3. Deutscher Baugerichtstag

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1 3. Deutscher Baugerichtstag Organisationsstruktur (1) Thema: Empfiehlt sich die Entwicklung eines gesetzlichen Bauvertragsrechts? AK I Bauvertragsrecht Ziel: Erarbeitung und Festlegung von Leitgedanken für gesetzliche Regelungen Schaffung eines gesetzlichen Leitbildes für Bauverträge AK IV Architekten- und Ingenieurrecht Thema: Empfiehlt sich die Entwicklung gesetzlicher Regelungen für das Vertrags- und Haftungsrecht der Architekten und Ingenieure? Ziel: Erarbeitung und Festlegung von Leitgedanken für gesetzliche Regelungen AK V Bauträgerrecht Thema: Empfiehlt sich die Entwicklung gesetzlicher Regelungen für Bauträgerverträge? Ziel: Erarbeitung und Festlegung von Leitgedanken für gesetzliche Regelungen

2 3. Deutscher Baugerichtstag Organisationsstruktur (2) AK I Bauvertragsrecht Unterarbeitsgruppen UAG Kernarbeitsgruppe KAG UAG 1 Vergütung / Bauzeit UAG Sachmängelhaftung UAG Sicherheiten / Vertragsbeendigung Arbeitsgruppe Koordinierung AK IV Architekten- und Ingenieurrecht AK V Bauträgerrecht AK VI Sachverständigenrecht

3 3. Deutscher Baugerichtstag Terminplan Ende November 2009: Fertigstellung der Thesen durch die Kernarbeitsgruppe Februar 2010: Veröffentlichung der Thesen (Zeitschrift Baurecht) 07./ : 3. Baugerichtstag

4 in Thesen und Feststellungen (1) I. Allgemein / Übergreifend Der Unternehmer schuldet ein funktionstaugliches Werk. Maßstab für seine Leistungsverpflichtung ist die berechtigte Funktionalitätserwartung des Bestellers. Das gilt auch bei Verträgen, denen eine (detaillierte) Leistungsbeschreibung des Bestellers zugrunde liegt. Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist die äquivalente Gegenleistung (nur) für diejenigen Leistungen, die der Unternehmer nach den Vorgaben des Bestellers im Vertrag (Leistungsbeschreibung) erbringen soll. Vertraglich vereinbarte Arbeitsschritte gehören auch dann zur vertraglich beschriebenen Leistung bzw. Ausführungsart, wenn sie sich nicht im fertigen Bauwerk verkörpern. Die Zurverfügungstellung der für die Ausführung notwendigen Planung stellt eine Obliegenheit des Bestellers dar. Der Besteller darf Änderungen und Erweiterungen der vertraglich beschriebenen Leistung bzw. Ausführungsart anordnen. Die Anordnungsbefugnis des Bestellers steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit (gem. 308 Nr. 4 BGB). Eine Anordnung ist im Zweifel zumutbar, wenn das Werk ohne die angeordnete Leistung nicht mangelfrei hergestellt werden kann

5 in Thesen und Feststellungen (2) II. UAG 1 (Vergütung) Für Leistungen, die nicht von der vertraglich vereinbarten Vergütung umfasst sind (Äquivalenzgrundsatz), erhält der Unternehmer eine zusätzliche Vergütung. Bei der Schaffung gesetzlicher Regelungen für Mehrvergütungsansprüche des Unternehmers ist zu unterscheiden zwischen Leistungen, die über die im Vertrag beschriebenen Leistungen hinaus für die Verwirklichung des funktionalen Erfolgs erforderlich sind. Leistungen, die der Unternehmer aufgrund von Anordnungen erbringen muss, mit denen der Besteller den geschuldeten Bauerfolg/die vereinbarten Bauumstände verändert hat. Für die gesetzlich zu regelnde Berechnung der Mehrvergütung kommen drei Modelle in Betracht. Angeknüpft werden kann an die marktüblichen Preise; an die tatsächlich erforderlichen (Mehr-) Kosten der Herstellung; an die vertraglichen Preisermittlungsgrundlagen. Bei signifikanten Mengenmehrungen / Mengenminderungen ist die vertraglich vereinbarte Vergütung anzupassen. Eine gesetzliche Regelung hierzu könnte sich an den Vorschriften des 2 Nr. 3 VOB/B orientieren.

6 in Thesen und Feststellungen (3) II. UAG 1 (Vergütung) Der Unternehmer soll weiterhin einen gesetzlichen Anspruch auf Abschlagszahlungen haben. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen soll nicht davon abhängen, ob die abzurechnenden Leistungen zu einer Wertsteigerung auf Seiten des Bestellers geführt haben. Ein Anspruch auf Abschlagszahlungen entfällt nicht dadurch, dass die abzurechnenden Leistungen wesentliche Mängel aufweisen. Hinsichtlich eventueller Mängel steht dem Besteller ein mangelbedingtes Leistungsverweigerungsrecht zu.

7 in Thesen und Feststellungen (4) II. UAG 1 (Bauzeit) Der Besteller ist im Rahmen der Zumutbarkeit berechtigt, Anordnungen zur Bauzeit zu treffen. Er ist nicht berechtigt, Beschleunigungen anzuordnen. Im Vertrag festgelegte Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie als echte Vertragsfristen von den Parteien vereinbart wurden. Den Unternehmer trifft eine allgemeine Förderungspflicht. Im Gesetz soll ein Anspruch des Unternehmers auf Verlängerung der Ausführungsfristen vorgesehen sein. Die gesetzliche Regelung soll die Tatbestände benennen, die zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führen können. Ersatzansprüche des Unternehmers wegen Bauverzögerungen sollen an eine vorherige Behinderungsanzeige als Anspruchsvoraussetzung geknüpft sein.

8 in Thesen und Feststellungen (5) II. UAG 2 (Sachmängelhaftung) Der Unternehmer schuldet ein funktionstaugliches Werk. Maßstab für seine Leistungsverpflichtung ist die berechtigte Funktionalitätserwartung des Bestellers. Das gilt auch bei Verträgen, denen eine (detaillierte) Leistungsbeschreibung des Bestellers zugrunde liegt. 633 Abs. 2 BGB soll redaktionell dahin angepasst werden, dass die Beachtung der vereinbarten Beschaffenheiten und der Verwendungseignung kumulative Voraussetzungen für die mangelfreie Herstellung des Bauwerkes sind. Hinsichtlich der einzelnen Sachmängelrecht bleibt es Wesentlichen bei der bisherigen gesetzlichen Regelung ( 634 BGB). Bedenken bestehen, soweit der Besteller trotz Rücktritt noch den kleinen Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen kann ( 325 BGB); trotz Minderung (Gestaltungsrecht) noch großen Schadensersatz statt der ganzen Leistung beanspruchen kann ( 638 Abs. 1, 325 BGB). Die bisher in 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B verankerten und von der Rspr. auch auf den BGB-Bauvertrag angewendeten Regelungen zur Prüfungs- und Hinweispflicht sollen sinngemäß in das Gesetz übernommen werden.

9 in Thesen und Feststellungen (6) II. UAG 2 (Sachmängelhaftung) Dem Besteller sollen schon vor der Abnahme Rechte wegen absehbarer Mängel der Bauleistung zustehen. Diese Rechte ergeben sich nicht unmittelbar aus den Vorschriften der 634ff. BGB. Sie sind dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zuzuordnen und stellen einen Fall der Erfüllungsgefährdung dar. Vor der Abnahme soll dem Besteller wegen evt. Mängel der Bauleistung ein Selbstvornahmerecht nebst Kostenerstattungs- und Vorschussanspruch zustehen. Die Ansprüche entstehen nach fruchtlosem Ablauf einer Mängelbeseitigungsfrist. Die (Teil-) Kündigung des Vertrages soll keine Voraussetzung sein. Allerdings soll der Besteller den Vertrag kündigen dürfen. Die Dispositionsbefugnis des Unternehmers soll durch eine Regelung entsprechend 323 Abs. 4 BGB geschützt werden. Formulierungsvorschlag: 634 Abs. 2: Bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, stehen dem Besteller die Rechte nach Abs. 1 auch schon vor der Abnahme zu, wenn offensichtlich ist, dass der Unternehmer dem Besteller das Werk nicht frei von Sach- oder Rechtsmängeln verschaffen wird oder ein besonderes Interesse des Bestellers dies erfordert.

10 in Thesen und Feststellungen (7) II. UAG 2 (Abnahme) Die KAG hat noch keine Thesen zur Abnahme beraten. Es ist angedacht, dass es im Ausgangspunkt bei der Abnahme und deren Rechtsfolgen bleiben soll. Zu diskutieren ist, ob Gefahrübergang und Beweislastumkehr schon vor der Abnahme eintreten sollen, wenn der Besteller das Bauwerk bezieht/nutzt und gleichzeitig die Abnahme verweigert. 640 Abs. 1 Satz 3 BGB (fiktive Abnahme) soll grundsätzlich beibehalten werden. Es ist zu klären, ob die Beweislast für die erforderliche Abnahmereife besonders geregelt werden muss. Eine Teilabnahme soll nicht besonders gesetzlich geregelt werden.

11 in Thesen und Feststellungen (8) II. UAG 3 (Sicherheiten) Der Unternehmer soll die Möglichkeit haben, kraft zwingenden Rechts die Absicherung des von ihm zu erarbeitenden Werklohns verlangen zu können. Die Absicherung des Unternehmers soll sich ausschließlich auf das jeweilige Vertragsverhältnis beziehen (Relativität des Schuldverhältnisses). Der notwendige Schutz des Unternehmers kann durch eine Anpassung und Verfeinerung von 648a BGB, der sich grundsätzlich bewährt hat, erreicht werden. Auch der Besteller hat ein Absicherungsbedürfnis für die Vertragserfüllung im weiteren Sinne, also nicht nur im Stadium vor Abnahme, sondern auch und gerade im Stadium nach Abnahme für Mängelansprüche. Die gesetzlichen Regelungen zur Gestellung von Sicherheiten sollen für alle Baubeteiligten gelten, also auch für Architekten und sonstige Planer- und Ingenieursverträge, ebenso für vorbereitende Bau- und Hilfstätigkeiten wie Abbrucharbeiten, Rodungsarbeiten, Gerüstbauarbeiten usw. 648 BGB soll ersatzlos gestrichen werden.

12 in Thesen und Feststellungen (9) II. UAG 3 (Vertragsbeendigung) Bei der vorzeitigen Vertragsbeendigung bedarf es für die Tatbestände der Anfechtung, des Rücktritts und der einvernehmlichen Vertragsaufhebung keiner eigenständigen Regelung. Für Verbraucherverträge sollte beschränkt für Bauleistungen zur Errichtung von Wohngebäuden ein zeitlich befristetes Widerrufsrecht nach Vertragsabschluss besonders vorgesehen werden. Formalien, Rechtsfolgen usw. von Kündigungen sollen in einer gesonderten Bestimmung für die Bauverträge geregelt werden. Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform. Das freie Kündigungsrecht des Bestellers soll unverändert gelten mit der Vermutung, daß dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Der Unternehmer soll insbesondere dann außerordentlich kündigen dürfen, wenn die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen, wenn der Besteller in Verzug mit der Erbringung von Mitwirkungshandlungen ist oder wenn er sich mit der Leistung von geschuldeten Zahlungen in Verzug befindet. Es soll diskutiert werden, ob nach einer Kündigung die Wirkungen des Gefahrübergangs und des Verjährungsbeginns automatisch also ohne Erfordernis z.b. einer Abnahme oder sonstiger Erklärungen der Vertragsparteien eintreten sollen.

13 in Thesen und Feststellungen (10) II. UAG 3 (Vertragsbeendigung) Für die Fälle, in denen der Unternehmer den Kündigungsgrund gesetzt hat, soll diskutiert werden, ob der Besteller ohne vorherige Formalien zur Mängelbeseitigung schreiten darf (kein zweites Andienungsrecht des Unternehmers) bzw. ob vorhandene Mängel automatisch den auf das Teilwerk entfallenden Werklohn mindern, bejahendenfalls weiter, wie derartige Mängel zugunsten des Bestellers pekuniär zu bewerten sind. Beantragt ein Vertragsteil die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, kann der andere Vertragsteil den Vertrag außerordentlich kündigen, wenn eine kurze Wartefrist, z. B. von einer Woche, abgelaufen ist. Ebenso besteht ein (sofortiges) außerordentliches Kündigungsrecht, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist. Unberührt bleibt ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Vorrang von 103 InsO.

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