Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS) der Stadt Amorbach

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1 1 Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (VES-WAS) der Stadt Amorbach Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Amorbach folgende Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung: 1 Beitragserhebung Die Stadt erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung durch folgende Maßnahmen: BA 01: Anbindung Stadtteil-Ortsnetze Neudorf/Reichartshausen mittels Wasserlieferungsvertrag an die Versorgung der EMB Verbindungsleitung zum Hochbehälter Wenschdorf, PE 80 HD 160 x 14,6, SDR 11, m Übergabeschacht mit Verbundwasserzähler Druckminderschacht vor dem Ortsnetz Reichartshausen Zubringerleitung zum Ortsnetz Neudorf, PE 80 da 125 SDR 11, m BA 02: Neubau eines Trinkwassertiefspeichers im Stadtteil Boxbrunn Trinkwasser-Tiefspeicher (Edelstahl) mit 2 x 40 m³ Inhalt und Betonfertigteilzelle Druckerhöhungsanlage mit Doppelpumpwerk je 10 m³/h (gesamt 20 m³/h) Fördermenge Mobiler Notstrom-Kombi-Erzeuger 400/230 V für Tiefspeichersystem, 6/5 kva ca. 15 m Neubau Trinkwasserleitung PVC, DN 80 ca. 15 m Neubau Trinkwasserleitung PVC, DN 140 ca. 40 m Neubau Kanal PVC DN 150 BA 03: Ertüchtigung des Trinkwassertiefspeichers im Stadtteil Beuchen Neubau Trinkwasser-Tiefbehälter (Edelstahl) mit 2 x 40 m³ Inhalt Druckerhöhungsanlage mit Doppelpumpwerk je 10 m³/h (gesamt 20 m³/h) Fördermenge Notstrom-Kombi-Erzeuger 400/230 V für Tiefspeichersystem, 10/9 kva, automatisch synchronisierend ca. 60 m Neubau Abwasserkanal DN 100

2 2 BA 04: Ertüchtigung Wasserlieferung Stadtteil Beuchen (Maßnahmenträger Markt Kirchzell) durch Beteiligung der Stadt Amorbach am Investitionsaufwand der Neuordnung der Wasserversorgung der Marktgemeinde Kirchzell, welcher der Wasserversorgung des Stadtteils Beuchen dient und der aufgrund des Vertrages zwischen der Stadt Amorbach und dem Markt Kirchzell vom als anteiliger Investitionsaufwand zu erstatten ist. Neubau Wasserwerk in Ottorfszell mit Ultrafiltrationseinrichtung, Entsäuerung, Desinfektion mittels Chlordioxid und Wasserverteileinrichtung in 3 Hauptpumpengruppen Neubau Verbindungsleitung WW Ottorfszell, PE 100 HD DA 200 SDR 11, ca m Einbindung E-MSR-Technik, Neuverlegung von Signalkabel zum WW Ottorfszell, im Schutzrohr, ca m Erneuerung Pumpengruppe (Doppelpumpwerk mit 2 Kreiselpumpen) im Wasserwerk Brunnenfloßwiesenquelle Erneuerung Pumpenverrohrung Wasserwerk Brunnenfloßwiesenquelle Art und Umfang der Verbesserungsmaßnahmen sind aus Satz 1 in Verbindung mit folgenden Planunterlagen, Lageplänen und Erläuterungsberichten etc. ersichtlich: Für den BA 01 - Anbindung Stadtteil-Ortsnetze Neudorf/Reichartshausen mittels Wasserlieferungsvertrag an die Versorgung der EMB aus dem Bauentwurf des IB Klingenmeier Beratende Ingenieure e.k. vom Oktober 2007 bestehend aus: Erläuterungsbericht Kostenschätzung Übersichtslageplan, M. 1: Lageplan M. 1:2.500, _EPL_1.1; Wenschdorf, mit Höhenlinien Lageplan M. 1:2.500, _EPL_1.2; Reichartshausen Neudorf, mit Höhenlinien Längsschnitt M. 1:2.000 u. 1:1.000, _EPL_2.1; Wenschdorf - Reichartshausen Längsschnitt M. 1:2.000 u. 1:1.000, _EPL_2.2; Reichartshausen Neudorf Bauwerkszeichnung M. 1:20, _EPL_3.1; Entlüftungsschacht Bauwerkszeichnung M. 1:20, _EPL_3.2; Druckminderschacht Bauwerkszeichnung M. 1:50, _EPL_3.3; Detail Straßenquerung Bauwerkszeichnung M. 1:20, _EPL_3.4; Anschlussschacht Wenschdorf

3 3 Für den BA 02 - Neubau eines Trinkwassertiefspeichers im Stadtteil Boxbrunn aus dem Bauentwurf IB Klingenmeier Beratende Ingenieure e.k. vom Juni 2008 bestehend aus: Erläuterungsbericht Kostenschätzung Bauwerkszeichnungen Behälter 2x40m³ Übersichtslageplan Leitungsführung Trinkwasser Für den BA 03 - Ertüchtigung des Trinkwassertiefspeichers im Stadtteil Beuchen - aus dem Bauentwurf IB Klingenmeier Beratende Ingenieure e.k. vom Juli 2009 bestehend aus: Erläuterungsbericht Kostenschätzung Übersichtslageplan M 1:1.000 Anlage 3.1 Bauwerkszeichnungen Behälter 2x40m³ - Anlage 3.2 Für den BA 04 - Ertüchtigung Wasserlieferung Stadtteil Beuchen (Maßnahmenträger Markt Kirchzell) durch Beteiligung der Stadt Amorbach am Investitionsaufwand der Neuordnung der Wasserversorgung der Marktgemeinde Kirchzell, welcher der Wasserversorgung des Stadtteils Beuchen dient und der aufgrund des Vertrages zwischen der Stadt Amorbach und dem Markt Kirchzell vom als anteiliger Investitionsaufwand zu erstatten ist aus dem Bauentwurf IB Klingenmeier Beratende Ingenieure e.k. vom April 2004 bestehend aus: Anlage 1: Erläuterungsbericht zur Neuordnung der Wasserversorgung der Marktgemeinde Kirchzell Anlage 2: Leitungspläne, Gesamtübersicht, Maßstab 1: Anlage 3.1: Leitungspläne, Kirchzell, Maßstab 1:2.000 Anlage 3.2: Leitungspläne, Buch, Maßstab 1:2.000 Anlage 3.3: Leitungspläne, Breitenbuch, Maßstab 1:2.000 Anlage 3.4: Leitungspläne, Watterbach, Maßstab 1:2.000 Anlage 3.5: Leitungspläne, Preunschen, Maßstab 1:2.000 Anlage 3.6: Leitungspläne, Ottorfszell, Maßstab 1:2.000 Anlage 4.1: Versorgungsschema - Bestand, Maßstab 1:2.000 i.d.h. Anlage 4.2: Versorgungsschema - nach BA II, Maßstab 1:2.000 i.d.h. Anlage 4.3: Versorgungsschema - nach BA III, Maßstab 1:2.000 i.d.h. Anlage 5.1: Wasserwerkserweiterung Ottorfszell, Grundriss Untergeschoss, Maßstab 1:100 Anlage 5.2: Wasserwerkserweiterung Ottorfszell, Grundriss Erdgeschoss, Maßstab 1:100 Anlage 5.3: Wasserwerkserweiterung Ottorfszell, Schnitt, Maßstab 1:100 Anlage 5.4: Wasserwerkserweiterung Ottorfszell, Ansichten Nord-West und Nord-Ost, Maßstab 1:100 Anlage 5.5: Wasserwerkserweiterung Ottorfszell, Ansichten Süd-Ost und Süd-West, Maßstab 1:100 Anlage 6.1: Schema - Wasseraufbereitung; Ultrafiltration mit nachgeschalteter chemischer Entsäuerung Anlage 6.2: Schema - Wasseraufbereitung; Flockung, Oxidation/Desinfektion mit Ozon, Filtration und Entsäuerung sowie abschließende Hygienisierung Anlage 7: Kostenschätzung

4 Anlage 8.1: Längsschnitt Zubringerleitung, Ziegelwiesenquelle Wasserwerk Ottorfszell, Maßstab 1:2.500/250 Anlage 8.2: Längsschnitt Zubringerleitung, Wasserwerk Ottorfszell Hochbehälter Ottorfszell, Maßstab 1:500/50 Anlage 8.3: Längsschnitt Zubringerleitung, Wasserwerk Ottorfszell Hochpunkt Preunscher Berg (Variante A), Maßstab 1:2.500/250 Anlage 8.4: Längsschnitt Zubringerleitung, Wasserwerk Ottorfszell Hochpunkt Preunscher Berg (Variante B), Maßstab 1:2.500/250 Anlage 8.5: Längsschnitt Zubringerleitung, Hochpunkt Preunscher Berg Hochbehälter Kirchzell, Maßstab 1:2.500/250 Anlage 9: Entwurfsplan der Quellfassung der Ziegelwiesenquelle, Maßstab 1:50 Anlage 10.1: Regelquerschnitt, Straßenquerung mit Böschung, Maßstab 1:50; 1:25 Anlage 10.2: Regelquerschnitt, Bachquerung, Maßstab 1:50 Anlage 11: Ergebnisse der physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Untersuchungen am Wasser der Ziegelwiesenquelle Anlage 12: Stellungnahme der Kreisbrandinspektion zur Löschwasserversorgung Anlage 13: Stellungnahme des Gesundheitsamts zum Bauentwurf zur Neuordnung der Trinkwasserversorgung 4 Diese Unterlagen nach Satz 2 sind dieser Satzung beigefügt und Bestandteil derselben. Der Beitrag wird erhoben für 2 Beitragstatbestand 1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder 2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke. 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Wenn die Baumaßnahme bereits begonnen wurde, kann die Stadt schon vor dem Entstehen der Beitragsschuld Vorauszahlungen auf die voraussichtlich zu zahlenden Beiträge verlangen.

5 4 Beitragsschuldner 5 Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 5 Beitragsmaßstab (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 2-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2500 m² begrenzt. (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln (Gebäudegrundrisse abgerundet auf volle 10 cm). Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. Für die Berechnung der Dachgeschossfläche werden 60 % der Fläche des darunter liegenden Geschosses angesetzt. Bei Dachgeschossen, die nur teilweise ausgebaut sind, werden nur die teilausgebauten Geschossflächen entsprechend Satz 4 berechnet. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.

6 6 6 Beitragssatz (1) Der durch Verbesserungsbeiträge abzudeckende Aufwand in Höhe von 100 v.h. des beitragsfähigen Investitionsaufwandes, der geschätzt wird auf netto ,31, wird nach der Summe der Grundstücksflächen und der Summe der Geschossflächen umgelegt. (2) Da der Aufwand nach Absatz 1 noch nicht endgültig feststeht, wird gemäß Art. 5 Abs. 4 KAG in Abweichung von Art. 2 Abs. 1 KAG davon abgesehen, den endgültigen Beitragssatz festzulegen. (3) Der vorläufige Beitragssatz beträgt: a) pro m² Grundstücksfläche 0,14 b) pro m² Geschossfläche 1,10. (4) Der endgültige Beitragssatz pro Quadratmeter Grundstücksfläche und Geschossfläche wird nach Feststellbarkeit des Aufwandes festgelegt. 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Entsprechendes gilt für Vorauszahlungen. 7a Beitragsablösung Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 8 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben. 9 Pflichten des Beitragsschuldners Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen.

7 7 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft. Amorbach, Schmitt 1. Bürgermeister

8 Vermerk über das ordnungsgemäße Zustandekommen von Satzungen der Stadt Amorbach 8 I. Beschlussfassung Die vorstehende Satzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgung der Stadt Amorbach (VES-WAS) wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Amorbach vom beschlossen. II. Genehmigung/Würdigung der Rechtsaufsichtsbehörde Die vorstehende Satzung ist gemäß Art. 22 ff GO bzw. Art. 2 KAG weder genehmigungs- noch vorlagepflichtig. III. Ausfertigung Die vorstehende Satzung wurde am durch den 1. Bürgermeister ausgefertigt. IV. Bekanntmachung Die vorstehende Satzung wurde gemäß 34 der Geschäftsordnung für den Stadtrat i.v.m. Art. 26 Abs. 2 GO im Amtsblatt der Stadt Amorbach vom Nr. 16 amtlich bekannt gemacht. Sie wird im Rathaus zur Einsicht bereitgehalten ( 4 BekV) Amorbach, den (Sachbearbeiter) (1. Bürgermeister)

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