Arbeitsvertrag. Werkvertrag

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1 Werkvertrag Arbeitsvertrag Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Unabhängigkeit Unternehmer wird in eigener Organisation tätig Werkherstellung auch mit Gehilfen und Substituten Arbeit nach eigenem Plan... mit eigenen Arbeitsmitteln Haftung für zugesagten Erfolg; sog Unternehmerrisiko Ist grundsätzlich Zielschuldverhältnis aber auch Dauerschuldverhältnis möglich Organisatorische, persönliche, wirtschaftliche Abhängigkeit Arbeitnehmer ist in fremde Organisation eingegliedert persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers Arbeit unter fremder Leitung... mit fremden Arbeitsmitteln Haftung für Sorgfalt, nicht für Erfolg DNHG! Ist immer Dauerschuldverhältnis SoWiÜ-1

2 Typische und atypische Arbeitsverhältnisse Normalarbeitsverhältnisse Atypische Arbeitsverhältnisse Kontiniuerlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen auf Arbeitsvertrag beruhendes Vollzeitarbeitsverhältnis alle arbeitsrechtlichen Absicherungen Entgelt Entgeltfortzahlung Urlaub Abfertigung Aufstiegsmöglichkeit etc Teilzeitbeschäftigung befristete Arbeitsverhältnisse geringfügig Beschäftigte Job-sharing Heimarbeit/Telearbeit Neue Formen der Selbständigkeit (zb Subunternehmer) Kurzarbeit Arbeitskräfte-Überlassung SoWiÜ-2

3 Beendigung von Dienstverhältnissen Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses Kündigung wegen Betriebsschließung 44% 6% 22% 12% 16% Quelle: ÖSTAT, AK Wien Einvernehmliche Lösung/ Kündigung durch Dienstnehmer Kündigung wegen anderer betrieblicher Gründe Kündigung wegen anderer Gründe SoWiÜ-3

4 Endigung des Dienstverhältnisses (1) Durch Zeitablauf ( 19 AngG) Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde (Abs 1) Dienstverhältnis auf Probe (Abs 2) kann nur für die Höchstdauer von 1 Monat vereinbart werden kann während dieser Zeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden SoWiÜ-4

5 Endigung des Dienstverhältnisses (2) Durch Kündigung ( 20 AngG) kann der Dienstgeber ein Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung Kündigungstermin: mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Einhaltung der Kündigungsfrist oder einer für Angestellte günstigeren Vereinbarung SoWiÜ-5

6 Endigung des Dienstverhältnisses (3) Die Kündigungsfrist (Abs 2) 6 Wochen nach vollendetem 2. Dienstjahr 2 Monate nach vollendetem 5. Dienstjahr 3 Monate nach vollendetem 15.Dienstjahr 4 Monate nach vollendetem 25.Dienstjahr 5 Monate Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Abs 2 bestimmte Dauer herabgesetzt werden (Abs 2) SoWiÜ-6

7 Endigung des Dienstverhältnisses (4) Angestellte mit letztem Tag eines Kalendermonats Einmonatige Kündigungsfrist Frist kann durch Vereinbarung bis zu einem 1/2 Jahr ausgedehnt werden doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist Oder für Angestellten günstigere Vereinbarung Dienstverhältnis für vorübergehenden Bedarf vereinbart während des 1. Monats von beiden Teilen jederzeit einwöchige Kündigungsfrist SoWiÜ-7

8 Vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses 25 AngG: Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden. SoWiÜ-8

9 26 AngG Als ein wichtiger Grund, der Angestellte zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbes anzusehen: 1. Wenn Angestellte zur Fortsetzung ihrer Dienstleistung unfähig werden oder diese ohne Schaden für ihre Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortgesetzt werden kann 4. Wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Angestellte oder deren Angehörige zuschulden kommen läßt oder sich weigert, Angestellte gegen solche Handlungen Mitbediensteter oder Angehöriger des Dienstgebers zu schützen SoWiÜ-9

10 Der freie Dienstvertrag Liegt zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag Geleistet wird selbständige Arbeit ohne dass für Erfolg einzustehen ist Behandlungsvertrag Firmenanwalt Dauerschuldverhältnis oft ohne feste Bezüge jederzeit kündbar (Vertrauensverhältnis) SoWiÜ-10

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