GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (die Vereinbarung )

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1 Page 1 of 5 GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (die Vereinbarung ) zwischen AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft Fabriksgasse Leoben-Hinterberg Austria einschließlich aller verbundenen Unternehmen, und Herausgebende und erhaltende Partei gemeinsam werden im Folgenden die Parteien genannt. Präambel Die Parteien einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen gemäß Punkt 8. dieser Vereinbarung werden einander zum Zwecke (der Zweck ) technische und/oder geschäftliche Informationen vertraulicher Art übergeben. Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet herausgebende Partei die Partei, die vertrauliche Informationen preisgibt, und erhaltende Partei die Partei, die solche Informationen erhält. Im Sinne dieser Vereinbarung sind vertrauliche Informationen die Informationen, die von der herausgebenden Partei als vertraulich gekennzeichnet werden oder auf deren Vertraulichkeit im Falle der mündlichen oder visuellen Herausgabe von der herausgebenden Partei hingewiesen wurde. Da die Parteien beabsichtigen, vertrauliche Informationen auch weiterhin vertraulich zu behandeln, wird folgendes vereinbart:

2 Page 2 of 5 1. Austausch von Informationen Während der Laufzeit dieser Vereinbarung werden die Parteien geschäftliche und technische Informationen im Zusammenhang mit dem obenstehenden Zweck austauschen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung solcher Informationen besteht unabhängig von der Form, in der vertrauliche Informationen festgehalten sind. Diese Vereinbarung schützt alle Dokumente, die Informationen enthalten und eindeutig als vertraulich gekennzeichnet sind und die Bezeichnung der herausgebenden Partei zum Zeitpunkt der Übermittlung an die erhaltende Partei enthalten. Im Falle der mündlichen oder visuellen Herausgabe ist die herausgebende Partei verpflichtet, die erhaltende Partei auf die Vertraulichkeit hinzuweisen um einen Schutz einer solchen Information unter dieser Vereinbarung sicherzustellen. 2. Vertraulichkeit Die erhaltende Partei ist verpflichtet, sämtliche, von der herausgebenden Partei preisgegebene vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln, sie insbesondere nicht Dritten direkt oder indirekt, schriftlich, mündlich oder auf eine andere Art und Weise zugänglich zu machen, es sei denn die herausgebende Partei hat zuvor ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. Die herausgebende Partei bleibt jedenfalls im Besitz und Eigentum aller Rechte, insbesondere der geistigen Eigentumsrechte. Die erhaltende Partei ist verpflichtet, dasselbe Maß an Sorgfalt im Umgang mit vertraulichen Informationen der herausgebenden Partei anzuwenden, das sie bei eigenen Informationen ähnlicher Wichtigkeit anzuwenden pflegt, jedenfalls aber eine im Geschäftsverkehr übliche Sorgfalt. Sie ist weiters verpflichtet, vertrauliche Informationen ausschließlich zur Erreichung des Zweckes dieser Vereinbarung einzusetzen. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die a. ohne Verschulden der erhaltenden Partei öffentlich bekannt werden oder vor Übermittlung an die erhaltende Partei bereits öffentlich bekannt waren; b. vor Übermittlung an die empfangende Partei der empfangenden Partei nachweislich bekannt waren; c. durch die empfangende Partei von einem Dritten rechtmäßig ohne Einschränkungen oder Verletzung dieser Vereinbarung erworben wurden; d. von der empfangenden Partei ohne Kenntnis der herausgegebenen Informationen selbständig entwickelt wurden; e. von der herausgebenden Partei zur Veröffentlichung ausdrücklich und schriftlich freigegeben wurden; f. aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt dass die empfangende Partei rechtzeitig vorher über die Offenbarung schriftlich informiert wurde. Weder diese Vereinbarung noch die Weitergabe von vertraulichen Informationen begründen eine Verpflichtung oder ein Versprechen der herausgebenden Partei, Produkte zu erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. in der Zukunft eine geschäftliche Beziehung zur erhaltenden Partei einzugehen.

3 Page 3 of 5 Die Geheimhaltungspflichten der empfangenden Partei sollen, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien, drei (3) Jahre nach der Weitergabe der jeweiligen vertraulichen Information gültig sein. Ungeachtet anderer Bestimmungen in dieser Vereinbarung sollen Geschäftsgeheimnisse unbefristet der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Die ausgetauschten Informationen und allfällige Kopien und andere Vervielfältigungen davon verbleiben Eigentum der herausgebenden Partei. Sie sind auf Aufforderung von der erhaltenden Partei unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt auch für von der erhaltenden Partei erstellte Unterlagen, die vertrauliche Informationen von der anderen Partei oder über sie enthalten. Ausgenommen sind Kopien und andere Vervielfältigungen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen aufzubewahren sind. Die Rückgabe ist spätestens drei (3) Monate nach Beendigung dieser Vereinbarung zu verlangen. 3. Erlaubte Informationsweitergabe Die erhaltende Partei ist berechtigt, vertrauliche Informationen der herausgebenden Partei ausschließlich an solche Geschäftspartner und firmeneigenen Mitarbeiter, welche im Rahmen des oben beschriebenen Zweckes mit den jeweiligen Informationen vertraut gemacht werden müssen, weiterzugeben; diese Geschäftspartner und Mitarbeiter müssen zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet sein. Jeder Bruch dieser Regeln der Geheimhaltung durch einen Geschäftspartner oder Mitarbeiter der erhaltenden Partei, wird wie ein Vertragsbruch verursacht durch die erhaltende Partei selbst behandelt. 4. Kein Erwerb von Rechten Titel, Lizenzen, Copyrights oder irgendwelche anderen Rechte werden weder ausdrücklich noch implizit unter dieser Vereinbarung oder durch den Informationsaustausch, unabhängig davon, ob Rechte des geistigen Eigentums davon betroffen sind oder nicht, gewährt. 5. Ausschluss der Gewährleistung und Haftung Die herausgebende Partei übernimmt keine Gewähr oder Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Verwendbarkeit oder Fehlerfreiheit der mitgeteilten Informationen oder deren Freiheit von Rechten Dritter (einschließlich gewerblicher Schutzrechte). Insbesondere wird auch keine Gewähr oder Haftung hinsichtlich der Geeignetheit der Information für den angestrebten Zweck übernommen. 6. Dauer der Vereinbarung und Beendigung Diese Vereinbarung soll, sobald sie ordnungsgemäß durch beide Parteien unterzeichnet ist oder rückwirkend zum Beginn der Zusammenarbeit, in Kraft treten und unbefristet gültig sein. Jede Partei hat das Recht, diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von dreißig (30) Tagen durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen. Ungeachtet dessen ist eine Kündigung während aufrechter Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien nicht möglich. Die Verpflichtungen unter dieser Vereinbarung sollen, im Einklang mit den

4 Page 4 of 5 Bestimmungen unter Punkt 2., auch nach deren Beendigung aufrecht bleiben, soweit sie sich auf vertrauliche Informationen beziehen, die vor der Beendigung weitergegeben wurden. 7. Schriftlichkeit Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Gleiches gilt für die Schriftformklausel selbst. 8. Verbundene Unternehmen Die Parteien können eine oder mehrere ihrer verbundenen Unternehmen, welche verpflichtet sind, den Inhalt dieser Vereinbarung auch auf sich anzuwenden, in diese Vereinbarung einschließen. Die Parteien können vertrauliche Information mit ihren verbundenen Unternehmen austauschen. Jede Partei ist dafür verantwortlich, dass die Vertraulichkeitsvereinbarungen von ihren jeweiligen verbundenen Unternehmen eingehalten werden. Der Begriff "verbundenes Unternehmen" schließt jede Gesellschaft ein, die durch direktes oder indirektes Mehrheitseigentum der Gruppe von Gesellschaften angehört, in denen eine Partei ein Mitglied durch direktes oder indirektes Mehrheitseigentum ist. 9. Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Vertragsbestimmungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall die ungültigen oder undurchführbaren Klauseln durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der ursprünglichen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. 10. Exklusivität Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen oder gleichzeitigen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen betreffend Geheimhaltung. 11. Verzicht Jegliches Versäumnis einer Partei ein sich aus diesem Vertrag ergebendes Recht ganz oder teilweise geltend zu machen, gilt weder als Verzicht auf dieses Recht noch wird dadurch eine spätere Geltendmachung dieses Rechts ausgeschlossen. 12. Anwendbares Recht Sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsklauseln. Die Anwendung des UNCITRAL- Kaufrechtsabkommens ist ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen.

5 Page 5 of Schiedsgerichtsklausel Alle aus oder in Zusammenhang mit der gegenwärtigen Vereinbarung sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Ort der Schiedsbarkeit soll Wien, Österreich, sein. Ort, Datum AT & S Austria Technologie & Systemtechnik Aktiengesellschaft Titel: _ Titel: Ort, Datum [Name des Vertragspartners] Title: Title:

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