Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014)

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1 Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug die Durchsetzung ihrer Rechte in Portugal verfolgen. Es beschränkt sich auf die Darstellung der verschiedenen Verfahrensweisen auf den Gebieten des Zivil- und Handelsrechts. Bitte beachten Sie daneben auch unsere gesonderten Hinweise zur Rechtsverfolgung in Portugal und die Merkblätter zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Für den Fall, dass ein deutscher Titel in Portugal vollstreckt werden soll, gibt es folgende Möglichkeiten: die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln deutscher Gerichte in Portugal die Besonderheit des Europäischen Vollstreckungstitels im Fall einer unbestrittenen Forderung Für den Fall, dass es noch keinen Titel gibt, kann der Gläubiger seine Forderungen wie folgt geltend machen: im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens im Rahmen des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Entscheidungen in Portugal VO (EG) Nr. 44/2001 ( EuGVVO ) Seit dem 1. März 2002 richten sich die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, der EuGVVO. Diese sieht vor, dass in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden sollen, dort grundsätzlich von Rechts wegen ohne ein besonderes Verfahren anerkannt werden. Entscheidung in diesem Sinne ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Aus dem Anwendungsbereich der EuGVVO ausgenommen sind das Erbrecht, das Insolvenzrecht, das Sozialrecht, die Schiedsgerichtsbarkeit, sowie bestimmte Gebiete des Familienrechts. Die Partei, die die Anerkennung einer deutschen Entscheidung in Portugal erreichen möchte, muss einen

2 entsprechenden Vollstreckungsantrag bei dem sachlich zuständigen Tribunal de Comarca stellen und eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vorlegen. Eine inhaltliche Überprüfung der in Deutschland ergangenen Entscheidung durch portugiesische Stellen findet nicht statt. Grundsätzlich erfolgt eine Anerkennung von in Deutschland vollstreckbaren Entscheidungen. Diese kann nur durch wenige schwerwiegende Versagungsgründe, wie zum Beispiel der Widerspruch der Entscheidung gegen die öffentliche Ordnung ( ordre public ), verhindert werden. Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung (zwei Monate, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in Portugal hat) bei dem Tribunal de Relação einen Rechtsbehelf einlegen _de.htm Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht kann der Gerichtsatlas behilflich sein: cm_filling_pt_de.htm&countrysession=10& Besonderheiten bei Entscheidungen über unbestrittenen Forderungen Europäischer Vollstreckungstitel VO (EG) Nr. 805/2004 ( EuVTVO ) Haben die Parteien in Deutschland einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wurde die Forderung von dem Schuldner ausdrücklich anerkannt oder liegt eine Urkunde über eine unbestrittene Forderung vor, so kann ein europäischer Vollstreckungstitel beantragt werden, welcher in Portugal vollstreckbar ist. Hierbei handelt es sich um eine Möglichkeit, schnell und unkompliziert mit einem im Inland erlangten Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in Portugal zu betreiben. Dem Gläubiger steht ein Wahlrecht zwischen dem Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren und dem Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels zu. Als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigungsfähig sind nach deutschem Recht: gerichtliche Vergleiche öffentliche Urkunden

3 Ankerkenntnisurteile Versäumnisurteile Vollstreckungsbescheide Kostenfestsetzungsbeschlüsse Voraussetzung für die Bestätigung ist, dass die entsprechende Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die Urkunde nach dem ergangen, geschlossen bzw. registriert worden ist. Zuständig für die Erteilung einer vollstreckbaren Bestätigung sind gemäß 1079 ZPO die Gerichte, die Behörden oder die Notare, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Demnach ist das für die Entscheidung zuständige Gericht, bzw. der Notar, der die Urkunde abgefasst hat, auch für die Erteilung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zuständig. Die Bestätigung ist an verschiedene formelle Voraussetzungen geknüpft, welche als Mindestvorschriften bezeichnet werden (Art EuVTVO). Inhalt dieser Mindestvorschriften ist insbesondere die Wahrung der Verteidigungsrechte des Schuldners. Die Vollstreckung aus dem europäischen Titel erfolgt nach dem Recht des Staates, in dem sie stattfinden soll, d.h. nach portugiesischem Recht. Der Gläubiger muss den portugiesischen Vollstreckungsbehörden Folgendes vorlegen: eine Ausfertigung der Entscheidungen Eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungsbefehl gegebenenfalls eine Transkription dieser Bestätigung oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in die portugiesische Sprache. Für die Vollstreckung der Titel ist grundsätzlich das Gericht an dem Ort zuständig, an welchem der Anspruch befriedigt werden muss, bzw. das Gericht an dem Ort, an dem sich vollstreckbare Güter befinden. Unter der Kontrolle des Richters werden durch den Gerichtsvollzieher alle Maßnahmen des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Zustellung und Veröffentlichung ausgeführt. Die Vollstreckung kann unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden, wenn die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland ergangen ist _de.htm

4 Europäisches Mahnverfahren VO (EG) Nr. 1896/2006 Seit dem 12. Dezember 2008 besteht die Möglichkeit grenzüberschreitende Geldforderungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 geltend zu machen. Das Europäische Mahnverfahren dient der Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und der Verringerung der Verfahrenskosten. Eine Anwesenheit der Parteien vor Gericht und eine anwaltliche Vertretung sind nicht erforderlich. Eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt dann vor, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. Anwendbar ist das Verfahren nur auf Zivil- und Handelssachen; aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind u. a. verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Steuer- und Zollsachen, die ehelichen Güterstände, Insolvenzen, gerichtliche Vergleiche, die soziale Sicherheit sowie in der Regel Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen. Nach erfolgreichem Ablauf des Mahnverfahrens wird ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen, der in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt wird, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann. Für das Vollstreckungsverfahren gilt das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls gestellt wird ( Vollstreckungsmitgliedstaat ). Die internationale Zuständigkeit des Mahngerichts bestimmt sich nach den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (s.o.); die sachliche Zuständigkeit in Portugal liegt beim Tribunal de Comarca. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung eines weitgehend selbsterklärenden standardisierten Formulars einzureichen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Zulässigkeit und nicht offensichtliche Unbegründetheit) wird der Europäische Zahlungsbefehl so bald wie möglich, d. h. in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung erlassen und dem Antragsgegner zugestellt. Dieser kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen, ansonsten wird der Zahlungsbefehl nach Ablauf dieser Frist automatisch für vollstreckbar erklärt. Falls Einspruch eingelegt wird, ist das Mahnverfahren beendet und das streitige Verfahren wird vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedsstaates nach entsprechendem nationalen Prozessrecht eröffnet, es sei denn der Antragssteller hat beantragt, in einem solchen Fall das Verfahren zu beenden _de.htm

5 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen - VO (EG) Nr. 861/ Das seit dem 1.Januar 2009 geltende europäische Verfahren für geringfügige Forderungen soll die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen erleichtern und die Kosten solcher Verfahren senken. Der Streitwert der Klage darf ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 2.000,00 Euro nicht überschreiten. Ein im Rahmen dieses Verfahrens ergangenes Urteil wird in den anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist fakultativ und stellt eine zusätzliche Alternative zu den im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Möglichkeiten dar. Es wird mittels eines standardisierten Formblattes direkt beim zuständigen Gericht (in Portugal ist dies das Tribunal de Comarca) eingeleitet. Die Kosten des Verfahrens werden von der unterlegenen Partei getragen. Das europäische Verfahren gilt für grenzüberschreitende Rechtssachen und ist nur auf Zivil- und Handelssachen anwendbar, nicht jedoch auf verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Steuer- und Zollsachen, einige Bereiche des Familien- und Erbrechts, Insolvenzen, die soziale Sicherheit, die Schiedsgerichtsbarkeit, das Arbeitsrecht, einige Bereiche des Miet- und Pachtrechts, die Verletzung der Persönlichkeitsrechte u.a _de.htm Hinweis: Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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