Hinweise der Bearbeiter zum Abschluss der Tarifrunde 2005 und zur Modernisierung des Tarifrechts für die Bereiche des Bundes und der VKA

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1 Hinweise der Bearbeiter zum Abschluss der Tarifrunde 2005 und zur Modernisierung des Tarifrechts für die Bereiche des Bundes und der VKA Die TV-Parteien hatten sich in der Tarifrunde 2003/2004 in einer Prozessvereinbarung darauf verständigt, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes grundlegend zu modernisieren. Dabei soll ein einheitliches Tarifrecht für Angestellte und Arbeiter geschaffen werden. Außerdem soll die Differenzierung nach den Tarifgebieten West und Ost entfallen, noch etwa notwendige Abweichungen der Tarifnormen zwischen den Tarifgebieten könnten in entsprechenden Protokollerklärungen zu den maßgebenden Vorschriften festgelegt werden. Durch die Modernisierung soll das Tarifrecht wesentlich verschlankt und eine stärkere leistungsbezogene Bezahlung eingeführt werden. In der Tarifrunde 2005 vom bis haben sich sodann der Bund und die VKA einerseits und die Gewerkschaften andererseits auf die Modernisierung des Tarifrechts und auf Einkommensverbesserungen für die Jahre 2005 bis 2007 geeinigt. Die TdL war seit der Kündigung der Arbeitszeitvorschriften für die Länder im Tarifgebiet West zum an den Verhandlungen nicht mehr beteiligt. Das Ergebnis etwaiger getrennter Verhandlungen der TdL mit den Gewerkschaften bleibt abzuwarten. I. Verhandlungsergebnis vom bis Einmalzahlungen für Beschäftigte des Bundes in den Tarifgebieten West und Ost sowie für Beschäftigte im Bereich der VKA im Tarifgebiet West Die Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) erhalten Einmalzahlungen in Höhe von je 300 E für die Jahre 2005, 2006 und 2007, die wie folgt ausgezahlt werden: im Jahr 2005 jeweils 100 E mit den Bezügen für April, für Juli und für Oktober 2005, in den Jahren 2006 und 2007 jeweils 150 E mit den Bezügen für April und für Juli der Jahre 2006 und Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlungen entsprechend ihres Beschäftigungsumfangs. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April, am 1. Juli und am 1. Oktober 2005 sowie am 1. April und am 1. Juli der Jahre 2006 und Die Regelungen über die Einmalzahlungen gelten entsprechend auch für Auszubildende nach dem BBiG, für Schülerinnen/Schüler in der Krankenund Entbindungspflege und für Praktikantinnen/Praktikanten mit der Maßgabe, dass die Einmalzahlung jeweils 100 E beträgt und jeweils mit den Bezügen für Juli der Jahre 2005, 2006 und 2007 ausgezahlt wird. 1

2 Die Tarifverträge über Einmalzahlungen für den Bereich des Bundes und für den Bereich der VKA sind als Anlagen 1 und 2 beigefügt. 2. Anhebung des Bemessungssatzes für Beschäftigte im Bereich der VKA im Tarifgebiet Ost Anstelle der Einmalzahlungen (siehe Nr. 1) wird für die Beschäftigten im Bereich der VKA im Tarifgebiet Ost der Bemessungssatz für die Bezüge zum , zum und zum um jeweils 1,5 Prozentpunkte angehoben. Der Bemessungssatz, der zzt. 92,5 v. H. beträgt, erhöht sich demnach ab auf 94 v. H., ab auf 95,5 v. H. und ab auf 97 v. H. der Bezüge im Tarifgebiet West. Die Regelung gilt entsprechend für Auszubildende nach dem BBiG, für Schülerinnen/Schüler in der Kranken- und Entbindungspflege und für Praktikantinnen/Praktikanten. 3. Kernpunkte des neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst TVöD Der TVöD gilt einheitlich für Angestellte und Arbeiter; er soll die bisherigen Tarifverträge (BAT/BAT-O nur Bund, MTArb/MTArb-O nur Bund, BMT-G/BMT-G-O) ablösen. 3.1 Entgelttabelle und Überleitung Die nachstehende Entgelttabelle ist Bestandteil des Entgelttarifvertrages zum TVöD: Tabelle TVöD (Tarifbereich Ost entsprechend jeweiligem Anpassungssatz, zurzeit 92,5 v. H.) Grundentgelt Entwicklungsstufen Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 n. 1 Jahr n. 3 Jahren n. 6 Jahren n. 10 Jahren n. 15 Jahren ,1a a/2b c

3 Grundentgelt Entwicklungsstufen Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 n. 1 Jahr n. 3 Jahren n. 6 Jahren n. 10 Jahren n. 15 Jahren je 4 Jahre nur VKA 1a VKA: Ang VGr I b BAT mit Aufstieg VGr I a BAT keine Stufe 6 2a Endstufe Bund und VKA für Arbeiter der LGr 9; Stufe 4 nach 7 Jahren in der Stufe 3 2b Endstufe Bund Ang V b BAT ohne Aufstieg und Aufsteiger V b aus V c BAT; Stufe 3 nach 5 Jahren in der Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3 2c VKA: V b BAT ohne Aufstieg und Aufsteiger V b aus Vc BAT; Stufe 5 nach 9 Jahren in der Stufe 4 3 Endstufe Bund für Arbeiter der LGr 2 mit Aufstiegen nach LGr 2 a und LGr 3 und Angestellte VGr VIII BAT mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach VGr VII BAT 4 Endstufe für Angestellte VGr X BAT mit Aufstiegen nach VGr IXb bzw. IX BAT, sowie Arbeiter LGr 1 mit Aufstieg nach LGr 1 a Die Entgeltgruppen für die bisher in der Anlage 1b abgebildeten Beschäftigten werden im Rahmen der Redaktion in die oben dargestellte Tabelle TVöD integriert. Die Entgelttabelle TVöD ersetzt ab die bisherigen Lohn- und Vergütungstabellen. Damit entfallen künftig neben der allgemeinen Zulage auch Orts- und Sozialzuschläge bis auf kinderbezogene Zuschläge für bis zum geborene Kinder. Durch landesbezirkliche Tarifverträge kann für un- und angelernte Tätigkeiten in von Privatisierung bedrohten Bereichen (z. B. Servicebetriebe der Krankenhäuser) von den Tabellenwerten der Entgeltgruppen 1 bis 4 bis zu der Untergrenze von 1286 E/Monat abgewichen werden. Die Beschäftigten werden am in die neue Entgelttabelle übergeleitet. Wegen der Einzelheiten siehe Abschnitt III Nr. 3. Leistungsabhängige Stufenaufstiege Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verlängert werden. 3

4 3.2 Leistungsorientierte Bezahlung Es besteht Einigkeit über die Einführung einer variablen, leistungsorientierten Bezahlung im öffentlichen Dienst, die neben das Monatsentgelt tritt. Zielgröße ist ein Volumen von 8 v. H. der Entgeltsumme der Tarifbeschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Im Jahr 2007 wird mit einem Volumen von 1 v. H. der Summe der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres gestartet. Das Volumen wird aus Ziff. 3.3 gespeist. 3.3 Jahressonderzahlung In den Jahren 2005 und 2006 wird eine Jahressonderzahlung auf der bisherigen Grundlage bestehend aus Zuwendung und Urlaubsgeld gezahlt. Beginnend mit dem Jahr 2007 bemisst sich die von diesem Jahr an dynamische Jahressonderzahlung nach folgenden Prozentsätzen auf der Basis der noch im TVöD festzulegenden Bemessungsgrundlage: 90 v. H. für die Entgeltgruppen 1 bis 8 80 v. H. für die Entgeltgruppen 9 bis v. H. für die Entgeltgruppen 13 bis 15. Im Tarifgebiet Ost beträgt die Jahressonderzahlung 75 v. H. der jeweiligen Jahressonderzahlung im Tarifgebiet West. 3.4 Arbeitszeit a) Bund Die regelmäßige Arbeitszeit für alle Beschäftigten des Bundes im Tarifgebiet West und Ost beträgt durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich (ausschließlich Pausen), ohne Auswirkungen auf die Vergütungen und Löhne. b) Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Im Bereich der VKA bleibt die zzt. geltende tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden im Tarifgebiet West und von 40 Stunden im Tarifgebiet Ost unverändert. Die TV-Parteien im Bereich der VKA können sich aber auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Tarifgebiet West auf bis zu 40 Stunden zu verlängern. Den TV-Parteien auf landesbezirklicher Ebene wird die Möglichkeit eröffnet, die Regelung über die wöchentliche Arbeitszeit mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats mit dem Ziel der Verlängerung auf bis zu 40 Stunden für den entsprechenden Zuständigkeitsbereich zu kündigen. 4

5 3.5 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Beschäftigte, die noch unter die Regelung der Entgeltfortzahlung des 71 BAT fallen, erhalten künftig Entgeltfortzahlung für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit und anschließend als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Nettokrankengeld. Für alle übrigen Beschäftigten bleibt es bei der bisherigen Regelung (Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Bruttokrankengeld). In beiden Fällen wird der Krankengeldzuschuss statt längstens bis zum Ende der 26. Woche zukünftig längstens bis zum Ende der 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit gewährt. 3.6 Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Der Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen wird tariflich geregelt. Die Einzelheiten hierzu liegen noch nicht vor. 3.7 Unkündbarkeit, SR 2 y Die tariflichen Bestimmungen zur Unkündbarkeit (Hinweis: nur BAT, MTArb Bund, BMT-G) sowie die SR 2 y (Hinweis: nur BAT) bleiben unberührt (status quo). 3.8 In-Kraft-Treten, Laufzeit Der TVöD tritt am in Kraft. Mindestlaufzeit bis zum II. Meistbegünstigungsklausel Die TdL war an den Verhandlungen vom bis nicht beteiligt. In diesem Zusammenhang gewinnt nachstehende, zwischen dem Bund und der VKA einerseits und den Gewerkschaften andererseits vereinbarte Meistbegünstigungsklausel Bedeutung: Sofern die Gewerkschaften für ein oder mehrere Bundesländer einen Tarifvertrag abschließen, der von den Regelungen des TVöD oder der ihn ergänzenden Tarifverträge in den Bereichen Arbeitszeit und Sonderzahlung (Zuwendung, Urlaubsgeld u. ä.) abweichende Inhalte hat oder beim Entgelt (insb. Einmalzahlung, Übergangskosten) für die Arbeitgeber günstigere Regelungen enthält, gilt die rechtsverbindliche Unterschrift der Gewerkschaften unter den ausgehandelten Tarifvertrag zugleich als unwiderrufliches Angebot an den Bund und die VKA, die Regelungen des Tarifvertrages insgesamt oder in ihren einzelnen Bestandteilen in den TVöD oder ihn ergänzende Tarifverträge (ersetzend oder ergänzend) zu übernehmen. Die Gewerkschaften verpflichten sich, den Tarifvertrag unverzüglich dem Bund und der VKA zur Kenntnis zu geben. Der Bund und die VKA können jeder für sich binnen einer Frist von vier Wochen nach Kenntnisnahme des entsprechenden Tarifvertrages das Angebot schriftlich annehmen. 5

6 III. Weitere Einzelheiten Zu folgenden wesentlichen Teilbereichen des TVöD besteht im Grundsatz Einvernehmen. Über die endgültige redaktionelle Fassung muss noch verhandelt werden. 1. Arbeitszeit Durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Für die Berechnung soll ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde gelegt werden; bei Wechselschicht- und Schichtarbeit ggf. länger. Überstunden Überstunden sind auf Anordnung des Arbeitgebers geleistete Stunden, die über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden können. Arbeitszeitkorridor Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Bei Mehrarbeit in diesem Korridor fallen keine Überstundenzuschläge an. Bei Schicht- und Wechselschichtarbeit ist die Einrichtung eines Arbeitszeitkorridors nicht möglich. Tägliche Rahmenzeit Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden eingerichtet werden. In der Rahmenzeit fallen keine Überstundenzuschläge an. Bei Schicht- und Wechselschichtarbeit ist die Einrichtung einer Rahmenzeit nicht möglich. Gleitzeitkonto Gleitzeitregelungen sind unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit möglich. Wochenfeiertage Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung im Rahmen der 7 und 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 6

7 Arbeitszeitkonto Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos wird ausdrücklich ermöglicht. Bei Erkrankung während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto tritt eine Kürzung des Zeitguthabens nicht ein. Wechselschichtarbeit Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet; das gilt nicht für Krankenhäuser. 2. Eingruppierung Zur Entgelttabelle siehe Abschnitt I Nr Den einzelnen Entgeltgruppen sollen verbindliche, auch spartenspezifische, Beispiele zugeordnet werden. Die zentrale Eingruppierungsvorschrift wird sich eng an die bisherige Regelung in 22 BAT/BAT-O anlehnen. Die Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege sollen wegfallen. Zur Führung auf Zeit bis zu einer Dauer von 4 Jahren mit einer Verlängerung bis zu 8 Jahren (FH-Ebene) bzw. bis zu 12 Jahren (Hochschulebene) und Führung auf Probe bis zu einer Dauer von 2 Jahren werden Regelungen vorgesehen. Führungspositionen sind die ab der Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis. Zur (Eck-)Eingruppierung in die neue Entgeltgruppe 5 liegt folgende Formulierung vor: 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen, sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben. Als weitere Qualifikationsebenen wurden vereinbart: Ungelernte und angelernte Tätigkeiten in E 1 bzw. E 2, Tätigkeiten mit Fachhochschulabschluss in E 9, Tätigkeiten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in E 13. Sonstige Arbeitnehmer werden grundsätzlich in alle Qualifikationsebenen aufgenommen. Die neuen Eingruppierungsregelungen (Tätigkeitsmerkmale) sollen bis zum erarbeitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen Eingruppierungsregelungen (Anlagen 1 a und 1 b zum BAT bzw. Lohngruppenverzeichnisse zum MTArb bzw. BMT-G) für die Eingruppierung weiter maßgebend. 7

8 3. Überleitungsregelungen 3.1 Tabelle Für die Angestellten wird am (Stichtag) auf der Basis der am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge ein Vergleichsentgelt gebildet, mit dem eine betragsmäßige Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe der neuen Entgelttabelle, mindestens aber in die Stufe 2 der neuen Tabelle erfolgt. Bei Angestellten ist die Grundvergütung, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zu berücksichtigen; ist auch eine andere Person ortszuschlagsberechtigt, wird bei der/dem Beschäftigten nur die Stufe 1 zugrunde gelegt. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis sich am Stichtag nach dem MTArb/MTArb-O, BMT-G/BMT-G-O richtet, ist der Monatstabellenlohn zugrunde zu legen. Funktionszulagen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach dem neuen Tarifvertrag nicht mehr vorgesehen sind. Fallen beide Ehepartner unter den Geltungsbereich des neuen Tarifvertrages, geht der ihnen jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in die Vergleichsberechnung ein. Eine Vergütungsgruppenzulage fließt nicht in das Vergleichsentgelt ein. In den Fällen, in denen der Beschäftigte am Stichtag bereits eine Vergütungsgruppenzulage erhält, wird eine Zulage in dieser Höhe als Besitzstandszulage gewährt. Kinderanteile im Ortszuschlag werden über besondere Besitzstände erfasst. Erfüllt der Arbeitnehmer im Monat Oktober 2005 die Voraussetzungen für eine Höherstufung in der Lohn-/Vergütungstabelle und/oder eine Höhergruppierung in eine Lohn- bzw. Vergütungsgruppe, so wird der Arbeitnehmer zum zunächst höhergestuft und/oder höhergruppiert und sodann übergeleitet. Aus der individuellen Zwischenstufe erfolgt der Aufstieg in die nächste reguläre Stufe zwei Jahre nach dem Stichtag, also am Liegt die individuelle Zwischenstufe bereits über der Endstufe der neuen Tabelle, erfolgt ein Besitzstand über eine neue individuelle Endstufe. Ein Exspektanzschutz für künftige Lebensaltersstufensteigerungen nach altem Recht erfolgt nicht. 3.2 Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege Ist bei Angestellten am Stichtag die Hälfte der Zeitdauer für einen Aufstieg in die nächsthöhere BAT-Vergütungsgruppe erfüllt, erfolgt zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe entsprechend den Regelungen des neuen Tarifvertrages über Höhergruppierung, soweit zum Stichtag der Angestellte die persönlichen 8

9 Voraussetzungen erfüllt hätte. Dies gilt aber nicht für Angestellte der VergGrn. V b bis I, da der Aufstieg hier in den neuen Tabellenwerten abgebildet ist. Ist bei Angestellten am Stichtag die Hälfte der Zeitdauer für den Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorherigen Aufstieg erfüllt, erhält er/sie ab dem Zeitpunkt der individuellen Voraussetzungen eine Besitzstandszulage in der Höhe der Vergütungsgruppenzulage, wie sie zu gewähren wäre, wenn sie am Stichtag bereits zustünde. Für den Fall, dass nach dem bisherigen Tarifrecht aus einer Anfangsvergütungsgruppe ein doppelter Aufstieg bzw. ein Aufstieg zunächst in eine Aufrückungsgruppe und danach ein Anspruch auf eine aufstiegszeitabhängige Vergütungsgruppenzulage vorgesehen ist, gilt abweichend Folgendes: a) Befindet sich der Angestellte zum Stichtag noch in der Anfangsvergütungsgruppe, so erfolgt zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe. Ein weiterer Aufstieg (Bewährungs-/Tätigkeitsaufstieg) findet nicht statt; Gleiches gilt für die Vergütungsgruppenzulage. b) Hat der Angestellte zum Stichtag die Zeitdauer für einen Aufstieg in die nächsthöhere BAT-Vergütungsgruppe (erste Aufrückungsgruppe) bereits erfüllt, gilt die allgemeine Regelung mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Aufstiegszeit in die zweite Aufrückungsgruppe (50 v. H-Klausel) die Zeitdauer für den vorangegangenen Aufstieg berücksichtigt wird. Die Vergütungsgruppenzulage wird nicht wie ein Aufstieg behandelt. Liegen die Voraussetzungen entsprechend Buchstabe b vor, erhält der Angestellte ab dem Zeitpunkt der individuellen Voraussetzungen eine Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage, wie sie zu gewähren wäre, wenn sie am Stichtag bereits zustünde. Ergänzend hierzu ist in der Einigung vom für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst mit doppeltem Aufstieg u. a. m. Folgendens festgehalten worden: Für Beschäftigte, die in der Phase zwischen dem In-Kraft-Treten des TVöD ( ) und In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ( ; siehe Nr. 2) einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage erwerben, wird die Vergütungsgruppenzulage bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen gezahlt. Die Weiterzahlung über das In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung hinaus steht unter dem Vorbehalt einer dort zu treffenden Regelung. 3.3 Ausnahmeregelung für Arbeiter Arbeiter werden am Stichtag nach ihrer Beschäftigungszeit ( 6 MTArb/ MTArb-O/BMT-G/BMT-G-O) in die Stufe übergeleitet, die sie erreicht 9

10 hätten, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; die Stufe 1 wird in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt. Diese Beschäftigten werden jedoch mindestens in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht; die Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe entspricht der für das Erreichen der nächsten Stufe noch notwendigen Beschäftigungszeit. 3.4 Überleitung der am beschäftigten Arbeitnehmer in die Entgeltgruppen Schematische Übersicht (Aufstieg = Bewährungs-/Tätigkeitsaufstieg) Entgeltgruppen TVöD E 15 E 14 E 13 E 12 E 11 E 10 E 9 Vergütungsgruppen BAT Lohngruppen Bund, VKA I zzgl. Strukturausgleich I a originär I b mit Aufstieg nach I a I b originär ohne Aufstieg nach I a II a bzw. II mit Aufstieg nach I b II a bzw. II originär ohne Aufstieg nach I b III mit Aufstieg nach II a bzw. II Aufsteiger aus III in II a bzw. II III originär ohne Aufstieg IV a mit Aufstieg nach III IV a originär ohne Aufstieg IV b mit Aufstieg nach IV a Va bzw. V b mit Aufstieg in IV b nach 6 Monaten IV b originär ohne Aufstieg V b mit Aufstieg nach IV b V b ohne Aufstieg nach IV b Aufsteiger aus V c in V b 9 10

11 Entgeltgruppen TVöD Vergütungsgruppen BAT Lohngruppen Bund, VKA E 8 V c originär ohne Aufstieg V c mit Aufstieg nach V b vorhandene Aufsteiger aus VI b in V c Aufsteiger in 8 a und in 8 8 originär mit Aufstieg nach 8 a nur VKA: 7 originär mit Aufstieg nach 8 und 8 a E 7 Aufsteiger in 7 und in 7 a 7 originär mit Aufstieg nach 7 a 6 originär mit Aufstieg nach 7 und 7 a E 6 E 5 VI b originär vorhandene Aufsteiger aus VII in VI b VII (vorhandene Aufsteiger aus VIII, VII originär mit und ohne Aufstieg nach VI b) Aufsteiger in 6 a und in 6 6 mit Aufstieg nach 6 a 5 originär mit Aufstieg nach 6 und 6 a Aufsteiger in 5 a und in 5 5 originär mit Aufstieg nach 5 a 4 mit Aufstieg nach 5 und 5 a E 4 Aufsteiger in 4 a und in 4 4 originär mit Aufstieg nach 4 a 3 originär mit Aufstieg nach 4 und 4 a E 3 VIII mit und ohne Aufstieg nach VII 3 originär mit Aufstieg nach 3 a (Bund, VKA) 2 a mit Aufstieg nach 3 und 3 a (Bund) 2 mit Aufstieg nach 3 und 3 a (VKA) 2 mit Aufstieg nach 2 a und 3 (Bund) 11

12 E 2 a (nur bis zum In-Kraft- Treten der neuen Entgeltordnung) Entgeltgruppen TVöD Vergütungsgruppen BAT Lohngruppen Bund, VKA 2 mit Aufstieg nach 2 a 1 mit Aufstieg nach 2 und 2 a E 2 X mit Aufstieg nach IX b bzw. IX und IX a Aufsteiger aus IX a oder IX b bzw. IX in VIII 1 mit Aufstieg nach 1 a Eine Zuordnung der Kr.-Gruppen (Pflegepersonal) ist noch nicht erfolgt. 3.5 Strukturausgleich Aufgrund der durch die Zusammenführung der unterschiedlichen Vergütungstabellen des Bundes und der VKA mit voneinander abweichenden Tabellensätzen und der Lohntabellen dieser Bereiche bedingten Verwerfungen sowie den Wegfall von Ausstiegsexspektanzen ist für bestimmte Arbeitnehmergruppen ein nicht dynamischer Strukturausgleich (auf Dauer oder zeitlich beschränkt) vorgesehen, der jedoch erst später frühestens zum in Kraft treten soll. IV. Einführung des TVöD Verlag und Bearbeiter werden die Vorschriften des TVöD, sobald die Redaktionsverhandlungen abgeschlossen sind, mit ersten Erläuterungen bereit stellen. Die (neue) Entgeltordnung (Tätigkeitsmerkmale) zum TVöD soll bis zum erarbeitet werden und ab die bisherigen Eingruppierungsregelungen (Anlagen l a und l b zum BAT/BAT-O, Lohngruppenverzeichnisse zum MTArb/MTArb-O Bund und zum BMT-G/BMT-G-O) ablösen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind daher u. a. die in der VergO BL und in der VergO VKA abgedruckten Eingruppierungregelungen zum BAT/BAT-O (ab ohne Bewährungs- und Zeitaufstiegsmerkmale) weiter anzuwenden. 12

13 Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 für den Bereich des Bundes vom 9. Februar 2005 Besondere Vorbemerkungen Anlage 1 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Inneren, (den vertragschließenden Gewerkschaften)*) und einerseits andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge a) Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), b) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O), c) Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), d) Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O), e) Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi), f) Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O), g) Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü), h) Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü-O), i) Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt), j) Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) oder *) Zu den vertragschließenden Gewerkschaften siehe Vorbem. III, 5 vor 1 BAT im Teil I dieses Werkes. 13

14 Anlage 1 die ab dem 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, einschließlich der zuvor unter die Buchstaben e bis j fallenden Beschäftigten. 2 Einmalzahlung für Angestellte und Arbeiter (1) Die unter 1 Buchst. a bis d fallenden Personen erhalten für die Jahre 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,-- Euro, die in folgenden Teilbeträgen ausgezahlt wird: a) Im Jahr 2005 in Höhe von jeweils 100, Euro mit den Bezügen für April, Juli und Oktober b) In den Jahren 2006 und 2007 in Höhe von jeweils 150, Euro mit den Bezügen für die Monate April und Juli der Jahre 2006 und Der Anspruch auf die Teilbeträge nach Unterabsatz 1 besteht, wenn die/der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge (Vergütung/Lohn/Entgelt, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn/Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) gegen einen der unter den in 1 Buchst. a bis d genannten Tarifverträge fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt nicht für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die jeweiligen Teilbeträge werden auch gezahlt, wenn eine Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat. (2) Nichtvollbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 2005 sowie am 1. April und 1. Juli der Jahre 2006 und (3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 3 Einmalzahlung für Auszubildende, Schüler und Praktikanten Für die unter 1 Buchst. e bis j fallenden Personen gilt 2 mit der Maßgabe, dass sie jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 100, Euro erhalten, die mit den Bezügen für Juli der Jahre 2005, 2006 und 2007 ausgezahlt wird. 4 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Berlin, den 9. Februar

15 Tarifvertrag über eine Einmalzahlung im Jahr 2005 für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Tarifbereich West vom 9. Februar 2005 Besondere Vorbemerkungen Anlage 2 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, (den vertragschließenden Gewerkschaften)*) und einerseits andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge a) Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), b) Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G), c) Manteltarifvertrag für Auszubildende, d) Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Schülerinnen/ Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, e) Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) oder die ab dem 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, einschließlich der zuvor unter die Buchstaben c bis e fallenden Beschäftigten. *) Zu den vertragschließenden Gewerkschaften siehe Vorbem. III, 5 vor 1 BAT im Teil I dieses Werkes. 15

16 Anlage 2 2 Einmalzahlung für Angestellte und Arbeiter (1) Die unter 1 Buchst. a und b fallenden Personen erhalten für das Jahr 2005 eine Einmalzahlung in Höhe von 300, Euro, die in Teilbeträgen in Höhe von jeweils 100, Euro mit den Bezügen für April, Juli und Oktober 2005 ausgezahlt wird. (2) Der Anspruch auf die Teilbeträge nach Absatz 1 besteht, wenn die/der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge (Vergütung/Lohn/Entgelt, Urlaubsvergütung/Urlaubslohn/Entgeltfortzahlung während des Urlaubs oder Krankenbezüge) gegen einen der unter den in 1 Buchst. a und b genannten Tarifverträge fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die jeweiligen Teilbeträge werden auch gezahlt, wenn eine Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat. (3) Nichtvollbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April, 1. Juli und 1. Oktober (4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 3 Einmalzahlung für Auszubildende, Schülerinnen und Praktikanten Für die unter 1 Buchst. c bis e fallenden Personen gilt 2 mit der Maßgabe, dass sie eine Einmalzahlung in Höhe von 100,-- Euro erhalten, die mit den Bezügen für Juli 2005 ausgezahlt wird. 4 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2005 in Kraft. Köln, dem 9. Februar

17 Teil VI TV Ang iös Besondere Vorbemerkung Besondere Vorbemerkung zum TV Ang iös/tv Ang-O iös und TV Ang aös/tv Ang-O aös Die TV-Parteien haben bisher kein Einvernehmen darüber erzielen können, in welcher Weise das Ergebnis der Lohn- und Vergütungsrunde 2003/2004 (siehe für das Tarifgebiet West die Vergütungs-TVe Nr. 35 zum BAT v Bund/TdL bzw. VKA, abgedr. im Teil III dieses Werkes) unter Berücksichtigung bestimmter struktureller Änderungen auf die Angestellten in der Fleischuntersuchung übertragen werden kann. Die VKA hat deshalb auf der Basis eines Beschlusses des Gruppenausschusses der VKA für Verwaltung v mit Rdschr. v R 414/2004 folgende Empfehlungen zu Einmalzahlungen für die Jahre 2003 und 2004 für Angestellte in der Fleischuntersuchung, die Stundenvergütungen erhalten, an ihre Mitgliedverbände herausgegeben, wobei sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass keine Verpflichtung zur Gewährung von Einmalzahlungen besteht. Für Angestellte, die Stückvergütungen erhalten, gelten diese Empfehlungen nicht. Empfehlungen der Geschäftsstelle der VKA auf der Grundlage des Beschlusses des Gruppenausschusses der VKA für Verwaltung am 8. Oktober 2004 zu Einmalzahlungen auf freiwilliger Basis für Angestellte in der Fleischuntersuchung 1. Diese Empfehlungen gelten für Angestellte, die unter den a) TV Ang iös/tv Ang-O iös, b) TV Ang aös/tv Ang-O aös, sofern sie ganz oder teilweise Stundenvergütungen erhalten haben, fallen. 2. Auf freiwilliger Basis können Einmalzahlungen gewährt werden und zwar für die Zeiträume a) 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2003 an Fleischkontrolleure sowie amtliche Tierärzte im Tarifbereich Ost, b) 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 an amtliche Tierärzte im Tarifbereich West, c) 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004, Der Arbeitgeber entscheidet, ob und für welche Zeiträume Einmalzahlungen gewährt werden. 3. Einmalzahlungen können bis zu folgender Höhe gezahlt werden und zwar im Falle der Nr. 2 a) Buchstabe a) für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Dezember ,7 v. H., b) Buchstabe b) für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember ,7 v. H., c) Buchstabe c) für die Zeit vom aa) 1. Januar 2004 bis 31. Januar ,7 v. H., bb) 1. Februar 2004 bis 31. Mai ,7 v. H., cc) 1. Juni 2004 bis 31. Dezember ,6 v. H. der Stundenvergütungen, die in den jeweils genannten Zeiträumen gezahlt worden sind. 28 z 7

18 Teil VI TV Ang iös Besondere Vorbemerkung 4. Werden für die in der Nr. 2 genannten Zeiträume Einmalzahlungen gewährt, ist mit den Angestellten schriftlich zu vereinbaren, dass die Einmalzahlungen auf etwaige nachträgliche Tariferhöhungen, die die genannten Zeiträume betreffen, angerechnet werden. Die TdL hat für die Länder keine entsprechenden Empfehlungen zur Gewährung von Einmahlzahlungen herausgegeben. 28 z 8

19 Teil VI TV Ang aös Besondere Vorbemerkung Besondere Vorbemerkung zum TV Ang iös/tv Ang-O iös und TV Ang aös/tv Ang-O aös Die TV-Parteien haben bisher kein Einvernehmen darüber erzielen können, in welcher Weise das Ergebnis der Lohn- und Vergütungsrunde 2003/2004 (siehe für das Tarifgebiet West die Vergütungs-TVe Nr. 35 zum BAT v Bund/TdL bzw. VKA, abgedr. im Teil III dieses Werkes) unter Berücksichtigung bestimmter struktureller Änderungen auf die Angestellten in der Fleischuntersuchung übertragen werden kann. Die VKA hat deshalb auf der Basis eines Beschlusses des Gruppenausschusses der VKA für Verwaltung v mit Rdschr. v R 414/2004 folgende Empfehlungen zu Einmalzahlungen für die Jahre 2003 und 2004 für Angestellte in der Fleischuntersuchung, die Stundenvergütungen erhalten, an ihre Mitgliedverbände herausgegeben, wobei sie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass keine Verpflichtung zur Gewährung von Einmalzahlungen besteht. Für Angestellte, die Stückvergütungen erhalten, gelten diese Empfehlungen nicht. Empfehlungen der Geschäftsstelle der VKA auf der Grundlage des Beschlusses des Gruppenausschusses der VKA für Verwaltung am 8. Oktober 2004 zu Einmalzahlungen auf freiwilliger Basis für Angestellte in der Fleischuntersuchung 1. Diese Empfehlungen gelten für Angestellte, die unter den a) TV Ang iös/tv Ang-O iös, b) TV Ang aös/tv Ang-O aös, sofern sie ganz oder teilweise Stundenvergütungen erhalten haben, fallen. 2. Auf freiwilliger Basis können Einmalzahlungen gewährt werden und zwar für die Zeiträume a) 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2003 an Fleischkontrolleure sowie amtliche Tierärzte im Tarifbereich Ost, b) 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2003 an amtliche Tierärzte im Tarifbereich West, c) 1. Januar 2004 bis 31. Dezember Der Arbeitgeber entscheidet, ob und für welche Zeiträume Einmalzahlungen gewährt werden. 3. Einmalzahlungen können bis zu folgender Höhe gezahlt werden und zwar im Falle der Nr. 2 a) Buchstabe a) für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Dezember ,7 v. H., b) Buchstabe b) für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember ,7 v. H., c) Buchstabe c) für die Zeit vom aa) 1. Januar 2004 bis 31. Januar ,7 v. H., bb) 1. Februar 2004 bis 31. Mai ,7 v. H., cc) 1. Juni 2004 bis 31. Dezember ,6 v. H. der Stundenvergütungen, die in den jeweils genannten Zeiträumen gezahlt worden sind. 60 c

20 Teil VI TV Ang aös Besondere Vorbemerkung 4. Werden für die in der Nr. 2 genannten Zeiträume Einmalzahlungen gewährt, ist mit den Angestellten schriftlich zu vereinbaren, dass die Einmalzahlungen auf etwaige nachträgliche Tariferhöhungen, die die genannten Zeiträume betreffen, angerechnet werden. Die TdL hat für die Länder keine entsprechenden Empfehlungen zur Gewährung von Einmahlzahlungen herausgegeben. 60 d

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