Der Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere mit dem Polizeidienst zusammenhängende Aufgaben übertragen.
|
|
- Roland Schuler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 55. Polizeigesetz vom 6. Juni 980 ) I. Allgemeine Bestimmungen Die Polizei sorgt für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung. Die Kantonspolizei übt zudem die gerichtliche Polizei im Sinne der Strafprozessordnung ) aus. Der Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere mit dem Polizeidienst zusammenhängende Aufgaben übertragen. Die Kantonspolizei steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Der Grosse Rat kann in folgenden Fällen rechtssetzende Vereinbarungen abschliessen:. a. mit dem Bund oder anderen Kantonen über gegenseitige polizeiliche Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Gewaltverbrechen, Terrorakten sowie anderen schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bei Verkehrsmassnahmen und bei Katastrophen; b. zur Katastrophenvorsorge;. mit dem Bund über das Mitwirken bei der Erfüllung von Sicherheitsaufgaben des Bundes. Der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen ist Sache des Regierungsrates. 4 Der Regierungsrat kann Gemeinden mit eigenen Polizeiorganen verkehrs- und ordnungspolizeiliche Aufgaben des Kantons übertragen, sofern jene damit einverstanden sind. Aufgaben der Polizei Aufsicht Polizeiliche Hilfeleistung Gemeindepolizei ) In Kraft gesetzt auf den. Januar 98. ). /007
2 55. Polizeigesetz Den Gemeinden steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über ihre Polizeiorgane zu. Private polizeiähnliche Tätigkeit 5 Die gewerbsmässige Bewachung von Personen oder Sachen sowie gewerbsmässige Ermittlungstätigkeiten bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung ). II. Kantonspolizei Sollbestand Unterstellung Organisation, Dienstbetrieb Dienstreglement 6 Der Grosse Rat setzt den Sollbestand der Kantonspolizei fest. 7 Die Kantonspolizei ist dem vom Regierungsrat bestimmten Departement unterstellt. Das Departement bestimmt nach Anhören des Polizeikommandos und der Bezirksämter die Standorte und das Einsatzdispositiv der Kantonspolizei. Die Bezirksämter verfügen im Rahmen ihrer Aufgaben über die Organe der Kantonspolizei. 8 Der Regierungsrat regelt Organisation und Dienstbetrieb der Kantonspolizei. Er erlässt ein Dienstreglement ). 9 Das Dienstreglement ) enthält insbesondere Bestimmungen über:. die Aufgaben des Polizeikommandos;. die Aufgaben der Abteilungen;. die Aufgaben der Polizeibeamten; 4. die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren; 5. die Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung; ) 55. ) 55. /007
3 Polizeigesetz die Anwendung der polizeilichen Mittel; 7. das Beschwerdewesen. 0 Aufnahme und Beförderung der Polizeibeamten werden auf Antrag des Departementes durch den Regierungsrat vorgenommen. Die Aufnahme in die Kantonspolizei erfolgt nach bestandener Ausbildung in einer Polizeischule. Aufnahme, Beförderung Die Kantonspolizei wird durch den Staat uniformiert, ausgerüstet und bewaffnet. Ausrüstung Korpsangehörigen, die dienstlich in einer Gemeinde wohnen müssen, welche einen höheren Gesamtsteuerfuss als Frauenfeld aufweist, wird die Steuerdifferenz durch den Kanton ausgeglichen. Steuerausgleich Die Ordnung der Pensionsversicherung obliegt dem Regierungsrat. Die Korpsangehörigen sind verpflichtet, der zuständigen Pensionskasse ) beizutreten. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Beitrittspflicht verfügen. 4 Der Regierungsrat sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz der Korpsangehörigen. Weitere Versicherungen III. Befugnisse der Polizei 5 Die Polizei kann eine Person anhalten, um ihre Personalien festzustellen. Die angehaltene Person kann auf den Polizeiposten geführt werden, wenn die Feststellung der Personalien an Ort und Stelle nicht möglich ist oder wenn der Verdacht besteht, dass die Angaben unrichtig sind. Pensionsversicherung Personenkontrolle ) 77.4 /007
4 55. Polizeigesetz Sachenkontrolle Polizeilicher Gewahrsam 6 Die Polizei kann angehaltene Personen im Rahmen fahndungspolizeilicher Massnahmen verpflichten, mitgeführte Sachen vorzuzeigen oder Behältnisse zu öffnen. 7 Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese die öffentliche Ordnung schwerwiegend und unmittelbar stört oder wenn sie sich selbst oder andere ernsthaft gefährdet, sofern die Störung oder Gefährdung nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Das Bezirksamt ist unverzüglich zu orientieren. Vollzug Zwangsmittel Waffengebrauch 8 Der polizeiliche Gewahrsam darf nicht länger als unbedingt notwendig dauern. ) Dauert der Gewahrsam länger als 4 Stunden, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) ) betreffend die Untersuchungs- und Sicherheitshaft Anwendung. Sobald die in Gewahrsam genommene Person ansprechbar ist, muss sie über die Massnahmen orientiert und über ihre Rechte aufgeklärt werden. Ihre Stellungnahme ist festzuhalten. 4 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung ) über die Untersuchungsund Sicherheitshaft bleiben vorbehalten. 9 Die Polizei kann gegen Personen, die sich polizeilichen Anordnungen widersetzen, zu Zwangsmitteln greifen, sofern weniger schwerwiegende Massnahmen ungeeignet sind. ) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung ) über die verbotenen Einvernahmemethoden und über den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bleiben vorbehalten. 0 Die Polizei hat in Ausübung ihrer Dienstpflicht von der Waffe als letztem Mittel Gebrauch zu machen. ) Fassung gemäss G vom. Juni 006, in Kraft gesetzt auf den 7. Oktober 006. ). 4 /007
5 Polizeigesetz 55. Jeder Waffengebrauch muss den Umständen angemessen sein und darf nicht weiter gehen als erforderlich. Soweit es die Umstände zulassen, hat dem Waffengebrauch eine unmissverständliche Warnung vorauszugehen. 4 Die Polizei hat einem durch Waffengebrauch Verletzten Hilfe und Beistand zu leisten. Die Polizei führt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Registraturen. Der Regierungsrat regelt Aufnahme, Berichtigung und Löschung von Daten in elektronisch geführten Registraturen durch Verordnung und bezeichnet die zuständige Amtsstelle. Die elektronische Datenverarbeitung dient ausschliesslich. der Aufdeckung strafbarer Handlungen;. der Fahndung nach der Täterschaft;. der Ermittlung von Spuren und Beweismitteln; 4. der Fahndung nach vermissten Personen; 5. der Kontrolle des Strassen- und Schiffsverkehrs. Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten zu erteilen, welche sich auf seine Person beziehen, soweit nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. 4 Erweisen sich die elektronisch gespeicherten Daten als unrichtig oder unnötig, hat der Betroffene Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. )5 Gegen Entscheide der zuständigen Amtsstelle kann beim Departement innert 0 Tagen Rekurs erhoben werden. Der Entscheid des Departementes unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Wer polizeiliche Massnahmen leichtfertig verursacht oder besondere polizeiliche Leistungen beansprucht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden. Registraturen Elektronische Datenverarbeitung Kostenersatz ) Fassung gemäss G über die Verwaltungsrechtspflege vom. Februar 98, in Kraft gesetzt auf den. Juni 984. /007 5
6 55. Polizeigesetz IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechtes 4 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz betreffend die Organisation des Polizeikorps vom 0. November 87. Inkrafttreten 5 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 6 /007
Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
55. Gesetz über die Kantonspolizei (KPG) vom 0.06.996 (Stand 0.0.04) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Aufgaben Art. Die Kantonspolizei erfüllt die ihr durch
Mehrvom 16. Dezember 2003
143.014 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2003 Nr. 274 ausgegeben am 23. Dezember 2003 Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Bereitschaftspolizei Aufgrund von Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes
MehrGesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
50. Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen vom 7. September 004 ) I. Allgemeines Dieses Gesetz regelt. den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz ) und die wirtschaftliche
MehrVollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1
Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Vom. August 998) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 8. Mai 98, in Ausführung
Mehrin Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 23. März 2007,
60.0 Kantonale Verordnung über die Opferhilfe (KOHV) vom. Dezember 05 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz,
MehrAnträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011)
Lebensmittelverordnung: Synopse Vorlage - Kommissionsanträge - Stellungnahme Regierungsrat Beilage zu RRB Nr. 98/0 Vorlage an den Kantonsrat (RRB Nr. 00 vom. Februar 0) Kantonale Lebensmittelverordnung
MehrVerordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften
Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften Vom 20. Dezember 1995 (Stand 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung
54.5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung vom 5. Dezember 998 I. Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen,
MehrVerordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten
875 Ausserrhodische Gesetzessammlung 5.4 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten vom 8. Juni 004 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 44 des Polizeigesetzes
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und
MehrKantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz
57. Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz (Vom 3. Januar 984) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer
MehrGASTWIRTSCHAFTSGESETZ
945.00 GASTWIRTSCHAFTSGESETZ DER GEMEINDE AROSA GÜLTIG AB. JANUAR 05 840.00 Gastwirtschaftsgesetz der Gemeinde Arosa I. Einleitung Gestützt auf Art. 6 des Gastwirtschaftsgesetzes für den Kanton Graubünden
MehrDieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
GESETZ über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) (vom 28. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 15a des Bundesgesetzes
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und 124
Mehrnach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 5. November 2015,
Antrag der Redaktionskommission* vom 7. März 016 Beschluss des Kantonsrates über die parlamentarische Initiative der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit betreffend Anforderungen für private
MehrPolizeigesetz (PolG)
500 Polizeigesetz (PolG) vom 9. April 00 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 0 Abs. der Kantonsverfassung vom 4. Wintermonat 87, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art.
MehrVerordnung über den Schutz militärischer Anlagen
Verordnung über den Schutz militärischer Anlagen (Anlageschutzverordnung) 510.518.1 vom 2. Mai 1990 (Stand am 1. Januar 1991) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1, 6 und 10 des Bundesgesetzes
MehrNr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung)
Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung) vom 5. Dezember 995* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
MehrVerordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 45.4 Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben vom 4. Dezember 004 (Stand. Januar 005) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )
84.0 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 4. Januar 99 ) vom 5. März 997 ) I. Allgemeines Der Kanton vollzieht das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer ), soweit nicht
MehrVerfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS)
1187 Ausserrhodische Gesetzessammlung 212.022 Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (AVS) vom 26. November 2010 Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom (Stand )
84. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG) vom.06.99 (Stand 0.0.008) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 959 über
MehrGeltendes Recht Neues Recht Bemerkungen. Stiftungsaufsicht 1 Rechtsform, Sitz
Synoptische Darstellung Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht Geltendes Recht Neues Recht Bemerkungen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch 49 A. Aufsicht Art. 84 ZGB, Art. 6 BVG Einführungsgesetz
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe
8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses
Mehrgestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG)
MehrVerordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992
75.0 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 4. September 99 vom 5. Dezember 99 I. Allgemeine Bestimmungen Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist das Departement
MehrVerordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft (OV)
50.050 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft (OV) Gestützt auf Art. 7 Abs. des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO) ) von der Regierung erlassen am 6. Dezember
MehrGemeindepolizeireglement
Gemeindepolizeireglement - Beschluss durch Gemeindeversammlung am 09. Dezember 005 - Gültig seit 01. Januar 006 - Rechtsgrundlage Polizeigesetz Kanton Bern (551.1) - Ressort Öffentliche Sicherheit - Kontaktstelle
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom (Stand )
36. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (EG OHG) vom 0.09.009 (Stand 0.0.07) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9, 5 und 9 des Bundesgesetzes vom
MehrVerordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) 1)
33.0 Verordnung über das kantonale Strafregister und die Ausstellung von Leumundszeugnissen (Strafregisterverordnung) ) vom 3. August 988 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6
MehrFeuerschutzreglement
Politische Gemeinde Rickenbach Feuerschutzreglement 1. Allgemeine Bestimmungen 2. Feuerwehr 3. Organe des vorbeugenden Feuerschutzes 4. Feuerwehrersatzabgabe und Befreiung 5. Löschwasserversorgung 6. Schlussbestimmungen
MehrParkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn
Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn Gestützt auf Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen des Kantons Appenzell A. Rh. werden die folgenden Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem
MehrGesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986
94. Gesetz vom 6. November 986 über die Reklamen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 und 06 des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 958 über den Strassenverkehr; gestützt auf die
Mehr1 Begriff und Aufgabe
Gesetz für die aktive Bürgerbeteiligung zur Stärkung der Inneren Sicherheit (Hessisches Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetz - HFPG) Vom 13. Juni 2000 GVBl. I S. 294 1 Begriff und Aufgabe (1) Das Land richtet
MehrIII B/4/2/2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. 1. Allgemeine Bestimmungen
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Vom 26. November 2010 (Stand 17. November 2015) Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, in Ausführung
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih Vom 7. Mai 1995 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1995) 1. Organisation Art. 1 *
MehrVerordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr
Kanton Glarus 00 VIII B/6/ Verordnung über die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr (Vom 9. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 und 8 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 989 zum Bundesgesetz
Mehrvom 8. April 1969 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung:
916.411.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1969 Nr. 24 ausgegeben am 2. Mai 1969 Verordnung vom 8. April 1969 über die Bekämpfung der Bienenseuchen Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli
MehrGesetz über das Berg- und Schneesportwesen
947.00 Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen Vom 6. November 000 (Stand. Januar 0) Vom Volke angenommen am 6. November 000 ). Allgemeine Bestimmungen Art. Gleichstellung der Geschlechter Personen-,
MehrNr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976* (Stand 1. Januar 2008)
Nr. 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 7. Dezember 976* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel
MehrEinführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO)
4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO) Vom. September 00 (Stand. Januar 0) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Allgemeine Bestimmungen Gegenstand
Mehrüber den Finanzhaushalt des Staates Bern 2), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Polizeidirektion, beschliesst:
83.5 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) vom..98 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons
MehrGesetz über die Kantonspolizei
Gesetz über die Kantonspolizei 5. Vom. September 990 (Stand. August 005) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 9,, 7, 86 litera b, 9 und 9 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 986 nach Kenntnisnahme
Mehrgestützt auf Art. 113 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
8.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG)
Mehrvom 10. November 2004 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 445 der Strafprozessordnung 1 (StPO), 2 verordnet:
Verordnung über die verdeckte Ermittlung (VVE) 312.81 vom 10. November 2004 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 445 der Strafprozessordnung 1 (StPO), 2 verordnet:
MehrVerordnung über den Sport-Toto-Fonds
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 455.5 Verordnung über den Sport-Toto-Fonds vom 8. April 008 (Stand. Januar 04) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 4 ff. der Interkantonalen
MehrVerordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten 1. gestützt auf 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, 2
54.0 Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten (Vom 8. September 980) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, beschliesst:
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung)
74.0 Verordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Kantonale Strassenverkehrsverordnung) vom 7. Juli 99 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 06 Abs. und des Bundesgesetzes
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
916.411.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1969 Nr. 24 ausgegeben am 2. Mai 1969 Verordnung vom 8. April 1969 über die Bekämpfung der Bienenseuchen Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli
MehrDer Landrat des Kantons Uri gestützt auf Artikel 33 des Polizeigesetzes vom 30. November 2008 (PolG) 2, beschliesst:
Videoverordnung (vom 31. März 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri gestützt auf Artikel 33 des Polizeigesetzes vom 30. November 2008 (PolG) 2, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine
MehrOrganisationsund Dienstreglement der Stadtpolizei Winterthur (Polizeireglement)
Organisationsund Dienstreglement der Stadtpolizei Winterthur (Polizeireglement) vom 22. Dezember 2010 - 2 - Gestützt auf 41 Abs. 2 Ziff. 7 der Gemeindeordnung vom 26. November 1989 und 74 Abs. 1 des Personalstatuts
MehrVerordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts
Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts 5. KRB vom. Mai 999 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 8 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz,
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrGesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit
Mehrvom 23. Oktober 1973 * (Stand 1. Januar 2007)
Nr. 88 Gesetz über das Halten von Hunden vom. Oktober 97 * (Stand. Januar 007) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 59 des Tierseuchengesetzes vom. Juli 966, nach Einsicht in die Botschaft
MehrKanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom. März 00 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 84 ZGB und Art. 5 des Schlusstitels ZGB ) sowie 5
MehrGesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am
Referendumsvorlage 411.31 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes Dem nachstehenden vom
MehrDer Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998)
Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 54.0 (Vom 8. April 998) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten und die Interkantonale
MehrVIII D/6/5. Vollzugsverordnung zur Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih sowie zur obligatorischen Arbeitslosenversicherung
Kanton Glarus 995 VIII D/6/5 Vollzugsverordnung zur Arbeitsvermittlung und zum Personalverleih sowie zur obligatorischen Arbeitslosenversicherung und zur Insolvenzentschädigung (Vom. März 006) Der Regierungsrat,
Mehrin Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),
7.0 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 6. Oktober 97 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. des Gesetzes über
MehrVerordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die gewerbsmässige Pflege von Pflegebedürftigen in Heimen und Familien
Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die gewerbsmässige Pflege von Pflegebedürftigen in Heimen und Familien vom 28. April 1977 I. GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE 1 Grundsatz Dieser Verordnung
MehrGesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz)
589 Ausserrhodische Gesetzessammlung. Gesetz über Information und Akteneinsicht (Informationsgesetz) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. Abs. und Art. 67 der
MehrVerordnung über die Polizeibefugnisse der Armee
Verordnung über die Polizeibefugnisse der Armee (VPA) vom 26. Oktober 1994 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 92 Absatz 4 des Militärgesetzes (MG) 1, 2 verordnet:
MehrGesetzessammlung des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959 (Stand 1. Januar 2013)
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6. Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz)*
MehrDieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).
836. Gesetz über die Familienzulagen vom 0. September 008 (Stand. Januar 03). Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen ). Anerkennung
MehrIn den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als Stammkanton, der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet. Art. 3.
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N von der Kantonsgrenze Zürich Schwyz beim Mühlebachtobel bis zur Kantonsgrenze Schwyz St. Gallen beim
MehrFEUERSCHUTZREGLEMENT der Gemeinde Wängi. A. Allgemeine Bestimmungen
FEUERSCHUTZREGLEMENT der Gemeinde Wängi Vom 6. Juni 00 In Anwendung von 3 Abs. des Feuerschutzgesetzes vom 9. Januar 994 erlässt die Gemeinde Wängi folgendes Reglement: A. Allgemeine Bestimmungen Zweck
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)
8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
MehrVerordnung über die Organisation der Berufe im Gesundheitswesen an kantonalen Schulen (altrechtliche Ausbildungen)
4.4 Verordnung über die Organisation der Berufe im Gesundheitswesen an kantonalen Schulen (altrechtliche Ausbildungen) vom 9. November 005 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art.
MehrGESETZ ÜBER DIE LADEN ÖFFNUNGSZEITEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION
GESETZ ÜBER DIE LADEN ÖFFNUNGSZEITEN DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand und Geltungsbereich II. Öffnungszeiten Art. Montag bis Freitag Art. Samstag
MehrGastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG)
945.00 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) Vom Volke angenommen am 7. Juni 998 ) I. Allgemeine Bestimmungen Art. Dieses Gesetz regelt die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den
MehrVerordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
. Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.
MehrNr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011)
Nr. 8 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 7. Dezember 976 * (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel
MehrEs fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.
437. Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom.0.985 (Stand 0.0.004) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. Zweck Dieses Gesetz legt die Aufgaben und
MehrGeltendes Recht Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission I Antrag Regierungsrat II
Anträge des Regierungsrats und der Kommission RRB Nr. 112 2017_09_POM_Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
Mehrvom 19. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2008)
Nr. 70 Gesetz über den Bevölkerungsschutz (BSG) vom 9. Juni 007 (Stand. Januar 008) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 6 und 9 Absatz des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz
Mehr(Änderung vom 21. August 2007) gestützt auf die 28 und 30 der Verordnung über die Kantonspolizei, 2
Dienstreglement der Kantonspolizei (DR) (Änderung vom. August 007) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die 8 und 0 der Verordnung über die Kantonspolizei, beschliesst: I. Das Dienstreglement
MehrKantonale Signalisationsverordnung
Kantonale Signalisationsverordnung 741.2 Kantonale Signalisationsverordnung (vom 21. November 2001) 1 Der Regierungsrat beschliesst: I. 1. Der Vollzug des Signalisationsrechts des Bundes obliegt der Direktion
Mehr1. Das kantonale Steueramt 2) Vom 28. März 1995 (Stand 1. Oktober 2014)
64.59.0 Steuerverordnung Nr. : Organisation des kantonalen Steuerwesens für die Veranlagung der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Bundessteuer Vom 8. März 995 (Stand. Oktober 04) Der
MehrVerordnung über die Pflegekinderaufsicht
..85 Verordnung über die Pflegekinderaufsicht vom 0.0.0 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.0) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 6 ZGB vom 0. Dezember 907 (ZGB); gestützt auf die eidgenössische
MehrKantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Kantonales Gesetz über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Vom 0. Mai 996 (Stand. Januar 0) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Geltungsbereich und zuständige Behörden Geltungsbereich
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Ausführung der Bundesgesetzgebung
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Vom 6. Mai 1984 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, VIII D/6/4 gestützt auf das
MehrIn den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Schaffhausen als Stammkanton, der Kanton Zürich als Gebietskanton bezeichnet.
74.0 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N4), Schaffhausen-Winterthur, Abschnitt Flurlingen vom 8. Februar 995 Der
MehrBundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) Änderung vom Entwurf Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom
MehrVereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A2 und A3
79. Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau über die Polizeitätigkeit auf den Autobahnen A und A3 Vom 9. Mai 998 (Stand. November 996) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
MehrGastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG)
945.00 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG) Vom 7. Juni 998 (Stand. Januar 0) Vom Volke angenommen am 7. Juni 998 ). Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Dieses Gesetz regelt die Ausübung
MehrVerordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung)
747.0 Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) vom 5. Juni 979 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Vertrages zwischen
MehrGesetz über die Förderung von Turnen und Sport. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973)
Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport Vom 6. Mai 1973 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973) 1. Geltungsbereich Art. 1 1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben von
MehrVereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf. auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees.
997.00 Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees Vom 0. November 009 / 8. November 009 Der Regierungsrat
MehrDer Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 14/50/08G Vom 10.12.2014 P140743 Ratschlag zum Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG)
MehrVerwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen
Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen vom 9. Mai 06 (Stand. August 06). Die Regierungen der Kantone Luzern und Obwalden,
MehrVerordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr
Kanton Glarus 00 VIII B/6/ Verordnung über die Oel-, Chemie- und Strahlenwehr (Vom 9. Oktober 00) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 6, 7 und 8 des Einführungsgesetzes vom 7. Mai 989 zum Bundesgesetz
Mehrgestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 22. Oktober ),
Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab vom 7. Dezember 004 (Stand. März 006) 540. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel Absatz Buchstabe a des Bevölkerungsschutzgesetzes
Mehr