Caritasverband für die Diözese Mainz e.v.

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1 Caritasverband für die Diözese Mainz e.v. Ref. Arbeitsrecht u. Personalwesen Neue Anlage 33 in den AVR (Sozial- und Erziehungsdienst) Beschlüsse der Bundeskommission vom (B e- schluss der RK Mitte vom ) I. Einleitung Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes hat am das so genannte Eckpunktepapier beschlossen. Dieses beinhaltet unter anderem die weitgehende Übernahme des TVÖD-Tarifes für den Sozial- und Erziehungsdienst. Bezüglich des Paketes sei auf den Folienvortrag der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission vom verwiesen. Die Regionalkommission Mitte hat die modifizierte Umsetzung zum beschlossen. II. Einordnung der Anlage 33 in die AVR Die Anlage 33 wird als neue Anlage in die AVR aufgenommen, deren Bestandteil sie ab In-Kraft-Treten wird. Es ist also nicht so, dass nun der TVÖD gilt, sondern es muss genau unterschieden werden, ob bisherige AVR-Regelungen weiter gelten, oder es neue Regelungen gibt, die dem TVÖD entnommen sind. Für alle Punkte, die nicht in der Anlage 33 geregelt sind, gelten weiterhin die bisherigen AVR-Regelungen. Von besonderer Bedeutung ist, dass es mit dem Anhang B zur Anlage 33 eine neue Eingruppierungsordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst gibt, welche die Anlage 2d ersetzt. Auch die Gehaltstabellen orientieren sich am TVÖD, so dass wesentliche Aspekte mit dem TVÖD identisch sind. Wörtlich heißt es in 1 zur Anlage 33 (Geltungsbereich): (1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst.

2 - 2 - (2) Soweit für diese Mitarbeiter nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils und der Anlagen der AVR Anwendung. 2a, 9a und 12 des Allgemeinen Teils, die Abschnitte I Absatz a, Ia, II, IIa, IIIA, IIIa, V, VII und XIV der Anlage 1, die Anlagen 2d, 3, 5, 6 und 6a sowie die 4 und 6 bis 9 der Anlage 14 zu den AVR finden keine Anwendung. Dies bedeutet, dass der Allgemeine Teil mit Ausnahme der genannten, die Übergangsregelungen für den Osten ( 2a), die Arbeitszeit ( 9a) und die Bezüge ( 12) regeln, weiter gilt. So gilt z. B. 10 (Arbeitsbefreiung) weiter, damit auch die Regelung zu den Exerzitien, die es im TVÖD nicht gibt. Damit fällt der AZV-Tag und die Kinderzulage weg, die Krankenbezüge richten sich aber nach wie vor nach der Anlage XII. Ebenso bleibt die Anlage XIII (Zusätzliche Altersvorsorge) erhalten. Ebenso regelt sich die Urlaubsdauer nach wie vor nach Anlage 14, die dortigen Bestimmungen zum Urlaubsgeld fallen aber weg. Dies hat den Hintergrund, dass bei der Umstellung von BAT auf TVÖD 2005 das Urlaubsgeld in die Tabellenwerte bzw. in die Jahressonderzahlung eingearbeitet wurde. Dies wird nun für den Sozial- und Erziehungsdienst nachvollzogen. III. Eingruppierung und Entgelt der Mitarbeiter 1 im Sozial- und Erziehungsdienst Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich nach Anhang B der Anlage 33. Es gibt Entgeltgruppen von S2 bis S18 mit jeweils sechs Entgeltstufen. Bei der Einstellung werden die Mitarbeiter in Stufe 1 eingestuft, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt ein Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, verfügt er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 1 Analog zu der Formulierung in der Anlage 33 wird auf die ausdrückliche Nennung der weiblichen Form verzichtet, es sind aber jeweils auch die Mitarbeiterinnen gemeint.

3 - 3 - Die Laufzeit der Stufen 4 bis 6 kann bei über- oder unterdurchschnittlicher Leistung verlängert oder verkürzt werden. Beispiele für die Eingruppierung neuer Mitarbeiter/Innen: A. Erzieher: 1. Erzieher direkt nach der Ausbildung ohne Berufserfahrung: S 6 Stufe 1 2. Erzieher mit mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung : S 6 Stufe 2 3. Erzieher mit mindestens vier Jahren einschlägiger Berufserfahrung: S 6 Stufe 3 4. Erzieher mit 10 Jahren Berufserfahrung: S 6 Stufe 3 Aber: Wenn der Dienstgeber dies aus Gründen der Personalgewinnung befürwortet: S 6 Stufe 4 B. Kinderpfleger: S 3, Stufenregelung wie oben unter I. Erzieher. C. Mitarbeiter ohne Ausbildung in der Tätigkeit als Erzieher: S 4, Stufenregelung wie oben unter I. Erzieher. D. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten

4 - 4 - S 7, Eingangsstufe S 10, bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. S 13, bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen. S 15, bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. S 16, bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen. S 17, bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen. III. Jahressonderzahlung Die Jahressonderzahlung ersetzt das bisherige Weihnachts- und Urlaubsgeld. Da es keinen festen Satz mehr für alle Vergütungsgruppen wie in der AVR gibt, kann die Frage, ob die Jahreszuwendung höher oder niedriger ist als die bisherigen Komponenten in den AVR, nicht pauschal beantworten. Aufgrund der sozialen Staffelung profitieren die unteren Entgeltgruppen, wie Kinderpfleger und Erzieher sowie die Leiter kleiner Kitas von der Umstellung. Damit wird die zahlenmäßige Mehrheit der Mitarbeiter in den Kitas von der höheren Zuwendung erfasst. Die Zuordnung der S-Gruppen zu den allgemeinen Entgeltgruppen ergibt sich aus der Zuordnungstabelle nach 11 Abs. 3 der Anlage 33. Entgeltgruppen allg. Tabelle Entgeltgruppen S & E-Tarif Höhe der Jahressonderzahlung 1 8 S 2 S 8 90% 9-12 S 9 S 18 80% nicht belegt 60% Bemessungsgrundlage: Durchschnitt der Entgelte Juli, August, September.

5 - 5 - Neuerung: Die Rückzahlungsverpflichtung bei selbstverschuldetem Ausscheiden vor dem ist nicht mehr vorgesehen. Die Jahressonderzahlung vermindert sich um jeweils 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem kein Anspruch auf Bezüge bestand. Ausnahmen sind Beschäftigungsverbote nach MuSchG, Wehr- und Zivildienst sowie Elternzeit bis zum Ende des Jahres, in dem das Kind geboren ist. IV. Leistungszulage und/oder Sozialkomponente Mit der neuen Anlage 33 wird analog zum TVÖD eine Leistungszulage und/oder eine Sozialkomponente eingeführt. Danach muss der Dienstgeber 1,5% der Jahresentgeltsumme für Zwecke dieser Zulagen zur Verfügung stellen. Eine Leistungszulage und/oder Sozialkomponente kann aber nur eingeführt werden, wenn eine Dienstvereinbarung hierüber mit der MAV zustande kommt. Ist dies nicht der Fall, werden diese Gelder an alle Mitarbeiter ausgeschüttet, und zwar spätestens mit dem Januarentgelt des Folgejahres. In den ersten 12 Monaten soll die Leistungszulage in jedem Fall monatlich ausgezahlt werden. Für die Entgeltabrechnung ist nur wichtig, ob es in 2012 in einzelnen Einrichtungen eine entsprechende Dienstvereinbarung geben wird. Ansonsten muss der Betrag für 2012 spätestens mit dem Januarentgelt 2013 ausgeschüttet werden. IV. Überleitungsregelung für Bestandsmitarbeiter (Anhang D zur Anlage 33) A. Überleitung Mitarbeiter, die bei In-Kraft-Treten der Anlage 33 bereits beschäftigt waren, werden so übergeleitet, als seien sie seit dem Zeitpunkt, zu dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren nach Anlage 33 zu den AVR eingruppiert worden. Dabei wird der Mitarbeiter so übergeleitet, dass die erreichte Regelvergütungsstufe zunächst mit 2 multipliziert wird. Die sich daraus ergebende (Jahres-)zahl wird um die seit dem letzten Stufenaufstieg zurückgelegte Zeit erhöht. Beispiel:

6 - 6 - Bisherige Eingruppierung: 5 c Stufe 7 (nach Aufstieg aus 6b); die Stufe 7 wurde vor 12 Monaten erreicht. Berechnung: 7 x 2 = Jahr = 15 Neue Eingruppierung: S 6 Stufe 5 (Endstufe wird 2 Jahre später erreicht) B. Besitzstandszulage Mitarbeiter, die am Tag vor In-Kraft-Treten der Anlage 33 in einem Dienstverhältnis standen, das am Tag des In-Kraft-Tretens im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, erhalten eine Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der (alten) Vergleichsjahresvergütung und dem (neuen) Jahresentgelt, jeweils geteilt durch 12, errechnet. Bei der Vergleichsberechnung wird das 12-fache der Monatsvergütung, zuzüglich Urlaubsgeld gemäß Anlage 14 und der Weihnachtszuwendung zugrunde gelegt. Hierzu gehören die Kinderzulagen gemäß Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR, Besitzstandszulagen gemäß Anlage 1b zu Anlage 1 zu den AVR und weitere regelmäßig gewährte Zulagen. Beispiel: Der Erzieher aus dem obigen Beispiel hätte in der 5c Stufe 7 eine Grundvergütung von 2.458,33 EUR. Hinzu kommt die Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 88,27 EUR und eine Kinderzulage von 90,00 EUR. Das Weihnachtsgeld beträgt 1.905,45 EUR, das Urlaubsgeld 332,34 EUR. Daraus ergibt sich eine Vergleichsjahresvergütung in Höhe von ,99 EUR. Das neue Jahresentgelt berechnet sich wie folgt: Grundentgelt 2.753,88 x 12= ,56 EUR plus Jahressonderzahlung 2.478,49 EUR= ,05 EUR.

7 - 7 - Daraus ergibt sich in diesem Fall keine Besitzstandszulage, da das neue Gehalt das alte um 137,00 EUR übersteigt. Hätte der Erzieher im Beispiel drei Kinder, so würde seine Vergleichsjahresvergütung ,99 EUR betragen und ihm stünde eine monatliche Besitzstandszulage in Höhe von 42,66 EUR zu. Wenn in der Folge eines der Kinder aus der Berechnungsgrundlage wegfällt, weil kein Kindergeldanspruch mehr besteht, muss die Besitzstandszulage um 90 EUR gekürzt werden und sie würde in diesem Fall wegfallen. Wenn sich die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters nach Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR verringert, so wird die Besitzstandszulage in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit angepasst. Erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich eine nach Inkrafttreten reduzierte Arbeitszeit wieder, so lebt die Besitzstandszulage bis zu bisherigen hohe auf. Beispiel: Besitzstandszulage beträgt 200 EUR. Die Arbeitszeit wird von 100% auf 75% reduziert. Die Besitzstandszulage reduziert sich auf 150 EUR. Später erfolgt eine Erhöhung der Arbeitszeit auf 90%. Die Besitzstandszulage wird auf 180 EUR angepasst. Mainz, / Achim Sommerfeld

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