Polizeiverordnung. in der Fassung der 1. Änderung vom LESEFASSUNG

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1 Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz vor öffentlichen Beinträchtigungen und über das Anbringen von Hausnummern vom in der Fassung der 1. Änderung vom LESEFASSUNG Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Umweltschädliches Verhalten 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen 4 Tierhaltung 5 Verunreinigung durch Tiere 6 Tierfütterungsverbot 7 Verunreinigungsverbot 8 Reinigen von Fahrzeugen 9 Abstellen von Fahrzeugen Abschnitt 3 Schutz vor Lärmbelästigungen 10 Schutz der Ruhezeiten 11 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. 12 Lärm aus Veranstaltungsstätten 13 Benutzung von Sport- und Spielstätten 14 Haus- und Gartenarbeiten 15 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern Abschnitt 4 Öffentliche Beeinträchtigungen 16 Abbrennen offener Feuer 17 Wohnwagen, Zelte 18 Benutzung öffentlicher Brunnen 19 Anzeige- und Bekämpfungspflicht, Bekämpfungsmittel

2 20 Vorbeugung gegen Rattenbefall, Schutzvorkehrungen, sonstige Vorkehrungen und Duldungspflichten bei der Rattenbekämpfung Abschnitt 5 Anbringen von Hausnummern 21 Hausnummern Abschnitt 6 Schlussbestimmungen 22 Zulassung von Ausnahmen 23 Ordnungswidrigkeiten 24 Inkrafttreten Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen - 1 Geltungsbereich Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Strehla mit sämtlichen dazugehörigen Ortsteilen. 2 Begriffsbestimmungen 1. Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind ( 2 Abs. 1 SächsStrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet (öffentlicher Verkehrsraum). 2. Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Zu den Grün- und Erholungsanlagen gehören unter anderem auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze sowie öffentliche Kultur- und Erholungseinrichtungen. Abschnitt 2 - Umweltschädliches Verhalten 3 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen 1. Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen oder Bemalungen an Verkehrszeichen oder Verkehrsleiteinrichtungen sowie dem Schutz des Verkehrs dienender Hilfsmittel ist verboten. 2. Die Verunreinigung und Beschädigung von öffentlichen Straßen sowie Einrichtungen und Gebäuden durch unbefugtes Anbringen von Plakaten und anderen Werbemitteln sowie das 2

3 Beschreiben, Bemalen, Bespritzen mit Farbe oder ätzenden Flüssigkeiten ist verboten. 3. Dieses Verbot gilt nicht für das Plakatieren, Beschriften und Bemalen speziell dafür zugelassener Flächen. 4. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von dem im Abs. 1 geregelten Verbot zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes oder eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu befürchten ist. 5. Die Vorschriften der Sächsischen Bauordnung, der Straßenverkehrsordnung sowie die Rechte Privater an ihrem Eigentum bleiben von dieser Regelung unberührt. 4 Tierhaltung 1. Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. 2. Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Tier im öffentlichen Verkehrsraum gem. 2 Abs. 1 nicht ohne eine hierfür geeignete Aufsichtsperson frei herumläuft. Im Sinne dieser Vorschrift geeignet ist jede Person, der das Tier, insbesondere auf Zuruf, gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist. 3. In Grün- und Erholungsanlagen gemäß 2 Abs. 2 sowie allgemein in Fußgängerzonen und bei größeren Menschenansammlungen muss der Hundeführer den Hund an der Leine führen. Zudem müssen Hunde in größeren Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen. 4. Der Halter von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die ebenso wie diese durch Körperkraft, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, hat der Ortspolizeibehörde diesen Sachverhalt unverzüglich anzuzeigen der Straßenverkehrsordnung, 121 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes sowie des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden und der dazu erlassenen Verordnung bleiben von dieser Regelung unberührt. 5 Verunreinigung durch Tiere 1. Halter und Führer von Tieren sind verpflichtet, Verunreinigungen ihrer Tiere auf Flächen im Sinne von 2 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung unverzüglich zu beseitigen. 2. Auf Kinderspielplätzen dürfen Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, nicht mitgeführt werden. 3. Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Sächs.Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes bleiben von dieser Regelung unberührt. 6 Tierfütterungsverbot Verwilderte Haustauben, wilde Katzen und andere streunende Tiere dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. Die Regelungen des 22 dieser Verordnung bleiben unberührt. 3

4 7 Verunreinigungsverbot Jede Verunreinigung im öffentlichen Verkehrsraum und in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt. Unzulässig sind insbesondere: a) das Wegwerfen und Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konservendosen oder sonstigen Verpackungsmaterialien, b) das Wegwerfen und Zurücklassen von scharfkantigen, spitzen, gleitfähigen oder anderweitig gefährlichen Gegenständen, c) das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer d) die Verrichtung der Notdurft 8 Reinigen von Fahrzeugen 1. Das Waschen von Fahrzeugen ist nur mit klarem Wasser auf den in 2 Abs. 1 dieser Verordnung benannten Flächen gestattet und wenn durch das Waschen keine Glatteisbildung möglich ist. 2. Motorraum- und/oder Unterbodenwäsche darf nur auf dafür vorgesehenen, versiegelten und mit Ölabscheidern versehenen Waschplätzen erfolgen. 9 Abstellen von Fahrzeugen 1. Fahrzeuge und Anhänger dürfen in den Grün- und Erholungsanlagen nicht gefahren oder abgestellt werden, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle. 2. Das Befahren der Parkwege mit Rollerskates oder Skateboards ist nicht gestattet. Abschnitt 3 Schutz vor Lärmbelästigungen 10 Schutz der Ruhezeiten 1. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von Uhr bis Uhr. In dieser Zeit sind alle Handlungen, die geeignet sind, die Nachtruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören, zu unterlassen. 2. An Sonntagen und Feiertagen umfasst die Nachtzeit die Stunden von Uhr. 3. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Arbeiten während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme. 4. Abweichungen von der Einhaltung der Nachtzeit sind außerdem zulässig, für beantragte und durch die Ortspolizeibehörde genehmigte öffentliche Veranstaltungen im Freien. 5. Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz BimSchG) sowie des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) bleiben von dieser Regelung unberührt. 4

5 11 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u.ä. 1. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. 2. Abs. 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch oder einer Tradition entsprechen, b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen 3. Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt. 12 Lärm aus Veranstaltungsstätten 1. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. 2. Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen. 3. Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Gaststättengesetzes, der Sächsischen Gaststättenverordnung, des Versammlungsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt. 13 Lärm von Sport- und Spielstätten 1. Öffentlich zugängliche Sport- und Kinderspielplätze dürfen nur bis zum Eintritt der Dunkelheit, längstens jedoch bis Uhr benutzt werden. 2. Auf öffentlich zugängigen Sport- und Kinderspielplätzen, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, ist an Sonntagen und Feiertagen zwischen Uhr und Uhr auf das Ruhebedürfnis der Anwohner Rücksicht zu nehmen. 3. Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Sächsischen Bauordnung sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben von dieser Regelung unberührt. 14 Haus- und Gartenarbeiten 1. Haus- und Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen werktags in der Zeit von bis Uhr nicht durchgeführt werden. Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten, das Hämmern, das Sägen, das Bohren, das Schleifen, das Holzspalten, das Ausklopfen 5

6 von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä.. An Sonn- und Feiertagen sind diese Arbeiten gänzlich untersagt. 2. Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung(32. BImSchutz-Verordnung) bleiben von dieser Regelung unberührt. 15 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern 1. Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Behälter (Wertstoffcontainer) ist an Werktagen in der Zeit von Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist das Einwerfen untersagt.. 2. Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer zu stellen. 3. Die Vorschriften des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes sowie des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen bleiben unberührt. Abschnitt 4 - Öffentliche Beeinträchtigungen 16 Abbrennen offener Feuer 1. Für das Abbrennen von offenen Feuern ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht. 2. Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.b. exnen z.b. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagerfeuers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein. 3. Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes, des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen werden von dieser Regelung nicht berührt. 17 Wohnwagen, Zelte Auf öffentlichen Flächen, die baurechtlich nicht als Campingplätze ausgewiesen sind, ist das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen untersagt. 18 Benutzung öffentlicher Brunnen Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen. 6

7 Abschnitt 5 - Bekämpfung von Ratten 19 Anzeige und Bekämpfungspflicht, Bekämpfungsmittel 1. Die Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften sind, wenn sie Rattenbefall feststellen, zur unverzüglichen Anzeige gegenüber dem Bürgermeister und der unverzüglichen Bekämpfung des Rattenbefalls verpflichtet. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind solange zu wiederholen, bis der Rattenbefall beseitigt ist. 2. Wer die tatsächliche Nutzung über die in Abs. 1 genannten Grundstücke ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung und die Anzeige verantwortlich. 3. Die Anwendung von Rattenbekämpfungsmitteln richtet sich nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften. 20 Vorbeugung gegen Rattenbefall, Schutzvorkehrungen, Duldungspflichten 1. Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Unrat, die einen Rattenbefall begünstigen, sind vor der Bekämpfung zu entfernen. Nach Beendigung der Bekämpfung müssen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch baulicher Art, getroffen werden, die einem Neubefall entgegenwirken. 2. Bekämpfungsmittel (Giftstoffe, Fallen etc. ) sind so auszulegen, dass Menschen, Tiere und die Umwelt nicht gefährdet werden. Ködermittel dürfen nur verdeckt in Köderstationen ausgelegt werden. Anfallende Tierkadaver und Bekämpfungsmittelreste sind nach Beendigung der Bekämpfung ordnungsgemäß zu beseitigen und zu entsorgen. 3. Auf die Anwendung von Bekämpfungsmitteln ist durch auffallende Warnzettel hinzuweisen. Die Warnung muss den Namen des Anwenders, das Datum des Beginns und bei Verwendung von Giftpräparaten, den Namen des Wirkstoffes sowie das Gegenmittel bei Vergiftungen enthalten. Nach Beendigung der Bekämpfung sind alle Warnzettel wieder abzunehmen. 4. Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat den Beauftragten des Bürgermeisters zur Feststellung des Rattenbefalles und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Bei einer allgemein angeordneten Rattenbekämpfung hat er ferner das Auslegen von Bekämpfungsmitteln auf seinem Grundstück zu dulden. 5. Der Bürgermeister kann eine allgemeine Rattenbekämpfung durch die nach 18 Verpflichteten für die ganze Stadt oder einen Teil des Stadtgebietes anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, währenddessen die Rattenbekämpfung durchzuführen ist. 6. Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Abs. 1 kann einem sachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden. 7. Die Kosten der Bekämpfung haben die nach 18 Verpflichteten zu tragen. 8. Auf Antrag können vom Bürgermeister bei allgemein angeordneten Rattenbekämpfungen solche Grundstücke von der Bekämpfung ausgenommen werden, auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen nachweislich selbst ausführen läßt. 7

8 Abschnitt 5 - Anbringen von Hausnummern 21 Hausnummern 1. Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. 2. Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. 3. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall etwas anderes bestimmen, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen - 22 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 23 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 17 Abs. 1 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen 3 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, 2. entgegen 3 Abs. 2 öffentliche Straßen, Einrichtungen und Gebäude verunreinigt und beschädigt, 3. entgegen 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden, 4. entgegen 4 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen, 5. entgegen 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist bzw. einen Maulkorb trägt, 6. entgegen 4 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, 7. entgegen 5 Abs.1 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt, 8. entgegen 5 Abs. 2 Tiere nicht von Kinderspielplätzen fern hält, 9. entgegen 6 verwilderte Haustauben, wilde Katzen und andere streunende Tiere füttert, 10. entgegen 7 öffentlichen Verkehrsraum sowie Grün- und Erholungsanlagen gemäß der 8

9 aufgeführten Punkte a d verunreinigt, 11. entgegen 8 Abs. 1 Fahrzeuge nicht mit klarem Wasser oder außerhalb der im 2 Abs. 1 genannten Flächen wäscht, 12. entgegen 8 Abs. 2 Motorraum- und/oder Unterbodenwäsche nicht auf den dafür vorgesehenen Waschplätzen vornimmt, 13. entgegen 9 Abs. 1 Fahrzeuge und Anhänger in Grün- und Erholungsanlagen fährt oder abstellt, 14. entgegen 9 Abs. 2 Parkwege mit Rollerskates oder Skateboards befährt; 15. entgegen 10 Abs. 1 und Abs. 2 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach 10 Abs. 3 und 4 zu besitzen, die Nachtruhe Anderer mehr als unvermeidlich stört, 16. entgegen 11 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden, 17. entgegen 12 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden oder entgegen 12 Abs. 2 als Besucher derselben andere unzumutbar belästigt, 18. entgegen 13 Abs. 1 und Abs. 2 Sport- und Kinderspielplätze benutzt, 19. entgegen 14 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt, 20. entgegen 15 Abs. 1 Wertstoffe nicht von Montag Sonnabend zu den festgelegten Zeiten in die entsprechenden Container entsorgt, 21. entgegen 15 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände abstellt, 22. entgegen 16 Abs. 1 oder Abs. 2 ohne Erlaubnis oder entgegen von Auflagen der Ortspolizeibehörde offene Feuer abbrennt, 23. entgegen 17 auf öffentlichen Flächen zeltet oder Wohnwagen aufstellt, 24. entgegen 18 öffentliche Brunnen zweckentfremdet nutzt, beschmutzt oder das Wasser verunreinigt, 25. entgegen 19 Abs. 1 und Abs. 2 die Anzeigepflicht verletzt und die Rattenbekämpfung nicht durchführt, 26. entgegen 20 gegen die vorbeugenden Maßnahmen und die Schutzvorkehrungen zur Rattenbekämpfung verstößt oder angeordnete Rattenbekämpfungsmaßnahmen nicht duldet. 27. entgegen 21 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 28. entgegen 21 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend anbringt, Ordnungswidrigkeiten können nach 17 Abs. 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach 17 Abs. 1 und 2 OwiG. Sie ist in der Anlage 1 als Bestandteil dieser Satzung ausgewiesen. 24 Inkrafttreten 1. Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2. Gleichzeitig treten die Polizeiverordnung der Stadt Strehla vom sowie die Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung vom außer Kraft. Änderung Beschluss Ausfertigung Bekannt- In Kraft ge- 9

10 Polizeiverordnung 1. Änderungssatzung Anlage 1 Verwarngeldkatalog Stadtrat machung vom Treten am Nr. 165 Strehlaer Tageblatt Nr. 184 Strehlaer Tageblatt Anlage 1 der Polizeiverordnung der Stadt Strehla vom Verwarngeldkatalog für begangene Ordnungswidrigkeiten gem. 23 der Polizeiverordnung Ziffer Ordnungswidrigkeit Höhe des Verwarngeldes in Euro 1. entgegen 3 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftetk oder bemalt 30,00 2. entgegen 3 Abs. 2 öffentliche Straßen, Einrichtungen und Gebäude verunreinigt und beschädigt 35,00 3. entgegen 4 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere oder Sachen belästigt oder gefährdet werden 20,00 4. entgegen 4 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass Tiere im öffentlichen Verkehrsraum nicht ohne geeignete Aufsichtsperson frei herumlaufen 20,00 5. entgegen 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass der Hund angeleint ist bzw. einen Maulkorb trägt 35,00 6. entgegen 4 Abs. 4 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt 35,00 7. entgegen 5 Abs. 1 die durch Tiere verursachten Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt 25,00 10

11 8. entgegen 5 Abs. 2 Tiere nicht von Kinderspielplätzen fern hält 35,00 9. entgegen 6 verwilderte Haustauben, wilde Katzen und andere streunende Tiere füttert 10, entgegen 7 öffentlichen Verkehrsraum und Grün- und Erholungsanlagen gemäß der aufgeführten Punkte a-d Verunreinigt 30, entgegen 8 Abs. 1 Fahrzeuge nicht mit klarem Wasser oder außerhalb der im 2 Abs. 1 genannten Flächen wäscht 15, entgegen 8 Abs. 2 Motorraum- und/oder Unterbodenwäsche nicht auf den dafür vorgesehenen Waschplätzen vornimmt 35, entgegen 9 Abs. 1 Fahrzeuge und Anhäger in Grünund Erholungsanlagen fährt oder abstellt 25, entgegen 9 Abs. 2 Parkwege mit Rollerskater oder Skateboards beführt 10, entgegen 10 Abs. 1 und Abs. 2 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach 10 Abs. 3 und 4 zu besitzen, die Nachtruhe Anderer mehr als unvermeidlich stört 25, entgegen 11 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente oder ähnliche Geräte so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden 10, entgegen 12 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden oder entgegen 12 Abs. 2 als Besucher derselben andere unzumutbar belästigt 20, entgegen 13 Abs. 1 und Abs. 2 Sport- und Kinderspielplätze benutzt 10, entgegen 14 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt 20, entgegen 15 Abs. 1 Wertstoffe nicht von Montag bis Sonnabend zu den festgelegten Zeiten in die entsprechenden Container entsorgt 10, entgegen 15 Abs. 2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände abstellt 35,00 11

12 22. entgegen 16 Abs. 1 oder Abs. 2 ohne Erlaubnis oder entgegen von Auflagen der Ortspolizeibehörde offene Feuer abbrennt 30, entgegen 17 auf öffentlichen Flächen zeltet oder Wohnwagen aufstellt 30, entgegen 18 öffentliche Brunnen zweckentfremdet, verschmutzt oder das Wasser verunreinigt 35, entgegen 19 Abs. 1 und 2 die Anzeigepflicht verletzt und die Rattenbekämpfung nicht durchführt 30, entgegen 20 gegen die vorbeugenden Maßnahmen und die Schutzvorkehrungen zur Rattenbekämpfung verstößt oder angeordnete Rattenbekämpfungsmaßnahmen nicht duldet 30, entgegen 21 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht 15, entgegen 21 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend anbringt 15,00 12

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