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1 ENERVIE Vernetzt GmbH Leitfaden (Stand: ) Erläuterungen und Anwendungshilfen zur VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N-4105 und zum Netzanschluss von Erzeugungsanlagen

2 1 Vorwort Der Leitfaden Überblick über den Netzanschlussprozess Wichtige Voraussetzungen Anmeldung der Erzeugungsanlage Welche Daten und Unterlagen benötigt der Netzbetreiber? Name und Anschrift des Anschlussnehmers und Anlagenbetreibers Anschrift des Anlagenstandorts inkl. Lageplan Art der Erzeugungsanlage und der Einspeisung mit Angabe der Erzeugungsleistung Datenblatt zur Erzeugungsanlage Übersichtsschaltplan der Anlage: (Anhang 2) Konformitätsnachweis mit Prüfbericht des Herstellers für die Erzeugungseinheiten Konformitätsnachweis mit Prüfbericht des Netz- und Anlagenschutzes Nachweis der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung Wo wird die Anlage angeschlossen? Netzverträglichkeitsprüfung Messkonzepte (Anhang 1) Volleinspeisung (Messkonzept 1) Überschusseinspeisung (Messkonzept 2) (Teileinspeisung) PV-Selbstverbrauch und KWK-Untermessung (Messkonzept 3 + 4) (Teileinspeisung) Kaufmännisch-bilanzielle-Weitergabe (Messkonzept 5) (Volleinspeisung) KWK- und EEG-Messung (Messkonzept 6) (Teileinspeisung) Anschlussgenehmigung durch den Netzbetreiber Errichtung der Erzeugungsanlage Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage Technische Anforderungen an die Erzeugungsanlage Einspeisemanagement Blindleistungsbereitstellung Netz- und Anlagenschutz Kuppelschalter Vergütung Volleinspeisung Selbstverbrauch Kaufmännisch-bilanzielle Durchleitung Direktvermarktung Informationspflichten Netzbetreiber Anlagenbetreiber Checklisten Erzeugungsanlagen Anhang 1: Messkonzepte Anhang 2: Beispiele Übersichtsschaltpläne Vorwort Durch die rasante Entwicklung von dezentralen Erzeugungsanlagen in Deutschland haben sich die Anforderungen an den sicheren Betrieb dieser Anlagen und der Netze deutlich geändert. Dieser Leitfaden richtet sich an die Anlagenbetreiber, -errichter, -hersteller und Netzbetreiber (nachfolgende Abkürzung für Netzbetreiber NB). Mit Hilfe dieses Leitfadens sollen die vielfältigen Aspekte des gesetzlichen Vertragsverhältnisses zwischen Anlagenbetreiber und NB eine effiziente Grundlage für ein partnerschaftliches Miteinander bekommen. Der Leitfaden mit Hinweisen zu Änderungen und Neuerungen stellt nur einen groben Überblick dar. Der Anlagenbetreiber ist für den technisch-/gesetzeskonformen Betrieb und die gesetzeskonforme Anmeldung seiner Anlage verantwortlich. 2

3 2 Der Leitfaden 2.1 Überblick über den Netzanschlussprozess Erzeugungsanlagen nach EEG und KWK-G Anmeldung der Anlage Prüfung auf Netzverträglichkeit beim NB Anschlussgenehmigung durch den NB Errichtung der Erzeugungsanlage Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage 2.2 Wichtige Voraussetzungen Der zuständige NB ist frühzeitig mit in die Planungen für die Errichtung der Erzeugungsanlage einzubeziehen. Hierdurch kann das Anmeldeverfahren zeitnah und strukturiert umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Erzeugungsanlage bereits in der ersten Planungsphase beim NB angemeldet werden sollte, da dieser das betreffende Versorgungsnetz unter Umständen ausbauen muss, um einen Anschluss der Anlage ermöglichen und einen zuverlässigen Netzbetrieb gewährleisten zu können. Zu beachten ist außerdem, dass Photovoltaikanlagen durch den Anlagenbetreiber bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden müssen. Die Meldung kann auf (EEG) und (KWK-G) durchgeführt werden. Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur neu in Betrieb genommene PV-Anlagen zu melden. Der NB ist anderenfalls nicht zur Vergütung des Stroms nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet. (Information der Bundesnetzagentur) 3 Anmeldung der Erzeugungsanlage Das Anmeldeverfahren spielt eine wichtige Rolle im Netzanschlussprozess, da der NB durch dieses alle anschlussrelevanten Daten und Unterlagen vom Anlagenbetreiber erhält. Die Anmeldung erfolgt über das Online-Portal unter: Welche Daten und Unterlagen benötigt der Netzbetreiber? Die für die Anschlussprüfung benötigten Daten und Unterlagen werden durch das bei dem NB übliche Anmeldeverfahren an diesen übermittelt. 3

4 3.1.1 Name und Anschrift des Anschlussnehmers und Anlagenbetreibers Der NB benötigt einen verantwortlichen Ansprechpartner (Anlagenbetreiber bzw. Errichter) zur Klärung von eventuellen Problemen und zum Austausch von abrechnungsrelevanten Informationen etc Anschrift des Anlagenstandorts inkl. Lageplan Der NB kann hieraus Rückschlüsse über den genauen Standort der Anlage ziehen und die örtlichen Netzgegebenheiten (Art und Länge der Leitungen / Kabel, Größe des Transformators etc.) für die Netzanschlussprüfung ermitteln Art der Erzeugungsanlage und der Einspeisung mit Angabe der Erzeugungsleistung Die maximale Erzeugungsleistung ist Grundlage für die Netzanschlussprüfung und somit eine sehr wichtige Information. Aber auch die Art der Erzeugungsanlage (Photovoltaikanlage, KWK-Anlage usw.) spielt eine Rolle, da die unterschiedlichen Anlagen verschiedene Betriebsweisen fahren können und dies somit ausschlaggebend für die Beurteilung von Netzrückwirkungen ist. Außerdem wird der erzeugte Strom der einzelnen Anlagentypen unterschiedlich vergütet. Wichtig ist auch die Kenntnis über die Art der Einspeisung (kaufmännisch-bilanzielle-weitergabe, Volleinspeisung, KWK- Untermessung etc.), da unterschiedliche Messkonzepte (Anhang 1) für die jeweilige Vergütung angewendet werden Datenblatt zur Erzeugungsanlage Aus dem Datenblatt erhält der NB weitere Informationen (Anschluss ein- oder dreiphasig, Kurzschlussströme usw.), die für die Anschlussprüfung in Bezug auf die Beurteilung von Netzrückwirkungen benötigt werden Übersichtsschaltplan der Anlage: (Anhang 2) Mithilfe des Übersichtsschaltplans kann sich der NB ein Bild über den Aufbau der Anlage verschaffen. Die eingesetzten Betriebsmittel und die Anordnung von Mess- und Schutzeinrichtungen werden hier dargestellt. Dies sind beispielsweise für Photovoltaikanlagen: Anzahl und Größe der PV-Module, Anzahl und Größe der Wechselrichter, Zähleranordnung (Messkonzept), Anordnung des Netz- und Anlagenschutzes Konformitätsnachweis mit Prüfbericht des Herstellers für die Erzeugungseinheiten Mit dem Konformitätsnachweis wird vom Hersteller bestätigt, dass die Erzeugungseinheiten die in der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 formulierten Anforderungen einhalten. Durch den Prüfbericht wird die Einhaltung dieser Anforderungen vom Hersteller nachgewiesen. Außerdem enthält dieser für die Netzanschlussprüfung relevante Informationen Konformitätsnachweis mit Prüfbericht des Netz- und Anlagenschutzes Mit dem Konformitätsnachweis wird vom Hersteller bestätigt, dass der Netz- und Anlagenschutz mit den Anforderungen der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 konform ist. Durch den Prüfbericht wird die Einhaltung dieser Anforderungen vom Hersteller nachgewiesen Nachweis der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung Steuerlich gilt der Betreiber einer Photovoltaikanlage als Unternehmer. Damit ist auch der private Betreiber grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Da das Steuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Möglichkeiten je nach Fall zulässt (z.b. Kleinunternehmerregelung), empfiehlt es sich, einen Steuerberater, Fachanwalt oder das zuständige Finanzamt zu Rate zu ziehen. Wie der Anlagenbetreiber steuerlich behandelt wird, sollte in jedem Fall vor der Inbetriebnahme durch den Anlagenbetreiber geklärt werden. Der NB kann hierzu keine Aussage treffen. Eine ggf. nachträgliche Korrektur erfordert i. d. R. eine kaufmännische Rückabwicklung, die je nach Fall sehr aufwendig sein kann. Dies gilt ebenso für die Gutschrifterstellung durch den zuständigen NB, der jedenfalls aus den vorgenannten Gründen an einer vollständigen Klärung des Sachverhaltes 4

5 spätestens bei Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage interessiert ist. Daher sollte jeder Anlagenbetreiber im eigenen Interesse bereits vor der Inbetriebnahme seiner Anlage Kontakt mit seinem zuständigen Finanzamt aufnehmen und rechtzeitig den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. 3.2 Wo wird die Anlage angeschlossen? Eine enge, frühzeitige Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem NB ist sehr wichtig und unabdingbar, da eine Erzeugungsanlage grundsätzlich nicht an einem beliebigen Punkt im Verteilnetz angeschlossen werden kann! Aus diesem Grund ist eine gründliche Planung durch den NB erforderlich. Nachdem der Antrag und die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung einer Erzeugungsanlage bei dem NB eingegangen sind, werden diese auf Vollständigkeit geprüft. Daraufhin wird eine Netzverträglichkeitsprüfung für die Erzeugungsanlage durchgeführt. Ergebnis dieser Prüfung ist zum einen, ob die Anlage ohne weitere technische Maßnahmen angeschlossen werden kann, und zum anderen, wo der entsprechende Netzanschlusspunkt liegt. Der gesamtwirtschaftlich günstigste Netzanschlusspunkt wird vom NB ermittelt. Der Anschluss an einen anderen Netzverknüpfungspunkt ist nur in Absprache mit dem NB möglich. 4 Netzverträglichkeitsprüfung Bei der Netzverträglichkeitsprüfung wird der Verknüpfungspunkt ermittelt, an dem die Erzeugungsanlage angeschlossen werden kann. Dies geschieht auf der Grundlage der vom Anlagenbetreiber bzw. Errichter gemachten Angaben. 4.1 Messkonzepte (Anhang 1) Die Art der Einspeisung spiegelt sich in dem ausgewählten Messkonzept wieder. Grundlage dieser Messkonzepte sind die gesetzlichen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-G). Prinzipiell wird zwischen der Volleinspeisung und der Teileinspeisung unterschieden. Bei der Teileinspeisung wird ein Teil des erzeugten Stroms in unmittelbarer Nähe zur Erzeugungsanlage selbst verbraucht und je nach Anlagen- bzw. Messkonzept vergütet. Es liegt in der Verantwortung des Anlagenbetreibers, welches Messkonzept gewählt und realisiert wird. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit dem NB in Verbindung, um die Zuständigkeiten bezüglich der Art der Messung bzw. der Verantwortlichkeit der Messeinrichtungen abzustimmen Volleinspeisung (Messkonzept 1) Die Möglichkeit der Volleinspeisung bezieht sich grundsätzlich sowohl auf 8 Abs. 1 EEG 2012 (u.a. Photovoltaik-, Wasser- oder Windkraft-Anlagen) als auch auf Anlagen gemäß 4 Abs. 1 KWK-G, die das Prinzip der mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraft-Wärme-Kopplung (z.b. BHKW) nutzen sowie auch Anlagen nach 18 Stromnetzentgelt-Verordnung (StromNEV). Die Einspeisung der gesamterzeugten Energiemenge erfolgt direkt in das Netz des NB und wird getrennt von der bestehenden Kundenanlage für den Strombezug mit einem separaten Zähler erfasst und mengenmäßig entsprechend vergütet Überschusseinspeisung (Messkonzept 2) (Teileinspeisung) Bei der Überschusseinspeisung dient der Zweirichtungszähler der gleichzeitigen Erfassung einerseits der bezogenen Energiemenge (bspw. für den häuslichen Gebrauch) und andererseits der erzeugten Energiemenge, die in das Netz eingespeist wird. Dieses Messkonzept findet aktuell jedoch kaum noch Anwendung. Es war bis zum Ende des Jahres 2008 bei Anlagen nach dem damaligen KWK-G sowie vor dem EEG von Bedeutung. Auch Anlagen nach 18 StromNEV können mit dieser Zählerkonstellation betrieben werden. 5

6 4.1.3 PV-Selbstverbrauch und KWK-Untermessung (Messkonzept 3 + 4) (Teileinspeisung) Der PV-Selbstverbrauch nach 33 Abs. 2 EEG findet Anwendung bei Photovoltaik-Anlagen 500 kw, wenn der erzeugte Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbraucht und dies nachgewiesen wird. Die Vergütung ist bei diesem Messkonzept gestaffelt und ebenfalls abhängig von der Anlagengröße und vom Eigenbedarf. Dieses Vergütungsmodell wurde im Rahmen der EEG-Novelle mit Wirkung ab ersatzlos gestrichen. Infos hierzu: PV-Anlagen bis 10 kw und Eigenverbrauchsschaltung gemäß EEG 2012 (ab 04/2012): Zähler 1 (Messkonzept 3: PV-Anlagen PV-Selbstverbrauch) muss als Zweirichtungszähler ausgeführt werden, da dieser den aus dem Netz bezogenen Strom der gesamten Kundenanlage und den in das Netz eingespeisten, nicht selbst verbrauchten, Strom der Erzeugungsanlage erfasst. Zähler 2 erfasst den gesamten erzeugten Strom der PV-Anlage. Durch Differenzbildung zwischen der gesamten erzeugten Energiemenge (Zähler 2) und der in das Netz eingespeisten Energiemenge (Zähler 1) kann die selbst verbrauchte Energiemenge berechnet werden. Der aus dem Netz bezogene Strom wird ebenfalls durch den Zweirichtungszähler (Zähler 1) erfasst. Das Messkonzept BHKW KWK-Untermessung nach 4 Abs.3a KWK-G hat ebenfalls den Hintergrund, dass nicht der gesamte Teil des erzeugten Stromes in das Netz eingespeist wird Kaufmännisch-bilanzielle-Weitergabe (Messkonzept 5) (Volleinspeisung) Die Zähleranordnung bei der kaufmännisch-bilanziellen-weitergabe nach 8 Abs. 2 EEG 2012 (Messkonzept 5: PV-Anlagen Kaufmännisch-bilanzielle-Weitergabe) ist die gleiche wie bei den Messkonzepten Hier erfolgt die Einspeisung ebenfalls in das Kundennetz. Abrechnungsseitig wird diese Variante jedoch kaufmännisch-bilanziell so aufgebaut, als ob die gesamte erzeugte Strommenge direkt ins Netz eingespeist wird. Somit handelt es sich hier nur um eine fiktive Volleinspeisung. Der tatsächliche Strombezug muss deshalb aus dem erzeugten Strom (Zähler 2), dem aus dem Netz bezogenen Strom (Zähler 1) und dem in das Netz eingespeisten Strom (Zähler 1) ermittelt werden. Die Messergebnisse an der Übergabestelle (Zähler 1) müssen demnach rechnerisch korrigiert werden. Eine Kombination aus kaufmännisch-bilanzieller-weitergabe und Selbstverbrauch ist nicht möglich KWK- und EEG-Messung (Messkonzept 6) (Teileinspeisung) Dieses Messkonzept wird eingesetzt, wenn mehrere unterschiedliche Arten von Erzeugungsanlagen (Photovoltaikanlagen und KWK-Anlagen) in das Versorgungsnetz einspeisen. Hintergrund ist, dass die Vergütung nach dem EEG und nach dem KWK-G der jeweiligen Anlagenart entsprechend erfolgen und somit getrennt erfasst werden muss. Aus diesem Grund ist ein weiterer Zähler 4 erforderlich, durch den eine klare Zuordnung der einzelnen erzeugten elektrischen Arbeit möglich ist Messprinzip bei dreiphasigen Zweienergierichtungszählern (zählpunktbezogener Saldo) In der Regel arbeiten bzw. messen Drehstromzähler in Deutschland bereits gemäß der neuen VDE- Anwendungsregel "VDE-AR-N 4400". Das bedeutet, dass alle zunächst den zählpunktbezogenen Saldo über die drei Außenleiter L1-L2-L3 bilden ("Ferrarisprinzip") und erst danach, basierend auf diesem Saldo, die Funktion der Rücklaufsperre angewendet wird bzw. die Zuordnung der gemessenen Energie zu den Zählwerken "Bezug" oder "" erfolgt. Dies gilt in der Regel für alle neuen Drehstromzähler, angefangen von den Haushaltszählern (EDL-Zähler und elektronische Zähler mit Rollenzählwerk), über Industriezähler bis hin zu den Lastgangzählern, wenn auf die Einhaltung der oben genannten VDE-Anwendungsregel geachtet wurde. 6

7 5 Anschlussgenehmigung durch den Netzbetreiber Das Ergebnis der Netzanschlussprüfung wird dem Anlagenbetreiber zusammen mit dem geeigneten Netzanschlusspunkt mitgeteilt. Danach kann die Anlage errichtet und an dem zugewiesenen Verknüpfungspunkt unter Berücksichtigung der geltenden Normen, Vorschriften, Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des NB angeschlossen werden. Wichtig ist jedoch, dass die Inbetriebsetzung und der erstmalige Betrieb mit dem NB abgestimmt werden. 6 Errichtung der Erzeugungsanlage Nach Anschlussgenehmigung durch den NB kann die Anlage auf Grundlage der geprüften Unterlagen vom Anlagenerrichter gebaut werden. 7 Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage Nachdem die Erzeugungsanlage angemeldet und errichtet wurde, erfolgt die Inbetriebnahme durch den Anlagenerrichter (ein ins Installateurverzeichnis eines NB eingetragenes Elektrofachunternehmen). Der Termin für die Inbetriebsetzung, den ersten Netzparallelbetrieb, ist mit dem zuständigen NB abzustimmen. Eine Abstimmung über den Zeitpunkt der ersten Einspeisung durch die Erzeugungsanlage ist von elementarer Bedeutung für die Sicherheit des Netzbetriebs. Der entsprechende Antrag für die Inbetriebsetzung kann ebenfalls nur durch diesen Installateur eingereicht werden. Während der Inbetriebnahme/-setzung ist das Inbetriebsetzungsprotokoll auszufüllen. Durch das Inbetriebsetzungsprotokoll wird dem NB versichert, dass die Erzeugungsanlage nach den Anschlussbedingungen der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N-4105 errichtet wurde und betrieben wird. Zur Kontrolle sind zudem zusätzlich noch einmal die Angaben zur maximalen Anlagenscheinleistung S Amax und zur maximalen Wirkleistung P Amax anzugeben. Der NA-Schutz ist nach der Inbetriebsetzung zu plombieren bzw. mit einem Kennwortschutz (je nach Ausführung) zu versehen, um eine Veränderung der Einstellwerte durch Unbefugte zu verhindern. 8 Technische Anforderungen an die Erzeugungsanlage Mit der Einführung der VDE-Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 haben die Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz einige wichtige technische Anforderungen zu erfüllen. Zum einen müssen Erzeugungsanlagen in Zukunft am Einspeisemanagement des NB teilnehmen können, um in der Lage zu sein, Netzüberlastungen durch die Einspeisung zu verhindern. Des Weiteren wird eine Bereitstellung von Blindleistung durch die Anlagen gefordert, damit diese einen Beitrag zur statischen Spannungshaltung liefern können. Erstmalig wird in der VDE-Anwendungsregel ein Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) gefordert. 8.1 Einspeisemanagement Um ggf. eine Überlastung der Netze zu vermeiden, sollen Erzeugungsanlagen gemäß 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 künftig am Erzeugungsmanagement beteiligt werden, indem der NB in der Lage sein muss, die eingespeiste Wirkleistung zu reduzieren. Diese Wirkleistungsreduzierung muss für KWK- und Photovoltaikanlagen mit P Amax > 100 kw ferngesteuert in Stufen oder stufenlos möglich sein. Ein Abrufen der IST-Einspeisung durch den NB muss jederzeit möglich sein ( 6 Abs.1 Nr. 2 EEG 2012). Photovoltaikanlagen mit einer Anlagenleistung von höchstens 100 kw müssen ebenfalls die Möglichkeit besitzen, ihre Wirkleistung zu reduzieren. Eine Übermittlung der IST-Einspeisung wird jedoch nicht gefordert. Für Anlagenbetreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Anlagenleistung von höchstens 30 kw besteht alternativ die Möglichkeit, die maximale Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt auf 70 % der installierten Anlagenleistung dauerhaft zu begrenzen. Ohne die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des 6 EEG verringert sich der Vergütungsanspruch auf Null. Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden (sog. Bestandsanlagen), gilt folgendes : 7

8 Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen die technischen Vorgaben des 6 Abs. 1 EEG 2012 bereits ab dem 1. Juli 2012 einhalten ( 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012). Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt, die ab dem in Betrieb genommen worden sind, müssen die technischen Vorgaben des 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 erst ab dem 1. Januar 2014 einhalten ( 66 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012). Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt, die ab dem in Betrieb genommen worden sind, müssen die technischen Vorgaben des 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 erst ab dem 1. Januar 2014 einhalten ( 66 Abs. 7 EEG 2012). Es wird empfohlen, die Nachrüstung von erforderlichen Komponenten frühzeitig zu veranlassen, um mögliche Vergütungsausfälle zu vermeiden. 8.2 Blindleistungsbereitstellung Der NB kann laut VDE AR-N-4105 vom Anlagenbetreiber verlangen, die Erzeugungsanlage mit einem vorgeschriebenen Verschiebungsfaktor cos(φ) zu betreiben. Die Einstellung des Verschiebungsfaktors ist unabhängig von der Anzahl der einspeisenden Phasen, darf jedoch erst ab > 20 % der Bemessungswirkleistung und unter Einhaltung des Spannungsbandes U N ± 10 % erfolgen. Verschiebungsfaktoren cos(φ) für Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz: Erzeugungsanlage ΣS Emax 3,68 kva: cos(φ) = 0,95untererregt 0,95übererregt nach DIN (keine Vorgabe des NB) Erzeugungsanlage 3,68 kva < ΣS Emax 13,8 kva: Kennlinienvorgabe des NB innerhalb cos(φ) = 0,95untererregt 0,95übererregt Erzeugungsanlage S Emax > 13,8 kva: Kennlinienvorgabe des NB innerhalb cos(φ) = 0,90untererregt 0,90übererregt 8.3 Netz- und Anlagenschutz Der Netz- und Anlagenschutz sorgt für die Einhaltung der relevanten Netzparameter, indem er diese ständig überwacht. Die Grenzwerte sind in der VDE-AR-N 4105 vorgegeben und an die Grenzwerte der DIN EN Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen angepasst worden. Je nach Anlagengröße wird der Netz- und Anlagenschutz zentral am zentralen Zählerplatz, dezentral in Unterverteilung oder in der Erzeugungsanlage integriert ausgeführt: Σ S Amax > 30 kva: Zentraler NA-Schutz, ausgenommen BHKWs. BHKWs können über einen integrierten NA-Schutz verfügen, wenn eine jederzeit zugängliche Trennstelle vorhanden ist. Σ S Amax 30 kva: Zentraler, dezentraler oder integrierter NA-Schutz. S Amax bezieht sich immer auf alle Erzeugungsanlagen an einem Netzverknüpfungspunkt. Bei einer Auslösung des zentralen NA-Schutzes ist der NB in Kenntnis zu setzen. Bei einem integrierten NA-Schutz ist zu beachten, dass der Grund für die Auslösung auch in der kundeneigenen Installation liegen kann, weshalb auch der Anlagenerrichter im Falle einer Schutzauslösung informiert werden sollte. Der integrierte NA-Schutz darf nicht durch andere Funktionen der Steuerung beeinträchtigt werden, die zu Verzögerungen in der Schutzauslösung führen können. 8

9 Durch den Wegfall der jederzeit zugänglichen Trennstelle übernimmt der NA-Schutz die Funktion als selbständige Trennstelle zwischen der Erzeugungsanlage und dem Netz. Aus diesem Grund ist der NA-Schutz eine typgeprüfte Schutzeinrichtung mit Konformitätsnachweis und entsprechendem Prüfbericht. 8.4 Kuppelschalter Der Kuppelschalter verbindet die Erzeugungsanlage entweder mit dem Versorgungsnetz oder mit der Kundenanlage. Dies ist abhängig vom angewendeten Einspeisekonzept. Der Kuppelschalter dient als Schalteinrichtung für den Netz- und Anlagenschutz und trennt die Anlage im Falle einer Schutzauslösung allpolig vom Netz oder der Kundenanlage. Das Schaltvermögen ist mindestens nach dem Ansprechbereich der vorgeschalteten Sicherung auszulegen oder sonst nach dem maximal zu erwartenden Kurzschlussstrom der Erzeugungsanlage. Der Kuppelschalter ist redundant, also durch zwei in Reihe geschaltete Schalteinrichtungen auszuführen. Unterschieden wird zwischen dem zentralen Kuppelschalter und dem integrierten Kuppelschalter. Die Kombination mit einem zentalen NA-Schutz und integriertem Kuppelschalter ist möglich. 9 Vergütung Die Vergütungen sind zum einen abhängig von der Art der Erzeugungsanlage (z.b. Wind, Solar oder KWK-Anlage), zum anderen aber auch von der Art der Einspeisung (mit und ohne Selbstverbrauch oder kaufmännisch-bilanzielle Durchleitung) sowie der Größe der Anlage und dem Inbetriebnahmezeitpunkt entsprechend 21 EEG. Die Grundlagen zur Vergütung nach dem EEG (Volleinspeisung und Selbstverbrauch) sind in der Darstellung der Messkonzepte enthalten. 9.1 Volleinspeisung Der erzeugte und eingespeiste Strom wird nach dem EEG bzw. KWK-G vergütet. Die Vergütung für Photovoltaikanlagen ist nach der installierten Leistung und dem Inbetriebnahmedatum gestaffelt. Durch die EEG-Novelle ab dem wird die Vergütung bei Photovoltaikanlagen ab einer installierten Leistung von mehr als 10 kw bis einschließlich 1 MW in jedem Kalenderjahr auf 90 % der erzeugten Jahresstrommenge begrenzt. 9.2 Selbstverbrauch Um den erzeugten Strom selbst nutzen und auch in diesem Fall eine Vergütung erhalten zu können, besteht die Möglichkeit, diesen durch eine Sonderregelung im EEG ( 33 Abs. 2) in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Erzeugungsanlage selbst zu verbrauchen. Dieser Selbstverbrauch muss nachgewiesen werden. Dieses Vergütungsmodell wurde aufgrund der EEG-Novelle mit Wirkung ab ersatzlos gestrichen. 9.3 Kaufmännisch-bilanzielle Durchleitung Bei der Vergütung wird hierbei ähnlich wie bei Messkonzept 1 verfahren, nur dass die Vergütung für die gesamterzeugte Strommenge gemäß EEG über den Zähler 2 erfolgt. Für die Bezugsabrechnung mit dem Stromlieferanten muss deshalb der tatsächliche Strombezug aus dem gesamterzeugten Strom (Zähler 2) der Erzeugungsanlage, dem aus dem Netz bezogenen Strom (Zähler 1) und dem in das Netz eingespeisten Strom (Zähler 1) rechnerisch ermittelt werden. Der ermittelte Zählerstand hierfür ergibt sich aus dem errechneten Anteil der Erzeugung und Einspeisung Z2 (2.8.0) Z1 (2.8.0) + Z1 (1.8.0 Bezug). Bei der Wahl dieses Messkonzeptes ist es erforderlich, dass die Zählerdaten dieser Messstellen den Bedingungen für marktkonforme Bilanzierung (MaBiS) entsprechen und kommuniziert werden. Ansonsten kann es zu Nachteilen für die jeweiligen Vertragspartner (Strombezug) und dem Anlagenbetreiber kommen. 9.4 Direktvermarktung Anlagenbetreiber haben gemäß 33 EEG 2012 die Möglichkeit, den erzeugten Strom an Dritte zu veräußern. Man spricht auch von einer Direktvermarktung, dessen Inanspruchnahme dem 9

10 zuständigen NB mitgeteilt werden muss. Es wird zwischen drei wesentlichen Formen der Direktvermarktung unterschieden, für die anspruchsvolle Voraussetzungen gelten: 1. Das Marktprämienmodell 2. Das Grünstromprivileg 3. Sonstige Direktvermarktung 10 Informationspflichten Im Grundsatz gilt, dass u. a. Anlagenbetreiber und NB gemäß 45 EEG und 8 ff KWK-G verpflichtet sind, einander die für den bundesweiten Ausgleich jeweils erforderlichen Daten entsprechend zur Verfügung zu stellen. Hier sind nachfolgend neben dem u. a. bereits beschriebenen Anmeldungs- bzw. Antragsverfahren zum Anschluss weitere Informationspflichten zwischen Anlagenbetreiber und NB aufgeführt Netzbetreiber Die NB sind dazu verpflichtet, den Anlagenbetreibern unverzüglich Auskunft über den genauen Zeitpunkt, die Dauer, den Umfang und den Grund der Regelung nach 11 Abs. 1 (Einspeisemanagement, siehe hierzu Punkt 8.1) zu erteilen. Auf Verlangen des Anlagenbetreibers muss der NB innerhalb von vier Wochen Nachweise in nachvollziehbarer Weise über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorlegen ( 11 Abs. 2 und 3 EEG 2012). Der Anlagenbetreiber ist entsprechend dem vereinbarten Umfang zu entschädigen, es sei denn, der NB hat die Maßnahmen nicht zu verantworten ( 12 Abs.1 und 2 EEG 2012) Anlagenbetreiber Der Anlagenbetreiber ist gegenüber dem NB verpflichtet, alle für den Anschluss und die Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur (BNA) neu in Betrieb genommene PV-Anlagen zu melden. Der NB ist anderenfalls nicht zur Vergütung des Stroms nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet. (Information der Bundesnetzagentur) Die Meldung kann auf durchgeführt werden. Seitens des NB s erfolgt hierzu keine Meldung bei der BNA. KWK-Anlagen müssen bei der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angemeldet werden. Hierbei sind die jeweiligen Anmeldeverfahren zu beachten. So ist der zuständige NB unverzüglich auch darüber zu informieren, wenn der Anlagenbetreiber während des Betriebes die Anlage bzw. den Status der Einspeisung, bspw. durch Erweiterung, Instandsetzung, Stilllegung oder auch Wechsel der Erzeugungsart (z. B. bei Wechsel von Biomasse, wie Biodieselmethylester auf Heizöl), verändert, da dies ebenfalls unmittelbare Auswirkungen u. a. auf die Vergütung der erzeugten elektrischen Energie haben kann. Nach 46 EEG ist der Anlagenbetreiber auch verpflichtet, dem NB bis zum 28. Februar eines jeden Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Für Anlagen, die unter das KWK-G fallen, ist hierbei gemäß 8 Abs. 2 KWK-G der 31. März eines jeden Jahres der späteste Zeitpunkt für die Abgabe der durch einen Wirtschaftsprüfer testierten Abrechnung für die erzeugten bzw. eingespeisten Strommengen des vorangegangenen Jahres. Betreiber von Anlagen, die gemäß 27, 27a - c EEG Strom aus Biomasse erzeugen, müssen dem NB gegenüber die Nachweise (u. a. Gutachten, Tankbuch) führen. 10

11 11 Checklisten Erzeugungsanlagen Unterlagen / Dokumente Vorhanden bzw. Erledigt? Ja / Nein Bemerkungen Vor der Beantragung einer Erzeugungsanlage Anfrage zum Anschluss (Anmeldeverfahren je nach NB verschieden) Art der Einspeisung bzw. Messkonzept Datenblatt zur Erzeugungsanlage Lageplan mit Grundstücksgrenzen Mit eingezeichneter Lage des und des Generators (Module) Übersichtsschaltpan Nachweis für die Erzeugungsanlage (Module + Wechselrichter) Prüfbericht oder Anlagenpass zur Erzeugungsanlage Konformitätsnachweis NA-Schutz Prüfbericht zum NA-Schutz Einspeisemanagement bis 30 kw über 30 kw bis 100 kw über 100 kw Lastflussmessung erforderlich Inbetriebsetzungsprotokoll und Fertigmeldung Eingetragenes Elektrofachunternehmen für Inbetriebsetzung beauftragt 11

12 Inbetriebsetzungsprotokoll Zählerwechsel notwendig Messstellenbetrieb durch NB Messstellenbetrieb durch Dritten Meldebestätigung der BNA Bescheinigung der BAFA Nachweis der Umstatzsteuerbehandlung 12

13 Anhang 1: Messkonzepte Messkonzept Nr.1: PV - Anlagen Volleinspeisung EEG - Anlage Niederspannungsnetz ~ 400V / 230V Netz des VNB Eigentumsgrenze Netz des Anlagenbetreibers Zähler 1 Bezug Zähler 2 Bezug und Zähler 2: Elektronischer Zweirichtungszähler Bezug Anlagen > 100 kw: Registrierende Lastgangmessung (RLM) ~ = Kundenanlage Photovoltaikgenerator mit Wechselrichter Aus dem Netz bezogene Erzeugte VNB Hausanschlusskasten Verteilnetzbetreiber Z1 Bezug Bezug aus dem Netz [] Zählwerk Z2 Bezug Bezug aus dem Netz [] Zählwerk (Betriebszustandsanzeige A+ ) Z2 Erzeugung an den NB [] Zählwerk (Betriebszustandsanzeige A- ) PV1 Vergütung Volleinspeisung ( 33 (1) EEG) Die Vergütungssätze [Cent / ] sind nach Leistungszonen gestaffelt. Messkonzept 1 PV-Anlagen Netto Vergütung Einspeisung = Z2 PV1 13

14 Messkonzept Nr.1: BHKW Volleinspeisung KWK Anlage (Kraft-Wärme-Kopplung) Niederspannungsnetz ~ 400V / 230V Netz des VNB Eigentumsgrenze Netz des Anlagenbetreibers Zähler 1 Bezug Zähler 2 Bezug und Zähler 1: Elektronischer Zweirichtungszähler Bezug Zähler 2: Elektronischer Zähler Anlagen > 100 kw: Registrierende Lastgangmessung (RLM) Kundenanlage Generator ~ BHKW Aus dem Netz bezogene Erzeugte VNB BHKW Hausanschlusskasten Verteilnetzbetreiber Blockheizkraftwerk Messkonzept Nr.2: PV - Anlagen Überschusseinspeisung EEG - Anlage Niederspannungsnetz ~ 400V / 230V Netz des VNB Eigentumsgrenze Netz des Anlagenbetreibers Zähler 1 Bezug und Zähler 1: Elektronischer Zweirichtungszähler Bezug Anlagen > 100 kw: Registrierende Lastgangmessung (RLM) ~ = Kundenanlage Photovoltaikgenerator mit Wechselrichter Aus dem Netz bezogene Erzeugte VNB Hausanschlusskasten Verteilnetzbetreiber 14

15 Messkonzept Nr.3: PV Anlagen PV Selbstverbrauch (EEG 33 Abs. 2) für Anlagen = 500 kw Niederspannungsnetz ~ 400V / 230V Netz des VNB Eigentumsgrenze Netz des Anlagenbetreibers Zähler 1 Zähler 2 Zähler 1: Elektronischer Zweirichtungszähler Bezug Bezug und Zähler 2: Elektronischer Zähler Anlagen > 100 kw: Registrierende Lastgangmessung (RLM) Messkonzept 3 gilt nur noch für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01. April 2012 ~ = Kundenanlage Aus dem Netz bezogene Erzeugte Photovoltaikgenerator mit Wechselrichter PV - Anlagen = 500 kw VNB Hausanschlusskasten Verteilnetzbetreiber Z1 Bezug Bezug aus dem Netz [] Zählwerk (Betriebszustandsanzeige A+ ) Z1 an den NB [] Zählwerk (Betriebszustandsanzeige A- ) Z2 Erzeugung an den NB [] Zählwerk Z Eigenverbauch Eigenverbrauch [] = Z2 - Z1 EQ Eigenverbrauchsquote [%] = Z Eigenverbauch / Z2 x 100 PV1 PV3 PV4 Vergütung Volleinspeisung ( 33 (1) EEG) Vergütung Eigenverbrauch ( 33 (2) 1. EEG) < 30% vom Jahresertrag Vergütung Eigenverbrauch ( 33 (2) 2. EEG) > 30% vom Jahresertrag Die Vergütungssätze [Cent / ] sind nach Leistungszonen gestaffelt. Messkonzept 3 PV-Eigenverbrauch, Eigenverbrauchsquote < 30 % Bemessungsgrundlage der des Anlagenbetreibers an den NB Netto Vergütung Einspeisung = Z2 PV1 Fiktive Rücklieferung des NBs an den Anlagenbetreiber Netto Rechnung Rücklieferung = Z Eigenverbauch PV3 Messkonzept 3 PV-Eigenverbrauch, Eigenverbrauchsquote > 30 % Bemessungsgrundlage der des Anlagenbetreibers an den NB Netto Vergütung Einspeisung = Z2 PV1 Fiktive Rücklieferung des NBs an den Anlagenbetreiber Netto Rechnung Rücklieferung = (Z2 30% PV3) + (Z Eigenverbauch - (Z2 30%) PV4) 15

16 Messkonzept Nr.4: BHKW KWK Untermessung (KWKG 4 Abs. 3a) Niederspannungsnetz ~ 400V / 230V Netz des VNB Eigentumsgrenze Netz des Anlagenbetreibers Zähler 1 Bezug und Zähler 2 Zähler 1: Elektronischer Zweirichtungszähler Bezug Zähler 2: Elektronischer Zähler Anlagen > 100 kw: Registrierende Lastgangmessung (RLM) Kundenanlage ~ = Generator ~ BHKW Photovoltaikgenerator mit Wechselrichter Aus dem Netz bezogene Erzeugte VNB BHKW Hausanschlusskasten Verteilnetzbetreiber Blockheizkraftwerk Z1 Bezug Bezug aus dem Netz [] Zählwerk (Betriebszustandsanzeige A+ ) Z1 an den NB [] Zählwerk (Betriebszustandsanzeige A- ) Z2 Erzeugung an den NB [] Zählwerk Z Eigenverbauch Eigenverbrauch [] = Z2 - Z1 KW1 Vergütung Eigenverbrauch ( 4 (3a), 7 KWK-G) [Cent / ] KW2 EEX-Referenzpreis (Baseload) [Cent / ] KW3 Vermiedene Netznutzungsentgelte [Cent / ] Messkonzept 4 BHKW Untermessung Bemessungsgrundlage der des Anlagenbetreibers an den NB Netto Vergütung Einspeisung = (Z2 KW1) + (Z1 KW2) + (Z1 KW3) 16

17 Messkonzept Nr.5 - NS: PV - Anlagen Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe (EEG 8 Abs. 2) Niederspannungsnetz ~ 400V / 230V Netz des VNB Eigentumsgrenze Netz des Anlagenbetreibers Zähler 1 Bezug und Zähler 2 Zähler 1: Elektronischer Zweirichtungszähler Bezug Zähler 2: Elektronischer Zähler Ausführung als Registrierende Lastgangmessung (RLM) wenn: Zähler 1? RLM Kundenanlage ~ = VNB Photovoltaikgenerator mit Wechselrichter Aus dem Netz bezogene Erzeugte Hausanschlusskasten Verteilnetzbetreiber Messkonzept Nr.6: KWK (KWKG 4 Abs.3) - und EEG (EEG 33) - Untermessung Niederspannungsnetz ~ 400V / 230V Zähler 1 Netz des VNB Eigentumsgrenze Netz des Anlagenbetreibers Bezug und Zähler 2 Zähler 3 Zähler 4 Abgrenzung BHKW BHKW PV-Anlage Generator ~ ~ = Kundenanlage BHKW Photovoltaikgenerator mit Wechselrichter Aus dem Netz bezogene Erzeugte VNB BHKW Hausanschlusskasten Verteilnetzbetreiber Blockheizkraftwerk 17

18 Anhang 2: Beispiele Übersichtsschaltpläne 18

19 19

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