Hinweise der DKG zum neuen GEZ-Gebührenrecht ab Aktualisierung Stand:

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1 Hinweise der DKG zum neuen GEZ-Gebührenrecht ab Aktualisierung Stand: Die Ministerpräsidenten der Länder haben bereits am den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (15. RÄndStV) unterzeichnet, der mittlerweile von allen Bundesländern ratifiziert worden ist. Damit steht das Inkrafttreten des Staatsvertrages zum fest und bedeutet für die Rundfunkteilnehmer eine völlige Neuordnung des Rundfunkgebührensystems. Insbesondere wird nicht mehr auf das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten abgestellt, sondern der zukünftige Beitrag (derzeit Gebühr) bemisst sich geräteunabhängig und im nicht privaten Bereich in Abhängigkeit der Anzahl der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter eines Betriebes sowie der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge. Die krankenhausrelevanten Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 1 des anliegenden 15. RÄndStV, der den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ( 1 bis 15) beinhaltet und stellen sich wie folgt dar: Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ( 2, 3) Im privaten Bereich wird für jede Wohnung von dem Inhaber der Wohnung ein Rundfunkbeitrag erhoben, wobei unerheblich ist, ob überhaupt Geräte vorgehalten werden. Für den typischen Privatnutzer, der bereits Grund- sowie Fernsehgebühr entrichtet, erhöht sich die bisherige Belastung vermutlich nicht. Patientenzimmer in Krankenhäusern gelten explizit nicht als Wohnung in diesem Sinne ( 3 Abs. 2 Ziff. 3). Der Rundfunkbeitrag bemisst sich nach den Vorschriften über den nicht privaten Bereich. Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich ( 5) Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich bemisst sich ab 2013 nach einer Staffelung. Diese knüpft nicht an die Anzahl empfangsbereiter Geräte an, sondern bemisst sich ausschließlich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte: 1. mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags, 2. mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag, 3. mit 20 bis 49 Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge, 4. mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge, 5. mit 250 bis 499 Beschäftigten zehn Rundfunkbeiträge,

2 6. mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge, 7. mit bis Beschäftigten 40 Rundfunkbeiträge, 8. mit bis Beschäftigten 80 Rundfunkbeiträge, 9. mit bis Beschäftigten 120 Rundfunkbeiträge und 10. mit oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge. Erfreulicherweise werden Krankenhäuser nicht mehr, wie ursprünglich geplant, mit einer zusätzlichen Beitragspflicht in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrags je Patientenzimmer belastet. Ursprünglich war geplant, dass sie als Betriebe, in denen typischerweise Geräte Dritten zur Nutzung überlassen werden, einer zusätzlichen Beitragspflicht in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrags pro Zimmer unterliegen sollten. Sofern teilweise Anbieter von TV-Systemen in Krankenhäusern den Krankenhäusern mitteilen, dass ab 2013 der GEZ-Beitrag auch in Abhängigkeit von der Bettenzahl erhoben werde, ist dies nicht korrekt. Betriebsstätte ( 6) Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Mehrere Raumeinheiten auf einem oder zusammenhängenden Grundstücken gelten dann als eine Betriebsstätte, wenn sie von einer Inhaberin bzw. einem Inhaber zum gleichen Zweck genutzt werden. Für Krankenhäuser mit mehreren Standorten ist davon auszugehen, dass auch mehrere Betriebsstätten vorliegen, sofern es sich nicht um zusammenhängende Grundstücke in diesem Sinne handelt. Insofern dürften also in der Regel nicht nur für eine sondern für mehrere Betriebsstätten Beiträge anfallen, die jeweils der o.a. Staffelung unterfallen. Für den Fall, dass sich beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst oder ein MVZ auf dem Betriebsgelände des Krankenhauses befindet, ist insofern maßgeblich, ob diese Einrichtung in eigener Rechtsform (z.b. GmbH) betrieben wird oder als Eigenbetrieb des Krankenhauses. Handelt es sich um einen Eigenbetrieb, z.b. ein MVZ als Eigenbetrieb eines kommunalen Krankenhauses, dürfte keine eigenständige Betriebsstätte vorliegen, weshalb die Beschäftigten des MVZ zu den Beschäftigten des Krankenhauses zählen, jedoch das MVZ nicht als eigene Betriebsstätte zahlungspflichtig ist. Beschäftigte / Meldung der Anzahl der Beschäftigten ( 6, 8) Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten und auch Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgezählt werden: - Auszubildende, - Medizinstudenten im praktischen Jahr (PJler), Seite 2 von 7

3 - Personen, die den Bundesfreiwilligendienst ableisten, - Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten sowie - geringfügig Beschäftigte (Minijobber). Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind an der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens und nicht an der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens zu erfassen. Sofern sich die Anzahl der Beschäftigten ändert, bedarf dies nicht ständiger Änderungsmeldungen, sondern es ist eine Meldung pro Jahr erforderlich. So ist jeweils bis zum eines Jahres ein Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten anzuzeigen. Diese Änderung wirkt sodann ab dem des jeweiligen Jahres ( 8 Abs. 1 i.v.m. 8 Abs. 4 Ziff. 7). Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich ( 5 Abs. 2) Unabhängig von der nach Beschäftigten gestaffelten Beitragspflicht ist zusätzlich jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags für Kraftfahrzeuge zu entrichten. Nach derzeitigem Stand bedeutet dies bis voraussichtlich Ende 2014 pro Monat 5,99 (Zur Beitragshöhe insgesamt vgl. die Ausführungen unten unter Höhe des Gebührenbeitrags ). Diese Beitragspflicht gilt für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird. Auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an. Auch für Leasingfahrzeuge dürfte eine entsprechende Gebühr entstehen, da darauf abzustellen ist, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist. Allerdings fällt der Beitrag nur an, soweit mehr als ein Kraftfahrzeug pro Betriebsstätte zugelassen ist. Das erste Kraftfahrzeug ist befreit. Bei mehreren Betriebsstätten ist pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei, unabhängig davon, wo das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Rabatte oder Befreiungsmöglichkeiten ( 5) Derzeit können sich Krankenhäuser nach 5 Abs. 7 bis 9 des geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) für Rundfunkempfangsgeräte, die sie für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereithalten, befreien lassen, sofern sie auf gemeinnütziger Basis tätig sind. Diese Befreiungsmöglichkeit wird in Zukunft entfallen. In 5 Abs. 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist zwar eine Privilegierung insofern vorgesehen, als höchstens ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Dieser gilt allerdings nur für folgende Einrichtungen: Seite 3 von 7

4 1. gemeinnützige Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere Heime, Ausbildungsstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen, 2. gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kindes- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches), 3. gemeinnützige Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für nicht Sesshafte und Durchwandererheime, 4. eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen, 5. öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, sowie Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz und 6. Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz. Ab 2013 kommen danach nur noch diejenigen Krankenhäuser in den Genuss einer Privilegierung (lediglich einen Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen), die als gemeinnützige Vereine oder Stiftungen geführt werden. Für Krankenhäuser, die in der Aufzählung nicht aufgeführt sind, entfallen Befreiungsmöglichkeiten. Insofern ist es ab 2013 irrelevant, ob den Patienten die Geräte kostenlos zur Verfügung gestellt werden oder ein Entgelt erhoben wird. Das Entfallen dieses Befreiungstatbestandes im nicht privaten Bereich wird damit begründet, dass für die bisher begünstigten Einrichtungen, die Beitragslast angeblich ohnehin durch die Staffelregelung vermindert werde. Diese Begründung dürfte für Krankenhäuser, die nur wenige gebührenpflichtigen Empfangsgeräte vorhalten und das Patientenfernsehen kostenlos zur Verfügung stellen, kaum greifen. Das mehrfache Intervenieren der DKG, eine Privilegierung für die Krankenhäuser zu erreichen, ist leider ohne Erfolg geblieben. Ende der bestehenden Gebührenbefreiungen ( 14 Abs. 8) Die in der Regel befristet erteilten Gebührenbefreiungen für die Geräte, die ohne besonderes Entgelt dem betreuten Personenkreis zur Verfügung gestellt werden, enden zum , auch wenn diese in der Regel für einen Dreijahreszeitraum ausgesprochen worden sind und dieser noch nicht beendet ist. Krankenpflegeschulen ( 5 Abs. 3 Ziff. 5) An dem Sonderproblem der Befreiung für Krankenpflegeschule dürfte sich nichts ändern. Während im derzeitigen 5 Abs. 10 RGebStV geregelt ist, dass weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, von der Rundfunkgebühr befreit werden, unterliegen folgende Schulen nunmehr der Privilegierung, dass höchstens ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist: Öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatlich genehmigte oder anerkannte Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage Seite 4 von 7

5 arbeiten, sowie Hochschulen nach dem Hochschulrahmengesetz. Sofern Krankenhäuser in ihrer Eigenschaft als Krankenpflegeschulen betroffen sind, verweisen wir auf unsere Rundschreiben Nr. 186/2006 vom und Nr. 228/2008 vom Beginn und Ende der Beitragspflicht ( 7) Hinsichtlich des Beginns und des Endes der Beitragspflicht tritt keine Änderung ein, es wird lediglich konsequent nicht mehr auf das Bereithalten der Geräte, sondern auf das Innehaben der Wohnung beziehungsweise Betriebsstätte abgestellt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung beziehungsweise die Betriebsstätte innehat. Das Innehaben eines Kraftfahrzeugs beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem es auf den Beitragsschuldner zugelassen wird. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung beziehungsweise der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Innehaben eines Kraftfahrzeuges endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragsschuldner endet. Anzeigepflicht ( 8, 14 Abs. 2) / Abgestimmte Vorgehensweise Ähnlich wie derzeit im geltenden RGebStV ( 3 Abs. 1) geregelt, ist das Innehaben einer Wohnung beziehungsweise einer Betriebsstätte unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung). Entsprechend ist das Ende des Innehabens der Wohnung beziehungsweise der Betriebsstätte unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung). Welche Daten im Einzelnen als erforderlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen sind, ergibt sich aus der Auflistung in 8 Abs. 4. Danach sind im Einzelnen zu melden: 1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand, 2. Tag der Geburt, 3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters, 4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, 5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners, 6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte, 7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte, Seite 5 von 7

6 8. Beitragsnummer, 9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte o- der des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs, 10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1, 11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und 12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Mit der Anzeigepflicht einher geht die Frage, ob nunmehr alle Krankenhäuser unaufgefordert ihre Meldungen gegenüber den Landesrundfunkanstalten abgeben sollten oder ob diese ein Herantreten durch die GEZ bzw. Landesrundfunkanstalten abwarten sollten. In 14 Abs. 2 ist geregelt, dass Krankenhäuser ab dem der Verpflichtung unterliegen, der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht betreffen. Dementsprechend liegt uns die Information durch den SWR vor, über den sämtliche Außenkommunikation hinsichtlich des neuen Gebührenrechts läuft, dass die Krankenhäuser im Jahre 2012 angeschrieben und zur Auskunftserteilung aufgefordert werden. Ein selbständiges Tätigwerden der Krankenhäuser ist nicht erforderlich. Nach jüngsten Informationen des SWR werden die angemeldeten Krankenhäuser aktuell ab Februar 2012 von der GEZ angeschrieben. Im Einzelnen erhalten sie: - ein Anschreiben von ARD, ZDF und Deutschlandradio, - ein Informationsblatt mit Details zum neuen Rundfunkbeitrag und - einen Antwortbogen, auf dem im Wesentlichen folgende Angaben zu machen sind: o die Betriebsstätte bzw. ggf. weitere Betriebsstätten, o die Anzahl der Beschäftigten sowie o die beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Der Antwortbogen ist innerhalb von vier Wochen an die GEZ zurückzuschicken, die im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Informationen zusammenstellt. Zudem besteht die Möglichkeit, auf der zum 1. Februar online gestellten Website von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Antwortbögen per Webeingabe auszufüllen ( Auskunftsrecht ( 9) Wie derzeit in 4 Abs. 5 des aktuellen RGebStV geregelt, ergibt sich das Auskunftsrecht der zuständigen Landesrundfunkanstalt nunmehr aus 9 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Hiernach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt Auskunft über die in 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass keine umfassende An- Seite 6 von 7

7 zeige stattgefunden hat. Soweit erforderlich kann die Landesrundfunkanstalt jedoch im Einzelfall auch darüberhinausgehende weitere Daten erheben. Ferner steht es der Landesrundfunkanstalt frei, entsprechende Nachweise zu fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden. Wer Beginn und Ende der Beitragspflicht nicht innerhalb eines Monats anzeigt, handelt gemäß 12 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Abrechnungsverfahren ( 14 Abs. 6) Die erteilten Lastschrift- oder Einzugsermächtigungen bleiben für den Einzug der Rundfunkbeiträge bestehen. Inkrafttreten (Art. 7 Abs. 2 des 15. RÄndStV) Nachdem alle Bundesländer den neuen Staatsvertrag Ende 2011 ratifiziert haben, werden die neuen Regelungen zum in Kraft treten. Höhe des Gebührenbeitrags (Art. 6 Ziff. 8 des 15. RÄndStV) Für das Jahr 2012 beträgt die monatliche Gebühr 17,98. Für die Jahre danach hat die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) die Höhe des Rundfunkbeitrags ermittelt und ihn Ende Januar 2012 als Vorschlag den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vorgelegt. Danach bliebe der gegenwärtige Betrag von monatlich 17,98 noch bis Ende 2014 stabil. Fazit: Mit den Neuregelungen soll ein möglichst einfaches Erhebungsverfahren eintreten. Für die Krankenhäuser werden insofern Vereinfachungen eintreten als es in der Zukunft beispielsweise nicht mehr der Auseinandersetzung bedarf, welche Geräte gebührenpflichtig sind, welche Rundfunkempfangsgeräte als neuartige Geräte zu beurteilen sind, wofür im Einzelnen eine Befreiung erwirkt werden kann, wie private Mitarbeitergeräte am Arbeitsplatz zu handhaben sind sowie inwiefern Hörschläuche/Kopfhörer eine Gebührenpflicht auslösen. Des Weiteren werden die Kontrollen durch die GEZ voraussichtlich in ganz erheblichem Maße reduziert werden. Das Betreten der Betriebsstätte ist insofern nicht mehr erforderlich, als nicht überprüft werden muss, ob und wie viele Geräte bereitgehalten werden. Anlage Seite 7 von 7

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