Einführung in das Öffentliche Recht
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- Calvin Beyer
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1 Max Planck Institute for Research on Collective Goods Einführung in das Öffentliche Recht Vorlesung Sommersemester 2011 Dr. Niels Petersen Dr. Emanuel Towfigh
2 Wie ist das Grundgesetz aufgebaut? Präambel: Selbstverständnis und LegiPmaPon I. Die Grundrechte (Art. 1 19) II. Der Bund und die Länder (Art ) III. Der Bundestag (Art ) IV. Der Bundesrat (Art ) IVa. Gemeinsamer Ausschuss (Art. 53a) V. Der Bundespräsident (Art ) VI. Die Bundesregierung (Art ) VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art ) VIII. Ausführung der Bundesgesetze, Bundesverwaltung (Art )
3 Wie ist das Grundgesetz aufgebaut? VIIIa. Gemeinschabsaufgaben (Art. 91a, Art. 91b) IX. Die Rechtsprechung (Art ) X. Das Finanzwesen (Art. 104a 115) Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a 115l) XI. Übergangs- und SchlussbesPmmungen (Art )
4 Übungsfall 1: Sachverhalt Die G- GmbH, die mit Waffen und Sprengstoffen handelt, bekommt mit, dass ihr E- Mail- Verkehr ohne gesetzliche Grundlage vom BKA»mitgelesen«wurde. Sie fragt sich, ob das 1. verfassungsgemäß ist und ob sie 2. dagegen das Bundesverfassungsgericht anrufen kann.
5 Übungsfall 1: Lösungsskizze 1. Frage: Verfassungsmäßigkeit? Die Maßnahme ist verfassungsgemäß, wenn das GG das Mitlesen von E- Mails durch das BKA, das eine staatliche Stelle ist (Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a GG), auch ohne gesetzliche Grundlage erlaubt. Aus Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG folgt die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage, wenn die KommunikaPon per E- Mail unter das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis fällt und das Mitlesen eine Beschränkung darstellt. [ ] 2. Frage: Anrufung des Bundesverfassungsgerichts? Die G kann gegen diese Maßnahme das BVerfG anrufen, wenn das BVerfG für diese Frage zuständig ist und G auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist das BVerfG für die Frage der G zuständig, wenn sie eine Verfassungsbeschwerde erheben kann. [ ]
6 Was sind zentrale Regelungen des StaatsorganisaPonsrechts? Fundamentalentscheidungen Bundesstaatsprinzip, Rechtsstaatsprinzip, DemokraPeprinzip, Republikprinzip, Sozialstaatsprinzip; daneben Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und Tierschutz EwigkeitsgaranPe und freiheitlich- demokrapsche Grundordnung InsPtuPonen Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident, Bundesverfassungsgericht Staatsaufgaben und Gewaltengliederung Staatsaufgaben Gesetzgebung, Regierung + Verwaltung, Rechtsprechung Staatsfinanzen
7 3.2 Fundamentalnormen Das Bundestaatsprinzip
8 Was folgt aus dem Bundesstaatsprinzip? Art. 20 Abs. 1 GG:»ist ein Bundesstaat«, Art. 79 Abs. 3 GG Bundesstaat: Zusammenschluss mehrerer Staaten zu einem Gesamtstaat Gesamtstaat und die Gliedstaaten besitzen unabgeleitete Hoheitsgewalt über die Bevölkerung in ihrem Territorium Gliedstaaten haben kein Austrissrecht ( Staatenbund) Bürger sind einer»doppelten Staatlichkeit«ausgesetzt
9 Was folgt aus dem Bundesstaatsprinzip? Art. 20 Abs. 1 GG:»ist ein Bundesstaat«, Art. 79 Abs. 3 GG Bundesstaat: Zusammenschluss mehrerer Staaten zu einem Gesamtstaat Bundesverfassung muss genaue Regelungen zur Kompetenzverteilung enthalten II. Abschnis GG:»Der Bund und die Länder«Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG Homogenitätsgebot, das Bund durchsetzen kann (zb Anrufung des BVerfG, Bundeszwang nach Art. 37 GG) Art. 30 GG Grundregel der Kompetenzverteilung Art GG (Gesetzgebungskompetenzen) Art GG (Verwaltungskompetenzen, Ausführung der Bundesgesetze im Regelfall durch die Länder)
10 Nach welchem Grundsatz werden die Kompetenzen verteilt? Entscheidender Grundsatz: Subsidiarität Kirchenrechtlich vorgeprägt CalvinisPsche Synode in Emden, 1571 Enzykliken Rerum Novarum (Papst Leo XI., 1891) und Quadragesimo Anno (Papst Leo XIII., 1931)
11 Nach welchem Grundsatz werden die Kompetenzen verteilt? Entscheidender Grundsatz: Subsidiarität Kirchenrechtlich vorgeprägt Klassische Formulierungen Quadragesimo Anno, 1931 Wie dasjenige, was der Einzelmensch als eigener IniPaPve und mit seinen eigenen Kräben leisten kann, ihm nicht entzogen und der GesellschabstäPgkeit zugewiesen werden darf, so verstößt es gegen die GerechPgkeit, das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und zum guten Ende führen können, für die weitere und übergeordnete Gemeinschab in Anspruch zu nehmen; jedwede GesellschabstäPgkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff nach subsidiär; sie soll die Glieder des Sozialkörpers unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen. wohl erstmalige Bezeichnung mit dem Begriff subsidiär
12 Nach welchem Grundsatz werden die Kompetenzen verteilt? Entscheidender Grundsatz: Subsidiarität Kirchenrechtlich vorgeprägt Klassische Formulierungen Quadragesimo Anno, 1931 Art. 5 III EU (ex Art. 5 II EG) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur täpg, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.
13 Nach welchem Grundsatz werden die Kompetenzen verteilt? Entscheidender Grundsatz: Subsidiarität Kirchenrechtlich vorgeprägt Klassische Formulierungen Verhältnis Staat Private (=> Grundrechtsbezug) z.b. GO: erwerbswirtschabliche BetäPgung von Kommunen
14 Nach welchem Grundsatz werden die Kompetenzen verteilt? Entscheidender Grundsatz: Subsidiarität Kirchenrechtlich vorgeprägt Klassische Formulierungen Verhältnis Staat Private (=> Grundrechtsbezug) Fragen und Probleme Was ist kleiner / größer? Wer formuliert die Standards? Hilfe für kleine Verwaltungseinheiten?
15 Wie sieht die verpkale Gewaltenteilung in der BRD aus? Bund (Art. 79 Abs. 3 GG), Art. 28 Abs. 3 GG Land (Art. 28 Abs. 1 S. 1, 2 GG) BVerfG- Zuständigkeiten: Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG Gemeindeverband (Art. 28 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 GG) Gemeinde (Art. 28 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 GG)
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