Neue Trinkwasserverordnung. Welche Pflichten gelten bei Wohnraumvermietung?

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1 Neue Trinkwasserverordnung Welche Pflichten gelten bei Wohnraumvermietung? Hofheim Folie 1 von 26

2 Übersicht Folie 2 von 26

3 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr Übersicht Verbraucherinformationspflichten Informationspflichten gegenüber dem Rechtsfolgen bei Verstößen Folie 3 von 26

4 3, Nr. 1 Begriffsdefinitionen...im Sinne dieser Verordnung ist Trinkwasser a) alles Wasser,...das zum Trinken,zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder insbesondere zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist: aa) Körperpflege und -reinigung,... 3, Nr. 2, e Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus denen Trinkwasser aus einer Anlage Typ a (zentrale Wasserversorgung) an Verbraucher abgegeben wird Folie 4 von 26

5 Begriffsdefinitionen 3, Nr.9 ist technischer Maßnahmenwert ein Wert, bei dessen Erreichen oder Überschreitung eine von der Trinkwasser- Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden; Folie 5 von 26

6 Begriffsdefinition 3, Nr. 10 Gewerbliche Tätigkeit ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit Folie 6 von 26

7 Begriffsdefinition 3, Nr. 12 ist Großanlage zur Trinkwassererwärmung eine Anlage mit a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss- Trinkwassererwärmer mit jeweils einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung; entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung Folie 7 von 26

8 Basisanforderung 4 (1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit... durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden Folie 8 von 26

9 Technische Beschaffenheit und Betrieb 17 (1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen zu bauen zu betreiben Folie 9 von 26

10 Technische Beschaffenheit: Trinkwasseraufbereitung 11 (1) Es dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die 1. Reinheit, 2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen, 3. zulässige Zugabe, 4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten, 5. sonstigen Einsatzbedingungen Folie 10 von 26

11 Technische Beschaffenheit: Trinkwasseraufbereitung 11 (7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber...dürfen Wasser, dem entgegen Absatz 1.Aufbereitungsstoffe zugesetzt worden sind, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen.!!!!! Verstoß ist Straftat!!!!! Folie 11 von 26

12 5 Anforderungen an die Trinkwasserqualität Krankheitserreger, die durch Wasser übertragen werden können, dürfen nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Folie 12 von 26

13 7 Anforderungen an die Trinkwasserqualität Für Legionellen wurde ein techn. Maßnahmenwert eingeführt. Kein Grenzwert, deshalb Überschreitung zulässig!! Dann sind aber dezidiert beschriebene Maßnahmen zu treffen => Details nach techn. Regelwerk DVGW W 551 Folie 13 von 26

14 Anforderungen an die Trinkwasserqualität 6 Chemische Risiken => geändert 2011 Anlage 2, Teil II => Kupferuntersuchung...Auf eine Untersuchung kann in der Regel verzichtet werden, wenn der ph-wert im Wasserversorgungsgebiet größer oder gleich 7,4 ist (ALTE FASSUNG) größer oder gleich 7,8 ist (NEUE FASSUNG) Folie 14 von 26

15 Prüfung der Trinkwasserqualität 14(3) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen auf Legionellen Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer...großanlage zur Trinkwassererwärmung haben unter Beachtung von Absatz 6 (=Zugelassene Prüfstelle), sofern sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, das Wasser gemäß Satz 3 (=wie ist die Probe zu nehmen)...auf den in Anlage 3 Teil II festgelegten Parameter (=Legionellen) zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Folie 15 von 26

16 Prüfung der Trinkwasserqualität 14(3) Untersuchungen auf Legionellen Die Untersuchungspflicht nach Satz 1 besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Folie 16 von 26

17 Prüfung der Trinkwasserqualität 14(3) Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen auf Legionellen => 2011 / 2012 geändert Satz 3: Häufigkeit und Umfang nach Anlage 4 Teil II, b => 1 x jährlich Legionellenprüfung => Alle 3 Jahre bei Anlagen, die gewerblich, aber nicht öffentlich sind => Anzahl der Proben nach a.r.d.t. => Probenahmeverfahren Typ b nach DIN EN ISO Folie 17 von 26

18 Informationspflichten gegenüber dem 15(3) Meldepflicht für Prüfergebnisse => 2012 geändert ALT Sämtliche Prüfergebnisse von Hausinstallationen müssen dem innert 2 Wochen übermittelt werden NEU Prüfberichte von Legionellenuntersuchungen gewerbl. Großanlagen müssen dem nur noch bei Überschreitung des techn. Maßnahmewertes gesendet werden ( 16 Absatz 1 Satz 1) Folie 18 von 26

19 Informationspflichten gegenüber dem 13 Anzeigepflichten => 2011 eingeführt / 2012 geändert Anzeigepflicht für gewerblich genutzte Großanlagen der Trinkwasserinstallation entfällt => z.b. vermieteter Wohnraum Anzeigepflicht für öffentlich genutzte Trinkwasserinstallation bleibt erhalten (unabhängig von Warmwasserbetrieb) => z.b. Schulen, Kindergärten Folie 19 von 26

20 Gefahrenabwehr bei Legionellenbelastungen 9 Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitung oder Nichteinhaltung von Anforderungen => Neue Fassung 2012 (8) Wird dem bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser- Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Folie 20 von 26

21 Gefahrenabwehr bei Legionellenbelastungen 9 Maßnahmen bei Grenzwertüberschreitung oder Nichteinhaltung von Anforderungen => Neue Fassung 2012 Konsequenzen des neuen Absatz (8) von 9: Bei Legionellenbelastungen trägt der Gebäudebetreiber die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung!! => Details in 16 Folie 21 von 26

22 Gefahrenabwehr bei Legionellenbelastungen 16(7) Pflichten des Gebäudeeigentümers bei Legionellenbelastungen => 2012 eingeführt Wird dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach 3 Nummer 2 Buchstabe d oder e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert überschritten wird, hat er unverzüglich 1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik einschließen, 2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und 3. die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind. Folie 22 von 26

23 Gefahrenabwehr bei Legionellenbelastungen 16(7) Pflichten des Gebäudeeigentümers bei Legionellenbelastungen => 2012 eingeführt...der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen dem unverzüglich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen nach Satz 1 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang verfügbar zu halten und dem auf Anforderung vorzulegen. Folie 23 von 26

24 Rechtsgrundlagen TrinkwV: Gefahrenabwehr 16(7) Pflichten des Gebäudeeigentümers bei Legionellenbelastungen => 2012 eingeführt Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich möglicherweise daraus ergebende Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu informieren. Folie 24 von 26

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