Aktiengesellschaft Essen
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- Frank Pohl
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1 Aktiengesellschaft Essen S A T Z U N G FASSUNG VOM 11. Mai 2016
2 Titel I. Allgemeine Bestimmungen 1 Die unter der Firma "National-Bank Aktiengesellschaft" bestehende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in Essen. Das Geschäftsgebiet und die Dauer des Unternehmens sind nicht beschränkt. 2 Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art sowie das Erbringen von Finanz- und sonstigen Dienstleistungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben und zu errichten sowie alle Geschäfte einzugehen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern. 3 Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit das Aktiengesetz oder andere Gesetze nicht etwas anderes vorsehen. Titel II. Grundkapital und Aktien 4 Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro Es ist in Stückaktien eingeteilt. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 6. Mai 2019 das Grundkapital um bis zu Euro durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen und über die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates für Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 4 der Satzung nach völliger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist ohne Erhöhung entsprechend neu zu fassen. 5 Die Aktien lauten auf den Inhaber. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Seite 2 von 6
3 Titel III. Verfassung der Gesellschaft A. Der Vorstand 6 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Die Bestellung stellvertretender Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. B. Der Aufsichtsrat 7 Der Aufsichtsrat besteht aus 9 Mitgliedern. Alljährlich scheidet ein Drittel der Mitglieder nach der Reihenfolge ihrer Amtsdauer aus. Bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 8 Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund niederlegen. 9 Der Aufsichtsrat wählt alljährlich nach der ordentlichen Hauptversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. Scheiden im Lauf einer Wahlperiode der Vorsitzende oder einer der gewählten Stellvertreter aus ihrem Amte aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich aus seiner Mitte eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen. 10 Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder einer seiner Stellvertreter kann Beschlüsse auch schriftlich, fernmündlich, in elektronischer oder in einer anderen, vergleichbaren Form, insbesondere auch per Telefonkonferenz oder per Videokonferenz oder in Kombination aller vorgenannten Beschlussverfahren, fassen lassen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe oder durch Stimmabgabe in elektronischer oder anderer, vergleichbarer Form an der Beschlussfassung mitwirken. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder andere Erfordernisse vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, welche von dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Seite 3 von 6
4 11 Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Sitzung schriftlich, durch Telefax oder mittels anderer elektronischer Medien. In dringenden Fällen kann die Frist angemessen abgekürzt und die Sitzung auch mündlich oder fernmündlich einberufen werden. 12 Die Geschäftsordnung für den Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. In der Geschäftsordnung für den Vorstand werden die Geschäfte bestimmt, zu deren Vornahme der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. Der Aufsichtsrat kann weitere Arten von Geschäften bestimmen, die nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 13 Der Aufsichtsrat ist befugt, aus seiner Mitte Aufsichtsratsausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Den Ausschüssen des Aufsichtsrates können, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Aufsichtsrat zur Unterstützung der Tätigkeit des Vorstandes und Aufsichtsrates Beiräte bilden und für diese Geschäftsordnungen erlassen, in welchen die innere Ordnung der Beiräte und ihr Aufgabenkreis bestimmt werden. Willenserklärungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrates von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter abgegeben. 14 Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine feste, mit Ablauf des Geschäftsjahres fällige jährliche Vergütung, die für das einzelne Mitglied zuzüglich der darauf anfallenden Umsatzsteuer, für den Vorsitzenden das Doppelte und für jeden stellvertretenden Vorsitzenden das Eineinhalbfache beträgt. Die Mitglieder von Aufsichtsratsausschüssen erhalten zusätzlich eine feste, mit Ablauf des Geschäftsjahres fällige jährliche Vergütung von zuzüglich der darauf anfallenden Umsatzsteuer, die Vorsitzenden von Aufsichtsratsausschüssen das Doppelte und stellvertretende Vorsitzende von Aufsichtsratsausschüssen das Eineinhalbfache davon. Hat ein Mitglied des Aufsichtsrates mehrere Ämter in Ausschüssen inne, erhält es nur die Vergütung für das am höchsten vergütete Amt. Seite 4 von 6
5 C. Die Hauptversammlung 15 Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen. Die Bekanntmachung ist mindestens 30 Tage vor dem Tage, bis zu dem der Nachweis nach 16 Abs. 1 der Satzung zu erbringen ist, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 16 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Aktionäre berechtigt, die ihren Aktienbesitz bei der Gesellschaft nachweisen. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine Bescheinigung des Depot führenden Kreditinstituts in Textform, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung bezieht, zu erbringen. Diese Bescheinigung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Fristen und Termine im Zusammenhang mit der Einberufung der Hauptversammlung und den Teilnahmevoraussetzungen sind von der Hauptversammlung zurückzuberechnen. Der Tag der Versammlung wird dabei nicht mitgezählt. 17 Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder einer seiner Stellvertreter oder ein sonstiges vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Mitglied. Für den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz nicht übernimmt, erfolgt unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs die Wahl des Versammlungsleiters durch die Hauptversammlung. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt ferner Art und Form der Abstimmung. 18 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende Vorschriften des Aktiengesetzes etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals. Wird bei der Vornahme von Wahlen durch die Hauptversammlung eine einfache Stimmenmehrheit bei der ersten Wahlhandlung nicht erreicht, so findet eine engere Wahl unter denjenigen Personen statt, denen die beiden größeren Stimmzahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. Seite 5 von 6
6 19 Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Titel IV. Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Gewinnverteilung Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 20 Aus dem Jahresüberschuss sind 5 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen den vierten Teil des Grundkapitals erreicht haben. Diese Rücklagen dürfen nur nach den Vorschriften des Aktiengesetzes verwendet werden. Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung beschließt. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von 60 Abs. 2 des Aktiengesetzes festgesetzt werden. Titel V. Auflösung der Gesellschaft 21 Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen und einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals. Seite 6 von 6
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