PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht"

Transkript

1 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht

2 Pfandrechte an Mobilien (4) Drei Arten von Pfandrechten: - vertraglich vereinbartes Pfandrecht/Vertragspfandrecht - gesetzliches Pfandrecht (z.b. Vermieterpfandrecht nach 562, Werkunternehmerpfandrecht nach 647) - Pfändungspfandrecht ( 803 I S. 1 ZPO: Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. 804 ZPO: (1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand. (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; ) Einschränkung der grundsätzlich strengen Akzessorietät durch 1204 II: Es genügt eine künftige oder bedingte Forderung. Übertragung des Pfandrechts nach 1250 I automatisch mit Übertragung der Forderung. (Das ergäbe sich aber ohnehin aus 401, 412.) 2

3 Pfandrechte an Mobilien (5) Begründung des Vertragspfandrechts an einer beweglichen Sache nach 1205 I S. 1: - Einigung - Übergabe oder Übergabesurrogat nach 929 S. 2 oder 931, nicht Übergabesurrogat nach 930 (Grund: keine Verschleierung der Vermögensverhältnisse) - Existenz der Forderung (bzw. künftige Forderung, die noch entstehen kann) Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts vom Nichtberechtigten nach 1207 Die gesicherte Forderung begründet keine Pflicht zur Pfandbestellung. Diese Pflicht kann sich nur aus einer gesonderten Abrede ergeben, ein Pfandrecht zu bestellen. Für die Bestellung eines Pfandrechts an einem Recht verweist 1274 I S. 1 auf die zur Vollübertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist dafür die Übergabe einer Sache erforderlich, finden nach 1274 I S. 2 die Vorschriften der 1205, 1206 hinsichtlich der Übergabe Anwendung. Bei Verpfändung einer Forderung ist nach 1280 die Anzeige an den Schuldner Wirksamkeitsvoraussetzung. 3

4 Pfandrechte an Mobilien (6) Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts durch Verwirklichung des jeweiligen Tatbestands, z.b. 562, 578. Problem: Ist ein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Besitzpfandrechte möglich? Beispielsfall (nach BGHZ 34, 122 ff. [teilweise schon besprochen im Vorlesungsabschnitt zum EBV]): U ist Inhaber einer Kfz-Reparaturwerkstatt. Er erhält von B den Auftrag zur Reparatur eines Pkw. Diesen Pkw hatte B von V unter Eigentumsvorbehalt gekauft; eventuell notwendige Reparaturen soll der B auf eigene Kosten durchführen lassen. Der Kfz-Brief findet sich im Besitz des V. U führt den Auftrag aus und berechnet dafür EUR. B erweist sich als insolvent und kann weder die Reparatur noch die offenen Kaufpreisraten zahlen. V tritt daraufhin vom Kaufvertrag zurück und verlangt von U Herausgabe des Pkw. U verweigert die Herausgabe und verlangt umgekehrt selbst Herausgabe des Kfz-Briefs. Anspruch aus 985? Fraglich ist, ob U ein Recht zum Besitz hat, das sich aus einem Werkunternehmerpfandrecht ( 647) ergeben könnte. Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrechts vom Nichtberechtigten möglich? h.m.: 1257 betrifft nur ein bereits entstandenes Pfandrecht, die entsprechende Anwendung von 1207 ist daher nicht möglich kein gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte. 4

5 Pfandrechte an Mobilien (7) 366 HGB: (1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft. (2) (3) Das gesetzliche Pfandrecht des Komissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenem Pfandrecht gleich. Folgt man der h.m., kommt ggf. noch ein Erwerb des Pfandrechts analog 185 in Betracht. Gegenargument: V wollte gerade nicht von Lasten der Raparatur betroffen sein. Zurückbehaltungsrecht des U nach 1000? Der Reparaturaufwand stellt eine notwendige Verwendung i.s.d. 994 dar. Problem: Ist U Verwender, obwohl er vertraglich gegenüber B zu den Aufwendungen verpflichtet ist? Str., BGH (NJW 2002, 2875): Verwendungsersatzanspruch (+) Anspruch auf Herausgabe des Kfz-Briefs aus 1231, 952 I S. 1 kommt nur in Betracht, wenn man das Pfandrecht bejaht. 5

6 Pfandrechte an Mobilien (8) Beispielsfall (nach BGHZ 34, 122 ff.): U ist Inhaber einer Kfz-Reparaturwerkstatt. Er erhält von B den Auftrag zur Reparatur eines Pkw. Diesen Pkw hatte B von V unter Eigentumsvorbehalt gekauft; eventuell notwendige Reparaturen soll der B auf eigene Kosten durchführen lassen. Der Kfz-Brief findet sich im Besitz des V. U führt den Auftrag aus und berechnet dafür EUR. B erweist sich als insolvent und kann weder die Reparatur noch die offenen Kaufpreisraten zahlen. V tritt daraufhin vom Kaufvertrag zurück und verlangt von U Herausgabe des Pkw. U verweigert die Herausgabe und verlangt umgekehrt selbst Herausgabe des Kfz-Briefs. Abwandlung: In dem von B unterschriebenen Auftragsformular des U findet sich eine Klausel mit folgendem Wortlaut: Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht und ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Hat U ein Pfandrecht an dem Kfz erworben? In der Abwandlung ist vertragliches Pfandrecht denkbar, das gutgläubig erworben werden kann ( 1207). H.M.: Pfandklausel scheitert nicht an 307 I S. 1, da das eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders (und nicht eines Dritteigentümers) voraussetzt. 6

7 Pfandrechte an Mobilien (9) Beispielsfall: Zur Sicherung einer Darlehensforderung von G gegen S verpfändet V dem G ein wertvolles Gemälde. Nachdem S das Darlehen trotz Fälligkeit nicht zurückzahlt, droht G dem V mit der Verwertung des Gemäldes. V wendet ein, S habe einen Schadensersatzanspruch gegen G, da dieser was zutrifft vorsätzlich unrichtige kreditgefährdende Tatsachen über S verbreitet habe. Darf G das Gemälde verwerten? Dem V könnte die Einrede aus 1211 I S. 1, 770 II zustehen. Voraussetzung: Der Gläubiger kann sich durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Schuldners befriedigen. Hier steht dem G die Aufrechnungsbefugnis wegen 393 nicht zu. Gegen entsprechende Anwendung von 770 II spricht, dass 770 II ganz bewusst auf die Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers abstellt, um die Subsidiarität der Bürgenverpflichtung hervorzuheben: Wenn der Gläubiger sich einseitig durch Aufrechnung befriedigen kann, soll er sich nicht stattdessen an den Bürgen halten können. Vereinzelt wird aber eine Analogie zu 770 I erwogen. 7

8 Pfandrechte an Mobilien (10) Beispielsfall: Zur Sicherung einer Darlehensforderung in Höhe von EUR hat S dem G ein wertvolles Bild verpfändet und übergeben. Dieses Bild gehörte aber, wie auch G wusste, nicht dem S, sondern dem E. G seinerseits hat seine Darlehensforderung gegen S zur Sicherheit an den redlichen Z abgetreten und diesem das Bild übergeben. Nachdem S trotz Eintritts der Fälligkeit nicht gezahlt hat, ließ Z das Bild durch einen Gerichtsvollzieher öffentlich versteigern. Ein Unbekannter ersteigerte es für EUR. Z deponiert das Geld in einem Banksafe. Hat E einen Anspruch auf das Geld? Lösung: Anspruch aus 985 i.v.m S. 2? Der Erlös gebührt jedenfalls dann nicht dem Z, wenn dieser gar kein Pfandrecht erworben hat. Der bösgläubige G konnte kein Pfandrecht gutgläubig erwerben ( 1207, 932 II). Gutgläubiger Zweiterwerb des Pfandrechts durch Z nach 1250 I S. 1, 398 S. 1? Ganz h.m: (-), Begründung: keine rechtsgeschäftliche Verfügung über das Pfandrecht. Anspruch aus 816 I S. 1? Eher (-), 1247 S. 2 als lex specialis. 8

9 Pfandrechte an Mobilien (11) Befriedigung aus Pfandrechten an Rechten: Nach 1277 S. 1 ist abweichend von Pfandrechten an beweglichen Sachen ein vollstreckbarer Titel zur Verwertung erforderlich. Davon weichen wiederum die 1279 ff. ab, wenn das gepfändete Recht eine Forderung ist (insbesondere 1282 I S. 1). 9

10 Sicherungsübereignung (1) Übertragung des Eigentums des Sicherungsgebers zur Sicherheit an den Sicherungsnehmer 47 InsO: Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten. 50 Abs. 1 InsO: Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. 51 InsO: Den in 50 genannten Gläubigern stehen gleich: 1.Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat; 2. 10

11 Sicherungsübereignung (2) 771 Abs. 1 ZPO: Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt. 805 Abs. 1 ZPO: Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. 809 ZPO: Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden. 808 ZPO: Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. 11

12 Sicherungsübereignung (3) Sachenrechtliche Konstruktion der Sicherungsübereignung i.d.r.: Übereignung der sichernden Sache vom Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach 929, 930. Vorteil gegenüber Verpfändung: Der Sicherungsgeber behält den unmittelbaren Besitz der Sache. Eigentlich Gesetzesumgehung: Der Gesetzgeber wollte ganz bewusst nur ein Besitzpfand zulassen. Aber mittlerweile auch vom Gesetzgeber anerkannt (vgl. 51 Nr. 1 InsO). Bindung des Sicherungsnehmers im Innenverhältnis durch einen Sicherungsvertrag: Der Sicherungsnehmer verpflichtet sich schuldrechtlich, die Sache nach Entfallen des Sicherungszwecks zurückzuübereignen. Keine Akzessorietät der Sicherungsübereignung. Als Akzessorietätsersatz kann die Übereignung aber unter auflösender Bedingung erfolgen. Der BGH nimmt eine solche aber nur bei deutlichen Anhaltspunkten auf einen entsprechenden Willen der Parteien an. 12

13 Sicherungsübereignung (4) Wenn die Übereignung nicht auflösend bedingt erfolgt, sind Übereignung und zu sichernde Forderung nur über die Sicherungsabrede schuldrechtlich verknüpft. Hauptinhalt: Verpflichtung des Sicherungsnehmers zur Rückübereignung nach Erledigung des Sicherungszwecks. Beispielsfall: S hat dem G zur Sicherung eines Darlehens eine Maschine übereignet, wobei die Übergabe durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt worden ist. Nach dem Inhalt des Sicherungsvertrags ist G mit erfolgter Rückzahlung des Darlehens zur Rückübereignung der Maschine verpflichtet. Anderweitige Verfügungen über die Maschine sind ihm ausdrücklich verboten. Schon vor Rückzahlung des Darlehens durch S hatte G sein Eigentum an der Maschine durch Abtretung des Herausgabeanspruchs auf D übertragen, der jetzt von S Herausgabe verlangt. Mit Recht? 13

14 Sicherungsübereignung (5) Verpflichtung des Sicherungsnehmers zur Freigabe der Sicherheit (= Rückübereignung des Sicherungsguts) nach Erledigung des Sicherungszwecks aufgrund des Sicherungsvertrags Eine antizipierte Sicherungsübereignung ist möglich, wenn die erfassten Sachen im Zeitpunkt der Übereignung bestimmbar sind und dann noch sämtliche Voraussetzungen der Sicherungsübereignung fortbestehen (allerdings nur Durchgangserwerb nach zwischenzeitlichem Erwerb des Sicherungsgebers für eine juristische Sekunde). Sicherungsübereignung eines Warenlagers: Juristisch wird über die einzelnen zum Warenlager gehörenden Sachen verfügt. Erforderlich ist, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die übereigneten Sachen eindeutig von anderen unterschieden werden können. 14

15 Sicherungsübereignung (6) Beispielsfall (nach BGHZ 117, 200): V hatte an M Geschäftsräume zum Betrieb eines Möbelhandels vermietet. Kurze Zeit darauf nahm M bei der Bank B einen Kredit auf, zu dessen Sicherung er ihr sämtliche Waren übereignete, die sich gegenwärtig in den Geschäftsräumen befinden oder künftig dorthin verbracht werden. Nachdem M mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug geraten war, nahm V, gestützt auf sein Vermieterpfandrecht, die in die Geschäftsräume eingebrachten, zum Verkauf bestimmten und ausnahmslos unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Möbelstücke an sich. B möchte wissen, ob sie einen Anspruch auf Herausgabe der Möbelstücke hat. Anspruch aus 985? Kein Eigentumserwerb vom Berechtigten, da Möbel noch im Eigentum des Lieferanten. Kein Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten, da Übergabe i.s.d. 933 nicht erfolgt ist. Aber Erwerb des Anwartschaftsrechts durch B vom Berechtigten. V wäre gemäß 986 I zum Besitz berechtigt, wenn ihm an dem Anwartschaftsrecht ein Vermieterpfandrecht ( 562, 568) zustünde. M ist aber niemals Eigentümer geworden, das Anwartschaftsrecht war schon auf B übertragen, so dass es zu einem Direkterwerb in der Person des B kommt. Also: Möbel nicht Sachen des Mieters. Allerdings konnte B nur das mit dem Vermieterpfandrecht belastete Anwartschaftsrecht erwerben. 15

16 Allgemeines zu Grundpfandrechten (1) Grundpfandrechte: Hypothek ( 1113 ff.), Grundschuld ( 1191 ff.) und Rentenschuld ( 1199 ff.). Inhalt: vom Eigentum abgespaltene Befugnis zur Verwertung des belasteten Grundstücks Die Hypothek ist akzessorisch, Grundschuld und Rentenschuld sind nicht akzessorisch. Entsteht die gesicherte Forderung nicht, kann daher auch keine Hypothek bestehen stattdessen entsteht aber eine Eigentümergrundschuld ( 1163 I S. 1, 1177 I). Das Hypothekenrecht ist nach dem gesetzlichen Modell grundlegend, für die Grundschuld verweist 1192 I auf die Teile des Hypothekenrechts, die keine gesicherte Forderung voraussetzen. Praktisch besitzen dagegen mittlerweile Grundschulden überragende Bedeutung. Schutz der Grundpfandrechte als absolute dingliche Rechte z.b. über 1134 (Unterlassungsanspruch bei Eingriffen, die das Grundstück zu verschlechtern drohen), 1135 (Ausdehnung auf mithaftendes Zubehör). Die Grundpfandrechte sind darüber hinaus sonstiges Recht i.s.d. 823 I. 16

7. Teil: Sicherungsrechte an Mobilien

7. Teil: Sicherungsrechte an Mobilien 7. Teil: Sicherungsrechte an Mobilien Schutz des Kreditgebers vor Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Unterscheidung zwischen dinglichen Sicherheiten (Realkredit) Personalsicherheiten (Personalkredit) Personalsicherheiten:

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholungsfragen Erläutern Sie das Problem des gutgläubigen Erwerbs eines (gesetzlichen) Pfandrechts. Ist die Sicherungsübereignung ein akzessorisches Sicherungsrecht? Wie sind bei der Sicherungsübereignung

Mehr

Wiederholungsfragen. 5 Das Mobiliarpfandrecht

Wiederholungsfragen. 5 Das Mobiliarpfandrecht Wiederholungsfragen Wie kann ein Pfandrecht entstehen? Erläutern Sie Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlich bestellten Pfandrechts! Was macht der Pfandgläubiger bei Pfandreife mit dem Pfand? Kann ein

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung 8 Überblick: Kreditsicherung Kreditgeschäfte lat. credere = glauben, vertrauen Beispiele: Gelddarlehensvertrag ( 488) Stundung einer Kaufpreisforderung Abzahlungskauf Vorleistungen bei anderen Vertragstypen,

Mehr

Test Mobiliarsicherheiten

Test Mobiliarsicherheiten Test Mobiliarsicherheiten [1] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Einführung I. 1 Def. Mobiliarsicherheiten? [1] Dr. Jacoby Mob-Sicherh. Einführung I. 1 Mobiliarsicherheiten I. Einführung 1. Begriff Mobiliarsicherheiten

Mehr

Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar

Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:

Mehr

11. Besprechungsfall

11. Besprechungsfall 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch

Mehr

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Insolvenzrecht, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Wiederholungsfragen Was ist die spezifische Funktion der Anfechtung nach 130, 131? Welche Rechtsfolgen kann die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung auslösen? Welche Qualität hat der Rückgewähranspruch

Mehr

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache

Mehr

Jura. Heike Schaffrin. Der Pfandvertrag. Skript

Jura. Heike Schaffrin. Der Pfandvertrag. Skript Jura Heike Schaffrin Der Pfandvertrag Skript Gliederung A. Zum Pfandrecht...1 I. Begriff und Bedeutung des Pfandrechts...1 II. Die Arten des Pfandrechts...1 1. Vertragliches Pfandrecht...2 2. Gesetzliches

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit 10.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen Nießbrauch 1030 BGB

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten

Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten 20.06.2012 Modul Z III Sachenrecht/ZPO Recht der Realkreditsicherheiten Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessund Insolvenzrecht sowie Römisches Recht Roman Nierlich Übersicht Kreditsicherheiten

Mehr

Thema 8: Kaufleute und Sachenrecht insbesondere gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte und 366 HGB

Thema 8: Kaufleute und Sachenrecht insbesondere gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte und 366 HGB Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 8: Kaufleute und Sachenrecht insbesondere gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte und 366 HGB Was behandeln wir heute? 1 Was sind Verfügungen?

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 3 in vino veritas

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 3 in vino veritas Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 3 in vino veritas Schlossbesitzer

Mehr

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch

Mehr

Es gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld.

Es gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld. Die Grundschuld - Eine Einführung Anlässlich des Finanzierung des Kaufpreises Ihres Grundstücks- oder Wohnungseigentumskaufvertrages werden Sie nach Abschluss des Kreditvertrags von der Bank aufgefordert,

Mehr

Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung

Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung 1. Teil: Rechtsschutzmöglichkeiten des S Vorliegend könnte S Erinnerung gemäß 766 I ZPO einlegen. A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Die Vollstreckungserinnerung

Mehr

Sicherungseigentum. an beweglicher Sache

Sicherungseigentum. an beweglicher Sache Sicherungseigentum an beweglicher Sache A. Dingliche Seite 2 I. Bestellung des Sicherungsrechts Sicherungseigentum 2 1. Einigung 2 2. Besitzmittlungsverhältnis zwischen SiN und SiG 2 3. Verfügungsberechtigung

Mehr

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust

Mehr

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Regelungen der Grundschuld im Überblick I. Die isolierte Grundschuld - Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch - Es gelten die Vorschriften

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Der Sicherungsvertrag am Beispiel der Sicherungsabtretung Sicherungsabtretung: Zur Sicherheit wird ein Recht (z.b. ein Zahlungsanspruch, denkbar sind aber auch alle

Mehr

FB 7 : Die Fräsmaschine

FB 7 : Die Fräsmaschine FB 7 : Die Fräsmaschine Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht; nach BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382 Gliederung: I. Anspruch des V gegen die H-KG auf Herausgabe

Mehr

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am ) Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)

Mehr

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( ) Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

Fallbesprechung zum Sachenrecht

Fallbesprechung zum Sachenrecht Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von

Mehr

Fälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld

Fälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fälle 12 und 13: Fälle zu Hypothek und Grundschuld Fall 1 eine Hypothek zugunsten des G. Bei der Hypothekenbestellung war E unerkannt geisteskrank. G verlangt von E Duldung

Mehr

Prof. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2

Prof. Dr. Martin Schwab Wintersemester 2004/2005. Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungsskizze Übungsfall 2 Anspruch V gegen K auf Herausgabe des LKW aus 346 I BGB A. Kaufvertrag zwischen K und V B. Rücktrittserklärung C. Rücktrittsgrund

Mehr

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,- Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung

Mehr

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich

Mehr

Fräsmaschine auf Abwegen

Fräsmaschine auf Abwegen V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die

Mehr

Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.

Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch

Mehr

Würzburger Woche an der April BGB

Würzburger Woche an der April BGB Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018, 1191 ff. BGB Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de I. Allgemeines IV. Gutgläubiger Ersterwerb VI. Einwendungen und Einreden

Mehr

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

Examens-Repetitorium Sachenrecht

Examens-Repetitorium Sachenrecht Examens-Repetitorium Sachenrecht von Dr. Mathias Habersacjc ;;ih:g ;.;;., : -? : ; :.::' u ;; ;: ''! \ o. Professor an der UniversitärRegensbiirg'' *" " C. F. Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg

Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik

Mehr

Sachenrecht. Dr. Jan Schapp. Verlag Franz Vahlen München. von. Professor der Rechte an der Universität Gießen. 2. Auflage

Sachenrecht. Dr. Jan Schapp. Verlag Franz Vahlen München. von. Professor der Rechte an der Universität Gießen. 2. Auflage Sachenrecht von Dr. Jan Schapp Professor der Rechte an der Universität Gießen 2. Auflage Verlag Franz Vahlen München Inhalt Vorwort Literaturverzeichnis V XIII 1. Kapitel. Prinzipien des Sachenrechts.

Mehr

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 7: Sachverhalt V verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser will seinen Betrieb modernisieren und zu diesem Zweck bei der B-Bank ein Darlehen in

Mehr

Inhaltsverzeichnis Grundlagen 1 Begriff und Gegenstand des Sachenrechts 2 Die so genannten Sachenrechtsgrundsätze 3 Das dingliche Rechtsgeschäft

Inhaltsverzeichnis Grundlagen 1 Begriff und Gegenstand des Sachenrechts 2 Die so genannten Sachenrechtsgrundsätze 3 Das dingliche Rechtsgeschäft Vorwort... Aus dem Vorwort zur 1. Auflage.... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums... Rn. Seite V VI XV XVIII Erster Teil Grundlagen 1 Begriff und Gegenstand des Sachenrechts...

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. (Montag, 11.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was muss man zu

Mehr

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur

Mehr

Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung

Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 1 BMR Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung A. Die dogmatischen Essentialia des Hypothekenrechts Die Umsetzung des Hypothekenrechts im Staatsexamen wird

Mehr

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2 I 1 Einleitung 1 A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1 I. Personalsicherheiten 2 II. Realsicherheiten 2 B) Die verschiedenen Beteiligten und ihre Beziehungen untereinander 3 C) Akzessorische und nicht-akzessorische

Mehr

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN

II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD 1.Grs: 815 I BGB (Ablieferung als staatl. Hoheitsakt) 2.Möglichkeit nach 815 II ZPO der Glaubhaftmachung 3. 815 III ZPO = 362 BGB SACHEN 817 ZPO I= Zuschlag isd 156

Mehr

Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft ( 929 ff. BGB) und Realakt ( 946 ff. BGB) Fall 1: Grönemeyer live!?

Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft ( 929 ff. BGB) und Realakt ( 946 ff. BGB) Fall 1: Grönemeyer live!? Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Rechtsgeschäft ( 929 ff. BGB) und Realakt ( 946 ff. BGB) Fall 1: Grönemeyer live!? 16 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit 12.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Liegenschaftsrecht Das Grundbuch Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche,

Mehr

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 23.06.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Nachtragsbeispiel zur Hypothek: Die B-Bank besitzt eine Hypothek an dem Grundstück des Unternehmens U, auf

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 8: Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (nach BGH, Urt. v. 27. 3. 1968 - VIII ZR 11/66, BGHZ

Mehr

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln: Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten? 7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb 4 Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb Erwerb vom Berechtigten: Überblick 929 S. 1 Dingliche Einigung und Übergabe Regelsituation: Der Eigentümer ist unmittelbarer Besitzer der Sache. Der Besitz soll auf

Mehr

Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik

Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik FAKULTÄT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT UND VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Dr. Gernot Wirth, Akademischer Direktor Mannheim, den 15.2.2018 Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT

Mehr

Vorlesung. Sachenrecht, Adrian Lingens. Kreditsicherungsrecht Sicherungsübereignung/Sicherungszession/ Übersicherung

Vorlesung. Sachenrecht, Adrian Lingens. Kreditsicherungsrecht Sicherungsübereignung/Sicherungszession/ Übersicherung Vorlesung Sachenrecht, 01.02.2018 Kreditsicherungsrecht Sicherungsübereignung/Sicherungszession/ Übersicherung Adrian Lingens Übersicht Organisatorisches - Klausur Sicherungsübereignung Übersicherung Sicherungsabtretung

Mehr

FÜ 7 : Die Fräsmaschine

FÜ 7 : Die Fräsmaschine FÜ SaR WS 12/13 Böglmüller/Fischer/Dr. Fröhlich/Dr. Huber/Dr. Kreutz/Menges FÜ 7 : Die Fräsmaschine V veräußerte der H-KG eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. Die Maschine wurde der H-KG übergeben

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Verhältnis der 994 ff. zum Bereicherungsrecht Verwendungskondiktion neben EBV-Verwendungsersatz? Beispiel: Gutgläubiger Bau auf fremdem Grundstück => Bereicherungsanspruch

Mehr

Examens-Repetitorium Sachenrecht

Examens-Repetitorium Sachenrecht Examens-Repetitorium Sachenrecht von Dr. Mathias Habersack o. Professor an der Universität Mainz 4., neu bearbeitete Auflage C. F. Müller Verlag Heidelberg Vorwort Aus dem Vorwort zur 1. Auflage Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 12 Die Grundschuld

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 12 Die Grundschuld Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 12 Die Grundschuld S ist

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 TEIL1 Allgemeine Rechtsgrundsätze 15 I. Sicherstellungsvertrag 16 1. Vertragsabschluss 17 2. Anspruch der Bank auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten 19 3.

Mehr

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes

Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes Björn Ebert Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen e-fellows.net (Hrsg.) Band 877 Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes Wissenschaftlicher Aufsatz

Mehr

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen. Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere

Mehr

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall

Crash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe

Mehr

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.

Mehr

Clip Teil: Sicherungsrechte an beweglichen Sachen. A. Pfandrecht an beweglichen Sachen. I. Vertragliches Pfandrecht, 1204 ff.

Clip Teil: Sicherungsrechte an beweglichen Sachen. A. Pfandrecht an beweglichen Sachen. I. Vertragliches Pfandrecht, 1204 ff. Clip 1 4. Teil: Sicherungsrechte an beweglichen Sachen A. Pfandrecht an beweglichen Sachen I. Vertragliches Pfandrecht, 1204 ff. 1) Entstehung Einigung über Entstehung des Pfandrechts Übergabe des Pfandgegenstandes

Mehr

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:

Mehr

Sachenrecht Eigentum II

Sachenrecht Eigentum II Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003

Mehr

Sicherungsrechte Allgemeiner Teil : Strukturmerkmale eines Sicherungsrechts. (Regelungsfragen, die sich bei jedem Sicherungsrechtstyp stellen)

Sicherungsrechte Allgemeiner Teil : Strukturmerkmale eines Sicherungsrechts. (Regelungsfragen, die sich bei jedem Sicherungsrechtstyp stellen) Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Allgemeiner Teil : Strukturmerkmale eines Sicherungsrechts (Regelungsfragen, die sich bei jedem Sicherungsrechtstyp stellen)

Mehr

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................

Mehr

Fragen Übung 15. Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB.

Fragen Übung 15. Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB. Fragen Übung 15 Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB. Was ist eine Hypothek? Was ist eine Grundschuld? Wie wirken EU-Richtlinien im nationalen Recht? Wie lautet die sog.

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, 04.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1

Mehr

Fall 3 - Lösung. Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite Einigung bzgl. AnwR-Übertragung? ÜBERSICHT FALL 3

Fall 3 - Lösung. Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite Einigung bzgl. AnwR-Übertragung? ÜBERSICHT FALL 3 Sachenrecht Fall 3 - Lösung - Seite 1 Fall 3 - Lösung ÜBERSICHT FALL 3 A. Rechtsstellung des B hinsichtlich der Maschinen I. Eigentumserwerb an Bagger und Lkw? 1. Dingliche Einigung, 929 S.1 BGB (+) 2.

Mehr

2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über.

2.3. Gelieferte Waren gehen mit Auslieferung in mein Eigentum über. 1 Fall 8: Unstimmigkeiten bei Farbdruckern K bestellt bei V 10 Farbdrucker, die er gewinnbringend weiterveräußern will. Dem Bestellschreiben des K sind dessen Allgemeine Einkaufsbedingungen beigefügt,

Mehr

Kreditsicherheiten. Recht der Sicherungsgeschäfte. Dr. Hansjörg Weber. von. Professor an der Fachhochschule Fulda. 5., neubearbeitete Auflage

Kreditsicherheiten. Recht der Sicherungsgeschäfte. Dr. Hansjörg Weber. von. Professor an der Fachhochschule Fulda. 5., neubearbeitete Auflage Kreditsicherheiten Recht der Sicherungsgeschäfte von Dr. Hansjörg Weber Professor an der Fachhochschule Fulda 5., neubearbeitete Auflage C.H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG MÜNCHEN 1997 Inhaltsverzeichnis

Mehr

per Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung im deutsch - österreichischen Rechtsverkehr

per Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung im deutsch - österreichischen Rechtsverkehr Hans Schoneweg per Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsübereignung im deutsch - österreichischen Rechtsverkehr Eine rechtsvergleichende und kollisionsrechtliche Darstellung Inhaltsverzeichnis Einleitung

Mehr

Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Leistungskondiktion (4)/ Nichtleistungskondiktionen

Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Leistungskondiktion (4)/ Nichtleistungskondiktionen Zivilrecht IVa (Bereicherungsrecht) Leistungskondiktion (4)/ Nichtleistungskondiktionen Wiederholung Welcher Normzweck ist allen Kondiktionssperren als Hintergrund gemeinsam und wie äußert sich dies im

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 1. Grundbegriffe: Akzessorietät, Einreden, Prozessuales (Montag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 1. Grundbegriffe: Akzessorietät, Einreden, Prozessuales (Montag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 1. : Akzessorietät, Einreden, (Montag, 27.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir

Mehr

Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung

Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 A. Entwicklung der dinglichen Rechtspositionen I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors

Mehr

Fall 7: Gründerzeit. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Dr. Stefan Trommler.

Fall 7: Gründerzeit. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Dr. Stefan Trommler. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 7: Gründerzeit Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 14.02.2018 # 1 Sachverhalt H B-Bank E A

Mehr

Kreditsicherung durch Grundschulden

Kreditsicherung durch Grundschulden Kreditsicherung durch Grundschulden von Dr. Heinz Gaberdiel Fünfte, völlig neu bearbeitete Auflage Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart Inhalt Vorwort 12 Erster Teil Das dingliche Recht Grundschuld 1 Die

Mehr

Lernen mit Fällen. Sachenrecht. Winfried Schwabe. Materielles Recht & Klausurenlehre. 3 V aktualisierte Auflage

Lernen mit Fällen. Sachenrecht. Winfried Schwabe. Materielles Recht & Klausurenlehre. 3 V aktualisierte Auflage 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. Winfried Schwabe Lernen mit Fällen Sachenrecht Materielles Recht

Mehr

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?

Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete

Mehr