Ringvorlesung des Kölner Kolloquiums zum Steuerrecht. Öffentliche Hand im Fokus der. Umsatzsteuer

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1 Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Ringvorlesung des Kölner Kolloquiums zum Steuerrecht Zweite Ebene Öffentliche Hand im Fokus der Dritte Ebene Umsatzsteuer Vierte Ebene Prof. Dr. Thomas Küffner Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER München Düsseldorf 1

2 Gliederung 1. Bisherige Rechtslage Textmasterformate durch Klicken bearbeiten 2. Versuche Zweite Ebene des deutschen Gesetzgebers Dritte Ebene 3. Selbständigkeit von Einrichtungen Vierte Ebene 4. GmbH als öffentliche Einrichtung? 5. Kostengemeinschaften

3 Umsatzsteuergesetz 2Textmasterformate Abs. 3 Umsatzsteuergesetz durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Die juristischen Dritte Ebene Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art ( 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder Vierte Ebene beruflich tätig. Auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes... 3

4 Körperschaftsteuergesetz 4Textmasterformate Betriebe gewerblicher durch Art Klicken vonbearbeiten juristischen Personen des öffentlichen Rechts Zweite Ebene (1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Dritte Ebene i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer Vierte nachhaltigen Ebene wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.. (5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte 4 nicht aus.

5 Steuerliche Sphären - bisher Textmasterformate durch Klicken bearbeiten keine KSt (GewSt) Zweite Ebene Dritte EbeneVermögens- verwaltung Hoheitsbetrieb Vierte Ebene KSt (GewSt) Betrieb gewerblicher Art nicht steuerbar steuerbar keine USt USt Steuersatz: 0 %, 7 % oder 19 % 5

6 Unionsrechtliche Grundlage Art. Textmasterformate 13 MwStSystRL: durch Klicken bearbeiten Staaten, Zweite Länder, Ebene Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze Dritte bewirken, Ebenedie ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn Vierte sie im Ebene Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie solche Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Die Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. 6

7 Bisherige Verwaltungsauffassung Textmasterformate Tätigkeiten von jpördurch nur steuerbar, Klicken bearbeiten soweit sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) ausgeübt werden, 2 Abs. 3 UStG Zweite Ebene Anbindung des Umsatzsteuerrechts an das Körperschaftsteuerrecht Dritte Ebene Auffassung Finanzverwaltung: Vierte Ebene BgA erst ab einem Umsatz von EUR (mehrere BgA möglich) Vermögensverwaltung durch jpör nicht steuerbar Relativ weite Definition des Hoheitsbetriebs durch die Finanzverwaltung (Aufgabe muss eigentümlich und vorbehalten sein) Beistandsleistungen sind durch die Finanzverwaltung als nicht steuerbar anerkannt 7

8 Neuere Rechtsprechung des BFH Textmasterformate Hoheitsbetrieb: Notwendig durch Klicken ist ein bearbeiten Handeln auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ohne dass es zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt Zweite Ebene Öffentlich-rechtliche Grundlage Dritte Ebene BFH, V R 41/10: Wenn die jpör auf privatrechtlicher Grundlage handelt, Vierte Ebene übt sie keine öffentliche Gewalt aus. BFH, V R 10/09, Rn. 36 f.: Entscheidend ist, ob die jpör im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung oder unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer tätig ist. Unerheblich sind demgegenüber Gegenstand oder Zielsetzung der Tätigkeit. Es ist ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die ihr aus Gründen des Gemeinwohls und unabhängig von jedem unternehmerischen oder geschäftlichen Ziel durch Gesetz zugewiesen sind. 8

9 Neuere Rechtsprechung des BFH Textmasterformate BFH sieht damit öffentlich-rechtlichen durch Klicken bearbeiten Vertrag (oder andere öffentlichrechtliche Handlungsform wie z. B. Verwaltungsakt) als notwendig an Zweite Ebene Engere Auslegung der Begriffe Hoheitsbetrieb / öffentliche Gewalt als Dritte Ebene durch die Finanzverwaltung Vierte Ebene Europarecht lässt wohl andere Auslegung als diejenige des BFH zu BFH erkennt EUR Grenze nicht an BFH sieht Leistungen im Rahmen der Vermögensverwaltung als steuerbar an BFH erkennt Beistandsleistungen nicht an 9

10 Prüfungsschema in der Umsatzsteuer (nach neuerer Rechtsprechung) Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Betätigungen auf privatrechtlicher Dritte Ebene Grundlage Vierte Ebene Betätigungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Unternehmerische Tätigkeit Grundsatz: Hoheitsbetrieb Ausnahme: wettbewerbsrelevante Tätigkeit (unternehmerisch) 10

11 Gliederung 1. Bisherige Rechtslage Textmasterformate durch Klicken bearbeiten 2. Versuche Zweite Ebene des deutschen Gesetzgebers Dritte Ebene 3. Selbständigkeit von Einrichtungen Vierte Ebene 4. GmbH als öffentliche Einrichtung? 5. Kostengemeinschaften

12 Aktueller Gesetzesbeschluss 2b Textmasterformate Juristische Personen durch des Klicken öffentlichen bearbeitenrechts (1) Vorbehaltlich Zweite Ebenedes Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Dritte Ebene Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, Vierte auch Ebene wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. 12

13 Aktueller Gesetzesbeschluss Textmasterformate. durch Klicken bearbeiten (2) Zweite Größere Ebene Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn Dritte Ebene 1. der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Vierte Ebene Kalenderjahr aus gleichartigen Tätigkeiten erzielte Umsatz voraussichtlich Euro jeweils nicht übersteigen wird oder 2. vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht ( 9) einer Steuerbefreiung unterliegen. 13

14 Aktueller Gesetzesbeschluss Textmasterformate durch Klicken bearbeiten (3) Zweite Sofern Ebene eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen Dritte Ebene insbesondere nicht vor, wenn Vierte Ebene 1. die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder 14

15 Aktueller Gesetzesbeschluss. Textmasterformate durch Klicken bearbeiten 2. die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Zweite Interessen Ebene bestimmt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn a) die Dritte Leistungen Ebene auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen Vierte Ebene beruhen, b) die Leistungen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, c) die Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und d) der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt. (4) 15

16 Aktueller Gesetzesbeschluss 27 Textmasterformate Abs. 22 UStG - Übergangsregelung durch Klicken bearbeiten 2 Zweite Abs. 3 Ebene in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2017 Dritte Ebene ausgeführt werden, weiterhin anzuwenden. 2b in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung Vierte Ebene ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden. Die juristische Person des öffentlichen Rechts kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie 2 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig. Die Erklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. 16

17 Prüfungsschema in der Umsatzsteuer (nach Änderung durch 2b UStG neue Fassung) Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Betätigungen auf Betätigungen auf privatrechtlicher Zweite Ebene Grundlage öffentlich-rechtlicher Grundlage Dritte Ebene Vierte Ebene 2b UStG (mit Sonderregelung) 2 UStG (keine Sonderreglungen) Ausnahmen: Größere Wettbewerbsverzerrung Keine Wettbewerbsverzerrung: Gleichartige Tätigkeiten < EUR Steuerfreie Tätigkeiten Begünstigte Kooperation 17

18 Weitere Verfahren Anhängige Textmasterformate Verfahren: durch Klicken bearbeiten EuGH, Zweite C- 520/14: Ebene Schülerbeförderung durch Gemeinde als wirtschaftliche Tätigkeit (Art. 9 vor Art. 13 MwStSyStRL) Dritte Ebene BFH XI R 52/13: Unterkunft und Verpflegung von Klinikmitarbeiter (entscheidend ist nach FG Münster die Vierte Ebene Handlungsform) BFH XI R 26/13: Qualitätssicherung durch Landesärztekammer -> Abgrenzung von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen erfolgt nach dem Gegenstand und dem Zweck der vertraglichen Regelung Rechtskräftig: FG Rheinland-Pfalz v K 1961/09 Übt eine auf privatrechtlicher Grundlage handelnde juristische Person des öffentlichen Rechts Tätigkeiten aus, die sicherheitsrelevant sind und deshalb für einen Wettbewerb nicht in Frage kommen, ist sie insoweit 18 nicht als Steuerpflichtiger anzusehen

19 Gliederung 1. Bisherige Rechtslage Textmasterformate durch Klicken bearbeiten 2. Versuche Zweite Ebene des deutschen Gesetzgebers Dritte Ebene 3. Selbständigkeit von Einrichtungen Vierte Ebene 4. GmbH als öffentliche Einrichtung? 5. Kostengemeinschaften

20 Begriff der Selbständigkeit EuGH, Textmasterformate Urt. v durch (Rs. Klicken C-276/14 bearbeiten - Gmina Wroclaw) Zweite Ebene Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 Dritte Ebene über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Einrichtungen Vierte des Ebene öffentlichen Rechts wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden haushaltsgebundenen Einrichtungen einer Gemeinde nicht als Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden können, da sie das in dieser Bestimmung vorgesehene Kriterium der Selbständigkeit nicht erfüllen.. 20

21 Begriff der Selbständigkeit EuGH, Textmasterformate Urt. v durch (Rs. Klicken C-276/14 bearbeiten - Gmina Wroclaw) Eine Zweite Gemeinde Ebeneund ihre haushaltsgebundenen Einrichtungen können als ein und derselbe Steuerpflichtige im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie Dritte Ebene 2006/112/EG anzusehen sein, wenn die haushaltsgebundenen Einheiten die ihnen übertragenen Vierte Ebenewirtschaftlichen Tätigkeiten im Namen und für Rechnung der Gemeinde durchführen und für die durch diese Tätigkeiten hervorgerufenen Schäden nicht haften, da die Gemeinde hierfür allein die Verantwortung übernimmt, außerdem das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten verbundene wirtschaftliche Risiko nicht tragen, da sie über keine eigenen Vermögenswerte verfügen, keine eigenen Einnahmen erzielen und die mit diesen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht tragen, weil die erzielten Einnahmen an den Haushalt der Gemeinde gezahlt werden und die Aufwendungen unmittelbar zulasten des Haushalts der Gemeinde gehen. 21

22 Begriff der Selbständigkeit EuGH, Textmasterformate Urt. v durch (Rs. Klicken C-276/14 bearbeiten - Gmina Wroclaw) Art. Zweite 9 MwStSystRL Ebene als Grundnorm : Als Dritte Steuerpflichtiger Ebene gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt. Vierte Ebene Art. 13 MwStSystRL regelt als Spezialnorm, wann juristischen Personen des öffentlichen Rechts Steuerpflichtige sind Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. 22

23 Begriff der Selbständigkeit EuGH, Textmasterformate Urt. v durch (Rs. Klicken C-276/14 bearbeiten - Gmina Wroclaw) EuGH: Zweite Nicht Ebene selbständig nach Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL, wenn sog. Dritte Unterordnungsverhältnis Ebene besteht, Einrichtung Vierte im Ebene Namen und für Rechnung der Gemeinde handelt (oder) Einrichtung kein wirtschaftliches Risiko trägt. Auswirkungen auf die Praxis Besondere Relevanz für Gebietskörperschaften Bislang: Einzelne Organisationseinheiten = Unternehmer Vgl. Abschn. 1a.1 Abs. 3 Satz 2 und Abschn. 27a.1 Abs. 3 UStAE. 23

24 Begriff der Selbständigkeit Beispiel: Textmasterformate 8 LHG Rechtsnatur durch Klicken von bearbeiten Hochschulen in BaWü (1) Die Zweite Hochschulen Ebene sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Dritte Ebene Innenumsatz? Vierte Ebene Universität Freiburg Leistung Universität Stuttgart 24

25 Gliederung 1. Bisherige Rechtslage Textmasterformate durch Klicken bearbeiten 2. Versuche Zweite Ebene des deutschen Gesetzgebers Dritte Ebene 3. Selbständigkeit von Einrichtungen Vierte Ebene 4. GmbH als öffentliche Einrichtung? 5. Kostengemeinschaften

26 Öffentliche Einrichtung EuGH, Textmasterformate Urt. vom , durch Klicken C 174/14 bearbeiten Saudacor Zweite Ebene Dritte Ebene ARA Autonome Region Vierte Ebene Azoren 100 % Saudacor Aktiengesellschaft Regionale Gesetzgebende Verordnung Art. 2: Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Ar. 4: AG unterliegt öffentlichen Regelungen und den Regeln des Privatrechts Art. 10: gleiche hoheitliche Befugnusse wie ARA 26

27 Öffentliche Einrichtung EuGH, Urt. vom , C 174/14 Saudacor (1) Textmasterformate In Bezug auf die dritte durch Frage Klicken stellen bearbeiten unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits die Finanzbeiträge, die eine öffentliche Einrichtung Zweite Ebene aufgrund eines Programm-Vertrags als Gegenleistung für die Erbringung der im Vertrag Dritte vorgesehenen Ebene Dienstleistungen an eine zu 100 % von ihr gehaltene, dem Privatrecht unterliegende Aktiengesellschaft zahlt, die Gegenleistung für die von dieser Vierte Aktiengesellschaft Ebene an diese öffentliche Einrichtung erbrachten Dienstleistungen dar. In Bezug auf die erste Frage kann der Begriff sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht im Licht des Begriffs Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne der Definition in Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, 27 Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ausgelegt werden.

28 Öffentliche Einrichtung EuGH, Textmasterformate Urt. vom , durch Klicken C 174/14 bearbeiten Saudacor (2) In Bezug Zweite auf Ebene die zweite und die vierte Frage kann gemäß der Richtlinie 2006/112 eine Aktiengesellschaft mit ausschließlich öffentlichem Kapital, die Dritte Ebene nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht nicht in die Organisation der öffentlichen Vierte Verwaltung Ebeneeingegliedert ist, dem Privatrecht unterliegt und nach den allgemeinen Rechtsvorschriften veranlagt und besteuert wird, nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie eingestuft werden. 28

29 Öffentliche Einrichtung Art. Textmasterformate 13 MwStSystRL: durch Klicken bearbeiten Staaten, Zweite Länder, Ebene Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze Dritte Ebene bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn Vierte sie im Ebene Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Falls sie solche Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Die Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten in Bezug auf die in Anhang I genannten Tätigkeiten in jedem Fall als Steuerpflichtige, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist. 29

30 Öffentliche Einrichtung Nationale Textmasterformate Regelung durch Klicken bearbeiten 2b Juristische Zweite Ebene Personen des öffentlichen Rechts (1) Vorbehaltlich Dritte Ebene des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des 2, soweit sie Vierte Ebene Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. 30

31 Öffentliche Einrichtung EuGH, Textmasterformate Urt. vom , durch Klicken C 174/14 bearbeiten Saudacor Sonstige Zweite Ebene Einrichtung des öffentlichen Rechts Autonomer Dritte Ebene Begriff Art. 1 Abs. Vierte 9 RL Ebene 2994/18 (Vergaberecht) hat andere Zielsetzung Zwei Voraussetzungen für Art. 13 MwStSystRL (Sonderfall) Öffentliche Einrichtung Vornahme Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt 31

32 Öffentliche Einrichtung EuGH, Textmasterformate Urt. vom , durch Klicken C 174/14 bearbeiten Saudacor Öffentliche Zweite Ebene Einrichtung Bisher: Dritte EuGH, EbeneC-456/07 Mihal: nicht, Vierte wenn Ebene Person unabhängig ohne Eingliederung in Organisation der öffentlichen Verwaltung tätig wird. Nicht allein bei Vornahme öffentlicher Gewalt Neu: EuGH, C 174/14 Saudacor Hier Eingliederung wegen 100 % und ARA einziger Kunde Aufsicht durch ARA und Aufgabenerfüllung von ARA 32

33 Öffentliche Einrichtung EuGH, Textmasterformate Urt. vom , durch Klicken C 174/14 bearbeiten Saudacor Zweite Vornahme Ebene öffentliche Gewalt Dritte Bisher: Ebene EuGH, Facenda Publica, C-446/98: Tätigkeit im Rahmen der eigenen rechtlichen Regelung (nicht Tätigkeiten unter gleichen Vierte Ebene rechtlichen Bedingungen) Hier: Saudacor verfügt über hoheitliche Befugnisse nach Art. 10 der Regionalen Gesetzgebenden Verordnung Nr. 41/2003/A Zusätzlich: keine größere Wettbewerbsverzerrung (Art. 13 Abs. 2 MwStSystRL) Vgl. zum Ganzen Anm. Küffner in UR 2015, S. XXX 33

34 Öffentliche Einrichtung EuGH, Textmasterformate Urt. vom , durch Klicken C 174/14 bearbeiten Saudacor Auch Zweite juristische EbenePersonen des Privatrechts können Einrichtungen des öffentlichen Rechts sein Dritte Ebene Richtlinienkonforme Auslegung des 2 Abs. 3 UStG (a.f.) bzw. 2b UStG Vierte Ebene (n.f.) möglich Starke Eingliederung Hoheitliche Befugnisse Kein Wettbewerb Beliehener? 2b Abs. 3 UStG (n.f.): Begünstige Kooperationen mit Privaten denkbar 34

35 Gliederung 1. Bisherige Rechtslage Textmasterformate durch Klicken bearbeiten 2. Versuche Zweite Ebene des deutschen Gesetzgebers Dritte Ebene 3. Selbständigkeit von Einrichtungen Vierte Ebene 4. GmbH als öffentliche Einrichtung? 5. Kostengemeinschaften

36 Ausweg Kostenzusammenschlüsse? Beispiel: Forschungseinrichtung Textmasterformate durch A und Klicken Forschungseinrichtung bearbeiten B schaffen im Rahmen einer gemeinsamen Zweite EbeneGesellschaft ein Forschungsgerät an. Dieses wollen sie gemeinsam nutzen. Die Kosten für die Anschaffung und die laufende Unterhaltung Dritte werden Ebenegemeinsam getragen. Forschungseinrichtung Vierte Ebene A Forschungseinrichtung B Gemeinsame Kostentragung Eingangsleistung Umlagevertrag (Außengesellschaft) 36

37 Ausweg Kostenzusammenschlüsse? Textmasterformate Voraussetzung für durch Steuerbarkeit: Klicken bearbeiten Zweite Zuwendung Ebeneines konkreten wirtschaftlichen Vorteils von Gesellschaft an Gesellschafter = Leistung und Dritte Ebene Vorliegen eines Rechtsverhältnisses (ausreichend Vierte Ebene Gesellschaftsverhältnis, vgl. BFH, Urt. v , V R 60/05) Ausnahme: Kein Entgelt, wenn Gesellschafter lediglich Kosten für Erwerb und Unterhaltung eines Wirtschaftsgutes ihrer Gesellschaft gemeinschaftlich tragen. BFH, Urteil vom , V R 18/01, BStBl II 2003,

38 Ausweg Kostenzusammenschlüsse? Lösung: Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zu einem Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter Zweite Ebene kommt es nur dann, wenn die beiden Forschungseinrichtungen die angeschafften Dritte Ebene Forschungsgeräte nicht gemeinsam (zu einem gemeinsamen Forschungsprojekt) nutzen wollen. Vierte Ebene Vorsicht: Sofern jede Forschungreinrichtung für sich selbst das Gerät nutzt, wird die Grenze zur Steuerbarkeit überschritten. Die Leistungen werden dann gegen Entgelt an die Gesellschafter erbracht. U. U. aber steuerfrei nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL: Derzeit aber keine Umsetzung in 4 ff. UStG 38

39 Ausweg Kostenzusammenschlüsse? Art. 132 Abs. 1 Buchst. f) MwStSystRL Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit Zweite ausüben, Ebene die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung Dritte Ebene dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Vierte Erstattung Ebene des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt; 4 Nr. 14 Buchst. d) UStG: sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in Buchstabe a bezeichneten Berufe oder Einrichtungen im Sinne des Buchstaben b sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten nach Buchstabe a oder Buchstabe b verwendet werden und die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung 39 des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert

40 Ausweg Kostenzusammenschlüsse? nichtwirtschaftlicher Textmasterformate durch Klicken bearbeiten Zweite Ebene Bereich wirtschaftlicher Bereich Dritte Mitglied Ebene1 Mitglied 2 Vierte Ebene Kostenersatz 0 % Kostenersatz 0 % steuerfreie Tätigkeit kein Vorsteuerabzug! Zusammenschluss 19 % Lieferant 40

41 Ausweg Kostenzusammenschlüsse? Kooperationen: Textmasterformate Art. 132 durch Abs. Klicken 1 f) MwStSystRL bearbeiten Unmittelbare Zweite Ebene Berufung auf Unionsrecht BFH: Noch Dritte keine EbeneEntscheidung BFH-Urteil Vierte vomebene (V R 60/05): Entwicklung IT durch GmbH für Gesellschafter BFH-Urteil vom (V R 5/07): Genossenschaft von Krankenkassen) Finanzgerichte: bejahend FG Düsseldorf, Urt. v , 5 K 3139/09 U, MwStR 2013, 250 FG Nürnberg, Urt. v , 2 K 1138/2008, EFG 2009, 1783 ff. 41

42 Kooperationen: Art. 132 Abs. 1 f) MwStSystRL Textmasterformate Mitteilung der EU-Kommission durch Klicken bearbeiten am , dass Deutschland vor dem EuGH wegen Nichtumsetzung verklagt werden soll. Zweite Ebene Laut der Mehrwertsteuerrichtlinie sind Dienstleistungen, die Kostenteilungszusammenschlüsse (also Zusammenschlüsse von Steuerpflichti- Dritte Ebene gen zuvierte demebene Zweck, gemeinsam Dienstleistungen von Dritten zu erwerben) ihren Mitgliedern erbringen, von der Mehrwertsteuerbefreit, sofern die Tätigkeit der Mitglieder von der Mehrwertsteuer befreit ist, die geteilten Dienstleistungen unmittelbar für die Ausübung der Tätigkeit der Mitglieder erforderlich sind, die Zusammenschlüsse die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils der gemeinsamen Kosten fordern und die MwSt-Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Die in der Richtlinie vorgesehene MwSt-Befreiung ist nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige beschränkt. 42

43 UST-NEWSLETTER Möchten Sie unseren USt-Newsletter abonnieren? Schreiben Sie uns gerne:

44 Prof. Dr. Thomas Küffner Unterer Anger 3, München Telefon + 49 (0) 89 /

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