A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT
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- Karlheinz Steinmann
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1 A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT Staatsrecht ist das Recht, welches sich mit dem (1) Aufbau des Staates und seinen Organen, sowie deren Rechten und Beziehungen zueinander (Staatsorganisationsrecht) und (2) den Grundlagen der Beziehungen des Staates zu seinen Bürgern (Grundrechte) beschäftigt. Das Verfassungsrecht ist Teil des öffentlichen Rechtes. Eine Definition des öffentlichen Rechts gibt es in den deutschen Gesetzen nicht. Aber man unterscheidet zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht. 1
2 Gründe für die Unterscheidung PRIVATRECHT ÖFFENTLICHES RECHT - Privatrecht beruht auf dem Grundsatz der Privatautonomie und sieht den Einzelnen als freies Rechtssubjekt. Privatrecht ist deshalb normalerweise nachgiebiges, variables Recht. Die Parteien können es im Einzelfall abbedingen. - Im Privatrecht stehen sich zwei Bürger gegenüber, es ist geprägt von Gleichordnung. - Öffentliches Recht ist normalerweise bindend, kann durch Vereinbarung nicht verändert werden - Öffentliches Recht ist geprägt von Über- und Unterordnung (Subordination), auf einer Seite steht die Behörde, auf der anderen der Bürger. Die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht (wozu auch das Verfassungsrecht gehört) ist nötig, um zu bestimmen, vor welchem Gericht ein Rechtsstreit auszutragen ist. Das Strafrecht ist zwar in der Sache Teil des öffentlichen Rechts, weil nur der Staat über die Strafkompetenz verfügt, es bildet aber traditionell ein eigenes Rechtsgebiet und ist der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet. Es existieren zwei verschiedene Rechtswege (Gerichtszweige), bei denen Rechtsverletzungen geltend zu machen sind (1) Privatrecht 13 GVG: Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten [...]. (2) Öffentliches Recht 40 I S. 1 VwGO: Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechlticher Art eröffnet. 13 BVerfGG: Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über...(es folgt eine abschließende Aufzählung der 2
3 verfassungsrechtlichen Streitigkeiten bzw. Verfahrensarten) II. Abgrenzung öffentliches Recht Privatrecht Es existieren verschiedene Theorien, wie das öffentliche Recht und das Privatrecht voneinander abzugrenzen sind: Herrschend ist die Sonderrechtstheorie: Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit bzw. ein öffentlich-rechtlicher Sachverhalt liegt immer dann vor, wenn die Normen, um die gestritten wird, nur einen Hoheitsträger (also einen Träger öffentlicher Gewalt) berechtigen oder verpflichten. Kontrollfrage: Könnte anstelle des Staates auch eine Privatperson, gestützt auf dieselbe Norm, genauso handeln? Bsp.: Die Polizei kann als staatliche Ordnungsbehörde Autos die falsch parken, abschleppen lassen (nach den Vorschriften des Polizeirechts). Auf die Vorschriften des Polizeirechts kann sich aber kein Bürger berufen. Sie berechtigen und verpflichten nur einen Träger öffentlicher Gewalt. Polizeirecht ist öffentliches Recht. Gegenbeispiel: Auf dem Polizeipräsidium in Trier, ist wieder einmal das Papier ausgegangen. Der Polizeipräsident sendet den Polizisten P, um neues Papier zu kaufen. Der Kauf des Papiers richtet sich nach den Vorschriften des BGB, danach kann nicht nur der Staat, sondern auch jeder Bürger Kaufverträge abschließen. Das Kaufrecht berechtigt also auch Private zum Abschluss von Kaufverträgen, nicht nur den Staat, es ist Privatrecht! 3
4 III. Verfassungsrecht als Grundordnung der Gesellschaft Das Verfassungsrecht ist nicht nur Teil des öffentlichen Rechts, sondern hat auch wertende Funktion. Es legt die Grundordnung der Gesellschaft fest. Das bedeutet: (1) Alle Gesetze müssen sich an der Verfassung und an den dort geregelten Grenzen staatlicher Befugnisse messen lassen (Art. 20 Abs. 2 GG). (2) Die Verfassung kann (Art. 79 Abs 1 S. 1 GG) nur mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der Mitglieder von Bundestag und Bundesrat geändert werden. Die Änderung der in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze ist unzulässig (Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs 3 GG) (3) Das Bundesverfassungsgericht überprüft mögliche Verstöße gegen die Verfassung (Art. 93 GG). 4
5 IV. Normenhierarchie in Deutschland 1. Stufenbau der Rechtsordung Europarecht nationales Recht Primärrecht Sekundärrecht Bundesrecht GG Gesetz Rechtsverordnung Satzung Landesrecht Landesverfassung Gesetz Rechtsverordnung Satzung völkerrechtliche Verträge müssen durch Gesetz umgesetzt werden (Art. 59 Abs. 2 GG), allgemeine Regeln des Völkerrechts gelten gem. Art. 25 GG unmittelbar und stehen im Rang zwischen Verfassung und einfachem Gesetz. 5
6 2. Das Verhältnis von Verfassungsrecht und Europarecht a) Das Verhältnis aus Sicht des EUGH: EuGH: Das europäische Gemeinschaftsrecht genießt absoluten Vorrang vor jeder innerstaatlichen Rechtsvorschrift, auch vor der Verfassung der Mitgliedsstaaten (Costa/Enel) Das Recht der Verträge (Primärrecht) sowie Rechtsverordnungen und Richtlinien der EU sind höherrangig als das Grundgesetz Rechtsfolge: Widerspricht das Grundgesetz oder irgendeine Rechtsvorschrift Deutschlands dem Europarecht, so ist diese Vorschrift unanwendbar. b) Das Verhältnis aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts: Im Solange-I-Beschluss legte das BVerfG (BVerfGE 37, 271 ff.) 1974 erstmals Kriterien fest, nach denen ein Verfahren über Widersprüche zwischen Rechtsnormen der Europäischen Gemeinschaften und deutschem Verfassungsrecht beurteilt wird. Im Ergebnis behielt sich das BVerfG vor, die Vereinbarkeit von europäischem mit deutschem Recht selbst in jedem Einzelfall zu überprüfen. Im Solange-II-Beschluss (BVErfGE 73, 339 ff.) revidierte das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zur Prüfung der Vereinbarkeit von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften mit deutschem Verfassungsrecht. Jetzt verzichtet das BVerfG auf die Ausübung seiner Rechtsprechung; aber nur insoweit, als auf Gemeinschaftsebene ein ausreichender Grundrechtsschutz durch den EuGH generell gewährleistet ist und dieser Schutz den Wesensgehalt der Grundrechte und damit den vom GG gebotenen Mindeststandard generell verbürgt. Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte oder Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen; entsprechende Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind somit unzulässig. (Leitsatz 2) 6
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