Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD

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1 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin BEARBEITET VON Referat D 5 D5@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 22. Juni 2011 AZ D /6 BETREFF TVöD, TVöD-BT-V, TV Pauschalzahlung HIER Bekanntgabe Änderungstarifverträge ANLAGE 3 Änderungstarifverträge Hiermit werden der Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD, der Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum TVöD-BT-V sowie der Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung jeweils vom 8. Dezember bekannt gegeben. Die Änderungstarifverträge sind wortgleich mit den Gewerkschaften ver.di sowie der dbb tarifunion abgeschlossen worden. Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD 1.1 Nach 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD ist für die Stufenzuordnung im Falle der Höhergruppierung einer/eines Beschäftigten über mehrere Entgeltgruppen das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe gesondert zu berechnen. Für die Feststellung, ob der Garantiebetrag gemäß 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD zusteht, ist hierbei auf das Tabellenentgelt vor der Höhergruppierung und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird (vgl. BMI-Rundschreiben vom 22. Juli 2010 D /17). Eine vergleichbare Regelung für den Fall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit war im Zuge der zum 1. Juli 2008 erfolgten Änderung des 17 ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabit 101 D, Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

2 SEITE 2 VON 3 Abs. 4 TVöD nicht vereinbart worden. Durch die nunmehr erfolgte Ergänzung in 14 Abs. 3 Satz 1 TVöD wird dies rückwirkend zum 1. Januar 2010 auch tarifvertraglich entsprechend geregelt. In 31 Abs. 3 TVöD ist für die Berechnung der Zulage bei Führung auf Probe und in 32 Abs. 3 TVöD für die Berechnung der Zulage bei Führung auf Zeit jeweils eine entsprechende Regelung getroffen worden. 1.2 Im Zuge der Tarifrunde 2010 waren mit Wirkung ab 1. Januar 2010 die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen gemäß 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD von 30 Euro bzw. 60 Euro auf 50 Euro bzw. 80 Euro erhöht worden. Die vereinbarte Ergänzung der Protokollerklärung zu 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD stellt klar, dass darüber hinaus eine Erhöhung der Garantiebeträge aufgrund der zum 1. Januar 2011 und 1. August 2011 wirksam werdenden linearen Erhöhungen der Tabellenentgelte nicht erfolgt. 2 Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum TVöD-BT-V 2.1 Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen) sieht die neue Nummer 2a zu 49 (Bund) TVöD-BT-V vor, dass für ab 1. Januar 2011 neu begründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften, die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wird. Die Regelung folgt der von den Ländern im Rahmen der dortigen Tarifrunde 2009 vereinbarten Regelung und trägt dem Ausmaß der eigenverantwortlichen Tätigkeit von Lehrkräften während des Vorbereitungsdienstes bzw. des Referendariats Rechnung. Aufgrund der Besonderheit der Ausbildung ist die teilweise Anrechnung dieser Zeiten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 gerechtfertigt und ist deshalb mit Ausbildungsgängen anderer Berufe nicht vergleichbar; vgl. auch die neue Niederschriftserklärung zu 49 (Bund) Nr. 2a TVöD-BT-V. 2.2 Die Neufassung der Niederschriftserklärungen dient angesichts bereits mehrfacher Änderungen in der Vergangenheit der besseren Übersichtlichkeit. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung Die Regelung stellt rückwirkend zum 1. Januar 2010 klar, dass die einmalige Pauschalzahlung bei der Bemessung sonstiger Leistungen, wie z. B. der Jahressonderzahlung, nicht zu berücksichtigen war. Für den Bundesbereich hat sich dadurch keine Änderung

3 SEITE 3 VON 3 in der Anwendung des TV Pauschalzahlung ergeben. In Ziffer 2.4 meines Rundschreibens vom 30. Juni 2010 D /7 war bereits vorgegeben, dass die Pauschalzahlung nach dem Tarifvertrag Pauschalzahlung kein monatliches Entgelt im Sinne des 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD ist und daher nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung einfließt. Im Auftrag Bürger

4 Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 8. Dezember 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] * andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen.

5 1 Änderungen des TVöD Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: 1. In 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 durch die Angabe 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ersetzt. 2. In der Protokollerklärung zu 17 Abs. 4 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Halbsatz angefügt: eine Erhöhung der Garantiebeträge zum 1. Januar 2011 und 1. August 2011 über die zum 1. Januar 2010 erfolgte Erhöhung hinaus erfolgt nicht. 3. In 31 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 durch die Angabe 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ersetzt. 4. In 32 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 durch die Angabe 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ersetzt. 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 2

6 Berlin/Frankfurt am Main, den 8. Dezember 2010 [Unterschriften der Tarifvertragsparteien] 3

7 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Dezember 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] * andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen.

8 1 Änderung des BT-V Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 27. Februar 2010, wird wie folgt geändert: 1. Im Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) wird in 49 nach Nr. 2 folgender neuer Abschnitt eingefügt: Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen Nr. 2a zu 16 (Bund) - Stufen der Entgelttabelle - Bei Anwendung des 16 Abs.4 Satz 1 gilt: Für ab 1. Januar 2011 neubegründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. 2. Im Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) wird in 51 wird nach Nr. 2 folgender neuer Abschnitt eingefügt: Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen Nr. 2a Bei Anwendung des 16 Abs. 3 Satz 1 gilt: Für ab 1. Januar 2011 neu begründete Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. 2

9 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 3

10 Berlin/Frankfurt am Main, den 8. Dezember 2010 [Unterschriften der Tarifvertragsparteien] 4

11 Die Niederschriftserklärungen werden wie folgt neu gefasst: Zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (Bund) 1. zu 45 Nr. 8: Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass der Auslandszuschlag, der nach Maßgabe des 45 (Bund) Nr. 8 Abs. 2 TVöD-BT-V in entsprechender Anwendung der Tabelle Auslandszuschlag der Anlage VI. 1 Bundesbesoldungsgesetz auf der Grundlage einer/eines Vollzeitbeschäftigten ermittelt wurde, anschließend nach 24 Abs. 2 TVöD zeitratierlich zu berechnen ist. 2. zu 49 Nr. 2a: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Vorbereitungsdienst/das Referendariat der Lehrkräfte wegen des dortigen Ausmaßes der eigenverantwortlichen Tätigkeit (im Vollbild der Berufstätigkeit) eine teilweise Anrechnung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 rechtfertigt und deshalb mit Ausbildungsgängen anderer Berufe nicht vergleichbar ist. Zu Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften (Bund) 50 Absatz 4 Buchst. b 1 Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wurde im Einklang mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des 13 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung für die Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) festgelegt. 2 Falls der Geltungszeitraum für die in 13 Absatz 2 AZV enthaltene Opt-out-Regelung verlängert wird, werden die Tarifvertragsparteien Gespräche über eine Verlängerung des Geltungszeitraums der tariflichen Opt-out-Regelung für das Feuerwehrpersonal führen. Zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 1. zu 46 Nr. 4: a) Die Tarifvertragsparteien (VKA und ver.di) verpflichten sich, bei Anhebung der Altersgrenze für das Ausscheiden vergleichbarer Beamtinnen und Beamter und bei einem Wegfall der Möglichkeit der Altersteilzeitarbeit vor dem 31. Dezember 2009 in Gespräche über die sich dadurch ergebende Situation einzutreten. 5

12 b) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten die Höhe der garantierten Ablaufleistung nach Absätzen 3 und 4, auf die die Versicherung abzuschließen ist, mitzuteilen. 2. zu 51 Nr. 2a: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Vorbereitungsdienst/das Referendariat der Lehrkräfte wegen des dortigen Ausmaßes der eigenverantwortlichen Tätigkeit (im Vollbild der Berufstätigkeit) eine teilweise Anrechnung auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 rechtfertigt und deshalb mit Ausbildungsgängen anderer Berufe nicht vergleichbar ist. 3. Zu 3 Satz 3 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) 56: Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst müssen in Einrichtungen tätig sein, in denen auch Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege betreut werden, und für Kinder oder Jugendliche erzieherisch tätig sein. 6

13 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. Dezember 2010 zum Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 27. Februar 2010 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] * andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen.

14 1 Änderung des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung In 2 des Tarifvertrages über eine einmalige Pauschalzahlung vom 27. Februar 2010 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt: (7) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 2 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Berlin/Frankfurt am Main, den 8. Dezember 2010 [Unterschriften der Tarifvertragsparteien]

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