ELTERNUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH. Sozialdienst Katholischer Männer SKM Kurzvortrag am

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1 ELTERNUNTERHALT NACH DER NEUESTEN RECHTSPRECHUNG DES BGH VON PROF. DR. CHRISTOF STOCK Sozialdienst Katholischer Männer SKM Kurzvortrag am

2 PROF. DR. CHRISTOF STOCK seit 1989 Rechtsanwalt seit 2006 Fachanwalt für Medizinrecht seit 2009 Professor an der Katholischen Hochschule NRW Abt. Aachen ZUR PERSON

3 DER FALL: BUNDESGERICHTSHOF 07. AUGUST 2013 Die 1926 geborene Frau K ist Bewohnerin eines Altenheimes. Weil die Heimkosten nicht vollständig von der Altersrente und der Pflegeversicherung gedeckt werden, übernimmt die Sozialhilfe den Rest. Das Sozialamt verklagt den Sohn von Frau K. auf Elternunterhalt. Herr K. Junior hat ein Einkommen von pro Jahr brutto. Daraus errechnet das Oberlandesgericht ein Nettoeinkommen von monatlich. Herr K. hat darüber hinaus das folgende Vermögen: 1. Eine selbst bewohnte Eigentumswohnung mit 3 Zimmern. Für eine vergleichbare Wohnung müsste Herr K. 340 monatlich aufbringen. 2. Miteigentum zur Hälfte an einem Haus in Italien. Herrn K s Anteil hat einen Wert von Zwei Lebensversicherungen im Wert von bzw Ein Sparbuch mit Guthaben. Fragen: I. Was überhaupt ist Elternunterhalt? II. Muss Herr K. wegen seines Einkommens Elternunterhalt zahlen? III. Muss Herr K. wegen seines Vermögens Elternunterhalt zahlen?

4 WAS IST ELTERNUNTERHALT? 1601 BGB Unterhaltsverpflichtung Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren BGB Leistungsfähigkeit Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Grundsätze: 1. Nur Verwandte in gerader Linie. Nicht: Geschwister untereinander! 2. Ehegattenunterhalt ( 1360 bis 1361 BGB) ist gesondert geregelt. 3. Gegenüber minderjährigen Kindern müssen die Eltern alle verfügbaren Mittel aufbringen ( 1603 Abs. 2 BGB). 4. Rangfolgen der Unterhaltsberechtigten ( 1609 BGB) a. Minderjährige Kinder b. Ehegatten, auch wenn sie geschieden sind c. Eltern 5. Rangfolgen der Unterhaltspflichtigen( 1606 BGB) a. Kinder sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. b. Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig.

5 EXISTENZSICHERUNG Private Sicherung Staatliche Leistungen Leistungen der Sozialversicherungen Eigene Sicherung Einkommen Vermögen Unterhaltspflichtige Kindergeld Elterngeld Wohngeld BAFÖG Unterhaltsvorschuss Pflegewohngeld 1. Krankenversicherung 2. Pflegeversicherung 3. Arbeitslosenversicherung 4. Rentenversicherung 5. Unfallversicherung SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB XII Sozialhilfe Differenzierung nach Erwerbsfähigkeit Stock, Elternunterhalt 2013 Christof Stock

6 EXISTENZSICHERUNG IN DER ALTENPFLEGE Private Sicherung Staatliche Leistungen Leistungen der Sozialversicherungen Eigene Sicherung Einkommen Vermögen Ehegatten Kinder (Elternunterhalt) Kindergeld Elterngeld Wohngeld BAFÖG Unterhaltsvorschuss Pflegewohngeld 1. Krankenversicherung 2. Pflegeversicherung 3. Arbeitslosenversicherung 4. Rentenversicherung 5. Unfallversicherung SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB XII Sozialhilfe Grundsicherung Hilfe zur Pflege

7 EXISTENZSICHERUNG IN DER ALTENPFLEGE Pflegeversicherung Pflegewohngeld Private Sicherung Sozialhilfe als Grundsicherung im Alter Sozialhilfe als Hilfe zur Pflege 1. Gesetzlich oder privat? 2. Welche Pflegeversicherung? 3. Bescheid über die Pflegestufe aktuell? 4. Anzeichen für einen Betreuungsbedarf? Übernahme der Investitionskosten durch das Land. Unabhängig von den Unterhaltspflichten. 1. Einkommen / Vermögen des Heimbewohners? 2. Ehepartner? 3. Kinder? 1. Gezahlt wird ein Regelsatz und die ortsübliche Miete. 2. Mehrbedarf aufgrund einer Behinderung. Zuständig ist das Sozialamt des Ortes, in dem Frau K. in den letzten 2 Monaten vor der Aufnahme gewohnt hat.

8 SOZIALHILFE 1. Sozialhilfe wird als Grundsicherung im Alter oder als Hilfe zur Pflege gewährt. 2. Sozialhilfe kann ein Bewohner nur beanspruchen, wenn er sein a. Einkommen bis auf das Taschengeld (103,14 ) voll einsetzt. b. Vermögen bis auf (bzw bei unter 60- jährigen) verbraucht hat. 3. Ein Unterhaltsanspruch geht auf das Sozialamt mit der rechtswahrenden Mitteilung über. Das Sozialamt hat einen Auskunftsanspruch gegenüber den Angehörigen.

9 DER BGH ZUM EINKOMMEN 1. Der Wohnvorteil des selbst genutzten Wohnhauses wird dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzugerechnet. 2. Der BGH vergleicht den Nutzungswert des Eigentums mit dem damit verbundenen Aufwand. Übersteigt der Nutzungswert den Aufwand, ist die Differenz dem Einkommen hinzuzurechnen. 3. Fahrten zum Besuch der Heimbewohner sind abziehbar. 4. Das Einkommen wird nicht angetastet, wenn der Selbstbehalt von (aktuell) nicht erreicht wird.

10 DER BGH ZUM VERMÖGEN 1. Die selbst genutzte Immobilie muss grundsätzlich nicht veräußert oder verwertet werden. 2. Das Altersvorsorgevermögen wird pauschal berechnet mit der folgenden Formel: 5 % des letzten Bruttomonatseinkommen * Berufsjahre in Monaten * aufgezinst mit 4 % Zinsen Hier konkret: ca Mit dem zulässigen Altersvorsorgevermögen ist das tatsächliche Vermögen zu vergleichen. 4. Dabei bleibt die selbst genutzte Immobilie außer Betracht! 5. Notgroschen : selbst wenn das tatsächliche Vermögen höher ist als das zulässige, kann der Unterhaltsberechtigte einen Notgroschen behalten. Er liegt über dem Selbstbehalt des Unterhaltsberechtigten und kann betragen.

11 ERGEBNIS 1. Beim Einkommen ist der Wohnvorteil einer selbst genutzten Immobilie anzurechnen. 2. Fahrtkosten zu den Heimbewohnern sind abziehbar. 3. Vom Vermögen bleibt eine selbst genutzte Immobilie unangetastet. 4. Das Altersvorsorgevermögen ist unabhängig von der selbst genutzten Immobilie und recht großzügig bemessen. 5. Im Ergebnis muss Herr K. Junior nicht damit rechnen, Unterhalt für seine Mutter zu bezahlen.

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Stock, Elternunterhalt 2013 Christof Stock

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