenommen. Zeugnisse oder Dokumente, die eine Bewerberin oder ein Bewerber später anderweitig benötigt, sind deshalb nicht im Original, sondern als Kopie (ggf. amtlich beglaubigt) einzureichen. Amtliche Beglaubigungen müssen durch dazu ermächtigte deutsche Behörden ausgestellt werden. Soweit Bewerbungsunterlagen (z. B. Zeugnisse, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden) nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind jeweils Übersetzungen ins Deutsche, die von amtlichen Stellen oder von vereidigten Übersetzern angefertigt wurden, beizufügen. Seite 5 von 7

6 Die für eine Bewerbung erforderlichen Vordrucke und diese Bekanntmachung können ab Ende Januar 2012 im Internet unter vierte Qualifikationsebene/ abgerufen werden. III. Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der bei der Abschlussprüfung erzielten Durchschnittsnote im Jahr 2012 nicht zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, können die Aufnahme in eine Warteliste beantragen (Art. 6 Abs. 1 FoZulG). Entsprechende Anträge sind bis spätestens 29. Juni 2012 schriftlich an das zu richten. Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Postfach , München, IV. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen dieser Ausbildung gewachsen ist. Das amtsärztliche Gesundheitszeugnis ist bei der für den Wohnort der Bewerberin bzw. des Bewerbers zuständigen Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) zur Vorlage bei der Forstschule Lohr am Main zu beantragen. Diese Bekanntmachung gilt als Aufforderung zur Erstellung des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses und ist der jeweiligen Gesundheitsbehörde auf Anforderung vorzulegen. Eine Einzelanforderung erfolgt nicht. Die gesundheitliche Eignung für den Vorbereitungsdienst ist ausschließlich unter Verwendung des dafür in der Rechtsverordnung (ZAPOgtF/hF) vorgesehenen Vordrucks "Gesundheitszeugnis" nachzuweisen (siehe Abschnitt II Nr. 12). Gesundheitszeugnisse auf anderen Vordrucken werden nicht anerkannt. Die zusammenfassende gutachtlich begrün- Seite 6 von 7

7 dete Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung der Bewerberin oder des Bewerbers muss zwingend folgende Fragen ausdrücklich beantworten (siehe Vordruck): a) Ist die Bewerberin oder der Bewerber uneingeschränkt forstdiensttauglich? Ist dies nicht der Fall, dann ist festzustellen, ob wenigstens Ausbildungstauglichkeit gegeben ist. b) Ist bei der Bewerberin oder dem Bewerber mit vorzeitigem Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit zu rechnen? c) Bestehen aus ärztlicher Sicht Bedenken gegen eine Übernahme der Bewerberin oder des Bewerbers in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit? Für eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist in jedem Fall uneingeschränkte Forstdiensttauglichkeit erforderlich. Die Kosten für das amtsärztliche Zeugnis trägt der Freistaat Bayern (Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien des Innern und der Finanzen vom 9. November 1985 StAnz Nr. 47). Die Kosten für Zusatzgutachten trägt der Freistaat Bayern nur dann, wenn deren Notwendigkeit durch das jeweils untersuchende Gesundheitsamt schriftlich bestätigt wird. Soweit eine Erstattung von Kosten notwendig wird, erfolgt diese gegen Einsendung der Rechnung (Original) durch die Forstschule. V. Die Forstschule überprüft die Einstellungsanträge und leitet die vollständigen und zeitgerecht eingegangenen Einstellungsanträge samt Anlagen zusammen mit einem Verzeichnis der Bewerber und dem Entwurf einer Rangliste bis spätestens 20. April 2012 dem Staatsministerium zu. Georg Windisch Ministerialdirigent Seite 7 von 7

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