Zusammenfassung Zivilrecht. Verhältnis Staat und Bürger Rechtsbeziehung zwischen Hoheitsträgern und Rechtsunterworfenen
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- Christian Klein
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1 Zusammenfassung Zivilrecht Unterschied ÖR und ZR 1.Öffentliches Recht: Verhältnis Staat und Bürger Rechtsbeziehung zwischen Hoheitsträgern und Rechtsunterworfenen 2. Zivilrecht Verhältnis zwischen den Bürgern Rechtsbeziehung zwischen gleichberechtigten bzw. gleichrangigen Rechtssubjekten Wie äußern sich Juristen? 1.Gutachtenstil Ergebnis steht am Schluss Erstellen eines Gutachtens (Obersatz steht im Konjunktiv) (Signalwörter: mithin, folglich, somit) 2.Urteilsstil Ergebnis steht am Anfang Gerichtliches Urteil (Obersatz steht im Indikativ) (Signalwörter: da, weil, denn) Beide bedienen sich der Subsumtion(-stechnik) Subsumtion Vorgang bei dem man einen Begriff unter einen anderen ordnet In den Rechtswissenschaften: Begriff als Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt Gegliedert in: 1. Obersatz: Aufstellung einer rechtlichen Behauptung 2. Definition 3. Subsumtion im engeren Sinne (muss Verbindung zwischen Recht und Realität herstellen) 4. Ergebnis Subsumtion hat Struktur eines Syllogismus (wenn A=B und B=C, dann A=C) (Syllogismus: aus 2 Prämissen gezogener logischer Schluss vom Allgemeinen auf das Besondere)
2 Privatautonomie Die Privatautonomie (Eigenverantwortlichkeit) ist der Grundsatz, dass der Einzelne berechtigt ist, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten. Die Privatautonomie ist ein Teil des allgemeinen Selbstbestimmungsrechts des Menschen, das durch Art. 1 (Menschenwürde) und 2 (Handlungsfreiheit)GG geschützt wird. Sie gehört zu den Werten der freiheitlichen Rechtsordnung der BRD. Vertrag Rechtsgeschäft Kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) ( 145 ff BGB) Aufbau des BGB 1. Buch: Allgemeiner Teil: Technik des vor-die-klammer-ziehens; allgemeine Regeln, die im gesamten bürgerlichen Recht von Bedeutung sind 2.Buch: Schuldverhältnisse: allgemeine Schuldrecht, besondere Schuldrecht 3.Buch: Sachenrecht 4.Teil: Familienrecht 5.Buch: Erbrecht Schuldverhältnisse 1.vertragliche SV: entsteht durch sich deckende Willenserklärungen (Angebot und Annahme); Vertrag erforderlich; Verpflichtungsgeschäfte 2.gesetzliche SV: Bereicherungsrecht und Deliktsrecht 3.quasi-vertragliche SV: GoA (Geschäftsführung ohne Auftrag; 677 ff BGB) : Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, sofern eine Person (=Geschäftsführer) für eine andere Person Handlungen vornimmt, ohne von diesem hierzu beauftragt oder berechtigt zu sein Cic (Culpa in contrahendo): Verschulden bei Vertragsschluss ; Schuldhafte Verletzung von vorvertraglichen Pflichten Trennungsprinzip Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind (in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen) zu trennen Verpflichtungsgeschäft =ein Rechtsgeschäft, durch das ein Verfügungsgeschäft = ein Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes
3 schuldrechtliche Verpflichtung begründet wird - Schuldrechtliche Verträge (z.b. Der Kaufvertrag) Ein Kaufvertrag begründet Rechte und Pflichten 433 BGB Recht unmittelbar aufgehoben, belastet, übertragen oder inhaltlich verändert wird - Dringliches Rechtsgeschäft (z.b. Übereignung für bewegliche Sachen 929 ff BGB) - Jede Sache muss einzeln durch Verfügungsgeschäfte übertragen werden (Spezialitätsprinzip) Abstraktionsprinzip Wichtiges, grundlegendes Prinzip des deutschen Zivilrechts Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind in ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich voneinander unabhängig Hauptzweck: Schutz des Rechtsverkehrs Es bewirkt, dass die Gültigkeit des einen Geschäfts nicht notwendigerweise die Gültigkeit des anderen Geschäfts zur Folge hat Die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts aus und andersherum Ziel des Prinzips: die eindeutige Zuordnung sachenrechtlicher Berechtigungen Verpflichtungsgeschäft = Kaufvertrag über die Zeitung 433 BGB Verfügungsgeschäft über die Zeitung 929 S.1 BGB Verfügungsgeschäft über das Geld 929 S.1 BGB 3 Rechtsgeschäfte: Trennungsprinzip: wir haben 3 selbstständig, voneinander zu trennende Rechtsgeschäfte Abstraktionsprinzip: jedes Geschäft ist unabhängig von dem anderen wirksam Bereicherungsrecht Kondiktionsrecht Kondiktion = Klage auf Rückgabe einer nicht rechtmäßig erworbenen Sache Grundfall: Leistungskondiktion des 812 BGB Leistung (Def.): die bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens Produkthaftungsrecht Gefährdungshaftung Es kommt daher nicht auf das Verschulden des Herstellers an, der ein gefährliches Produkt in Verkehr bringt. Die gefährliche Handlung, die den Anknüpfungspunkt für die Haftung des Herstellers gibt, ist das Inverkehrbringen des Produkts, das eine Gefahr für bestimmte Rechtsgüterbegründet Ich trage die Verantwortung für mein Produkt Deliktsrecht Geregelt in den 823 BGB Recht der unerlaubten Handlungen
4 Verschuldungshaftung entscheidend ist ein persönlich vorwerfbares Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit 276 BGB) Exkulpationsmöglichkeit, z.b. 831 BGB Was ist der Unterschied zwischen dem Deliktsrecht und dem Produktionshaftungsrecht? Deliktsrecht = Verschuldungshaftung (Verpflichtung zum Schadensersatz; unerlaubte Handlungen) Produkthaftungsrecht = Gefährdungshaftung (erlaubte Handlungen, z.b. Lampe) Handelsrecht und Sonderecht Gesetzliche Regelungen v.a. im BGB, HGB, GmbHG Handelsrecht = Sonderprivatrecht der Kaufleute Kaufleute ( 1 HGB) :Gewerbebetrieb: Ein Gewerbe ist eine offene, planmäßige, selbstständige (aber nicht künstlerische, wissenschaftliche oder freiberufliche) und erlaubte, von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit Es gilt das BGB, sofern es keine speziellen handelsrechtlichen Regelungen gibt Sonderprivatrecht der Kaufleute: Betonung der Privatautonomie; nahezu keine Schutznormen, weil Gesetzgeber geht vom geschäftsgewandten Teilnehmer aus (nicht schutzwürdig); z.b. kaufmännisches Bestätigungsschreiben und Prokura Kaufmännisches Bestätigungsschreiben 346 HGB Besonderheit: Schweigen auf das kaufmännisches Bestätigungsschreiben beinhaltet, das Zustande kommen des Vertrags Prokura =gesetzlich umschriebene Vertretungsmacht Keine gesetzliche Vertretungsmacht, sondern eine rechtsgeschäftliche; nur der Umfang ist gesetzlich festgelegt 49 HGB Gesellschaftsrecht = das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäfte begründet werden Gesellschaftsrecht befasst sich mit privaten Verbänden (=Gesellschaften); es ist Sonderprivatrecht Personengesellschaften =Gesellschaften im engeren Sinne - Grundtyp: GbR 705 ff BGB - Bsp.:GbR, OHG Körperschaften - Grundtyp: eingetragener Verein 21 ff. BGB - Bsp. Rechtsfähiger Verein, nichtrechtsfähiger Verein: z.b.gmbh, AG
5 - Sind keine juristischen Personen - Teilrechtsfähigkeit der GbR - Müssen immer vertreten werden Bei OHG und KG: - Sind Personenhandelsgesellschaften - D.h. sie zeichnen sich durch den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma aus - Sind juristische Personen - Haben Organe, durch die sie handeln - Erlangt nur durch besondere staatliche Beleihung Rechtsfähigkeit (e.v.) Numerus clausus der Gesellschaftsformen Wenn man eine Gesellschaft gründen will, dann muss man sich für eine gesetzlich normierte Gesellschaftsform entscheiden Darin, welche man wählt, ist man aber weitgehend Freitag viele Regelungen im Innenverhältnis sind dispositiv Internationale Wirtschaftsrecht und die Rechtskreistheorie Deutscher Rechtskreis: Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) Englischer Rechtskreis: Auch durch Angebot und Annahme, jedoch gibt es zwei unterschiedliche Vertragsarten: Simple contracts: Vertrag wird erst mit Gegenleistung wirksam Contracts under seal (für wichtige Verträge): sind auch ohne Gegenleistung möglich, wenn sie signed, sealed und delivered werden US-amerikanischer Rechtskreis: Annahme muss inhaltlich mit Angebot übereinstimmen (case law), sonst neues Angebot Consideration ( Rücksicht) wichtig In den meisten Staaten under-seal-erfordernis aufgehoben, deshalb bei den meisten Vertragstypen die Schriftform ausreichend Franz. Rechtskreis: Zustandekommen durch Angebot und Annahme Widerruf des Angebots so lange möglich bis Angebot angenommen Bei Widerruf gibt es Schadensersatzpflicht
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