Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen
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- Erich Küchler
- vor 7 Jahren
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1 Fall 5: Privilegien beim Kosmetikkauf für inhaftierte Frauen A verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Sein Antrag, monatlich von seinem Eigengeld für 25 Euro Kosmetikartikel kaufen zu dürfen, wurde vom Leiter der Anstalt sowie anschließend vom Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes als unbegründet abgelehnt. Auch mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ( 109 StVollzG) und der gegen die ablehnende Entscheidung des LG gerichteten Rechtsbeschwerde ( 116 StVollzG) bleibt A erfolglos. Der beantragte monatliche Kosmetikeinkauf vom Eigengeld sei zu Recht abgelehnt worden. Die Verwendung von Eigengeld ( 52 StVollzG) für den Einkauf ( 22 StVollzG) von Kosmetika sei nach dem Strafvollzugsgesetz für Männer unzulässig. 22 III StVollzG lautet (fiktiv!): Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen. Kosmetikeinkäufe vom Eigengeld sind nur für weibliche Gefangene zulässig. Damit werde den Besonderheiten des Frauenvollzugs und natürlichen Bedürfnissen Rechnung getragen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, da es sich aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Männern und Frauen nicht um einen im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt handele. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet A sich gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Er rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 I und Art. 3 III 1 GG. Den in der Anstalt inhaftierten Frauen sei es im Gegensatz zu den männlichen Gefangenen gestattet, monatlich 30 Euro Eigengeld für Kosmetika zu verwenden. Er macht geltend, was seitens der Anstaltsleitung den Frauen innerhalb des geschlossenen Vollzugs an Vergünstigungen gewährt werde, dürfe den Männern nicht vorenthalten werden. Es handele sich um einen im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt; insbesondere befänden sich auch unter den Frauen Schwerkriminelle. Hinsichtlich des Verbrauchs von Kosmetika genüge ein Blick auf das Konsumverhalten und die sich heute auch an Männer richtende Werbung der Kosmetikindustrie, um zu erkennen, dass grundsätzliche Unterschiede zwischen Männern und Frauen in diesem Bereich nicht mehr bestünden. Mit Erfolg?
2 Lösungsvorschlag A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde I. Zuständigkeit (+) Das Bundesverfassungsgericht ist gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig für Verfassungsbeschwerden, die jedermann mit der Behauptung erhebt, durch einen Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundrechten verletzt zu sein. II. Parteifähigkeit Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG: beschwerdefähig ist jedermann, d.h. jeder Träger von Grundrechten A = natürliche Person und damit Grundrechtsträger, daher: (+) III. Beschwerdegegenstand Zulässiger Beschwerdegegenstand ist gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also Akte der vollziehenden Gewalt, Rechtsprechung und Gesetzgebung (+), da Beschluss und somit Akt der Judikative Hinweis: bei Akten der Judikative besteht Wahlfreiheit, ob alle Akte oder nur der letztinstanzliche Akt angegriffen werden soll. Es liegt in jedem Fall aber nur eine Verfassungsbeschwerde vor. IV. Beschwerdebefugnis Gem. Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG muss der Beschwerdeführer behaupten, in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung: o Im Rahmen der Beschwerdebefugnis reicht die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aus, d.h. die Verletzung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. o Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ( Urteilsverfassungsbeschwerde ) ist anzusprechen, dass im Wege der Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht nur eine spezifische Grundrechtsverletzung geprüft wird. Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. o Eine spezifische Verletzung von Grundrechten ist gegeben bei: - Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage - Nichtanwendung eines Grundrechts - fehlerhafter Anwendung eines Grundrechts - Verkennung der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts o Vorliegend macht A geltend, dass eine Ungleichbehandlung bei Einkaufsmöglichkeiten von Männern und Frauen im Strafvollzug bestehe. Diese beruht auf 22 StVollzG. Es erscheint vorliegend nicht ausgeschlossen, dass 22 StVollzG verfas- 2
3 sungswidrig ist. Daher: Möglichkeit der spezifischen Verletzung von Grundrechten durch Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage. o (P) Grundrechte im besonderen Gewaltverhältnis: - A kann sich auch im Strafvollzug auf Grundrechte berufen (früher strittig; Lehre vom bes. Gewaltverhältnis; aufgegeben in der Strafgefangenenentscheidung des BVerfG). - Grundrechte gelten gegenüber der staatlichen Strafanstalt in ihrer Abwehrdimension; bereits hier wären die Grundrechte unmittelbar zu berücksichtigen gewesen; auf eine mögliche Drittwirkung kommt es daher vorliegend nicht an; Gericht entscheidet insofern in einer strikt hoheitlichen Rechtsbeziehung Zwischenergebnis: A ist beschwerdebefugt. V. Rechtswegerschöpfung Gem. 90 II 1 BVerfGG ist die Beschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig, soweit ein solcher gegeben ist. Erschöpft ist der Rechtsweg, wenn alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen wurden. (+) da Rechtsweg erfolglos beschritten (Anstaltsleiter und Beschwerde) VI. Form und Frist 1. Form Gem. 23 I BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde schriftlich, mit Begründung und erforderlichen Beweismitteln einzureichen. (+) davon ist auszugehen 2. Frist VII. Ergebnis Gem. 93 I 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben. (+) davon ist auszugehen Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der A durch den letztinstanzlichen Beschluss in seinen Grundrechten verletzt wurde, Art. 93 I Nr. 4a GG. In Betracht kommt hier eine Verletzung von Art. 3 GG, wenn A zu Unrecht gegenüber weiblichen Häftlingen anders behandelt worden ist. Da die Entscheidung hier auf dem Gesetz beruht, wonach Kosmetikeinkäufe vom Eigengeld nur für weibliche Gefangene zulässig sind, ist hier in erster Linie nicht die Rechtsanwendungs-, sondern die Rechtssetzungsgleichheit betroffen. 3
4 Fraglich ist daher, ob 22 III StVollzG den A in seinen Grundrechten verletzt. I. Eingriff in den Schutzbereich 1. Festlegung des Prüfungsmaßstabes in Betracht kommen Art. 3 I GG oder sofern nicht nur eine Konkretisierung/ein Differenzierungsverbot auch Art. 3 III 1 GG. Art. 3 I GG beinhaltet den allgemeinen Gleichheitssatz. o Art. 3 GG in seiner Ausformungen als allgemeiner Gleichheitssatz verbietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. o Der Bürger ist innerhalb der gleichen Verfassungsgemeinschaft (Land, Bund) gleich zu behandeln. o Willkürverbot: Verstoß bei offensichtlich unsachlicher Differenzierung/(Un-)Gleichbehandlung irgendein sachlicher Grund ausreichend für Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung o Neue Formel: Am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Kontrolle keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können o Art. 3 III 1 GG verbietet Benachteiligungen u.a. aufgrund des Geschlechts. Teilweise wird formuliert, Art. 3 III 1 GG konkretisiere Art. 3 I GG, was dahingehend interpretiert werden könnte, als dass auch bei einer geschlechtsbezogenen Differenzierung Art. 3 I GG der Prüfungsmaßstab ist. Das BVerfG geht in st. Rspr. davon aus, dass Art. 3 I GG hinter dem besonderen Gleichheitssatz aus Art. 3 III 1 GG zurücktritt. Prüfungsmaßstab ist daher Art. 3 III 1 GG. 2. Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 III 1 GG a) Bilden eines Vergleichspaares hier Kosmetikkauf von Männern und Kosmetikkauf von Frauen (personales Vergleichspaar) b) Vorliegen einer Ungleichbehandlung Während es Frauen erlaubt ist, vom Eigengeld Kosmetik zu kaufen, ist dies für Männer nicht erlaubt. Eine Ungleichbehandlung liegt somit vor. Art. 3 III GG erfasst nach der Rechtsprechung des BVerfG indes nur rechtliche Ungleichbehandlungen, keine faktischen Ungleichbehandlungen. Dass die Unterscheidung gerade wegen der Kriterien erfolgte ist dahingehend revidiert worden, dass auch die Verfolgung anderer Zwecke/Kriterien ausreicht. Vorliegend erfolgt die Differenzierung aufgrund der Besonderheiten von Mann und Frau, so dass der Voraussetzung jedenfalls genügt ist. 4
5 II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der Eingriff wäre verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das Gesetz formell verfassungsgemäß ist und materiell den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung genügt. 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit Bundeskompetenz für 22 StVollzG folgt aus Art. 74 I Nr. 1 i.v.m. Art. 72 I GG keine Verfahrens- oder Formfehler ersichtlich Zwischenergebnis: 22 StVollzG ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen. Hinweis: Wenn die formelle Verfassungsmäßigkeit wie hier problemlos gegeben ist, kann dieser Prüfungspunkt im Rahmen einer Art. 3-Prüfung übersprungen werden. 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit Nunmehr müsste das Gesetz auch materiell verfassungsgemäß sein. Art. 3 III 1 GG verbietet Differenzierungen z.b. aufgrund des Geschlechts grundsätzlich Art 3 III 1 GG erlaubt an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen nur, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind oder wenn eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie ausnahmsweise legitimiert. Geschlechtsbezogene Zuschreibungen, die allenfalls als statistische eine Berechtigung haben mögen (Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen können danach zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen. Vorliegend: o Regelung zur Lösung frauenspezifischer Probleme? - Fraglich ist, ob der Kosmetikkauf für Frauen durch Probleme gerechtfertigt ist, die nur bei Frauen auftreten. - Das Landgericht hat dies in seinem Beschluss bejaht; es stellte auf ein erhöhtes natürliches Bedürfnis ab. - Dagegen sieht das BVerfG keine Gründe für die Ungleichbehandlung: dass statistisch Frauen ein höheres Interesse an Kosmetik haben, ist kein ausreichender Grund; zum einen relativiert sich dies zunehmend; zum anderen ist Kosmetik kein von Natur aus nur bei Frauen auftretendes Interesse. - Dass andere männliche Strafgefangene kein Interesse an Kosmetik zeigten, hindere A nicht an der Berufung auf Art. 3 III 1 GG: Von Art. 3 III 1 GG geschützt ist auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten Merkmalen angehört. 5
6 o Legitimation durch Abwägung mit Rechtsgütern von Verfassungsrang? - Rechtsgüter von Verfassungsrang, die nach Maßgabe einer Abwägung die Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, bestehen nicht. - Insbesondere können keine Sicherheitsgründe zur Rechtfertigung der pauschal nach Geschlechtszugehörigkeit unterscheidenden Handhabung des Kaufs von Kosmetika vorgebracht werden; unter den Frauen befinden sich ebenso Schwerstkriminelle wie unter den männlichen Strafgefangenen. Zwischenergebnis: Die in 22 III StVollzG vorgesehene Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen und verstößt gegen Art. 3 III 1 GG. III. Ergebnis Die letztinstanzliche Entscheidung beruht auf der Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage und verletzt den A in seinem Grundrecht aus Art. 3 III 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde des A ist demzufolge begründet. C. Ergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg. Hinweis: Vgl. zur Prüfung des allgemeinen Gleichheitssatzes: Gersdorf, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2010, Rn. 324 ff. Fallmotiv: NJW 2009, 661 Kleine Anmerkung zum Schluss: Unter Umständen habe ich gestern bei der Besprechung nicht deutlich genug darauf hingewiesen, dass die Unterscheidung zw. verhaltensbezogener und personenbezogener Ungleichbehandlung bei Art. 3 I GG von Bedeutung ist. Ich meine mich zu erinnern, die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe etwas verwischt zu haben. Die vorliegende Lösungsskizze sollte Klarheit bringen. 6
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