Lösungsvorschlag zu Fall 3

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1 Lösungsvorschlag zu Fall 3 1. Tatkomplex: Fliegenlassen der Vögel 1 A. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Vogelkäfig kaputt machte. Dafür müssten die objektiven Tatbestandsmerkmale durch T erfüllt worden sein. a. taugliches Tatobjekt Dann müsste sich die Tat zunächst gegen ein taugliches Tatobjekt gerichtet haben. aa. Sache Fraglich ist, ob der Vogelkäfig eine Sache im Sinne dieser Norm ist. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand unabhängig vom Aggregatzustand, solange er räumlich abgrenzbar ist. Ein Käfig ist ein körperlicher Gegenstand und räumlich abgrenzbar. Somit ist der Vogelkäfig eine Sache. bb. fremd Weiterhin müsste diese Sache für T fremd gewesen sein. Fremd ist eine Sache, die wenigstens auch im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Laut Sachverhalt handelt es sich um den Käfig des O. Für eine alleinige Eigentumsvermutung zugunsten des T lässt sich im Sachverhalt kein Anhaltspunkt finden. Mithin war der Käfig für T fremd. Der Käfig war somit ein taugliches Tatobjekt. Fraglich ist jedoch, ob auch eine hinreichende Tathandlung vorliegt. Dann müsste T das Tatobjekt beschädigt oder zerstört haben. aa. Beschädigen Unter einer Beschädigung versteht man zumindest jede nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz der Sache. Der T hat laut Sachverhalt den Käfig kaputt gemacht. Damit ist dessen Substanz verletzt und eine Beschädigung durch T liegt vor. bb. Zerstören Fraglich ist weiter, ob er ihn auch zerstört hat. Eine Sache ist zerstört, wenn sie ihrer Substanz nach vernichtet oder so schwer beschädigt wurde, dass sie für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird. Ein Vogelkäfig soll Schutz vor dem Entfliegen von Vögeln bieten. Wenn er kaputt ist, kann er das nicht mehr. Also wurde der Käfig von T auch im Sinne des 303 I StGB zerstört. 1 Einen ähnlichen Fall finden Sie auch bei: Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht I, 2. Auflage 2003, Fall 1. 1

2 T hat mithin auch eine hinreichende Tathandlung begangen. (Kausalität und objektive Zurechnung wurden weggelassen, weil sie offensichtlich vorliegen. Einen Formulierungsvorschlag finden Sie bei Fall 2. In der Klausur sollten sie in den Anfangssemestern trotzdem wenigstens kurz auf die Punkte eingehen.) T hat die objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht. 2. Subjektiver Tatbestand Weiterhin müsste der T den subjektiven Tatbestand verwirklicht haben. Der subjektive Tatbestand des 303 I StGB setzt Vorsatz voraus. Unter Vorsatz versteht man den Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. (Über die Vorstellung des T hinsichtlich der Tatsache, dass der Käfig nun nicht mehr als Käfig dienen kann, ist im Sachverhalt ausdrücklich nichts gesagt. Befremdlich wäre es hier den Sachverhalt zu diesem Zwecke auszulegen. Ohne längere Begründung ist davon auszugehen, dass T wusste, dass der Käfig nach seiner Aktion nicht mehr zu gebrauchen sein würde.) T wusste im Zeitpunkt der Handlung, dass es sich nicht um seinen Käfig handelte. Weiter war ihm auch klar, dass der Käfig danach nicht mehr zu gebrauchen sein wird. Mithin handelte er vorsätzlich. 3. Zwischenergebnis T hat den Tatbestand der Norm verwirklicht. Weiterhin müsste er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. II. Rechtswidrigkeit Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. T handelte rechtswidrig. III. Schuld Es sind auch keine Entschuldigungsgründe ersichtlich. Mithin handelte T auch schuldhaft. IV. Strafantrag Der nach 303 c StGB nötige Strafantrag wurde laut SV durch O gestellt. V. Ergebnis T hat sich einer Sachbeschädigung nach 303 I StGB strafbar gemacht, indem er den Vogelkäfig des O kaputt machte. B. T könnte sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Wellensittich fliegen ließ.( Kurzgutachten 2 ) a. taugliches Tatobjekt aa. Sache Fraglich ist, ob der Wellensittich eine Sache im Sinne dieser Norm ist. Eine Sache ist jeder 2 Bitte gehen Sie nie in der Klausur so vor. Ich kürze die Lösung nur ab, weil Sie bereits zwei vollständig ausformulierte Lösungsvorschläge haben. Dabei gehe ich im Folgenden nur auf problematische Punkte ein.. 2

3 körperliche Gegenstand unabhängig vom Aggregatzustand, solange er räumlich abgrenzbar ist. Ein Vogel ist ein körperlicher Gegenstand und räumlich abgrenzbar. Trotzdem erscheint diese Einordnung zweifelhaft. Die Bedenken beruhen insbesondere auf der Regelung des 90 a BGB. Hiernach sind Tiere keine Sachen, werden in der rechtlichen Behandlung diesen aber gleichgestellt. Würde man die entsprechende Anwendung in das Strafrecht übertragen, drängt sich die Frage auf, ob es sich hierbei um strafbegründende Analogie handelt. Gleichwohl ordnet die ganz herrschende Meinung Tiere als Sachen im Sinne des 303 I StGB ein. Einerseits spricht gegen die Annahme einer Analogie, dass eine solche für gewöhnlich eine planwidrige Regelungslücke voraussetzt. Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine solche Lücke, da der Gesetzgeber sich bewusst für diese Lösung entschieden hat. Darüber hinaus ging es bei der Schaffung der Vorschrift um den Schutz der Tiere. Würde man sie auf Grund solcher Überlegungen aus dem Anwendungsbereich des 303 I StGB herausnehmen, verkehrte sich dieses Anliegen ins Gegenteil. Andererseits wird auch vertreten, dass es einen eigenständigen strafrechtlichen Sachbegriff gibt und ein Rückgriff auf den zivilrechtlichen Begriff daher sowieso ausscheidet. Mithin sind Tiere als Sachen im Sinne des 303 I StGB einzuordnen 3. bb. fremd (+) Weiter müsste die Sache beschädigt oder zerstört worden sein. Eine Sache ist beschädigt, wenn durch die Einwirkung auf die Substanz ihre Unversehrtheit oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Zerstört wäre sie, wenn sie ihrer Substanz nach vernichtet oder so schwer beschädigt wurde, dass sie für ihren Zweck völlig unbrauchbar wird. Vorliegend flog der Wellensittich aus dem Fenster. An sich hat er hierdurch keinen Schaden genommen, er wird diesen Ausflug in die Freiheit im Winter aber nicht überleben. Der Wellensittich wurde somit Einwirkungen ausgesetzt, die zwangsläufig zu seiner Vernichtung führen. Spätestens hiermit kann er auch seinen Zweck, Menschen Gesellschaft zu leisten und zu erfreuen, nicht mehr erfüllen. Mithin hat T eine tatbestandsgemäße Handlung vorgenommen 4. (a.a. vertretbar) c. Kausalität und objektive Zurechnung (+) T hat die objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht. 2. Subjektiver Tatbestand Weiterhin müsste der T den subjektiven Tatbestand verwirklicht haben. Der subjektive Tatbestand des 303 I StGB setzt Vorsatz voraus. Unter Vorsatz versteht man den Willen zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände. Vorliegend hat der T den Wellensittich willentlich frei gelassen. Weiter ist ihm auch klar, dass ein Wellensittich den deutschen Winter nicht überleben wird. Somit handelte er vorsätzlich. II. Rechtswidrigkeit/ Schuld/ Strafantrag (+) III. Ergebnis (+) 3 Siehe hierzu: Eser in: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 27. Auflage 2006, 242 Rdn. 9; Schmitz in: MüKo-StGB, Band 3, 2003, 242 Rdn Ebenso: Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht I, 2. Auflage 2003, S. 29; a.a.: Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, 27. Auflage 2004, Rdn. 32 m.w.n.. 3

4 C. Der T könnte sich der Sachbeschädigung nach 303 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den zahmen Spatz entfliegen ließ.( Kurzgutachten ) a. Tatobjekt aa. Sache (+, siehe B.) bb. fremd Weiterhin müsste diese Sache für T fremd gewesen sein. Fremd ist eine Sache, die wenigstens auch im Eigentum eines anderen als des Täters steht. Fraglich ist somit in wessen Eigentum der Spatz stand. Grundsätzlich sind wilde Tiere und somit auch ein Spatz herrenlos und damit kein taugliches Tatobjekt im Sinne der Norm. Gleiches gilt für den Fall, dass sie gefangen wurden und wieder entweichen konnten 5. Diese Bewertung ändert sich jedoch sobald das Tier gefangen oder gezähmt wurde ( 960 BGB). Vorliegend handelte es sich um einen gezähmten Spatz. Mithin war dieser nicht mehr herrenlos. Er stand darüber hinaus auch nicht im alleinigen Eigentum des T. Somit war er für ihn fremd. (Beim Wellensittich (B.) handelt es sich nicht um ein einheimisches Tier. Es fehlen auch Hinweise darauf, dass er dem T zugeflogen war. T war unproblematisch Eigentümer des Wellensittichs.) Auch hier stellt sich wieder das Problem, ob der Vogel beschädigt oder zerstört wurde. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen gezähmten Spatz. Im Gegensatz zum Wellensittich wird er wahrscheinlich auch bei niedrigen Temperaturen überleben. Weiter ist auch zweifelhaft, ob man diesem den gleichen Zweck zuordnen kann wie einem Wellensittich. Daher liegt hier keine Handlung vor, die den Anforderungen der Norm entspricht Zwischenergebnis (-) (Wer 1. sagt sollte auch 2. sagen = Schließen Sie bitte alle Einschachtelungen auch wieder.) II. Ergebnis (-) 2. Tatkomplex: Das Fahrrad Der problematische Punkt ist auch hier die Tathandlung. A. Ablassen der Luft aus dem Reifen Zum Teil wird die Einordnung als Beschädigung kategorisch verneint 7. Andere ziehen es in Betracht, verneinen in einem solchen Fall jedoch die Erheblichkeit 8. Somit liegt zumindest solange durch das Ablassen der Luft aus dem Reifen nach h.m. keine Sachbeschädigung vor, wie die Substanz nicht verletzt wird und sich die Luft ohne großen Aufwand wie vorliegend wieder aufpumpen lässt. 5 Eser in: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 27. Auflage 2006, 242 Rdn.16 m.w.n.. 6 Anders: Maurach, Strafrecht BT, 4. Auflage 1964, S Joecks, Studienkommentar zum StGB, 7. Auflage 2007, 303 Rdn Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT 2, 27. Auflage 2004, Rdn. 30 m.w.n.. 4

5 B. Anschließen des Rades Vorliegend hat T die Substanz des Rades nicht verletzt. Selbst mit dem Aspekt der Beeinträchtigung des Zweckes dürfte man nicht zu einer Annahme der Tathandlung kommen. Es liegt ein Fall der straflosen Sachentziehung vor. 3. Tatkomplex: Blümchen an der Garage Heute: Ein Problem des 303 II StGB!! Die Annahme einer Strafbarkeit scheitert an zwei Aspekten. Einerseits muss es sich um eine nicht nur unerhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes handeln. Dies ist vorliegend schon zweifelhaft. Darüber hinaus dürfte die Veränderung aber nicht nur vorübergehender Natur sein. Laut Sachverhalt verwendete T Kreide, die sich beim nächsten Regen wieder lösen wird. Mithin liegt eine nur vorübergehende Veränderung vor. 5

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