Handelsvertreter. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Arbeitsrecht. 1 Handelsvertreter HI LI

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1 TK Lexikon Sozialversicherung Handelsvertreter Handelsvertreter HI Zusammenfassung LI Begriff Der Handelsvertreter ist ein Vermittler von Rechtsgeschäften zwischen dem Kaufmann und Dritten i. S. des HGB. Nach dem Verständnis des HGB ist er regelmäßig Selbstständiger und unterliegt damit nicht dem Arbeitsrecht. Allerdings besteht eine weite Grauzone mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten zum unselbstständigen Handelsvertreter als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlicher Person. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Das Recht der Handelsvertreter ist in den 84 f. HGB geregelt; die Norm des 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist zudem allgemeiner Anknüpfungspunkt für die Definition des Arbeitnehmerbegriffs. 611 BGB ist für die Abgrenzung zum Arbeitnehmerbegriff relevant. Grundlegend zur Abgrenzung von selbstständigem und unselbstständigem Handelsvertreter BAG, Urteile v , 5 AZR 3/99, 5 AZR 169/99, 5 AZR 566/98. Lohnsteuer:Vertreter, die die typische Tätigkeit eines Handelsvertreters i. S. d. 84 HGB ausüben sind i. d. R. selbstständig tätig, vgl. BFH, Urteil v , V R 62/06, BStBl 2008 II S Steuerrechtlich sind für die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit die 18 und 19 EStG sowie die einschlägigen Verwaltungsregelungen in den LStR und LStH maßgebend. Sozialversicherung: Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung richtet sich danach, ob eine abhängige Beschäftigung nach 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV besteht. Arbeitsrecht 1 Handelsvertreter HI HI Der Handelsvertreter ist definitionsgemäß Selbstständiger und kein Arbeitnehmer. Dies gilt nach

2 84 HGB für Personen, die als selbstständige Gewerbetreibende ständig damit betraut sind, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen; selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung und nicht allein auf die vertraglichen Vereinbarungen, sondern vor allem auf die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses, insbesondere im Hinblick auf das Weisungsrecht, an. [ 1 ] Fehlt dem Handelsvertreter diese Selbstständigkeit, so gilt er als Angestellter. [ 2 ] Gleiches gilt für Versicherungsvertreter. [ 3 ] Da Handelsvertreter keine Arbeitnehmer sind, findet auf sie das Arbeitsrecht grundsätzlich keine Anwendung, sondern die einschlägigen Vorschriften des Handelsrechts. Sie können jedoch im Einzelfall trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen werden mit der Folge, dass sie einen Rechtsanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben. [ 4 ] Das Handelsgesetzbuch enthält eingehende Vorschriften, insbesondere über Rechte und Pflichten des Handelsvertreters und des Unternehmers und die Frage, wann und in welchem Umfang der Handelsvertreter Anspruch auf Provision hat, ferner über Auf wendungsersatz, Zurückbehaltungsrechte und Kündigung des Vertrags, Zahlung eines Ausgleichs bei Beendigung des Vertrags und Wettbewerbsabreden für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 2 Einfirmenvertreter HI Einfirmenvertreter sind Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen oder denen dies nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich ist. [ 5 ] Die Abgrenzung gilt entsprechend für Versicherungsvertreter. [ 6 ] Das Arbeitsrecht ist auf Einfirmenvertreter nur in dem nachfolgend beschriebenen Umfang anwendbar, sofern er selbstständiger Handels- oder Versicherungsvertreter ist: durch Rechtsverordnung kann die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Einfirmenvertreter oder Gruppen von ihnen sicherzustellen. Bisher ist eine solche Rechtsverordnung nicht erlassen worden. Einfirmenvertreter gelten unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Der Einfirmenvertreter hat einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Je nach Einzelfall ist der Einfirmenvertreter arbeitnehmerähnliche Person gem. 2 BUrlG. Lohnsteuer HI726962

3 1 Handelsvertreter als Arbeitnehmer HI Handelsvertreter können steuerlich Arbeitnehmer, aber auch selbstständige Gewerbetreibende sein. Für die Beurteilung sind die allgemeinen Abgrenzungsmerkmale [ 7 ] maßgebend. Dabei kommt es auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse an. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen Eingliederung in das Unternehmen mit Weisungsbefugnis des Arbeitgebers sowie das Fehlen eines unternehmerischen Risikos. Eine Entlohnung nach dem Erfolg der Tätigkeit schließt Unselbstständigkeit nicht aus. Nicht entscheidend für die Einordnung der Tätigkeit ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. [ 8 ] 2 Rechtssicherheit durch Anrufungsauskunft HI Ob der Handelsvertreter im Einzelfall selbstständig oder nichtselbstständig tätig ist, kann je nach Sachverhalt schwierige Abgrenzungsfragen auslösen. Um hier eine rechtssichere Entscheidung zu treffen, empfiehlt es sich im Einzelfall die Zuordnung im Rahmen einer kostenfreien Anrufungsauskunft durch das zuständige lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt klären zu lassen. Das Finanzamt ist dann im Lohnsteuerabzugsverfahren an diese Auskunft gebunden. [ 9 ] Für den Arbeitgeber tritt insoweit Rechtssicherheit ein. Eine Haftungsinanspruchnahme droht dem Arbeitgeber selbst bei einer fehlerhaften Entscheidung des Betriebsstättenfinanzamts nicht. 3 Reisekosten bei Auswärtstätigkeit HI Für die lohnsteuerliche Behandlung der Mehraufwendungen von Handelsvertretern bei Auswärtstätigkeiten gelten die allgemeinen Vorschriften. [ 10 ] Sozialversicherung 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung HI HI Für die versicherungsrechtliche Behandlung eines Handelsvertreters ist danach zu unterscheiden, ob der Handelsvertreter als selbstständig Erwerbstätiger oder als abhängig Beschäftigter (Arbeitnehmer) gilt. Sowohl das BAG als auch das BSG haben in ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses von der selbstständigen Tätigkeit ermöglichen. [ 11 ] Ob ein Handelsvertreter dem beauftragenden Unternehmer gegenüber die Rechtsstellung eines selbstständigen Gewerbetreibenden einnimmt, kommt auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Dabei ist festzustellen, ob die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung oder die Merkmale

4 für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen. Praxis-Tipp Im Zweifelsfall Statusfeststellungsverfahren Im Zweifelsfall kann von den Beteiligten ein Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet werden. Alternativ kann eine Klärung des Status des Erwerbstätigen bei der zuständigen Einzugsstelle beantragt oder vom Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung durchgeführt werden. 2 Beschäftigungsverhältnis HI Eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung [ 12 ] setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 2.1 Merkmale einer abhängigen Beschäftigung HI Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen, die in den Kerngehalt der Selbstständigkeit eingreifen. Dazu gehören folgende Verpflichtungen: uneingeschränkt allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten, bestimmte EDV-Hard- und -Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind. Zwingende Merkmale für ein Beschäftigungsverhältnis: die Arbeit nach bestimmten Tourenplänen oder das Abarbeiten von Adresslisten, jeweils insbesondere in Verbindung mit dem Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein Selbstständiger nicht unterwerfen muss.

5 2.2 Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft HI Handelsvertreter, die als abhängig Beschäftigte anzusehen sind, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. [ 13 ] In der Krankenversicherung besteht Krankenversicherungsfreiheit, sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Handelsvertreters die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. [ 14 ] 3 Selbstständige Tätigkeit HI Die selbstständige Tätigkeit kennzeichnet vornehmlich das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. 3.1 Merkmale für die Selbstständigkeit eines Handelsvertreters HI Den folgenden Merkmalen kommt bei der Abwägung ein sehr starkes Gewicht zu: Tätigwerden für mehrere Auftraggeber. Bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i. S. des 18 AktG handelt es sich nicht um mehrere Auftraggeber. Beschäftigung von "eigenen" versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht. 3.2 Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit HI Selbstständige Handelsvertreter unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Allerdings sind Handelsvertreter, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, als sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen rentenversicherungspflichtig. [ 15 ] Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. [ 16 ] [ 1 ] BAG, Urteil v , 5 AZR 278/63; BAG, Urteile v , 5 AZR 3/99, 5 AZR 169/99, 5 AZR 566/98: Weisungsrecht ist auch bei selbstständigem Handelsvertreter in der Versicherungswirtschaft möglich. [ 2 ] 84 Abs. 2 HGB. [ 3 ] 92 HGB. [ 4 ] 2 BUrlG. [ 5 ] 92a Abs. 1 HGB. [ 6 ] 92a Abs. 2 HGB.

6 [ 7 ] 1 LStDV. [ 8 ] H 19.0 LStH: "Allgemeines". [ 9 ] BFH, Urteil v , VI R 23/02, BStBl 2006 II S [ 10 ] S. Reisekosten. [ 11 ] S. GR v I. [ 12 ] 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. [ 13 ] 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI, 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und 25 Abs. 1 SGB III. [ 14 ] 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. [ 15 ] 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. [ 16 ] 6 Abs. 1a SGB VI.

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