Ausfertigung. Stadtratsbeschluss. Bezeichnung, Rechtsgrundlage. Bekanntmachung. Inkrafttreten Änderungen. (Nr., Datum) (Datum) (Nr., Datum)

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1 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot Bezeichnung, Rechtsgrundlage Stadtratsbeschluss (Nr., Datum) Ausfertigung (Datum) Bekanntmachung (Nr., Datum) Inkrafttreten Änderungen Ordnungsbehördliche Verordnung, 27 (1, 3), 51 (2) Nr. 3, Satz 1 OBG Nr. 1/2001 vom aktueller Stand:

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3 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Gera durch Leinenzwang für Hunde sowie durch Verunreinigung durch Hundekot 1 Geltungsbereich Diese Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Gera, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. 2 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen einschließlich der Plätze und Fußgängerzonen. (2) Zu den Straßen gehören der Straßenkörper einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen. (3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse die der Allgemeinheit im Gemeinde-/Stadtgebiet zugänglichen a) öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (siehe Absatz 4), b) alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen und c) die öffentlichen Toilettenanlagen. (4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe 3 a sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen. Hierzu gehören: a) Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze, b) Kinderspielplätze c) Gewässer und deren Ufer. 3 Leinenzwang (1) Wer Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden, insbesondere der Hund immer, besonders bei Sichthindernissen, unter Aufsicht bleibt und zur Wahrung des Abstandes zu anderen Personen oder Tieren die Leine entsprechend verkürzt gehalten wird. (2) Alle Hunde sind innerhalb der Stadt Gera auf öffentlichen Straßen, Plätzen, Wegen und Anlagen stets an der Leine zu führen. Hunde dürfen ohne Leine nur auf den hierfür von der Stadt ausgewiesenen Flächen laufen gelassen werden, die durch Schilder gekennzeichnet sind.

4 4 (3) Hunde sind in Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen, bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen wie Volksfesten, Sportveranstaltungen u. ä. stets an einer reißfesten, höchstens 1,20 m langen Leine zu führen. Die Person, die den Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen. (4) Die Regelungen in der Marktsatzung und in der Grünanlagensatzung der Stadt Gera über das Mitführen von Hunden bleiben unberührt. 4 Verunreinigungsverbot Es ist verboten, Straßen, Wege, Plätze und öffentliche Anlagen durch Hunde verunreinigen zu lassen. Ein Hundeführer, der entgegen dem Verbot eine öffentliche Straße oder Anlage im Sinne des 2 verunreinigen lässt, ist verpflichtet, den Hundekot umgehend zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt. Von dieser Verordnung sind ausgenommen: 5 Ausnahmen a) Blinden- und Sehbehindertenführhunde, soweit und solange sie als solche eingesetzt sind, b) Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz, c) Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt werden, d) Hunde, die eine für Rettungshunde vorgesehene Prüfung bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind. 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 50 OBG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einen Hund entgegen 3 (1) nicht so führt, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden, 2. einen Hund entgegen 3 (2) ohne Leine außerhalb der freigegebenen Auslauf- Flächen führt, 3. einen Hund entgegen 3 (3) ohne die geforderte Leine auf den dafür angegebenen Flächen und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen führt, 4. entgegen 4 Verunreinigungen durch einen Hund nicht umgehend entfernt und ordnungsgemäß entsorgt.

5 5 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden Inkrafttreten und Geltungsdauer

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