Täterschaft und Teilnahme

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1 Täterschaft und Teilnahme Täterschaft Teilnahme unmittelbare Täterschaft ( 25 I) Anstiftung ( 26) mittelbare Täterschaft ( 25 I) Beihilfe ( 27) Mittäter ( 25 II) Abgrenzung erforderlich Nebentäter (gesetzlich nicht geregelt) Folie 1 Strafrecht AT 24. Jan Hannover PD in Dr. Brigitte Kelker

2 Täterschaft Teilnahme (schematisch) Streng subj. Theorie Formal-objektive Theorie (überholt) Annäherung (überholt) subjektive Theorie (vornehmlich Rspr.) subj. Einstellung zur Tat + wertende Gesamtbetrachtung Anhaltspunkte: Grad des eigenen Interesses Umfang der Tatbeteiligung Tatherrschaft od. Wille zur Tatherrsch. Tatherrschaftslehre (h.l.) (materiell-obj. Theorie) Tatherrschaft = Das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen- Halten d. tatbestands-mäßigen Geschehensablaufs. z.b. Ganzheitstheorie (insbes. Schmidhäuser, Köhler) Unterscheidung nach ganzheitlicher Betrachtung Folie 2 Strafrecht AT 24. Jan Hannover PD in Dr. Brigitte Kelker

3 Mittäterschaft Subjektive Theorie: (Rspr.) Mittäterschaft ist gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftl. Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen u. umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. (BGH NStZ 88,406) Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist aufgrund aller Umstände (...) in wertender Betrachtung zu beantworten. (z.b. BGSt 47, 383) Anhaltspunkte: Grad des eigenen Interesses Umfang der Tatbeteiligung Tatherrschaft od. Wille zur Tatherrschaft Tatherrschaftslehre: (h.l.) Mittäterschaft setzt voraus, dass jeder Beteiligte auf Grund und im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses einen für die Deliktsbegehung förderlichen Tatbeitrag leistet. Tatherrschaft beruht bei der Mittäterschaft auf dem Gedanken der funktionellen Tatherrschaft. Wesentliche Aspekte: gemeinschaftl. Entschluss gemeinschaftl. Tatbegehung Folie 3 Strafrecht AT 24. Jan Hannover PD in Dr. Brigitte Kelker

4 Mittäterschaft Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. (z.b.: Wessels/Beulke, Strafrecht AT, 36. Aufl., 2006, Rdnr. 524; BGHSt 41, 149; Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl., 2004, 25, Rdnr. 9) oder (stärker tatherrschaftsbezogen): Mittäter ist, wer die Tat mit einem anderen auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlusses arbeitsteilig durch gleichgewichtige Tatbeiträge begeht. oder (Ganzheitstheorie): Mittäter ist, wer die Tat mit einem anderen gemeinsam, in wechselseitiger Bestimmung durch gleichgewichtige Tatbeiträge ausführt. (Köhler, Strafrecht AT, 1997, S.513) Folie 4 Strafrecht AT 24. Jan Hannover PD in Dr. Brigitte Kelker

5 Voraussetzungen der Mittäterschaft Gemeinschaftlicher Tatentschluss: Gemeinsamer Entschluss Tat als gleichberechtigte Partner arbeitsteilig auszuführen Einverständnis kann auch konkludent erfolgen Einverständnis kann grdsl. durch späteres Hinzustoßen bei Planübernahme erfolgen P.: Gemeinsamer Tatentschluss oder reicht Einpassungsbeschluss? Gemeinschaftliche Tatbegehung: Jeder Mittäter muss einen obj. Beitrag zur Tatbegehung leisten (Minimalkonsens) Ansonsten streitig, zu welchem Tatzeitpunkt welcher Tatbeitrag erforderlich P: streitig, ob obj. Beitrag im Ausführungsstadium geleistet werden muss h.l.: Vorbereitungs- od. Unterstützungshdlg von erheblicher Bedeutung A.A.: + für Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium erforderl. Rspr.: - weitergehend reicht auch geringfügige Mitwirkung im Vorbereitungsst. P.: str. ist Gewicht der Tatbeiträge im Ausführungsstadium - grundsätzlicher Streit zw. Rspr. und Lehre - aber auch bei h.l. str., wann Tatbeitrag wesentlich (z.b. Schmierestehen) Gemeinsame Tatausführung (auch als sog. additive Mittäterschaft) Folie 5 Strafrecht AT 24. Jan Hannover PD in Dr. Brigitte Kelker

6 Mittäterschaft Fragen und Besonderheiten 1. Keine Mittäterschaft bei best. vom TB geforderten Täterqualitäten (Sonderdelikte, best. Pflichtenstellungen, subj. Unrechtsmerkmale, eigenhändige Delikte) 2. Exzess eines Mittäters: Keine mittäterschaftliche Zurechnung 3. Error in persona eines Mittäters h.m.: Error unbeachtlich A.A.: Fahrlässiger Exzess 4. Zeitliche Grenzen der Mittäterschaft P.: Wann Eintritt ins Versuchsstadium? h.m.: Gesamtlösung A.A.: Einzellösung P.: sukzessive Mittäterschaft - Zurechnung vorher verwirklichter Tatbeiträge? keine Zurechnung vollständig abgeschlossener Tatbeiträge 5. Mittäterschaft bei Fahrlässigkeitstaten? h.m.: - 6. Mittäterschaft bei unechten Unterlassungsdelikten? + (Garantenstellung erforderlich) Folie 6 Strafrecht AT 24. Jan Hannover PD in Dr. Brigitte Kelker

7 Aufbauhinweise für Falllösungen 1. Erfüllen die Mittäter den TB durchgehend gemeinschaftlich wie ein Täter: Mittäter zusammen prüfen. 2. Ansonsten: Mittäter grundsätzlich getrennt prüfen. 3. Prüfung beginnen mit tatnächstem Beteiligten. 4. Erfüllt der Tatnächste täterschaftlich alle TB-VS sind bei ihm Ausführungen zur mittäterschaftlichen Zurechnung entbehrlich. Bei anderen Beteiligten dann bei erstem für die Zurechnung relevanten Merkmal Erörterung der Mittäterschaft. 5. Greifen die Tatbeiträge so ineinander, dass keiner den TB vollständig erfüllt, so kann begonnen werden mit dem Mittäter, der das 1. TB- Merkmal erfüllt und beim nächsten von ihm nicht erfüllten Merkmal mittäterschaftliche Zurechnung erörtern. 6. Beteiligungsform niemals in abstrakter Vorprüfung erörtern. Folie 7 Strafrecht AT 24. Jan Hannover PD in Dr. Brigitte Kelker

8 Mittäterschaft im Rahmen des vollendeten vorsätzlichen Begehungsdelikts nach h.l. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Bes. Täterqualifikation u. weitere obj. TäterschaftsVS (wenn -, kein Täter!) Weitere Merkmale des obj. Tatbestands entweder eigenhändige Tatausführung oder mittäterschaftliche Zurechnung über 25 II StGB (mit Diskussion) 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz hinsichtlich der obj. Merkmale hinsichtlich der Tatherrschaft Besondere subj. Unrechtsmerkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Folie 8 Strafrecht AT 24. Jan Hannover PD in Dr. Brigitte Kelker

9 Literaturhinweise Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, 36. Aufl., Heidelberg 2006 allg. zu Täterschaft und Teilnahme: 13, ab Rdnr. 504 spez. zur Mittäterschaft: ab Rdnr. 524 (zum Einstieg, Aufbaumuster, Hinweise zur Fallbearbeitung) Kristian Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl., München 2005 (Vertiefung, zahlreiche Hinweise auf Falllösungsliteratur) Claus Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 8. Aufl., Berlin 2006 zur funktionellen Tatherrschaft: 7. Kapitel, S. 275ff. (Monographie, strenge Tatherrschaftslehre) Thomas Hillenkamp, 32 Probleme aus dem Strafrecht AT, 12. Aufl., Neuwied 2006 Abgrenzung Täterschaft u. Teilnahme incl. Ganzheitstheorie: 19. Problem, S.115ff. (Falllösungsbuch, sorgfältige Aufarbeitung der Argumente) Jürgen Seier/Bernd Jörgens, Aufbauschemata im Strafrecht 3. Teil, JA Übungsblätter 1980, S. 154 ff. (zur Mittäterschaft: S.155f.) (detaillierte Aufbaumuster für die Tatbeteiligung) Folie 9 Strafrecht AT 24. Jan Hannover PD in Dr. Brigitte Kelker

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