Abschluss des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD)

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1 Stadt Braunschweig TOP Der Oberbürgermeister Drucksache Datum FB Zentrale Dienste 7480/ März Beteiligte FB /Referate /Abteilungen Mitteilung Beratungsfolge Sitzung Tag Ö N Personalausschuss 13. April 05 X Überschrift, Sachverhalt Abschluss des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) Zur Kenntnisnahme über die Auswirkungen des neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) füge ich ein Rundschreiben an die Beschäftigten zur Kenntnisnahme bei. I. V. gez. Dr. Kuhlmann

2 2 FB April Sachb.: Holz-Bachmann Tel.: Fax.: Verteiler V Abschluss des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) Mit diesem Rundschreiben soll ein erster Überblick über die wesentlichen Inhalte des neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) gegeben werden. Da die Tarifvertragsparteien in den nächsten Wochen und Monaten in den sog. Redaktionsverhandlungen die Ergebnisse verhandeln und in Tariftexte bringen werden, kann ich Sie zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht über alle Details informieren. Dies werde ich zu gegebener Zeit nachholen. 1. Der TVöD tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember Die Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 300 für die Jahre 2005, 2006 und 2007, die wie folgt ausgezahlt werden: - jeweils 100 zum 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeweils 150 zum 1. April und 1. Juli der Jahre 2006 und Ein Kernstück des TVöD ist eine neue Entgelttabelle, mit der die bisherigen 15 Vergütungsgruppen für Angestellte und die 17 Lohngruppen für Arbeiter in 15 Entgeltgruppen zusammengefasst werden. Noch hinzukommen wird die Integration der 14 Gruppen für die Angestellten im Pflegedienst (bisherige Kr.-Tabelle). Die neue Entgelttabelle weist in den Entgeltgruppen 2 bis 15 jeweils sechs Stufen (Entgeltgruppe 1 fünf Stufen) aus. Für Berufsanfänger gilt die Stufe 1 mit einem um 10% abgesenkten Entgelt gegenüber der Stufe 2, die grundsätzlich die Eingangsstufe für Neueinzustellende mit Berufserfahrung darstellt. Hinzu kommen vier leistungsabhängige Entwicklungsstufen, wobei die Stufe 6 als Endstufe nach 15 Jahren erreicht wird. Die Entgeltgruppen sind wie folgt unterteilt: - Entgeltgruppen 1-4: un-/angelernte Tätigkeiten und Ausbildungen unter 3-jährig - ab Entgeltgruppe 5: 3-jährige Ausbildungen (mindestens 2 ½-jährige Ausbildungen nach altem Recht sind den 3-jährigen Ausbildungen gleichgestellt) - ab Entgeltgruppe 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor - ab Entgeltgruppe 13: Hochschulabschluss/Master E-Gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren je 4 Jahre

3 3 4. Die Beschäftigten werden am 1. Oktober 2005 in die neue Entgelttabelle übergeleitet. Hierzu haben die Tarifvertragsparteien jede Vergütungs- und Lohngruppe einer Entgeltgruppe zugeordnet. Entgeltgruppe Zuordnung Vergütungsgruppe Zuordnung Lohngruppe 15 Ü I (Werte noch zu vereinbaren) 15 Ia Ia nach Aufstieg aus Ib Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia (keine Stufe 6) 14 Ib ohne Aufstieg nach Ia Ib nach Aufstieg aus II II mit ausstehendem Aufstieg nach Ib 13 II ohne Aufstieg nach Ib 12 II nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Aufstieg nach II 11 III ohne Aufstieg nach II III nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III 10 IVa ohne Aufstieg nach III IVa nach Aufstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa Vb in den ersten 6 Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zur Stufe 1) 9 IVb ohne Aufstieg nach IVa IVb nach Aufstieg Vb Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) Vb nach Aufstieg Vc (Stufe 5 nach 9 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 8 Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb Vc nach Aufstieg aus VIb 9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 8a 8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a 8 nach Aufstieg aus 7 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a 7 7a 7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a 7 nach Aufstieg aus 6 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a 6 VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc VIb nach Aufstieg aus VII 5 VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb VII nach Aufstieg aus VIII 6a 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a 6 nach Aufstieg aus 5 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a 5a 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a 5 nach Aufstieg aus 4 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a 4 4a 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a 4 nach Aufstieg aus 3 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a 3 VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII 3a 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a 3 nach Aufstieg aus 2 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2 Ü 2a 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a 2 nach Aufstieg aus 1 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2a 2 IXa IX mit ausstehendem Aufstieg nach IXa oder VIII IX nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6) X (keine Stufe 6) 1 Keine Zuordnung * die Tabelle steht unter dem Vorbehalt der Redaktionsverhandlungen 1a (keine Stufe 6) 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1a

4 4 Die bisher bezogenen Grundbezüge (Angestellte: Grundvergütung, Ortszuschlag Stufe 1 bzw. 2, allgemeine Zulage / Arbeiter: Monatstabellenlohn) werden nicht geschmälert. Jeder Angestellte wird mindestens in die Stufe 2 übergeleitet, teilweise erfolgt die Überleitung auch direkt in die Stufe 3 (Überleitung unmittelbar in Stufe 3, wenn das persönliche Entgelt näher an der Stufe 3 als an der Stufe 2 liegt). Alle anderen steigen erst nach 2 Jahren in die nächsthöhere Stufe auf, soweit mit der bisherigen Vergütung nicht bereits die Endstufe überschritten ist. Damit gibt es innerhalb dieser 2 Jahre keine Stufenaufstiege. Bei Arbeitern erfolgt die Überleitung in die Stufe, die sich aus der Dauer der zurückgelegten Beschäftigungszeit ergibt, mindestens in Stufe 2. Sofern das persönliche Entgelt zur Zeit höher liegen sollte, als das nach der neuen Tabelle zustehende Entgelt, wird eine sog. Individuelle Zwischenstufe gebildet, die mit dem Betrag des persönlichen Entgelts übereinstimmt. In der Stufe und in der individuellen Zwischenstufe verbleiben die Betroffenen solange, bis sie nach neuem Recht die nächste Stufensteigerung erhalten würden. Liegt das persönliche Entgelt über dem höchsten Stufenbetrag, wird das bisherige persönliche Entgelt auf Dauer behalten. In einzelnen Konstellationen ergeben sich bei der Überleitung besondere Abweichungen. Diese hängen von konkreten Verläufen bisheriger Stufenaufstiege ab. Zur Vermeidung besonderer Härten sind für konkret festgelegte Zeiten Strukturausgleichbeträge vereinbart. Der Strukturausgleich ist nicht dynamisch ausgestaltet und fällt grundsätzlich frühestens ab dem 1. Oktober 2007 an. Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst mit doppeltem Aufstieg u.a.m. gilt Folgendes: Für Beschäftigte, die in der Phase zwischen In-Kraft-Treten des TVöD und In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage erwerben, wird die Vergütungsgruppenzulage bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen gezahlt. Die Weiterzahlung über das In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung hinaus steht unter dem Vorbehalt einer dort zu treffenden entsprechenden Regelung. 5. Durchgängig ernst gemacht hat der TVöD mit dem zentralen Qualitätsanliegen einer Leistungsorientierung im neuen Tarifrecht. Das beginnt bei der unterschiedlichen Wertigkeit der bis Ende 2006 auszuverhandelnden Eingruppierung in unterschiedliche Entgeltgruppen. Es setzt sich darin fort, dass höhere Verdienste nur durch den Wechsel der Tätigkeit und den daran geknüpften Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe möglich sind. Auch die Stufen der 15 Entgeltgruppen sind nach den beiden ersten Entwicklungsstufen von der Leistung abhängig. Genauso wie erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen zu einem Vorziehen von Stufen führen können, können erheblich unterdurchschnittlich Leistende in ihrer Stufe festgehalten werden. 6. Vorgesehen sind Leistungsprämien auf der Basis von Zielvereinbarungen, Leistungszulagen auf der Grundlage von systematischer Leistungsbewertung und Erfolgsprämien, die von besonderen Erträgen abhängen. Erst 2007, mit einem umgewidmeten Volumen von 1 %, vorwiegend aus der reduzierten Jahressonderzahlung, beginnt die Umschichtung von bisher festen Entgeltbestandteilen in Variabilität. 7. Das Volumen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt zunächst unverändert 38,5 Stunden. Ab 1. Oktober 2005 können die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene die Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden wöchentlich verlängern. Die landesbezirkliche Regelung könnte dabei einheitlich für alle Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Denkbar sind aber auch differenzierende Regelungen für einzelne Bereiche. Ergänzt wird diese Verhandlungsregelung durch ein eigenständiges Kündigungsrecht der Wochenarbeitszeit mit einer Frist von 4 Wochen durch die kommunalen Arbeitgeberverbände.

5 5 8. Bestehende flexible (variable) Arbeitszeitmodelle können fortgeführt, neue Modelle sind vereinbart worden. 9. Saisonal anfallende Arbeitsspitzen können künftig im Rahmen eines Jahres ausgeglichen werden. Beschränkungen ergeben sich ausschließlich aus den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Mittelbar wird durch den verlängerten Ausgleichszeitraum eine Reduzierung von Überstundenzuschlägen ermöglicht. Gegenüber dem bisher geltenden Recht wird der Ausgleichszeitraum für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verdoppelt. 10. Die regelmäßige Arbeitzeit kann bereits dann auf sechs Tage verteilt werden, wenn hierfür notwendige dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen. 11. Überstundenzuschläge können erst entstehen, wenn auf Anordnung des Arbeitgebers über die dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus festgesetzte Arbeitsstunden nicht bis zum Ende der folgenden Kalanderwoche ausgeglichen werden. Der bisher geltende Bezugszeitraum für Überstunden beträgt bei Angestellten eine Woche, bei Arbeitern einen Tag. 12. Durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden vereinbart werden. In dieser Zeit geleistete Arbeit ist ausnahmslos überstundenzuschlagfrei. Alternativ zur täglichen Rahmenzeit kann ebenfalls durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden vereinbart werden. In diesem Fall können zuschlagspflichtige Überstunden frühestens ab der 46. Stunde entstehen. Tägliche Rahmenzeit und wöchentlicher Arbeitszeitkorridor können für verschiedene Bereiche eines Arbeitgebers auch parallel eingesetzt werden. 13. Die noch für viele Angestellte maßgebende Übergangsvorschrift, die Ansprüche auf 26 Wochen Krankenbezüge in voller Höhe einräumt, gilt mit der Einführung des TVöD nicht mehr. Dafür erhalten alle Beschäftigten im Falle einer längeren Erkrankung einen Zuschuss zum Krankengeld 13 Wochen länger als bisher. Außerdem erfolgt die Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen auf einer abgesenkten Bemessungsgrundlage. 14. Zuwendung und Urlaubsgeld werden zu einer Jahressonderzahlung zusammengefasst. Deren Höhe bleibt in den Jahren 2005 und 2006 unverändert. Ab 2007 wird die Jahressonderzahlung auf einer neuen Bemessungsgrundlage prozentual nach Entgeltgruppen gestaffelt und abgesenkt. Die Regelung sieht wie folgt aus: - 90% für die Entgeltgruppen % für die Entgeltgruppen % für die Entgeltgruppen Das sich hierdurch ergebende Einsparvolumen fließt in einen Leistungstopf, der nach Leistungsgesichtspunkten gemäß den unter Nr. 6 dargestellten Regelungen differenziert ausgeschüttet wird. 15. Die bisherigen Regelungen zur Unkündbarkeit und zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen bleiben bestehen. 16. Die Regelung der Eingruppierungen in einer neuen Entgeltordnung soll bis zum 31. Dezember 2006 vereinbart werden. Bis dahin gelten die bisherigen Eingruppierungsmerkmale vorläufig weiter, allerdings ohne Bewährungs-, Tätigkeitsund Zeitaufstiege. Es ist also eine Eingruppierungsfeststellung nach bisherigem Recht zu treffen, mit der Neueinzustellende und die vorhandenen Beschäftigten im Falle von Höhergruppierungen in die Entgelttabelle des TVöD eingeordnet werden.

6 Ich bitte darum, allen Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern diese Information zugänglich zu machen. I. V. gez. Dr. Kuhlmann 6

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