Der Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere mit dem Polizeidienst zusammenhängende Aufgaben übertragen.

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1 55. Polizeigesetz vom 6. Juni 980 ) I. Allgemeine Bestimmungen Die Polizei sorgt für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung. Die Kantonspolizei übt zudem die gerichtliche Polizei im Sinne der Strafprozessordnung ) aus. Der Regierungsrat kann der Kantonspolizei weitere mit dem Polizeidienst zusammenhängende Aufgaben übertragen. Die Kantonspolizei steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Der Grosse Rat kann in folgenden Fällen rechtssetzende Vereinbarungen abschliessen:. a. mit dem Bund oder anderen Kantonen über gegenseitige polizeiliche Hilfeleistung bei der Bekämpfung von Gewaltverbrechen, Terrorakten sowie anderen schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bei Verkehrsmassnahmen und bei Katastrophen; b. zur Katastrophenvorsorge;. mit dem Bund über das Mitwirken bei der Erfüllung von Sicherheitsaufgaben des Bundes. Der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen ist Sache des Regierungsrates. 4 Der Regierungsrat kann Gemeinden mit eigenen Polizeiorganen verkehrs- und ordnungspolizeiliche Aufgaben des Kantons übertragen, sofern jene damit einverstanden sind. Aufgaben der Polizei Aufsicht Polizeiliche Hilfeleistung Gemeindepolizei ) In Kraft gesetzt auf den. Januar 98. ). /007

2 55. Polizeigesetz Den Gemeinden steht das Aufsichts- und Weisungsrecht über ihre Polizeiorgane zu. Private polizeiähnliche Tätigkeit 5 Die gewerbsmässige Bewachung von Personen oder Sachen sowie gewerbsmässige Ermittlungstätigkeiten bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung ). II. Kantonspolizei Sollbestand Unterstellung Organisation, Dienstbetrieb Dienstreglement 6 Der Grosse Rat setzt den Sollbestand der Kantonspolizei fest. 7 Die Kantonspolizei ist dem vom Regierungsrat bestimmten Departement unterstellt. Das Departement bestimmt nach Anhören des Polizeikommandos und der Bezirksämter die Standorte und das Einsatzdispositiv der Kantonspolizei. Die Bezirksämter verfügen im Rahmen ihrer Aufgaben über die Organe der Kantonspolizei. 8 Der Regierungsrat regelt Organisation und Dienstbetrieb der Kantonspolizei. Er erlässt ein Dienstreglement ). 9 Das Dienstreglement ) enthält insbesondere Bestimmungen über:. die Aufgaben des Polizeikommandos;. die Aufgaben der Abteilungen;. die Aufgaben der Polizeibeamten; 4. die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren; 5. die Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung; ) 55. ) 55. /007

3 Polizeigesetz die Anwendung der polizeilichen Mittel; 7. das Beschwerdewesen. 0 Aufnahme und Beförderung der Polizeibeamten werden auf Antrag des Departementes durch den Regierungsrat vorgenommen. Die Aufnahme in die Kantonspolizei erfolgt nach bestandener Ausbildung in einer Polizeischule. Aufnahme, Beförderung Die Kantonspolizei wird durch den Staat uniformiert, ausgerüstet und bewaffnet. Ausrüstung Korpsangehörigen, die dienstlich in einer Gemeinde wohnen müssen, welche einen höheren Gesamtsteuerfuss als Frauenfeld aufweist, wird die Steuerdifferenz durch den Kanton ausgeglichen. Steuerausgleich Die Ordnung der Pensionsversicherung obliegt dem Regierungsrat. Die Korpsangehörigen sind verpflichtet, der zuständigen Pensionskasse ) beizutreten. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Beitrittspflicht verfügen. 4 Der Regierungsrat sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz der Korpsangehörigen. Weitere Versicherungen III. Befugnisse der Polizei 5 Die Polizei kann eine Person anhalten, um ihre Personalien festzustellen. Die angehaltene Person kann auf den Polizeiposten geführt werden, wenn die Feststellung der Personalien an Ort und Stelle nicht möglich ist oder wenn der Verdacht besteht, dass die Angaben unrichtig sind. Pensionsversicherung Personenkontrolle ) 77.4 /007

4 55. Polizeigesetz Sachenkontrolle Polizeilicher Gewahrsam 6 Die Polizei kann angehaltene Personen im Rahmen fahndungspolizeilicher Massnahmen verpflichten, mitgeführte Sachen vorzuzeigen oder Behältnisse zu öffnen. 7 Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese die öffentliche Ordnung schwerwiegend und unmittelbar stört oder wenn sie sich selbst oder andere ernsthaft gefährdet, sofern die Störung oder Gefährdung nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Das Bezirksamt ist unverzüglich zu orientieren. Vollzug Zwangsmittel Waffengebrauch 8 Der polizeiliche Gewahrsam darf nicht länger als unbedingt notwendig dauern. ) Dauert der Gewahrsam länger als 4 Stunden, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) ) betreffend die Untersuchungs- und Sicherheitshaft Anwendung. Sobald die in Gewahrsam genommene Person ansprechbar ist, muss sie über die Massnahmen orientiert und über ihre Rechte aufgeklärt werden. Ihre Stellungnahme ist festzuhalten. 4 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung ) über die Untersuchungsund Sicherheitshaft bleiben vorbehalten. 9 Die Polizei kann gegen Personen, die sich polizeilichen Anordnungen widersetzen, zu Zwangsmitteln greifen, sofern weniger schwerwiegende Massnahmen ungeeignet sind. ) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung ) über die verbotenen Einvernahmemethoden und über den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bleiben vorbehalten. 0 Die Polizei hat in Ausübung ihrer Dienstpflicht von der Waffe als letztem Mittel Gebrauch zu machen. ) Fassung gemäss G vom. Juni 006, in Kraft gesetzt auf den 7. Oktober 006. ). 4 /007

5 Polizeigesetz 55. Jeder Waffengebrauch muss den Umständen angemessen sein und darf nicht weiter gehen als erforderlich. Soweit es die Umstände zulassen, hat dem Waffengebrauch eine unmissverständliche Warnung vorauszugehen. 4 Die Polizei hat einem durch Waffengebrauch Verletzten Hilfe und Beistand zu leisten. Die Polizei führt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Registraturen. Der Regierungsrat regelt Aufnahme, Berichtigung und Löschung von Daten in elektronisch geführten Registraturen durch Verordnung und bezeichnet die zuständige Amtsstelle. Die elektronische Datenverarbeitung dient ausschliesslich. der Aufdeckung strafbarer Handlungen;. der Fahndung nach der Täterschaft;. der Ermittlung von Spuren und Beweismitteln; 4. der Fahndung nach vermissten Personen; 5. der Kontrolle des Strassen- und Schiffsverkehrs. Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten zu erteilen, welche sich auf seine Person beziehen, soweit nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. 4 Erweisen sich die elektronisch gespeicherten Daten als unrichtig oder unnötig, hat der Betroffene Anspruch auf Berichtigung oder Löschung. )5 Gegen Entscheide der zuständigen Amtsstelle kann beim Departement innert 0 Tagen Rekurs erhoben werden. Der Entscheid des Departementes unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Wer polizeiliche Massnahmen leichtfertig verursacht oder besondere polizeiliche Leistungen beansprucht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden. Registraturen Elektronische Datenverarbeitung Kostenersatz ) Fassung gemäss G über die Verwaltungsrechtspflege vom. Februar 98, in Kraft gesetzt auf den. Juni 984. /007 5

6 55. Polizeigesetz IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechtes 4 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Gesetz betreffend die Organisation des Polizeikorps vom 0. November 87. Inkrafttreten 5 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. 6 /007

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