3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe
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- Karlheinz Buchholz
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1 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften Vom 17. Dezember 2004 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) Erster Abschnitt Träger der Sozialhilfe und ihre Aufgaben 1 Örtliche Träger der Sozialhilfe Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozial gesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBI. I S ) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsaufgabe durch. 2 Überörtlicher Träger der Sozialhilfe (1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. (2) Zuständige Behörde des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe ist das Landesamt für Soziales und Familie, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung des für Sozialhilfe zuständigen Ministeriums etwas anderes geregelt ist. 3 Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind zuständig für die Leistungen nach 8 SGB XII mit Ausnahme der Hilfen nach 4 Abs. 1 und der Aufgaben im Rahmen der Steuerungsund Planungskompetenzen nach 4 Abs Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für 1. die Blindenhilfe nach 72 SGB XII, 2. die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach 24 SGB XII und
2 892 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 3. die Kostenerstattung nach 106 Abs. 1 Satz 2 und 108 SGBXII. (2) Das Landesamt für Soziales und Familie ist zuständige Landesbehörde nach 80 Abs. 1 SGB XII. 2 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Im Rahmen der Steuerungs- und Planungskompetenzen ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für die Standort- und Bedarfsplanung sowie nach Maßgabe des Landeshaushalts für die investive Förderung von teilund vollstationären Eingliederungseinrichtungen für behinderte Menschen, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen und von teil- und vollstationären Einrichtungen für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. (4) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist außerdem zuständig für 1. den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- sowie Prüfvereinbarungen nach 75 Abs. 3 SGB XII für die in Absatz 3 genannten Einrichtungen, 2. den Abschluss von Rahmenverträgen gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden nach 79 Abs. 1 SGBXII, 3. die Beratung der örtlichen Träger der Sozialhilfe mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung des Sozialhilferechts und 4. die Erhebung und Auswertung von planungserheblichen Daten. 2 Abs. 2 gilt entsprechend. Auf Antrag werden die kreisfreien Städte und Landkreise für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 zunächst bis zum 31. Dezember 2009 zugelassen. Der Zulassungsantrag muss schriftlich bei dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium gestellt werden. Die Zulassung erfolgt zum 1. des übernächsten Monats. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers widerruft das für Sozialhilfe zuständige Ministerium die Zulassung. Unabhängig vom Vorliegen eines Antrags kann das für Sozialhilfe zuständige Ministerium nach Anhörung der Planungskommission die Zulassung widerrufen; der Widerruf ist gegenüber dem kommunalen Träger zu begründen. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über das Verfahren und die Auswertung der Modellvorhaben zu bestimmen. (5) Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium errichtet zur Beteiligung der örtlichen Träger der Sozialhilfe an der Standort- und Bedarfsplanung sowie der investiven Förderung nach Absatz 3 und an dem Abschluss von Rahmenverträgen nach Absatz 4 Nr. 2 eine Planungskommission. Die Planungskommission setzt sich aus Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte einerseits sowie aus Vertretern des Landes andererseits in jeweils gleicher Anzahl zusammen. Die Vertreter der Landkreise und kreisfreien Städte werden von ihren kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter des Landes von dem für Sozialhilfe zuständigen Ministerium benannt. Die Planungskommission kann Sachverständige oder Interessensverbände anhören. Die Beschlüsse der Planungskommission werden einvernehmlich zwischen den Vertretern der Landkreise und kreisfreien Städte und den Vertretern des Landes gefasst; kommt ein Beschluss nicht zustande, entscheidet das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. Das Nähere über die Errichtung und das Verfahren sowie den Vorsitz in der Planungskommission regelt das für Sozialhilfe zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (6) Bei dem Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 4 Nr. 1 ist das Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe herzustellen, in dessen Bereich die Einrichtung, für die eine Vereinbarung geschlossen werden soll, gelegen ist. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium. 5 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise (1) Die Landkreise können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den kreisangehörigen Gemeinden festlegen, dass diese die Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Bei der Aufgabenübertragung soll die Verwaltungskraft der herangezogenen Gemeinde berücksichtigt werden. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen im Einzelfall erteilen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist wie eine Satzung des Landkreises öffentlich bekannt zu machen. (2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden auf deren Antrag hin beauftragen, Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen, durchzuführen und dabei im Namen des Landkreises zu entscheiden. Zweiter Abschnitt Deckung des Finanzbedarfs 6 Kostenträger (1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen. (2) Das Land gewährt den örtlichen Trägern der Sozialhilfe im eigenen Wirkungskreis einen Ausgleich zu den Nettosozialhilfeaufwendungen für 1. die teil- und vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe, 2. die teil- und vollstationären Leistungen der Hilfe zur Pflege für Hilfeempfänger, 3. Leistungen der teil- und vollstationären Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, 4. die Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit Körperersatzstücken, 5. die Versorgung von Menschen mit Behinderungen mit größeren orthopädischen Hilfsmitteln und größeren anderen Hilfsmitteln, sofern der Wert einen Betrag von 180 Euro übersteigt und
3 NI" Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Der Ausgleich zu den Netlosozialhilfeaufwendungen umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt in teil- und volistationären Einrichtungen, das Arbeitsförderungsgeld nach 43 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß 251 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 179 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Besuchs einer Werkstatl für Menschen mit Behinderungen als auch der Hilfe zur Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. (3) Der Ausgleich nach Absatz 2 ist Bestandteil der Zuweisung, die wie folgt gewährt wird: 1. Berechnungsgrundlage für die Zuweisung im Jahr 2005 ist der Zuweisungsbetrag des Landes im Jahr 2004 nach 6 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBI. S. 369). Die Zuweisung erhöht sich im Jahr 2005 um 75 vom Hundert oder vermindert sich um 25 vom Hundert des Betrags, um den der Netloaufwand des Jahres 2004 für die Gewährung der Hilfen zum Lebensunterhalt, der ambulanten Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie der Hilfen in besonderen Lebenslagen nach 100 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 des Bundessozialhilfegesetzes vom 23. März 1994 (BGBI. I S. 646, 2975) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Gewährung der Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBI. I S. 1310, 1335) in der jeweils geltenden Fassung den Nettoaufwand des Jahres 2003 für diese Aufgaben übersteigt oder unterschreitet. 2. Berechnungsgrundlage für die Zuweisung in den Folgejahren ist der Zuweisungsbetrag des vorherigen Jahres. Die Zuweisung a) erhöht sich im Jahr 2006 um 60 vom Hundert oder vermindert sich um 40 vom Hundert des Betrags, um den der Netloaufwand des Jahres 2005 für die Gewährung der in Absatz 2 genannten Hilfen in ambulanter, teil- und vollstationärer Form sowie die Gewährung der Leistungen für eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Nettoaufwand des Jahres 2004 für diese Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übersteigt oder unterschreitet, b) erhöht sich im Jahr 2007 um 60 vom Hundert und ab dem Jahr 2008 um 50 vom Hundert oder vermindert sich im Jahr 2007 um 40 vom Hundert und ab dem Jahr 2008 um 50 vom Hundert des Betrags, um den der Netloaufwand des vorherigen Jahres für die Gewährung der Hilfen zum Lebensunterhalt sowie die Gewährung der in Buchstabe a genannten Leistungen den Nettoaufwand des vorvorherigen Jahres für diese Aufgaben übersteigt oder unterschreitet. Der Netlosozialhilfeaufwand berechnet sich aus den tatsächlichen Aufwendungen abzüglich der den Leistungen im jeweiligen Haushaltsjahr gegenüberstehenden tatsächlichen Einnahmen. (4) Verteilungsmaßstab für die Zuweisungen ist der ungedeckte Finanzbedarf des einzelnen örtlichen Sozialhilfeträgers für die inabsatz 2 genannten Aufgaben im Verhältnis zum ungedeckten Finanzbedarf aller örtlichen Sozialhilfeträger für diese Aufgaben im vergangenen Haushaltsjahr. Die Landesregierung kann nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung die Verteilung der Zuweisung an die örtlichen Träger der Sozialhilfe in Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend regeln. Bei den Festlegungen zum Verteilungsmaßstab können die Ausgaben für die Aufgaben nach Absatz 2, die Anzahl sowie die Altersstruktur der Einwohner, die Kapazitäten der im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger gelegenen Einrichtungen der Eingliederung behinderter Menschen, der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie der Bedarf für einzelne Hilfearten berücksichtigt werden. (5) Die Auszahlung der Zuweisungen erfolgt in zwei Raten, der ersten Rate am 1. Februar auf der Basis der Ist Werte am 30. Juni des Vorjahres und der zweiten Rate am 1. September auf der Basis der Ist-Werte des gesamten Vorjahres. (6) Zuweisungen nach 21 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBI. S. 15) in der jeweils geltenden Fassung bleiben von der Zuweisung nach Absatz 3 unberührt. (7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 werden auf der Grundlage der Abrechnung für das Jahr 2006 bis zum 30. Juni 2007 überprüft. In die Überprüfung werden insbesondere die Entwicklung der Fallzahlen der Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen und die hierfür entstandenen Sozialhilfeaufwendungen in den einzelnen Hilfebereichen sowie die Auswirkungen von Änderungen in Bundes- und Landesgesetzen und in von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften einbezogen. Die für die Prüfung von den Landkreisen und kreisfreien Städten zu erhebenden Daten legt das für Sozialhilfe zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden fest. 7 Verteilung der Ausgleichszahlung des Bundes zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (1) Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließende jährliche Ausgleichsleistung des Bundes in Höhe des Anteils des Landes am Festbetrag nach 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2002 (BGBI. I S. 474) in der jeweils geltenden Fassung wird an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. (2) Die Auszahlung erfolgt zum 1. Juli des Jahres. Verteilungsmaßstab ist der ungedeckte Finanzbedarf des einzelnen örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Ver-
4 894 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hältnis zu den ungedeckten Gesamtkosten aller örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im vergangenen Haushaltsjahr. Dritter Abschnitt Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten 8 Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen (1) Das Land gewährt im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel Zuschüsse und Darlehen zur Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege. (2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sollen Maßnahmen und Einrichtungen der Träger der freien Wohlfahrtspflege im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und der ihnen obliegenden Aufgaben angemessen unterstützen. Erhöhung 9 der Einkommensgrenzen Für die Festsetzung höherer Grundbeträge nach 86 SGB XII ist das Land zuständig. Das für Sozialhilfe zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Erhöhung des Grundbetrags durch Rechtsverordnung festzusetzen. 10 Ordnungswidrigkeiten der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe erfolgt abweichend von 116 Abs. 2 SGB XII nicht. Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen 13 Gleichstell ungsbesti mm ung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Artikel 2 Änderung der Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach 94 des Bundessozialhilfegesetzes Die Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach 94 des Bundessozialhilfegesetzes vom 21. Oktober 1994 (GVBI. S. 1190), geändert durch Verordnung vom 5. Mai 1995 (GVBI. S. 202), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürSchiedsVO-SGB XII)" 2. In 10 Abs. 1 Satz 2 werden die Geldbeträge "500 und 5000 Deutsche Mark" durch die Geldbeträge "250 und Euro" ersetzt. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 117 Abs. 6 SGB XII ist die Behörde, der gegenüber die Pflicht zur Ausku nft besteht. Vierter Abschnitt Verfa hrensvorsch riften 11 Geltendmachung von Ansprüchen (1) Ein Anspruch auf Sozialhilfe kann außer bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe auch bei der kreisangehörigen Gemeinde geltend gemacht werden, in der sich der Hilfe Suchende tatsächlich aufhält. Soweit die kreisangehörige Gemeinde die in Betracht kommende Aufgabe nicht nach 5 selbst durchführt, hat sie unverzüglich die zuständige Stelle der Sozialhilfe über die Geltendmachung zu unterrichten und die Unterlagen an diese weiterzuleiten. (2) Der örtliche Träger der Sozialhilfe leitet einen Antrag, über den der überörtliche Träger zu entscheiden hat, unverzüglich an diesen weiter. 12 Beteiligung sozial erfahrener Personen Eine beratende Beteiligung sozial erfahrener Personen vor Erlass eines Widerspruchsbescheids gegen die Ablehnung 3. In 11 Abs. 3 wird die Angabe "Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. I S. 1756)" durch die Angabe "Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBI.I S )" ersetzt. 4. In 13 wird die Verweisung " 94 BSHG" durch die Verweisung " 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt erhält folgende Fassung: " 14 In-Kraft- Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft." Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Planungskommission nach 4 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes Die Verordnung über die Planungskommission nach 4 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 24. September 2003 (GVBI. S. 487) wird wie folgt geändert:
5 Nr Tag der Ausgabe: Erfurt, den 29. Dezember Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Verordnung über die Planungskommission nach 4 Abs. 5 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürPlanKomVO-AGSGB XII)" 2. In 1 wird die Verweisung " 4 Abs. 3 ThürAGBSHG" durch die Verweisung " 4 Abs. 5 ThürAGSGB XII" ersetzt. 3. In 2 Abs. 1 wird die Verweisung " 4 Abs. 3 Satz 3 ThürAGBSHG" durch die Verweisung " 4Abs. 5 Satz 3 ThürAGSGB XII" ersetzt. 4. In 5 Abs. 5 Satz 1 wird die Verweisung " 4 Abs. 3 Satz 5 ThürAGBSHG" durch die Verweisung " 4 Abs. 5 Satz 5 Halbsatz 1 ThürAGSGB XII" ersetzt. Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die durch die Artikel 2 und 3 geänderten Teile der Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach 94 des Bundessozialhilfegesetzes und der Verordnung über die Planungskommission nach 4 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes können aufgrund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten treten 1. das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBI. S. 369) und 2. das Thüringer Ausführungsgesetz zum Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 20. Mai 2003 (GVBI. S. 277) außer Kraft. Erfurt, den 17. Dezember 2004 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
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