Rechtsgrundlagen. Rechtsgrundlagen. Bundesverfassung (BV) Zivilgesetzbuch (ZGB) Eidg. Zivilstandsverordnung (ZStV) Bürgerrechtsgesetz (BüG)

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1 Z i v i l s t a n d s r e c h t A l l g e m e i n e s Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen Bundesverfassung (BV) Zivilgesetzbuch (ZGB) Eidg. Zivilstandsverordnung (ZStV) Bürgerrechtsgesetz (BüG) Internationales Privatrechtsgesetz (IPRG) Kant. Zivilstandsverordnung (ZV) Kreisschreiben Weisungen V e r s i o n 1 3 1

2 Aufsichtsinstanzen Z i v i l s t a n d s r e c h t Aufsichtsinstanzen Gemeinderat / Stadtrat Kantonale Aufsichtsbehörde Eidg. Amt für Zivilstandswesen (EAZW) Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Bundesrat 2 V e r s i o n 1 3

3 Z i v i l s t a n d s r e c h t A l l g e m e i n e s Zivilstandsamt Zivilstandsamt Aufgabe Führen von Infostar. Beurkundung von Zivilstandsfällen. Durchführung von Eheschliessungen und deren Vorbereitungsverfahren. Zweck (Bedeutung) Durch die amtlichen Beurkundungen werden die persönlichen und familienrechtlichen Stellungen des einzelnen Menschen festgehalten. Dadurch wird es ihm ermöglicht, die ihm zustehenden Rechte wahrzunehmen (z.b. Erbrecht). Die Zivilstandsregister gelten als zuverlässig und erbringen den vollen Beweis über den Personenstand. V e r s i o n 1 3 3

4 Infostarübersicht Z i v i l s t a n d s r e c h t Infostarübersicht Geschäftsfall Geschäftsfall Geschäftsfall Geschäftsfall Geburt Ehe Tod Anerkennung Geschäftsfall Namenserklärung Infostar Entscheide von Entscheide von Zivilstandsfälle Gerichten Verwaltungsbehörden aus dem Ausland 4 V e r s i o n 1 3

5 Z i v i l s t a n d s r e c h t B e u r k u n d u n g e n Infostar Infostar (ZStV Art. 76 ff.) Funktion Nachweis über Gemeindebürgerrechte Schreibweise von Vor- und Familiennamen Auskunft über Familienbestand und personenstandsrechtliche Belange Das Informatisierte Standesregister ist sozusagen eine Buchhaltung von Bürgern. Es gibt Auskunft von der Geburt bis zum Tod eines Menschen. Infostar wird vom Zivilstandsamt des Heimatortes oder des Wohnortes laufend nachgeführt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den Geschäftsfällen (s. S. 6 «Zuständigkeiten»). Form elektronisches Register Eintragungsgrundlagen Ereignisse (Geburt, Anerkennung, Heirat, Tod, Namenserklärung) Mitteilungen von Gerichten und Behörden ausländische Urkunden (benötigt Verfügung der kant. Aufsichtsbehörde) Auszüge Personenstandsausweis Heimatschein Familienausweis Ausweis über den registrierten Familienstand Geburts-, Todes-, Ehe- und Anerkennungsurkunde Bestätigungen und Bescheinigungen V e r s i o n 1 3 5

6 Geschäftsfälle Z i v i l s t a n d s r e c h t B e u r k u n d u n g e n Geschäftsfälle Geburt, Anerkennung, Ehe und Tod Grundsätze Es gilt der Grundsatz, dass alle in einem Zivilstandskreis erfolgten Geburten, Eheschliessungen und Todesfälle beurkundet werden müssen, unabhängig von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit. Prüfungspflicht Der Inhalt einer Beurkundung muss richtig und vollständig sein. Für die Sicherheit der Eintragungen gelten zwei Regeln: Jeder Zivilstandsfall muss auf dem richtigen Amt und zur richtigen Zeit gemeldet werden. Anzeigepflicht (Wer darf bzw. muss einen Zivilstandsfall anzeigen) Anzeigefrist (Innert welcher Frist hat die Anzeige zu erfolgen) Zuständigkeit Bevor ein Zivilstandsamt eine Amtshandlung vornimmt, muss es sich vergewissern, ob es örtlich und sachlich, aber auch persönlich zuständig ist. Zuständigkeit (Ist der Zivilstandsfall in meinem Kreis erfolgt) Vollständigkeit Das Zivilstandsamt hat alle Handlungen vollständig und ohne Ausnahmen einzutragen. Alle Zivilstandsfälle, die sich in der Schweiz ereignen, werden in Infostar erfasst. Eintragungspflicht Mitteilungspflicht Die Zivilstandsbeamten und -beamtinnen sind verpflichtet, die Zivilstandsfälle allen anderen Zivilstandsämtern, die von einer bestimmten Eintragung betroffen sind, sowie anderen Stellen der Verwaltung mitzuteilen. Auskünfte Infostar ist kein geheimes Register. Es dient nicht nur dem Staat für seine Zwecke, sondern ebenso der Bevölkerung. Infostar ist aber für Aussenstehende nicht ein sehbar. Eine Bekanntgabe der gespeicherten Personendaten in Form von Mitteilungen Auszügen ist nur dann zulässig, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht. 6 V e r s i o n 1 3

7 Z i v i l s t a n d s r e c h t B e u r k u n d u n g e n Ehe Ehe (ZStV Art. 62 ff.) Zuständigkeit Das Vorbereitungsverfahren kann am schweizerischen Wohnort der Braut oder des Bräutigams eingereicht werden. Für im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer ist das Gesuch bei der zuständigen schweizeri schen Vertretung oder am gewünschten Trauungsort einzureichen. Zweck Die Eigenverantwortung der Brautleute und die Beratung durch das Zivilstandsamt stehen im Vordergrund. Das Zivilstandsamt klärt nur im Bedarfsfall noch allfällige Ehehindernisse (umfassende Beistandschaft, Adoption). Die Angaben werden grösstenteils durch die Brautleute beigebracht. Nach der Gesuchstellung erfolgt eine Prüfung durch das Zivil stands amt, allenfalls in Verbindung mit der kant. Aufsichtsbehörde. Nach Überprüfung und Bereinigung des Gesuches wird die Verfügung über den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens ausgestellt. Ehevoraussetzungen Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Ehemündigkeit (Geisteskranke bzw. umfassende Beistandschaft Art. 398 ZGB sind nicht zwingend eheunfähig). Gültigkeit 3 Monate nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens. Die ersten 10 Tage unterliegen einer Sperrfrist. Weitere Dokumente Trauungsermächtigung (3 Monate gültig, in der Schweiz) Ehefähigkeitszeugnis (6 Monate gültig, für Ausland) Trauungszeremonie Die Trauung findet immer im amtlichen Traulokal statt. Ausnahme - fall: Nottrauung. An Sonn- und allgemeinen Feiertagen dürfen keine Trauungen durchgeführt werden. Erforderliche Dokumente (grundsätzlich) Schweizer: Schriftenempfangsschein / Wohnsitzbestätigung Personenstandsausweis ID oder Pass Ausländer: Geburtsurkunde Ausländerausweis Pass Wohnsitzbestätigung Bestätigung über den Zivilstand (gemäss Merkblätter vom Gemeindeamt) V e r s i o n 1 3 7

8 Ehe Z i v i l s t a n d s r e c h t B e u r k u n d u n g e n Namensführung Ehefrau nimmt den Ledignamen des Ehemannes an Ehefrau behält ihren bisherigen Familiennamen Ehemann nimmt den Ledignamen der Ehefrau an Ehemann behält seinen bisherigen Familiennamen Optionserklärung für Ausländerinnen und Ausländer möglich Bürgerrecht Ehefrau behält eigenes Bürgerrecht Ehemann behält eigenes Bürgerrecht Mitteilungen ZStV Art. 49 ff 8 V e r s i o n 1 3

9 Z i v i l s t a n d s r e c h t B e u r k u n d u n g e n Ehe Ehevorbereitungsverfahren Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung Die Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens. Information und Beratung Orientierung und Beratung der Brautleute. Dokumente Die Verlobten haben die Personalien mittels Dokumenten zu belegen. Erklärungen der Erfüllung der Ehevoraussetzung Das Brautpaar hat beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass es die Ehe voraussetzungen erfüllt. Prüfung durch ZA evtl. kant. Aufsichtsbehörde Das Zivilstandsamt prüft, ob: das Gesuch ordnungsgemäss eingereicht worden ist; die Identität der Verlobten feststeht; die Ehevoraussetzungen erfüllt sind. (evtl. Weiterleitung an kant. Aufsichtsbehörde; nur noch bei Flüchtlingen nötig) Abschluss Das Zivilstandsamt teilt den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens und die gesetzlichen Fristen für die Trauung mit. Es legt im Einvernehmen mit den Verlobten den Zeitpunkt der Trauung fest. V e r s i o n 1 3 9

10 Geburt Z i v i l s t a n d s r e c h t B e u r k u n d u n g e n Geburt (ZStV Art. 9 ff.) Jede Geburt, die Lebend- und die Totgeburt, muss beim Zivilstandsamt des Geburtsortes angezeigt werden. Zuständigkeit Es werden nur Geburten beurkundet, die im eigenen Zivilstandskreis erfolgt sind. Ist die Geburt in einem Fahrzeug erfolgt, wird die Beurkundung im Geschäftsfall Geburt desjenigen Zivilstandskreises vorgenommen, wo die Mutter das Fahrzeug ver lassen hat. Anzeigefrist Innert 3 Tagen nach erfolgter Geburt. Anzeigepflicht/-recht: die Direktion der Klinik die Behörde, die von der Geburt Kenntnis erhalten die Hebamme die Familienangehörigen oder die von ihnen Bevollmächtigten der zugezogene Arzt jede andere dabeigewesene Person die Mutter Erforderliche Dokumente Schweizer: Geburtsanzeige Namenskarte Familienausweis Schriftenempfangsschein Ausländer benötigen zusätzlich: Ausländerausweise Reisepässe Wohnsitzbestätigung evtl. Heiratsurkunde Familienname Art Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. 2 Die Eltern können innerhalb einer Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. 3 Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. Art. 270a 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. 2 Überträgt die Kindesschutzbehörde beiden Eltern die elterliche Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. 3 Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird. Art. 270b Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt. Totgeburten Die Beurkundung findet nur im Geschäftsfall Geburt statt. Als Totgeburt wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die 10 V e r s i o n 1 3

11 Z i v i l s t a n d s r e c h t B e u r k u n d u n g e n Anerkennung Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist. Tot geborenen Kindern kann ein Vorname gegeben werden. Für die Anmeldung der Totgeburt ist eine ärztliche Todesbescheinigung mitzubringen. Mitteilungen ZStV Art. 49 ff. Bürgerrecht Art. 271 ZGB 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. 2 Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeinde - bürgerrecht anstelle des bisherigen. Anerkennung (ZStV Art. 11 ff.) Die Anerkennung begründet ein Kindesverhältnis zum Vater. Zuständigkeit jedes Zivilstandsamt in der Schweiz Begründung des Kindesverhältnisses durch Erklärung beim Zivilstandsamt (Anerkennung) durch gerichtliche Vaterschaftsfeststellung durch letztwillige Verfügung Zeitpunkt Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes beurkundet werden. Voraussetzungen Das Kind darf nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis stehen. Die Anerkennung vor der Geburt ist nur gültig, wenn das Kind lebend geboren wird und seine Mutter nicht vor der Niederkunft einen anderen Mann heiratet. Bei Mehrfachgeburten (Zwillinge, Drillinge usw.) schliesst die Anerkennung alle lebend geborenen Kinder mit ein. Eine beurkundete Anerkennung kann nur durch den Richter aufgehoben werden. Erforderliche Dokumente Vater und Mutter ledig, CH-Bürger, vor der Geburt: Schriftenempfangsschein oder Wohnsitzbestätigung für Ausländer: Geburtsschein (der Mutter und des Anerkennenden) Ausländerausweis Reisepass Wohnsitzbestätigung V e r s i o n

12 Tod Z i v i l s t a n d s r e c h t B e u r k u n d u n g e n Wirkungen Kindesverhältnis zum Vater wird hergestellt gegenseitiges Erbrecht Unterhaltspflicht gegenseitige Unterstützungspflicht Einfluss auf Namen und Bürgerrecht des Kindes falsche Beurkundung ist strafbar Mitteilungen ZStV Art. 49 ff. Tod (ZStV Art. 8 ff.) Zuständigkeit Es werden alle Todesfälle beurkundet, die im eigenen Zivilstandskreis erfolgt sind. Bei einem Todesfall in einem Fahrzeug wird die Beurkundung dort vorgenommen, wo die Leiche dem Fahrzeug entnommen worden ist. Anzeigefrist Innert 2 Tagen nach Eintritt des Todes. Das wichtigste Dokument zur Anzeige eines Todesfalles ist die ärztliche Todesbescheinigung. Erforderliche Dokumente Schweizer: Familienausweis Schriftenempfangschein ärztliche Todesbescheinigung Todesanzeige von Spital/ Heim Ausländer: Familienbuch bzw. Eheschein Ausländerausweis Pass ärztliche Todesbescheinigung Todesanzeige von Spital/ Heim Anzeigepflicht/-recht Die Direktion von Kliniken, Heimen und Anstalten. Die Behörde, die vom Todesfall Kenntnis erhält. Die zugezogene Ärztin oder der zugezogene Arzt sowie die zugezogenen ärztlichen Hilfspersonen. Die Familienangehörigen oder die von ihnen Bevollmächtigten. Die anderen anwesenden Personen, namentlich wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder deren Leiche findet. Personalien Die Personalien des Verstorbenen sind genau festzustellen. Dazu dienen Familienausweis, Heimatschein, Pass, Ausländerausweis, Geburtsschein usw. Sicherste Methode bei Schweizern ist es, am Heimatort nachzufragen. Beurkundung Die Beurkundung erfolgt, sobald die Zuständigkeit feststeht und die Unterlagen geprüft wurden. Mitteilungen ZStV Art. 49 ff. 12 V e r s i o n 1 3

13 Z i v i l s t a n d s r e c h t Übungen Im Wald von Zürich wird am 15. Dezember 2004 von einer Joggerin eine Leiche aufgefunden. Die Kriminalpolizei erstattet Anzeige über den Tod des Unbekannten. Durch Abklärungen wurde die Identität des Verstorbenen festgestellt. Das Institut für Rechtsmedizin sendet dem ZA Zürich die Ärztliche Todesbescheinigung. Es handelt sich um: Caruso, Giovanni Marius, geb in Rom, italienischer Staatsangehöriger (Zuständigkeit: Rom), Sohn des Caruso, Romeo und der Caruso geb. Stampa, Julia, wohnhaft gewesen in Meilen ZH, Ehemann der Caruso geb. Hugentobler, Frieda, Bürgerin von Ostermundigen BE, unbekannten Aufenthaltes. 1. Bereiten Sie die Beurkundung im Geschäftsfall Tod in der Schulungsdatenbank vor. 2. Wohin senden Sie die Mitteilungen? Übungen

14 Übungen Z i v i l s t a n d s r e ch t Übungen Praxisbeispiele 1. Was ist ein Zivilstandsfall? 2. Was haben Sie zu tun, bevor Sie einen Zivilstandsfall beur kunden? 3. Welches Zivilstandsamt beurkundet die Geburt? Ist eine Geburt am Wohnort oder am Geburtsort im Geschäftsfall Geburt zu beurkunden? 4. Bei Ihnen geht die Meldung einer Totgeburt ein. Wird diese beurkundet? Wenn ja, in welchem Geschäftsfall? 5 Sie erhalten einen Anruf einer Frau, welche ihr Kind zu Hause geboren hat. Welche Papiere benötigen Sie, um die Geburt zu beurkunden? 6 Dürfen Sie die Beurkundung im Geschäftsfall Geburt vornehmen? 7. Ein Mann erscheint an Ihrem Schalter und möchte das ungeborene Kind seiner Lebenspartnerin anerkennen. Seine Lebenspartnerin ist noch verheiratet, lebt aber von ihrem Ehemann getrennt. Was tun Sie?

15 Z i v i l s t a n d s r e ch t Übungen 8. Welche Folgen hat die Anerkennung für das Kind? Welchen Namen und welches Bürgerrecht erhält das anerkannte Kind? 9. Das Ehevorbereitungsverfahren ist abgeschlossen. Sie bestätigen dies den Brautleuten und weisen sie gleichzeitig auf die gesetzlichen Fristen hin. Nach vier Monaten erhalten Sie vom Bräutigam einen Anruf und er teilt Ihnen mit, dass er nun Zeit hätte, um zu heiraten. Was tun Sie? 10. Die Trauung wurde vollzogen, die Brautleute unterzeichnen Bestätigung der Eheschliessung. Entsetzt stellen Sie fest, dass die Braut mit ihrem angestammten Namen unterschrieben hat. Ist die Ehe nun ungültig? Übungen 11. Welche Möglichkeiten der Namensführung bestehen nach einer Eheschliessung? 12. Welchen Familiennamen führt die Frau nach der Scheidung? 13. Innert welcher Frist kann sie eine Namenserklärung beantragen? 14. Eine Frau erscheint bei Ihnen am Schalter und teilt Ihnen mit, dass ihre Nachbarin gestern Nacht gestorben sei. Da die alte Frau alleine sei, werde sie die Erbenvertretung übernehmen. Dürfen Sie die Beurkundung im Geschäftsfall Tod vornehmen?

16 Übungen Z i v i l s t a n d s r e ch t Übungen Wer ist berechtigt, einen Todesfall anzuzeigen und innert welcher Frist muss dies geschehen? Welche Papiere müssen vorliegen, um die Beurkundung vornehmen zu dürfen? 15. Sie haben den Tod eines 38-jährigen Mannes im Geschäftsfall Tod beurkundet. Er war verheiratet und hinterlässt zwei minderjährige Kinder. Welche Mitteilungen haben Sie zu erlassen? Fragen kreuz und quer 1. Innert welcher Frist ist ein Todesfall dem Zivilstandsamt anzuzeigen? innert 2 Tagen innert 3 Tagen Die Anzeige hat spätestens bis zur Beerdigung zu erfolgen 2. Welchen Familiennamen und welches Bürgerrecht erhält ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind? Familienname und Bürgerrecht des Vaters Familienname des Vaters und Bürgerrecht der Mutter Familienname und Bürgerrecht der Mutter oder bei gemeinsamem Sorgerecht, Familienname und Bürgerrecht Mutter 3. In welchem Zivilstandskreis werden die einzelnen Zivilstandsfälle beurkundet? in jenem Zivilstandskreis, in welchem die Person den gesetzlichen Wohnsitz hat im Zivilstandskreis des Heimatortes der Person in jenem Zivilstandskreis, in welchem sich der Fall ereignet

17 Z i v i l s t a n d s r e ch t Übungen 4. Welches ist das wichtigste Dokument, das bei einer Anzeige eines Todesfalles vorgelegt werden muss? Ärztliche Todesbescheinigung Heimatschein der verstorbenen Person Identitätskarte oder Pass der verstorbenen Person 5. Wer kann Einsicht in das informatisierte Standesregister nehmen? jede Person, welche davon betroffen ist Aufsichtsbehörden und Gerichte Die Register sind öffentlich, jedermann kann Einsicht nehmen 6. Welche Kinder können anerkannt werden? Es können alle Kinder anerkannt werden Es können nur Kinder anerkannt werden, welche das Schweizerbürgerrecht besitzen Es können nur Kinder anerkannt werden, die lediglich zur Mutter in einem Kindesverhältnis stehen 7. Welchen Familiennamen führt die Frau nach der Scheidung? Sie kann frei wählen den Familiennamen, den sie während der Ehe getragen hat Der Name wird vom Gericht anlässlich der Scheidung festgelegt Übungen 8. Mit welchem Namen unterzeichnen die Ehegatten die Bestätigung der Eheschliessung? Sie können mit dem angestammten oder dem neuen Namen unterzeichnen Sie dürfen nur mit dem durch die Heirat erhaltenen Namen unterzeichnen Das Zivilstandsamt entscheidet über die Art der Unterzeichnung 9. Darf eine Trauung auch ausserhalb des vorgeschriebenen Traulokals durchgeführt werden? ja, auf besonderen Wunsch der Eheleute nein, nur wenn eine Nottrauung vorgenommen werden muss ja, wenn die Eheleute aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, das Traulokal aufzusuchen.

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