Anforderungen aus der Trinkwasserverordnung an das Betreiben von Sportanlagen. Amt für Verbraucherschutz Abteilung Gesundheit und Umwelt
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- Karlheinz Gerber
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1 Anforderungen aus der Trinkwasserverordnung an das Betreiben von Sportanlagen Amt für Verbraucherschutz Abteilung Gesundheit und Umwelt
2 Die Trinkwasserverordnung Bekanntmachung der Neufassung der Trinkwasserverordnung vom 2. August 2013 Bundesgesetzblatt Nr. 46 Gilt nicht für Schwimm- und Badebeckenwasser
3 Indikatorparameter Anlage 3 Teil II Spezieller Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasser- Installation Parameter Legionella spec. Technischer Maßnahmenwert 100/100 ml Wert, bei dessen Überschreiten eine vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und (technische) Maßnahmen einzuleiten sind.
4 Legionellen stäbchenförmig, gramnegative Bakterien nicht sporenbildend Thermophil (25-50 C) abtöten ab 70 C Vorkommen: in allen wässrigen Medien, außer Salzwasser
5 Wasserversorgungsanlagen Begriffsbestimmung Wasserversorgungsanlagen a) Zentrale Wasserwerke b) Dezentrale kleine Wasserwerke c) Kleinanlagen zur Eigenversorgung d) Mobile Versorgungsanlagen e) Ständige Wasserverteilung f) Zeitweise Wasserverteilung
6 Trinkwasserverordnung Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage Anzeigepflichten ( 13) Untersuchungspflichten ( 14) Besondere Anzeige- und Handlungspflichten ( 16) Informationspflicht ( 21)
7 Untersuchungspflichten ständige Wasserverteilung 1. Legionellen a. Öffentliche Abgabe: jährlich b. Gewerbliche Abgabe*: alle 3 Jahre c. Untersuchungspflicht wenn Großanlage und Dusche vorhanden a. Systemische Untersuchung b. Einrichtung von geeigneten Probennahmestellen c. Verlängerung Untersuchungsintervall möglich, aber nicht für Risikobereiche (Krankenhaus, Pflegeeinrichtungen) 2. Untersuchungspflicht auf andere Parameter a. Anordnung des Gesundheitsamtes ( 9 oder 20 ) * ausschließlich gewerbliche genutzte Anlagen!
8 Begriffsbestimmung Trinkwasserverordnung 9. Gewerbliche Tätigkeit: Un-/mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbstständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. 10. Öffentliche Tätigkeit Bereitstellung von Trinkwasser an einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehung verbundenen Personenkreis.
9 Untersuchungspflichten ständige Wasserverteilung 1. Legionellen ( 14 Abs. 3 ) a. Öffentliche Abgabe: jährlich b. Gewerbliche Abgabe*: alle 3 Jahre c. Untersuchungspflicht wenn Großanlage und Dusche vorhanden d. Systemische Untersuchung e. Einrichtung von geeigneten Probennahmestellen f. Verlängerung Untersuchungsintervall möglich, aber nicht für Risikobereiche (Krankenhaus, Pflegeeinrichtungen) 2. Untersuchungspflicht auf andere Parameter a. Anordnung des Gesundheitsamtes ( 9 oder 20 ) * ausschließlich gewerbliche genutzte Anlagen!
10 Untersuchungspflichten Definition Großanlage zur Trinkwassererwärmung Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt > 400 l oder einem Inhalt von mehr als 3 Liter in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. Nicht berücksichtigt wird der Inhalt der Zirkulationsleitung Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäuser, unabhängig vom Volumen, nie Großanlagen in Sinne der!
11 Untersuchungspflichten
12 Untersuchungspflichten Systemische Untersuchung Stichprobe zur Feststellung einer möglichen Kontamination in zentralen Teilen der Installation (Erwärmungsanlage, Verteiler, Steigstränge) Festlegung der Probenentnahmestellen Ausgang Trinkwassererwärmer Rücklauf Zirkulation (vor Erwärmungsanlage) Peripherie (repräsentative Probennahmestellen, die alle Steigstränge erfasst) Berücksichtigt werden primär Steigstränge an denen Duschen angeschlossen sind, Dagegen ist eine lokale Kontamination die Verkeimung einer einzelnen Entnahmearmatur, die nicht Teil der Zirkulation ist und begrenzten Einfluss auf benachbarte Einrichtungen hat.
13 Probenahmeventile Bilder der Firma Kemper
14 Probenentnahme Anlage 4 Teil II b) Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen Die Probennahme erfolgt nach DIN EN ISO wie dort unter Zweck b beschrieben. Die Menge des vor dem Befüllen des Probenbehälters abgelaufenen Wassers darf 3 Liter nicht überschreiten. Prüfungsziel Entfernung angebrachter Vorrichtungen und Einsätze Desinfektion Spülung a) Verteilungsnetz Ja Ja Ja b) Entnahmearmatur Ja Ja Nein c) Wie es verbraucht wird Nein Nein Nein
15 Probenahme möglichst nah an Warmwasserzirkulationssystem, Armaturen sollten abflammbar sein genügend Platz für Probenahme ohne Kontakt mit Wasserhahn einfach zugänglich und sauber Ablaufen lassen mind. 1 Liter und max. 3 Liter Achtung, wg. Brandgefahr bei Abflammen und vorhandene Isolationsmaterialien. Probenahme direkt an Duschköpfen sind zu vermeiden. Untersucht wird das Warmwasser und Kaltwasser > 25 C. Möglichst keine Beprobung des Mischwassers. Temperaturmessung (Probetemperatur, Temperaturkonstanz) ist Teil der Untersuchung. Auf gute Dokumentation achten!
16 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten Die Überschreiten eines Grenzwertes oder des techn. Maßnahmewert hat der Unternehmer und sonstige Inhaber (UsI) unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. UsI hat mit der beauftragten Untersuchungsstelle vertraglich sicherzustellen, dass er über eine Überschreitung unverzüglich in Kenntnis gesetzt wird!
17 Verteilung aus DVGW-Arbeitsblatt 551
18 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten Bei Überschreitung des technischen Maßnahmewert hat der UsI unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursache, inkl. Ortsbesichtigung und Sofortmaßnahmen zur Abhilfe durchzuführen, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher durchzuführen, dem Gesundheitsamt die ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen und die Durchführung der Maßnahmen zu dokumentieren.
19 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten 16 Abs. 7 Bei der Durchführung von Maßnahmen haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu beachten. Für Einrichtungen, in denen sich besondere Risikogruppen aufhalten, wie z.b. Krankenhäuser, Pflegeinrichtungen, können weitergehende Anforderungen erforderlich sein.
20 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten Gefährdungsanalyse ist die systematische Ermittlung von Gefährdungen und Ereignissen in den Prozessen der Wasserversorgung Teile der Gefährdungsanalyse sind Inspektion durch hygienisch-technischen Sachverständigen Feststellung und Dokumentation der Mängel Zeitliche Priorisierung, unter Berücksichtigung einer möglichen Gesundheitsgefährdung, festlegen Abhilfemaßnahmen und Sanierungskonzept umsetzen Grundlage der Gefährdungsanalyse ist die Prüfung, ob die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden!
21 Besondere Anzeige- und Handlungspflichten Wer führt Gefährdungsanalyse durch? Handwerksbetriebe des Installationshandwerk Akkreditierte Inspektionsstellen Trinkwasseruntersuchungsstellen Planungs- und Ingenieurbüros Es sollte Zusatzqualifikation (Fachkunde Trinkwasserhygiene) vorliegen. Schulungen z.b. durch SHK (Innung des Sanitärhandwerks Trinkwassercheck) oder DVGW - SHK Hamburg führt Liste von Probennehmer und Sachverständige. Auftrag zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse erfolgt durch UsI.
22 Informationspflicht Die betroffenen Verbraucher sind unverzüglich über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich daraus ergebene Verwendungseinschränkungen zu informieren und die aktuellen Untersuchungsergebnisse sind schriftlich oder durch Aushang bekannt zu machen. Ab sind Informationen über das Vorhandensein von Bleileitungen an die betroffenen Verbraucher weiterzugeben.
23 Trinkwasseruntersuchungsstellen Untersuchungen nach dürfen nur von zugelassenen Laboren durchgeführt werden
24 Trinkwasseruntersuchungsstellen
25 Trinkwasseruntersuchungsstellen
26 Vielen Dank! Tel.:040/
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