SG Düsseldorf v. 18. April 05: Entscheidung zur eheähnlichengemeinschaft, Antragsformular und MB Alleinerziehung

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1 SG Düsseldorf v. 18. April 05: Entscheidung zur eheähnlichengemeinschaft, Antragsformular und MB Alleinerziehung Erstellt: Heute 08:34 NEU Sozialgericht Düsseldorf Az.: S 23 AS 104/05 ER Beschluss In dem Rechtsstreit XXXXX XXX, XXXXXX XX,XXXXX XXXXX Antragstellerin Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Horst Gothe, Luisenstr. 100, Wuppertal gegen ARGE Wuppertal Rechtsbehelfsstelle 7 RB, Neumarkt 10, Wuppertal, Gz.: BG- Nr. XXXXXXXXXXXXXX Antragsgegnerin Hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf Durch die Vorsitzende, Richterin Dr. Bartels, am 18. April 2005 ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin und den mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder XXXXX und XXXXXXX XXXX weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitssuchende- in Höhe von 70% von 293,13 Euro für den Monat März 2005 und 70% von 348,63 Euro für den Monat April 2005 zu bewilligen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Antragstellerin und ihrer Kinder XXXXX und XXXXXX, geboren am XX.XX.XXXX bzw. am XX.XX.XXXX, auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach 19 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ( SGB II ) Grundsicherung für Arbeitssuchende-. Die Antragstellerin lebt mit ihren Kindern und Herrn XXXXXX XXXX, der bei der AWG- Kronenberg, Wuppertal, eine Ausbildung zum Energieelektroniker absolviert, in einem gemeinsamen Haushalt. Dieser besteht (1 von 5) :10:11

2 mindestens seit dem Bis zum bezog die Antragstellerin für sich und ihre Kinder Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ( BSHG ). Am beantragte die Antragstellerin für sich und ihre Kinder Leistungen nach dem SGB II. Im Antragsformular gab sie an, Herr XXXX sei ihr Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, und legte dessen Vermögensverhältnisse offen. Die Kosten ihrer Unterkunft und Heizung bezifferte die Antragstellerin mit 350,00 Euro für Miete und 200,00 Euro für Nebenkosten. Mit Bescheid vom bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 484,92 Euro für die Zeit vom bis Die Antragsgegnerin betrachtete Herrn XXXX als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft und berücksichtigte dessen Einkommen bei der Bedarfsberechnung. Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, Herr XXXX könne der Antragstellerin monatlich Unterhalt in Höhe von 134,93 Euro zahlen. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben genannten Stelle einzulegen. Im Briefkopf des Bescheids war die Antragsgegnerin lediglich mit einer Postfach- Adresse angegeben. Am erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie vertrat die Auffassung, der Widerspruch sei rechtzeitig erfolgt. Die Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheides sei unrichtig, da sie den Sitz der Behörde nicht angegeben habe. Die Antragstellerin macht ferner geltend, ihr stehe ein Mehrbedarf nach 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu, da sie Alleinerziehend sei. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien unzutreffend ermittelt worden. Zusätzlich sei ein monatlicher Gasverbrauch in Höhe von 97,00 Euro zu berücksichtigen. Die Absetzung eines Betrages von 34,00 Euro vom Regelsatz sei ebenfalls fehlerhaft. Mit Änderungsbescheid vom bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Monat April 2005 nunmehr Leistungen in Höhe von 428,82 Euro. Zur Begründung führte sie aus, die Überprüfung des Einkommens des Herrn XXXX habe ergeben, dass er der Antragstellerin monatlich Unterhalt in Höhe von 190,43 Euro zahlen könne. Gegen den Bescheid vom erhob die Antragstellerin am ebenfalls Widerspruch. Am hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin ist der Auffassung, zwischen ihr und Herrn XXXX bestehe keine eheähnliche Gemeinschaft. Sie wohnten erst seit dem Monat August zusammen. Da sie kein eigenes Konto habe, habe sie veranlasst, dass ihr Anteil an der Miete direkt an den Vermieter gezahlt werde. Lediglich der Restbetrag werde auf das Konto von Herrn XXXX überwiesen und von diesem an sie ausgezahlt. Herr XXXX sei nicht bereit, sie und ihre Kinder zu unterhalten. Die Antragsgegnerin habe einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen. Die Bewilligung eines um 34,00 Euro reduzierten Regelsatzes sei ebenfalls fehlerhaft. Die besondere Eilbedürftigkeit ihres Begehrens ergebe sich aus einer Unterfinanzierung in Höhe von 292,93 Euro bis zum Monat März 2005 und in Höhe von 348,43 Euro ab dem Monat April Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr und den mit ihr in einer Bedarfsgemein-schaft lebenden Kindern XXXXXX und XXXXX weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitssuchende- in Höhe von 292,93 Euro für den Monat März 2005 und in Höhe von 348,43 Euro für den Monat April 2005 zu bewilligen. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. (2 von 5) :10:11

3 Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Antragstellerin lebe mit Herrn XXXX in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Diese bestehe seit dem Monat Mai Die vorherige Wohnung der Antragstellerin in der XXXXXXXXstraße XX in Wuppertal sei von ihr und Herrn XXXX zum gemeinsam bezogen worden. Dem Umzug in die derzeitige Wohnung habe der Sozialhilfeträger nicht zugestimmt. Die fällige Kaution in Höhe von 700,00 Euro werde von der Antragstellerin und Herrn XXXX nunmehr selber getragen. Dass Herr XXXX mit der Antragstellerin in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, ergebe sich auch aus deren Angaben vor dem und im aktuellen Antrag. Dort habe sie Herrn XXXX als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft bezeichnet. Sie habe nicht vorgetragen, dass die eheähnliche Gemeinschaft nun nicht mehr bestehe. Die bloße Behauptung des Nichtbestehens reiche im Übrigen nicht aus. Zu berücksichtigen sei, dass die Antragstellerin über anrechnungsfreies Einkommen durch Erziehungsgeld in Höhe von 300,00 Euro monatlich verfüge. Die Absetzung eines Betrages von 34,00 Euro vom Regelsatz ergebe sich aus 20 Abs. 1 SGB II. Bei der Versorgung mit Gas sei eine pauschalierte Heizungshilfe zu gewähren, die im Fall von vier Personen 45,00 Euro monatlich betrage. Die Höhe richtet sich nach den örtlichen Richtlinien unter Berücksichtigung der entsprechenden Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge und unter Zugrundelegung der klimatischen Verhältnisse Wuppertals und des örtlichen Preisniveaus anhand der VDI- Richtlinien zum Jahreswärme- und Brennstoffverbrauchsbedarf. Die Antragstellerin hat darauf insbesondere erwidert, dass die Wohnung in der XXXXXXXstraße X in Wuppertal nicht gemeinsam mit Herrn XXXX bezogen worden sei. Herr XXXX habe im selben Haus gewohnt, allerdings als Mieter einer eigenen Wohnung. In diesem Haus hatten sie und er sich kennen gelernt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin hat Erfolg. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gemäß 51 Abs. 5 Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des 7. SGGÄndG vom 19. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3302) gegeben. Der Antrag ist statthaft. Nach 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß 86 b Abs. 2 SGG ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon vor Klageerhebung zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass vor Anrufung des Gerichts vergeblich ein Antrag an die Behörde gerichtet wurde, soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen ( Meyer- Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage, Vor 51, Rdn. 16 ). Mit Bescheiden vom und bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 484,32 Euro bzw. 428,82 Euro. Die Antragstellerin, die Einwände gegen die Höhe der bewilligten Leistung erhebt, hat am bzw Widerspruch erhoben. Der Widerspruch vom erfolgte fristgerecht. Gemäß 66 Abs. 2 SGG galt eine Jahresfrist. Die dem Bescheid vom beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war unrichtig. Es fehlte ein Hinweis auf den Sitz der Verwaltungsstelle, bei der der Rechtsbehelf eingelegt werden könnte. Es war lediglich eine Postfach- Adresse der ARGE Wuppertal angegeben. Über die Widersprüche der Antragstellerin ist noch nicht entschieden worden. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr höhere Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen, ist begründet. Voraussetzung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes. Diese muss die Antragstellerin gemäß 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft (3 von 5) :10:11

4 gemacht haben. Voraussetzung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen ( Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage III. Kapitel, Rdn. 157). Das Begehren der Antragstellerin muss im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheinen (Anordnungsanspruch). Ferner bedarf es einer besonderen Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Die Entscheidung des Gerichts darf keine Vorwegnahme der Hauptsache enthalten ( Meyer- Ladewig, a. a. O., Rdn. 31). Es besteht ein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf höhere Leistungen nach 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II glaubhaft gemacht. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen in Höhe von 36% der nach 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben. Die monatliche Regelleistung beträgt für alleinstehende Personen gemäß 20 Abs. 2 SGB II in den alten Bundesländern einschließlich Berlin ( OST ) 345, 00 Euro. Leistungen für die Unterkunft und Heizung werden gemäß 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Ws ist überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei der Antragstellerin um eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person handelt. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält ( 9 Abs. 2 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören neben den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), und die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt ( / Abs. 3 Nr. 3 b SGB II). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin mit Herrn XXXX in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BverfG ) stellt die eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau dar, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen ( BverwfG, Beschluss vom 02, , Az 1 BvR 1862/04; dass., Urteil vom , Az. 1 BvL 8/87). Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau die besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, lässt sich nach Auffassung des BverfG nur anhand von Indizien feststellen, al solche Hinweistatsachen kämen beispielsweise die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen, in Betracht ( BVerfG, Urteil vom , Az. 1 BvL 8/87). Zwar bezeichnete die Antragstellerin Herrn XXXX in ihrem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft. Jedoch ist in Zweifel zu ziehen, ob sich die Antragstellerin der juristischen Tragweite dieser Erklärung bewusst war. Sie bestreitet dies. Im Übrigen enthielt das Antragsformular der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit ein Zusammenwohnen lediglich als Zweckgemeinschaft zu bezeichnen. Die möglichen anzukreuzenden Bezeichnungen lauteten Nicht dauernd getrenntlebender Ehegatte, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft und Nicht dauernd getrenntlebender Lebenspartner. Eine enge emotionale Bindung zwischen der Antragstellerin und Herrn XXXX, die gleichwohl aus dem Bezeihen einer gemeinsamen Wohnung gefolgert werden kann, führt noch nicht zur Annahme einer (4 von 5) :10:11

5 eheähnlichen Gemeinschaft. Die Beziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn XXXX besteht nach deren Angaben erst seit dem Zwar hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, die Antragstellerin und Herr XXXX hatten bereits seit dem dieselbe Meldeadresse. Die Antragstellerin hat aber überzeugend dargelegt, dass sie und Herr XXXX zu dem Zeitpunkt lediglich im selben Haus, nicht aber in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hätten. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben nicht über ein eigenes Konto verfügt, sondern das Konto des Herrn XXXX mitbenutzt, ist nicht als Indiz für eine Einstandsgemeinschaft zu werten. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin händigt Herr XXXX ihr die ihr zustehenden Geldbeträge aus. Im Übrigen hat die Antragstellerin vorgetragen, dass Herr XXXX ihr und den Kindern keinen Unterhalt zahle. Dass die Antragstellerin und Herr XXXX nach dem Vortrag der Antragsgegnerin eine Mietkaution zu zahlen haben, gibt ebenfalls keinen Aufschluss über deren Wirtschaftsweise. Es ist nicht dargelegt, ob Herr XXXX den vollen Betrag übernommen hat oder die Antragstellerin ihren Anteil zahlt und zu welchem Zeitpunkt sie dies gegebenenfalls tut. Konsequenz des Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn XXXX bzw. des Nichtbestehens einer Bedarfsgemeinschaft ist, dass eine Anrechnung des Einkommens des Herrn XXXX auf den Bedarf der Antragstellerin und ihrer Kinder nicht stattfindet. Der Bedarf der Antragstellerin, der den vollen Regelsatz nach 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 345,00 Euro, Sozialgeld für ihre Kinder nach 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II in Höhe von jeweils 207,00 Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 446,25 Euro umfasst, beträgt damit 1.206,25 Euro. Zu addieren ist weiter ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nach 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II in Höhe von 124,20 Euro. Die Antragstellerin lebt mit minderjährigen Kindern zusammen und sorgt allein für deren Pflege und Erziehung. Dies ergibt sich aus ihrem Vortrag. Darüber hinaus ist auf Grund der bestrittenen Verantwortungsund Einstandsgemeinschaft zwischen ihr und Herrn XXXX auch ausgeschlossen, dass Herr XXXX sie bei der Erziehung und Pflege ihrer Kinder unterstützt. 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II schließt einen gelegentlichen Rat und Unterstützung durch Dritte nicht gänzlich aus (Löns/ Herold- Tews, SGB II, Kommentar, 21, Rdn. 15). Abzüglich Kindergeldzahlungen in Höhe von insgesamt 308,00 Euro und Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 244,00 Euro monatlich, ergibt sich ein Bedarf der Antragstellerin und ihrer Kinder in Höhe von 777,45 Euro monatlich. Abzüglich bereits geleisteter 448,32 Euro für März 2005 und 348,83 Euro für April 2005, ergeben sich weitere Ansprüche der Antragstellerin auf 293,13 Euro bzw. 348,63 Euro. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Die Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens beruht auf den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin. Zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache waren der Antragstellerin unter Berücksichtigung des 31 Abs. 1 SGB II allerdings lediglich 70 % der in einem Hauptsachever-fahren zuzusprechenden Leistungen nach 19 ff SGB II zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht für das Land Nordrhein- Westfalen zulässig. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig- Erhard- Allee 21, Düsseldorf, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch dann gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht NRW schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Dr. Bartels (5 von 5) :10:11

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