Vertrag über den Transport von Sterilgut

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1 1 Vertrag über den Transport von Sterilgut Zwischen der Krankenhaus GmbH Landkreis Weilheim-Schongau, Marie-Eberth-Straße 6, Schongau, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Thomas Lippmann - nachfolgend "Auftraggeber" oder "Krankenhaus GmbH" genannt - und vertreten durch - nachfolgend "Auftragnehmer" genannt - wird folgender Vertrag geschlossen

2 2 Vorbemerkung Die Parteien schließen nachfolgenden Vertrag mit dem Ziel, die Versorgung der Klinik Weilheim mit medizinischem Sterilgut durch den Transport des Sterilguts zwischen der bei der Klinik Schongau befindlichen Zentralsterilisation und der Klinik Weilheim sicherzustellen. 1 Gegenstand des Vertrages (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Beförderung des zu transportierenden Gutes nach den Maßgaben dieses Vertrages und seiner Anlagen zu besorgen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. (2) Bestandteile dieses Vertrages sind: - die Leistungsbeschreibung (Anlage 1) - das Angebot des Auftragnehmers, darin enthalten das Preisblatt zur pauschalen Vergütung für Werktage und Samstage und das Preisblatt zur Vergütung von Fahrten an Sonn- und Feiertagen (Anlage 2) In Fällen von Widersprüchen gilt die Leistungsbeschreibung vorrangig. Der Auftraggeber behält sich vor, den in Ziffer 2.2 der Leistungsbeschreibung enthaltenen Fahrtzeitenplan nach Absprache mit dem Auftragnehmer veränderten Gegebenheiten anzupassen. Es gilt der jeweils aktuelle Fahrtzeitenplan. 2 Ablauf des Transportes (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Maßgabe der in der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) enthaltenen Vorgaben, das sterile zu transportierende Gut bei der Klinik Schongau in der Marie-Eberth-Straße 6, Schongau abzuholen und zur Klinik Weilheim in der Johann-Baur-Straße 4, Weilheim in Oberbayern anzuliefern. Er ist ferner verpflichtet, das jeweils unsterile, zu transportierende Gut zur Klinik Schongau zurück zu transportieren. Die Anlieferung und die Abholung erfolgen an den in Ziffer der Leistungsbeschreibung genannten Übergabepunkten. Der Auftraggeber behält sich vor, in Bezug auf Ort und Anzahl der Übergabepunkte Anpassungen vorzunehmen. Es gelten die jeweils mit dem Auftragnehmer vereinbarten Übergabepunkte. (2) Der Transport erfolgt an allen Werktagen (Montag bis Freitag) in jeweils drei Touren (jeweils Hin- und Rückfahrt) und an allen Samstagen in jeweils zwei Touren (jeweils Hin- und Rückfahrt), unter Einhaltung der im Fahrtzeitenplan (Ziffer 2.2 der Leistungsbeschreibung) enthaltenen Zeitvorgaben. Alle Fahrten finden innerhalb der im Fahrtzeitenplan vorgesehenen Start- und Schlusszeiten statt (werktags zwischen 7:00 Uhr und 18:30 Uhr, samstags zwischen 7:00 Uhr und 14:30 Uhr). Der

3 3 Auftragnehmer verpflichtet sich, dass innerhalb dieses Zeitraums ohne Unterbrechung ein Fahrer und ein Fahrzeug den Vorgaben der Leistungsbeschreibung entsprechend zur Verfügung stehen. Außerhalb der Start- und Schlusszeiten erfolgen keine Transportleistungen. Der Auftraggeber behält sich vor, in Bezug auf die Zeitvorgaben und die Start- und Schlusszeiten Anpassungen vorzunehmen. Es gelten die jeweils mit dem Auftragnehmer vereinbarten Zeiten. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zusätzlich zu den für alle Werktage und Samstage vorgesehenen Touren monatlich acht Sonderfahrten (jeweils Hin- und Rückfahrt) zu leisten. Diese Sonderfahrten finden an Werktagen oder Samstagen statt. Der Bedarf nach einer Sonderfahrt wird dem Auftragnehmer mit einem Vorlauf von einem Werktag angekündigt. Jede Sonderfahrt wird in den bestehenden Fahrtzeitenplan integriert. Eine gesonderte Vergütung dieser Sonderfahrten erfolgt nicht. (4) Sollte der Auftraggeber Transporte an Sonn- und Feiertagen benötigen, wird er die Verfügbarkeit des Auftragnehmers im Einzelfall anfragen. Solche Transporte erfolgen nach gesonderter Vereinbarung. (5) Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Transport in beide Richtungen stets auf direktem Weg und ohne Pausen oder andere nicht verkehrsbedingte Unterbrechungen erfolgt. 3 Vorgaben für den Transport (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle in der Leistungsbeschreibung niedergelegten Anforderungen über die ganze Vertragslaufzeit hinweg zu erfüllen. Er muss insbesondere: das zu transportierende Gut sorgfältig und im Einklang mit den Vorgaben der Leistungsbeschreibung behandeln. für den Transport ein Kraftfahrzeug einsetzen, das den Anforderungen aus Ziffer 2.3 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) entspricht. Das eingesetzte Kraftfahrzeug darf während der Dauer der Verwendung für Leistungen nach diesem Vertrag nicht mit anderen Gütern als den nach diesem Vertrag zu transportierenden Gütern beladen werden. sicherstellen, dass die Abholung und Ablieferung im Rahmen aller Transportvorgänge elektronisch dokumentiert wird. Er hat diesbezüglich alle Vorgaben aus Ziffer 2.4 der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) umzusetzen. sicherstellen, dass alle in der Leistungsbeschreibung niedergelegten und alle gesetzlich vorgegebenen Verpflichtungen in Bezug auf den Einsatz und die Aus- und Weiterbildung der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter eingehalten werden.

4 4 sicherstellen, dass in solchen Fällen, in denen das Transportfahrzeug z.b. aufgrund eines Defekts oder einer Beschädigung nicht mehr einsatzbereit ist, innerhalb von sechs Stunden ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht. (2) Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber gestatten, an den Außenwänden des Transportfahrzeugs Werbung für die Krankenhaus GmbH Landkreis Weilheim- Schongau anzubringen. Der Auftraggeber trägt die Kosten für das Anbringen der Werbung. 4 Vergütung (1) Der Auftragnehmer erhält den im "Preisblatt zur pauschalen Vergütung für Werktage und Samstage" (in Anlage 2 enthalten) genannten, pauschalen Betrag pro Jahr als Vergütung für alle von ihm im Rahmen dieses Vertrages an Werktagen und Samstagen erbrachten Leistungen (gemäß 2 Absätze 1 bis 3 dieses Vertrages). (2) Der Auftragnehmer erhält den im "Preisblatt zur Vergütung von Fahrten an Sonn- und Feiertagen" (in Anlage 2 enthalten) genannten Betrag als Vergütung für jede von ihm gemäß 2 Abs. 4 dieses Vertrages an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführte Tour (Hin- und Rückfahrt). (3) Die Beträge verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (4) Die Auszahlung der Vergütung erfolgt monatlich. Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet. 5 Vertragsstrafe Sollte der Auftragnehmer die im Fahrtzeitenplan (Ziffer 2.2 der Leistungsbeschreibung) verabredeten Zeiten bei fünf oder mehr Fahrten innerhalb eines Kalendermonats schuldhaft um 15 Minuten oder mehr überschreiten, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% der auf diesen Monat entfallenden Vergütung zu zahlen, ohne dass es des Nachweises von Schäden oder Nachteilen bedarf. 6 Vertragslaufzeit und Kündigung (1) Dieser Vertrag wird für die Dauer von vier Jahren, beginnend am 15. November 2016, geschlossen. (2) Der Vertrag verlängert sich um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 9 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Das Kündigungsrecht steht beiden Vertragspartnern zu. Der Vertrag kann höchstens zweimal verlängert werden. (3) Aus wichtigem Grund kann das Vertragsverhältnis nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs außerordentlich gekündigt werden.

5 5 7 Sonstige Bestimmungen Sollten Bestimmungen dieses Vertrags oder einer künftigen Vertragsänderung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung sowie zur Ausfüllung der Lücke eine Regelung zu treffen, die der von den Vertragsparteien verfolgten Zielsetzung und dem Zweck des Vertrags am nächsten kommt.,den, den (Krankenhaus GmbH Landkreis Weilheim-Schongau) (Auftragnehmer)

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