Kommission auf Grundlage ihrer Bußgeldleitlinien. Grenze überschreitet, wird das Bußgeld bei diesem unternehmensindividuellen Maximalbetrag gekappt.
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- Karin Böhm
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1 Kartellrecht NEWS DIE NEUEN BUßGELDLEITLINIEN DES BUNDESKARTELLAMTES Ein Überblick über Neuheiten und die Berechnungsmethode Gesetzlicher Ausgangspunkt und bisherige Anwendungspraxis Erst seit dem Jahr 2005 gilt für Kartellbußgelder eine Obergrenze von 10% des weltweiten Konzernumsatzes ( 81 Absatz 4 Satz 2 GWB). Der Gesetzgeber hatte sich bei der Formulierung am Vorbild des europäischen Kartellrechts orientiert, das für Kartellbußgelder ebenfalls einen Maximalbetrag von 10% des weltweiten Konzernumsatzes vorsieht (vgl. Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung 1/2003). Die Europäische Kommission bestätigt durch die europäischen Gerichte legt die in diesem Punkt nahezu wortgleiche gemeinschaftsrechtliche Begrenzung des Bußgeldes als Kappungsgrenze aus: Errechnet die Europäische Kommission auf Grundlage ihrer Bußgeldleitlinien ein Bußgeld, das die 10%- Grenze überschreitet, wird das Bußgeld bei diesem unternehmensindividuellen Maximalbetrag gekappt. Vor diesem Hintergrund ging das Bundeskartellamt davon aus, die Vorschrift des deutschen Rechts sei ebenfalls als Kappungsgrenze anzuwenden. Dem hat der BGH nun eine Absage erteilt. Die Entscheidung des BGH Nach Ansicht des BGH kann die 10%- Grenze des deutschen Rechts aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als Kappungsgrenze angewendet werden. Eine solche Auslegung verstoße gegen das Gebot, dass strafrechtliche Sankti- Liebe Leserin, lieber Leser, am 25. Juni 2013 hat das Bundeskartellamt neue Leitlinien für die Bußgeldbemessung bei der Ahndung von Kartellrechtsverstößen veröffentlicht. Grund für die Überarbeitung der bisherigen, seit dem Jahr 2006 geltenden Leitlinien war die Entscheidung des Bundesgerichtshofes von Anfang diesen Jahres im sog. Grauzementkartell-Fall (Beschl. v. 26. Februar 2013 KRB 20/12). Der BGH hatte entschieden, dass der Maximalbetrag für Kartellbußgelder in Höhe von 10% des weltweiten Konzernumsatzes nicht im Sinne der bisherigen Praxis als Kappungsgrenze zu verstehen sei. Vielmehr sei die 10%-Grenze als Obergrenze eines Bußgeldrahmens anzuwenden, innerhalb dessen das Bundeskartellamt bzw. die Gerichte das Bußgeld entsprechend der Bedeutung des Kartellverstoßes festsetzen können. In diesem Newsletter stellen wir Ihnen die Einzelheiten der neuen Bußgeldleitlinien vor und bewerten diese, insbesondere auch im Vergleich zu den alten Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes. Wir wünschen Ihnen viel Freude bei der Lektüre. Für Anregungen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihr Kartellrechts-Team von Noerr Newsletter Kartellrecht -- August
2 onen vorab sowohl in ihrem Minimum als auch in ihrem Maximum hinreichend bestimmt sein müssen (Art. 103 Absatz 2 Grundgesetz). Die Annahme einer Kappungsgrenze bedeute jedoch nichts anderes, als dass die Strafe nach oben hin nicht begrenzt sei. Somit fehle es an einer konkreten Bußgeldbestimmung und einem Rahmen für die Bemessung des Bußgeldes. Der gesetzlich vorgegebene Maximalbetrag von 10% des weltweiten Konzernumsatzes ist damit nach Ansicht des BGH jedoch nicht hinfällig. Vielmehr ist er in verfassungskonformer Weise als gesetzliche Obergrenze des Bußgeldrahmens anzusehen. Das Bundeskartellamt und die Gerichte sollen das Bußgeld dementsprechend innerhalb dieses Rahmens festsetzen. Die neuen Leitlinien des Bundeskartellamtes Da die bisherigen Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2006 auf dem Verständnis beruhten, die 10%-Maximalgrenze sei eine Kappungsgrenze, wurde eine Überarbeitung der Bußgeldleitlinien erforderlich. Ab dem 25. Juni 2013 wird das Bundeskartellamt ein etwaiges Bußgeld nunmehr in den folgenden vier Schritten festlegen: Bestimmung des gesetzlichen Bußgeldrahmens In Umsetzung der BGH-Entscheidung wird für das Bußgeld zuerst der gesetzliche Rahmen ermittelt. Die Untergrenze bildet das Mindestbußgeld von fünf Euro ( 17 Absatz 1 OWiG). Die Obergrenze bildet der Betrag entsprechend 10% des weltweiten Konzernumsatzes. Bei Fahrlässigkeit reduziert sich diese Obergrenze auf 5% des weltweiten Konzernumsatzes ( 17 Absatz 2 OWiG). Bestimmung des Bemessungsspielraums Sodann bestimmt das Bundeskartellamt den für den jeweiligen Fall maßgeblichen Bußgeldrahmen, den so genannten Bemessungsspielraum. Hierzu wird das Gewinn- und Schadenspotential, d.h. das Potential des Kartellverstoßes, bei dem Kartellbeteiligten zu einem Gewinn und spiegelbildlich bei Dritten zu einem Schaden zu führen, mit der Ahndungsempfindlichkeit des Unternehmens multipliziert. In Bezug auf das Gewinn- und Schadenspotential geht das Bundeskartellamt davon aus, dieses betrage 10% des tatbezogenen Umsatzes, der während der Dauer des Kartellverstoßes erzielt wurde. Als tatbezogener Umsatz gilt der in Deutschland erzielte Umsatz mit den Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Kartellverstoßes waren. Lassen sich die Umsatzerlöse nicht genau ermitteln, behält sich das Bundeskartellamt vor, diesen Wert zu schätzen. Sofern aufgrund der Natur des Kartellrechtsverstoßes kein Umsatz erzielt wurde, tritt an dessen Stelle der Umsatz, der ohne den Kartellverstoß hätte erzielt werden können. Ein Beispiel für diesen Fall stellt eine Absprache dar, bei Ausschreibungen ein bestimmtes Unternehmen durch bewusst höhere Angebote der Wettbewerber zum Zuge kommen zu lassen (Submissionsabsprache). Im Hinblick auf die Unternehmen, die absprachegemäß zu hohe oder gar keine Angebote abgegeben haben, würde der Wert des erfolgreichen Angebotes als hypothetischer Umsatz zugrunde gelegt. Um die Ahndungsempfindlichkeit der Unternehmen einzubeziehen, wird der Betrag des zuvor ermittelten Gewinnund Schadenspotentials in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße mit einem Faktor zwischen Zwei und Sechs oder mehr multipliziert. Maßgebend für die Unternehmensgröße ist der weltweite Konzernumsatz im Jahr vor der Bußgeldentscheidung. Gesamtumsatz des Unternehmens 100 Mio. Euro 100 Mio. bis 1 Mrd. Euro 1 bis 10 Mrd. Euro 10 bis 100 Mrd. Euro 100 Mrd. Euro Multiplikator für die Ermittlung des Bemessungsspielraumes > 6 multipliziert mit dem Gewinn- und Schadenspotential (= 10% des tatbezogenen Umsatzes) Multiplikator Konzernumsatz in Mio. Euro
3 Abgleich von Bußgeldobergrenze und Bemessungsspielraum Anschließend wird der errechnete Bemessungsspielraum mit dem gesetzlichen Bußgeldrahmen abgeglichen. Ist der Bemessungsspielraum größer als der gesetzliche Bußgeldrahmen, so wird er bei 10% des weltweiten Konzernumsatzes begrenzt. Wird die gesetzliche Obergrenze für ein Kartellbußgeld dagegen nicht überschritten, bildet der errechnete Höchstbetrag des Bemessungsspielraums die Obergrenze für die Bußgeldbemessung. Ermittlung des Bußgelds innerhalb des ggf. angepassten Bemessungsspielraums Das Bußgeld wird danach innerhalb des errechneten Bemessungsspielraums bestimmt, indem tat- und täterbezogene Umstände als strafschärfende bzw. strafmildernde Aspekte berücksichtigt werden. Als tatbezogene Umstände nennt das Bundeskartellamt z.b. die Art und Dauer des Kartellverstoßes, den räumlichen Umfang der Märkte, die vom Kartellverstoß betroffen sind, die Bedeutung der Kartellbeteiligten auf diesem Markt, die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der vom Kartellverstoß betroffenen Waren und den Organisationsgrad der Kartellbeteiligten. Bei besonders schwerwiegenden Kartellrechtsverstößen wie Preis-, Quoten-, gebiets- und Kundenabsprachen will das Bundeskartellamt ein Bußgeld im oberen Bereich des Bemessungsspielraums ansetzen. Zu den täterbezogenen Kriterien zählt das Bundeskartellamt die Rolle des jeweiligen Unternehmens innerhalb der Gruppe der Kartellbeteiligten und den Grad des Verschuldens (Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit). Berücksichtigt wird auch, ob es sich bei dem Unternehmen um einen Wiederholungstäter handelt. Als weiterer Aspekt soll auch die Wertschöpfungstiefe des betroffenen Produktmarktes in Betracht gezogen werden. Als gesonderten Punkt wird das Bundeskartellamt das sogenannte Nachtatverhalten bewerten. Sofern das Unternehmen bei der Aufklärung mit dem Bundeskartellamt kooperiert, wird das strafmildernd berücksichtigt. Ebenso kommt jedoch unter Umständen eine Strafschärfung in Betracht. Im Anschluss hieran wird das Bundeskartellamt ggf. noch einen Settlement-Abschlag gewähren, wenn sich das Unternehmen zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung bereit erklärt. Berechnungsbeispiel Die Anwendung der neuen Bußgeldleitlinien sei am nachfolgenden Beispiel verdeutlicht: Sachverhalt Merkmal Unternehmen A Unternehmen B weltweiter Konzernumsatz 20 Mrd. Euro 200 Mio. Euro Art des Kartellverstoßes Dauer des Kartellverstoßes Gesamtvolumen des betroffenen Marktes Preisabsprache vier Jahre 400 Mio. Euro / Jahr tatbezogener Umsatz pro Jahr 10 Mio. Euro 100 Mio. Euro tatbezogener Umsatz insgesamt 40 Mio. Euro 400 Mio. Euro sonstige Merkmale keine Anführer des Kartells, Wiederholungstäter Die Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes enthalten keine Festlegung, in welcher Weise und mit welchem Gewicht die jeweiligen tat- und täterbezogenen Umstände im Einzelfall Eingang in die Bußgeldbemessung finden sollen. Im Licht der bisherigen Bußgeldpraxis des Amtes lässt sich allerdings vermuten, dass sich aufgrund des vergleichsweise niedrigen Marktanteils sowie der Nichterfüllung sonstiger, den Schuldvorwurf erhöhender Merkmale ein Bußgeld gegen Unternehmen A im Bereich von etwa 50% des Bemessungsspielraums bewegen dürfte (etwa 10 Mio. Euro). Demgegenüber liegen bei Unternehmen B eine Reihe tat- und täterbezogener Umstände vor (u.a. Rolle als Anführer, Wiederholungstäterschaft und hoher Markanteil), die ein Bußgeld am oberen Ende des Bemessungsspielraums (90-100%) nahe legen (etwa Mio. Euro).
4 Dem Vorstehenden entsprechend wäre die Bußgeldschätzung für Unternehmen A und B wie folgt: Bußgeldschätzung nach neuen Leitlinien gesetzlicher Bußgeldrahmen Bemessungsspielraum umsatzabhängige Bußgeldobergrenze (10% des weltweiten Konzernumsatzes) Gewinn- und Schadenspotential (10% des tatbezogenen Umsatzes im Kartellzeitraum) 2 Mrd. Euro 20 Mio. Euro 4 Mio. Euro 40 Mio. Euro Multiplikator wegen Unternehmensgröße 5 3 rechnerische Obergrenze 20 Mio. Euro 120 Mio. Euro Abgleich mit gesetzlicher Bußgeldobergrenze Nicht überschritten Überschritten Obergrenze des Bemessungsspielraums 20 Mio. Euro 20 Mio. Euro Strafzumessung Tatbezogene Kriterien Art des Kartellverstoßes Dauer des Kartellverstoßes Preisabsprache = obere Hälfte des Bemessungsspielraums vier Jahre Bedeutung der Unternehmen niedriger Marktanteil hoher Marktanteil sonstige tatbezogene Umstände Keine Täterbezogene Kriterien Gewichtung Grad des Verschuldens Vorsatz Rolle des Unternehmens einfacher Beteiligter Anführer sonstige täterbezogene Umstände keine Wiederholungstäter konkreter Schuldvorwurf, ausgedrückt als Anteil der abstrakt größtmöglichen Sanktion 50% % Zu erwartendes Bußgeld 10 Mio. Euro Mio. Euro Die erhebliche Bedeutung der konzernweiten Unternehmensgröße wird deutlich, wenn man abweichend vom Ausgangsfall annimmt, dass das Unternehmen B den gleichen weltweiten Konzernumsatz wie Unternehmen A erzielt hat (20 Mrd. Euro statt 200 Mio. Euro). Die gesetzliche Bußgeldobergrenze läge somit bei 2 Mrd. Euro. Blieben alle anderen Faktoren gleich, würde sich für Unternehmen B in diesem Fall die Obergrenze des Bemessungsspielraums von 20 Mio. Euro auf 200 Mio. Euro erhöhen. Der letztgenannte Wert wäre für die Bußgeldbemessung maßgeblich, da er die gesetzliche Bußgeldobergrenze nicht überschreitet. Bei unveränderten tatund täterbezogenen Umständen, d.h. einem identischem Tatvorwurf, müsste Unternehmen B in dieser Abwandlung mit einem Bußgeld von schätzungsweise Mio. Euro (statt Mio. Euro) rechnen. Auswirkungen Bei der Veröffentlichung äußerte das Bundeskartellamt die Erwartung, die neuen Bußgeldleitlinien würden das Bußgeldniveau insgesamt nicht wesentlich ändern. Allerdings könnten sie für größere Unternehmen u.u. zu höheren Bußgeldern führen als die alten Bußgeldleitlinien. Demgegenüber soll es bei kleineren Unternehmen zu eher niedrigeren Bußgeldern kommen, insbesondere dann, wenn diese ihren Umsatz mit nur wenigen Produkten oder Dienstleistungen erzielten. Tatsächlich ist die besonders hervorgehobene Berücksichtigung der (größenabhängigen) Ahndungsempfindlichkeit ein herausragendes Merkmal der neuen Bußgeldleitlinien, wenn auch kein neues Kriterium. Vergleich mit den Bußgeldleitlinien aus dem Jahr 2006 Die Leitlinien aus dem Jahr 2006 setzten für die Bußgeldbemessung vorrangig am tatbezogenen Umsatz und weniger an der Größe des Konzerns an. Ausgangspunkt der Bußgeldbemessung war ein Grundbetrag, der je nach Schwere des Kartellrechtsverstoßes bis zu 30% des tatbezogenen Umsatzes betragen konnte. Bei schwerwiegenden Verstößen (Preis-, Gebiets-, Quotenund Kundenabsprachen) lag der Prozentsatz in der Praxis regelmäßig bei 20-25% des tatbezogenen Umsatzes. Der Grundbetrag wurde anschließend an die individuellen Gegebenheiten des Falles angepasst, die im Wesentlichen den vorgenannten tat- und täterbezogenen Umständen der neuen Leitlinien entsprechen. Zum Zwecke der Abschreckung konnte der Grundbetrag außerdem um bis zu 100% erhöht werden, wenn Bußgeldadressat ein großes Unternehmen war. Damit wurde auch nach den alten Bußgeldleitlinien der Ahndungsempfindlichkeit der Unternehmen Rechnung getragen. Überstieg der so ermittelte Bußgeldbetrag die gesetzliche Obergrenze von 10% des weltweiten Konzernumsatzes, wurde er bei diesem Wert gekappt.
5 Wendet man die Grundsätze der alten Bußgeldleitlinien auf den obigen Ausgangsfall an, ergibt sich folgendes Bild: Bußgeldschätzung nach alten Leitlinien Merkmal Unternehmen A Unternehmen B weltweiter Konzernumsatz 20 Mrd. Euro 200 Mio. Euro Bestimmung des Grundbetrages Anpassungsfaktoren erschwerende Umstände tatbezogener Umsatz 40 Mio. Euro 400 Mio. Euro maximaler Grundbetrag (30% des tatbezogenen Umsatzes) 12 Mio. Euro 120 Mio. Euro Konkreter Schuldvorwurf, ausgedruckt als Anteil am tatbezogenen Umsatz 20-25% Grundbetrag 8-10 Mio. Euro Mio. Euro Abschreckung (Größe) plus 100% 0% Wiederholungstat Nein Plus 25% aktive Rolle Nein Plus 25% Mildernde Umstände Keine keine Strafzumessung kalkuliertes Bußgeld ca Mio. Euro ca Mio. Euro Kappungsgrenze 2 Mrd. Euro 20 Mio. Euro Kappung Nein Ja Zu erwartendes Bußgeld Mio. Euro 20 Mio. Euro Das vorstehende zugegebenermaßen grobe Beispiel zeigt, dass die neuen Bußgeldleitlinien nicht zwingend zu höheren Bußgeldern für große Unternehmen führen müssen. Dies wird besonders deutlich, wenn der tatbezogene Umsatz des kartellbeteiligten Unternehmens weit hinter die konzernweiten Umsätze zurückfällt. So müsste im Ausgangsfall Unternehmen A nach den neuen Leitlinien lediglich mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Mio. Euro statt von Mio. Euro nach den alten Leitlinien rechnen. Aber auch dann, wenn Unternehmen A den gleichen tatbezogenen Umsatz wie Unternehmen B erzielt hätte (insgesamt 400 Mio. Euro über vier Jahre), bestätigt sich die Befürchtung nicht, die neuen Bußgeldleitlinien würden zu höheren Bußgeldern für große Unternehmen führen. Bei gleicher Bewertung aller übrigen Faktoren müsste Unternehmen A in dieser Abwandlung nach den alten Bußgeldleitlinien mit einem Bußgeld zwischen 160 und 200 Mio. Euro rechnen. Bei Anwendung der neuen Bußgeldleitlinien ergäbe sich jedenfalls kein augenfällig höheres Bußgeld, selbst wenn man in Abweichung zum Ausgangsfall den vergleichsweise hohen Marktanteil von Unternehmen A sowie den zusätzlichen Umstand bußgelderhöhend berücksichtigt, dass in dieser Abwandlung die Kartellbeteiligten gemeinsam die Hälfte des Gesamtmarkts beherrschen (Bußgelderwartung zwischen 140 und 160 Mio. Euro bei Ausschöpfung des bei 200 Mio. Euro begrenzten Bemessungsspielraums zu %). Für eine weitere Erhöhung eines Bußgelds zur Abschreckung gerade größerer Unternehmen ist zusätzlich zur Berücksichtigung der konzernweiten Umsatzerlöse bei der Ermittlung des Bemessungsspielraums nach den neuen Bußgeldleitlinien jedenfalls kein Raum mehr. Bewertung Bestimmtheit der Sanktionsdrohung Die neuen Bußgeldleitlinien werden dem Anlass ihrer Verabschiedung im Prinzip gerecht: Mit Hilfe des weltweiten Konzernumsatzes, des tatbezogenen Umsatzes und des jeweiligen Multiplikators lässt sich die Obergrenze für die Bußgeldbemessung errechnen. Gleichwohl bleibt die Frage, ob diese Bestimmbarkeit auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Das Grundgesetz fordert nämlich, eine Sanktion müsse zum Zeitpunkt der Tatbegehung bestimmt sein. Im Rahmen der Bußgeldbemessung wird jedoch auf den konzernweiten Umsatz im Geschäftsjahr vor der Bußgeldentscheidung und somit ggf. viele Jahre nach dem Kartellverstoß abgestellt. Big is bad? Die vorstehenden Beispielsrechnungen zeigen, dass die Annahme, die neuen Bußgeldleitlinien würden grundsätzlich zu höheren Bußgeldern für Großunternehmen führen, nicht zutreffend ist. Höhere Bußgelder bei Großunternehmen folgen im Kern aus der gesetzlichen Bußgeldobergrenze von 10% des konzernweiten Umsatzes. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser gesetzlichen Obergrenze ist zwar nicht unumstritten. Die neuen Bußgeldleitlinien ändern daran jedoch nichts
6 jedenfalls nicht zum Nachteil der Unternehmen. Ganz im Gegenteil. Die Gestaltung der Multiplikatoren für die Bestimmung des Bußgeldrahmens bewirkt im Ergebnis, dass die gesetzliche Bußgeldobergrenze für Großunternehmen in Abhängigkeit von der Höhe des tatbezogenen Umsatzes stark an Bedeutung verliert. Je niedriger der tatbezogene Umsatz ist, desto eher wird das Sanktionsermessen des Bundeskartellamtes durch die kalkulierte Bußgeldobergrenze nach oben begrenzt. Es kann somit zwar sein, dass Großunternehmen bei gleicher Bewertung aller anderen Faktoren aufgrund ihres höheren Konzernumsatzes in absoluten Zahlen ein höheres Bußgeld zahlen müssen. Im Vergleich zu einem kleineren Unternehmen ergeben die neuen Bußgeldleitlinien jedoch für Großunternehmen ein relativ betrachtet geringeres Bußgeld. Sofern man unterstellt, dass eine Kartellabsprache mittlerer Art und Güte mit einem Bußgeld in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Bußgeldrahmens (= 5% des konzernweiten Umsatzes) sanktioniert werden müsste, wird das Bundeskartellamt bei Großunternehmen diesen gesetzlichen Spielraum nicht ausnutzen können. Vielmehr wird die obere Grenze des Bußgeldrahmens umso stärker herabgesetzt, je größer das Unternehmen ist. Die pauschale Kritik, die neuen Bußgeldleitlinien folgten dem Prinzip Big is bad, trifft somit in dieser Einfachheit nicht zu. Gewichtung der tat- und täterbezogenen Umstände Richtig ist zwar, dass die neuen Bußgeldleitlinien das generalpräventive Kriterium der Ahndungsempfindlichkeit aufgewertet haben. Von maßgeblicher Bedeutung für die Bußgeldzumessung dürfte dennoch die individuelle Gewichtung der tat- und täterbezogenen Umstände sein. Die neuen Bußgeldleitlinien benennen hierzu die wichtigsten Kriterien. Offen bleibt jedoch, wie diese Kriterien im Einzelfall gewichtet werden. Dies bewirkt keine Rechtssicherheit. Andererseits ist die wettbewerbspolitische Erwägung nachvollziehbar, den Unternehmen vorab keine mehr oder weniger exakte Bußgeldkalkulation zu ermöglichen. Sonst bestünde das Risiko, dass Unternehmen die Höhe eines etwaigen Bußgeldes bei einer Kartellabsprache einkalkulieren. Dies würde den volkswirtschaftlichen Schaden wettbewerbsbeschränkender Absprachen noch steigern. Anwendung auf laufende Verfahren und Vertrauensschutz? Die neuen Bußgeldleitlinien stellen nicht ausdrücklich klar, ob sie auch in bereits laufenden Verfahren zur Anwendung kommen sollen. Dies erscheint jedoch naheliegend, da die alten Bußgeldleitlinien noch auf der Hypothese aufbauten, bei dem gesetzlichen Maximalbußgeld von 10% des Konzernumsatzes handele es sich um eine Kappungsgrenze. Dadurch stellt sich die Frage, ob insbesondere bei bereits laufenden Verfahren die Unternehmen Vertrauensschutz genießen. Wäre dies der Fall, könnte eine Bußgeldbemessung nach den alten Bußgeldleitlinien oder zumindest ein Günstigkeitsvergleich verlangt werden, ob die neuen Bußgeldleitlinien zu einem höheren oder niedrigeren Bußgeld führen. Bei den Bußgeldleitlinien handelt es sich jedoch nicht um ein Gesetz im formalen Sinne, sondern um Verwaltungsgrundsätze. Diese binden nur die Verwaltung in der Ausübung ihres Ermessens, d.h. hier das Bundeskartellamt bei der Bußgeldfestsetzung. Für das europäische Recht hat der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2005 entschieden, dass die Anwendung geänderter Verwaltungsgrundsätze auf laufende Verfahren weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Die neuen Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamtes sind indes allein nach deutschem Recht zu beurteilen. Deshalb kann das Urteil des EuGH nicht unbesehen zur Bewertung der neuen Bußgeldleitlinien herangezogen werden. Allerdings haben das Bundesverwaltungsgericht und andere oberste deutsche Gerichte ebenfalls schon entschieden, dass eine Verwaltungsbehörde nicht gehindert ist, ihre Verwaltungsgrundsätze jederzeit zu ändern. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ein Anspruch auf Anwendung früherer Verwaltungsgrundsätze nur in Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall könnte bspw. dann angenommen werden, wenn in einem laufenden Verfahren bereits Settlement-Gespräche zwischen dem Bundeskartellamt und einem Kartellbeteiligten geführt werden. Sofern das Bundeskartellamt dabei bereits Vorstellungen zur Höhe des Bußgeldes geäußert hat, die anhand der alten Bußgeldleitlinien errechnet wurden, könnte bei dem betroffenen Unternehmen ein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden sein. In diesem Fall wäre die Bestimmung der Bußgeldhöhe anhand der neuen Leitlinien wohl jedenfalls dann unzulässig, wenn sie zu einem höheren Bußgeld führen würde.
7 Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Dr. Alexander Birnstiel, LL.M. Rechtsanwalt, Partner T alexander.birnstiel@noerr.com Prof. Dr. Karsten Metzlaff Rechtsanwalt, Partner T karsten.metzlaff@noerr.com Dr. Kathrin Westermann Rechtsanwältin, Partnerin T kathrin.westermann@noerr.com Dr. Michael K. Bergmann Rechtsanwalt, Associated Partner T michael.bergmann@noerr.com Dr. Fabian Badtke, LL.M. Rechtsanwalt, Associated Partner T fabian.badtke@noerr.com Helge Heinrich Rechtsanwalt, Associated Partner T helge.heinrich@noerr.com Dr. Sebastian Janka, LL.M. Rechtsanwalt, Senior Associate T sebastian.janka@noerr.com Hanno Schaper Rechtsanwalt, Senior Associate T hanno.schaper@noerr.com Peter Stauber, LL.M. Rechtsanwalt, Senior Associate T peter.stauber@noerr.com Hanna Boeckmann, LL.M. Rechtsanwältin, Associate T hanna.boeckmann@noerr.com Lita Silje Schmitz Rechtsanwältin, Associate T lita.schmitz@noerr.com Gustav Schubert Rechtsanwalt, Associate T gustav.schubert@noerr.com Dr. Oliver Vahrenholt Rechtsanwalt (Schweiz), Associate T oliver.vahrenholt@noerr.com Kanzlei des Jahres für Kartellrecht JUVE Award 2009 JUVE Award 2012 Finalist JUVE Award 2013 Shortlisted Noerr LLP Brienner Straße München Die Informationen in diesem Newsletter ersetzen nicht die Beratung im Einzelfall. Noerr LLP
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