Besteuerung Internethandel
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- Robert Lehmann
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1 Besteuerung Internethandel Steuerliche Fragen bei B2C Onlineshops Internethandel mit Endverbrauchern Veranstaltungsort: 06. Oktober 2015 in Würzburg 07. Oktober 2015 in Ingolstadt 07. Oktober 2015 in München Dipl.-Finanzwirt Joachim Vogt Regierungsdirektor Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe in Bayern e.v.
2 Steuerliche Fragen bei B2C Onlineshops - Internethandel mit Endverbrauchern Chancen und Risiken Grenzüberschreitende Aktivitäten Joachim Vogt Vorsteher Finanzamt Zschopau Referatsleiter LSF Chemnitz Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise nur mit Genehmigung des Verfassers
3 Inhalt I. EINFÜHRUNG - ALLGEMEINES... 4 II. VOLUMINA IM INTERNETHANDEL... 5 III. UNTERNEHMEN GEWERBEBETRIEB Von Händlern, Sammlern, PowerSeller und Verkaufsagenten Neuentwicklungen in der Rechtsprechung Verkauf im eigenen Namen auf fremde Rechnung IV. AUSNAHMEFALL 23 ESTG PRIVATE VERÄUßERUNGSGESCHÄFTE V. AUSKUNFTSERSUCHEN VI. VERSANDHANDEL IN DER UMSATZSTEUER Überblick: Ort der Lieferung in besonderen Fällen- 3c UStG VII. FOLGE I - WARENBEWEGUNG ENDET IM ÜBRIGEN GEMEINSCHAFTSGEBIET - REGISTRIERUNG VIII. WARUM SCHLIEßT DIE ERWERBSBESTEUERUNG DIE VERSANDHANDELSREGELUNG AUS? 30 IX. FÜR DEN LIEFERER ERKENNBARE MERKMALE RISIKOKRITERIEN DER VERSANDHANDELSREGELUNG X. FUNKTION DER ERWERBSSCHWELLE INNERHALB DER VERSANDHANDELSREGEL XI. FUNKTION DER LIEFERSCHWELLE - DAS DRITTE RISIKOKRITERIUM Option: Nichtanwendung der Lieferschwelle Praxisproblem- Überwachung der Lieferschwelle XII. WEITERE FALLSTRUKTUREN BEI ONLINESHOPS XIII. BESONDERE LIEFERGEGENSTÄNDE XIV. FOLGE II : STEUERBARKEIT / REGISTRIERUNG IN DEUTSCHLAND Für den Erwerber erkennbare Merkmale Bewegung Auftreten des Erwerbers Endverbraucher oder Unternehmer - UID Fall - Abgrenzung Innergemeinschaftlicher Erwerb - Versandhandel Funktion der Erwerbsschwelle Oktober
4 XV. DIFFERENZBESTEUERUNG UND VERSANDHANDEL Hinweise Voraussetzungen - 25a UStG Differenzbesteuerung <-> Versandhandelsregel XVI. GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN DURCH DEN LIEFERER Niedrige Steuersätze < > Bürokratieaufwand Beförderung oder Versendung durch den Lieferer Anwendung der Differenzbesteuerung Einschaltung von Unternehmen XVII. PRAKTISCHE FRAGEN IN ZUSAMMENHANG MIT DER REGISTRIERUNG Zentral zuständige Behörden Verfahrensrecht nicht harmonisiert Informationsquellen XVIII. HINWEISE ZU AUSFUHRLIEFERUNGEN XIX. HINWEIS: SONSTIGE LEISTUNGEN IM INTERNET XX. BERATUNGSSCHWERPUNKT - BUCHFÜHRUNG - BILANZ XXI. KAUFMANNSEIGENSCHAFT IM INTERNETHANDEL XXII. EINNAHMEN UND DEBITOREN IN FREMDER WÄHRUNG XXIII. ANZAHLUNGEN XXIV. RÜCKSTELLUNG FÜR GEWÄHRLEISTUNGEN (GARANTIE) XXV. ANHANG Innergemeinschaftlicher Erwerb 1a UStG c Ort der Lieferung in besonderen Fällen Anlagen Oktober
5 I. Einführung - Allgemeines Das materielle Steuerrecht sieht für Unternehmen, die ihre Leistungen im Internet anbieten und deren Kunden ggf. Verträge per Mausklick abschließen, weitgehend keine besonderen Regeln vor. Lediglich für Leistungen, die auf elektronischem Weg, also über das Netz erbracht werden können (vgl. zum Beispiel den Katalog in Abschn. 3a.12. UStAE) hat die Technik der Leistungserbringung eine unmittelbare rechtliche (qualifizierende) Konsequenz. Diese Leistungen werden umsatzsteuerlich immer - als sonstige Leistungen angesehen. Daraus ergeben sich unmittelbare Folgerungen für die steuerliche Beurteilung der Leistung und vor allem für die Frage welcher Mitgliedstaat für diese Leistung Umsatzsteuer erheben darf. Genau das ist auch die Frage beim grenzüberschreitenden sog. Online-Handel. (Welcher Mitgliedstaat hat das Besteuerungsrecht?) Die Bezeichnung Online- Handel ist aus Sicht des (Umsatz-) Steuerrechts irreführend. Bei der Lieferung von Gegenständen, bei der die Verfügungsmacht, jedenfalls bis jetzt eben noch nicht online, (auch nicht in der Welt des Internet der Dinge ) sondern auf normalen (Waren-) Wegen verschafft wird, stellt das Merkmal online lediglich eine besondere Form der Anbahnung von steuerlich relevanten Geschäften dar. Auch das konkrete Thema Internethandel mit Endverbrauchern mag an die digitale Welt angeknüpft sein. Steuerliche Fragen insbesondere die hier im Schwerpunkt zu besprechende sog. Versandhandelsregelung knüpfen aber an handfestere Tatbestandsmerkmale an, nämlich die tatsächliche Bewegung (Transport) von einem konkreten Ort zum anderen und die (steuerlichen) Eigenschaften der Vertragspartner. Raum - und Zeit spielen also noch die entscheidende Rolle. Die grundsätzlichen Fragen nach der Eigenschaft als Gewerbetreibender oder als Unternehmer bleiben systematisch ebenfalls die Alten. Nach der Rechtsprechung werden jedoch Aspekte des Netzverhaltens (vgl.tz II erheblicher Organisationsaufwand ) für die Beurteilung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe herangezogen. Im Bereich von Verfahrensfragen, führen Aspekte der digitalen Welt seit langem tatsächlich und verfahrensrechtlich zu drastischeren Veränderungen. Dies sind nicht nur und auch nicht zuerst die Versuche sich im Netz unter einem nickname zu verstecken und die daraus resultierenden unter TZ.II.1.5 (Auskunftsersuchen nach 93 AO) beispielhaft aufgeführten Reaktionen der Verwaltung (die manchmal auch über das Ziel hinausschießen). Veränderungen ergeben sich seit langem und ständig, (zum Beispiel) im Bereich der Ordnungsvorschriften für die Buchführung, der digitalen Rechnungsstellung, der Prüfung digitaler Unterlagen usw. (vgl. hierzu auch in diesem Seminar nur rudimentär TZ IV 4.1) Oktober
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