Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld

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1 ÖPR-Info Personalrat für Grund-, Werkreal-, Real-, Sonder- und Gemeinschaftsschulen beim Staatlichen Schulamt Lörrach, Am Alten Markt 2, Lörrach Vorsitzender: Gerhard Kappenberger, Tel / Adresse: Der Personalrat möchte Sie über Ihre Rechte während der Schwangerschaft informieren. Eine Meldung Ihres Namens an den Personalrat ist damit nicht verbunden. Wenn Sie mehr wissen wollen oder unsere Hilfe benötigen, setzen Sie sich bitte telefonisch oder schriftlich mit uns in Verbindung. Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld Schwangerschaft und Mutterschutz Sie stehen in dieser Zeit unter besonderem rechtlichen Schutz. Für Beamtinnen ist dies in der Mutterschutzverordnung festgelegt; für angestellte Kolleginnen gelten das Mutterschutzgesetz sowie das Arbeitszeitgesetz. Diese Gesetze können Sie bei Ihrer Schulleitung einsehen. Während der Schwangerschaft und der sich anschließenden Mutterschutzfrist gilt ein absolutes Kündigungsverbot. Einer schwangeren Lehrerin im Angestelltenverhältnis kann während der Probezeit nicht gekündigt werden. Auch die Entlassung einer Beamtin auf Probe ist während der Schwangerschaft unzulässig. Diese Regelungen gelten auch für eine sich anschließende Elternzeit. Keine Kündigung ist die Beendigung des Referendariats durch Bestehen der Prüfung oder das Ablaufen eines befristeten Vertrags. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit (beamtenrechtliche Anstellung) kann auch während der Mutterschutzfrist bzw. der Elternzeit erfolgen. Voraussetzung ist allerdings, dass die erforderliche Probezeit im Dienst zurückgelegt wurde und die notwendige Beurteilung erfolgt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird die Probezeit verlängert. Während der Zeit des Mutterschutzes kann die Probezeit weiterlaufen. Elternzeit hingegen unterbricht die Probezeit grundsätzlich. 1. Es gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochen vor und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung. In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung kann eine Lehrkraft jedoch beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Die 1

2 Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen. Außerdem verlängert sich die Schutzfrist bei vorzeitigen Geburten noch um die Zahl der Tage, um die die Entbindung vor dem errechneten Geburtstermin erfolgt ist. (also: 8 bzw.12 Wochen + X Tage) Die Schutzfristen vor und nach der Geburt müssen zusammen immer mindestens 14 Wochen (bzw. 18 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten) betragen. 2. Wir möchten Ihnen noch zwei wichtige rechtliche Informationen geben, die sich nicht unmittelbar aus den oben erwähnten Vorschriften ergeben: Bei einem Geburtsgewicht von 2500 g und weniger wird davon ausgegangen, dass eine Frühgeburt vorliegt (so die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; BAG, AZR 329/96). Als Nachweis legen Sie dem Staatlichen Schulamt Lörrach "Ärztliche Bescheinigung über die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten" vor. Sie müssen nach der Geburt Ihren Anspruch auf Kindergeld beim LBV geltend machen. 3. Den Schulleitungen obliegt bei Schwangeren eine besondere Fürsorgepflicht. Schwangere dürfen nicht mit Aufgaben betraut werden, die eine erhöhte Unfallgefahr oder schädliche Einwirkungen von gesundheitsschädlichen Stoffen mit sich bringen. Schwangeren Lehrerinnen dürfen Pausenaufsichten gegen ihren Willen nicht mehr übertragen werden. Es ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob schwangere Kolleginnen mit bestimmten Aufgaben (z.b. kurzfristige Vertretungsstunden, Sport und Schwimmunterricht) betraut werden können. 4. Die Ableistung von Überstunden (Mehrarbeit) durch schwangere oder stillende Kolleginnen ist nicht zulässig, soweit eine tägliche Arbeitszeit von 8,5 (Zeit-)Stunden überschritten wird. Nach dem in der Kultusverwaltung gebräuchlichen Umrechnungsschlüssel entsprechen 8,5 (Zeit-)Stunden in der öffentlichen Verwaltung 6 Unterrichtsstunden. Bei Sonderschullehrerinnen sind es 5 Unterrichtsstunden. Dies bedeutet konkret: Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist dann unzulässig, wenn Sie damit am jeweiligen Tag eine siebte (Sonderschullehrerinnen: sechste) oder weitere Unterrichtsstunde leisten würden. Unterhalb der Schwelle ist bei stillenden und schwangeren Kolleginnen die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit grundsätzlich möglich. Nach unserer Erfahrung kommt im Schulbereich die Anordnung von Überstunden an schwangere und stillende Kolleginnen praktisch nicht vor. Wir empfehlen Ihnen, sich gegebenenfalls an die Frauenansprechpartnerin, die Beauftragte für Chancengleichheit oder an den Personalrat zu wenden. 2

3 5. Sollten Sie kurz vor Ablauf Ihrer Probezeit stehen, kann Ihre beamtenrechtliche "Anstellung" auch während der Schutzfrist erfolgen, wenn eine entsprechende dienstliche Beurteilung vorliegt. Vor der beamtenrechtlichen "Anstellung" bzw. "Verbeamtung" auf Lebenszeit ist in der Regel keine amtsärztliche Untersuchung - und damit auch keine weitere Röntgenaufnahme - erforderlich. 6. Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich ½ Stunde oder einmal täglich eine Stunde sind auf Verlangen freizugeben. Diese Vorschrift bezieht sich auf ein Normalarbeitverhältnis mit einer zusammenhängenden Arbeitszeit von 8 Stunden. Für Lehrerinnen gibt es keine automatische Anrechnung auf das Deputat. Dies liegt am Stundenplan, der für jede Lehrerin individuell erstellt wird. Am praktikabelsten ist es deshalb, mit der Schulleitung darüber zu reden, wie die Stillzeiten vernünftig und für beide Seiten zufriedenstellend eingeplant werden können. Dann kann der Stundenplan so konstruiert werden, dass die regelmäßige Stillzeit in den Unterrichtsvormittag fest eingeplant wird. 7. Für die Zeit des Mutterschutzes bleibt die Stelle an der Schule reserviert. Sofern Sie anschließend Elternzeit oder Urlaub ohne Bezüge nehmen, haben Sie auf eine Rückkehr an Ihre Stammschule zwar keinen Anspruch, aber die Schulverwaltung bemüht sich, Sie nach Möglichkeit wieder an der früheren Schule oder in der näheren Umgebung einzusetzen. Für die Bewilligung der Elternzeit ist das Staatliche Schulamt Lörrach zuständig. Dafür gibt es ein Antragsformular. Elternzeit Rechtsgrundlage: Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom , zuletzt geändert am Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dez. 2006, zuletzt geändert am Die Neuregelung der Elternzeit bietet Eltern mehr Wahlmöglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, bzw. mehr Wahlfreiheit bei der Aufgabenverteilung zwischen Mann und Frau. 3

4 1. Dauer und Antragstellung Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zu Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Von diesem Zeitraum kann ein Anteil von bis zu 24 Monaten auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Die Anspruchsberechtigten müssen die Elternzeit, wenn sie für einen Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes genommen wird, spätestens 7 Wochen vor Beginn beantragen. In diesem Fall müssen Sie gleichzeitig erklären, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren Sie die Elternzeit nehmen möchten. Bei Elternzeit, die für den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes beantragt wird, beträgt die Antragsfrist 13 Wochen. Der Antrag auf Elternzeit muss online über STEWI gestellt werden. Ein Antragformular ist ausgedruckt mit der Originalunterschrift bei der Schulleitung abzugeben. Die Elternzeit kann auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilt werden. 2. Gemeinsame Elternzeit für beide Elternteile Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil alleine oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. 3. Teilzeitarbeit während der Elternzeit Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist bei Beamtinnen und Beamten in einem Umfang von ¼ bis zu einem ¾ Deputat zulässig. Bei Angestellten gilt die gleiche Höchstgrenze, eine Mindeststundenzahl ist jedoch nicht vorhanden. Folgende Grenzen sind also vorhanden: Mögliches Deputat : Regelstundenmaß Von Bis Beamte 26 6, Angestellte Vorzeitige Beendigung Wenn ein besonderer Härtefall vorliegt, kann die Elternzeit vorzeitig beendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bewilligungsbehörde zustimmt. Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann (sollte) die Mutter die Elternzeit entweder beenden, sobald die Mutterschutzfrist beginnt oder sie unterbrechen und nach Ablauf der Mutterschutzfrist fortsetzen. In diesem Fall kann die Mutter mit der Schwangerschaftsmeldung dem Schulamt formlos mitteilen, dass sie die bestehende Elternzeit unterbrechen bzw. beenden möchte. Dann wird in der Phase der 4

5 Beschäftigungsverbote (in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) wieder das vor Beginn der Elternzeit zustehende Gehalt bezahlt Beginn und Ende von Elternzeit Beantragt ein Elternteil für die ersten 12 Monate Elterngeld, hat er das Recht, die Elternzeit zu dem Zeitpunkt zu beenden, an dem die Zahlung des Elterngeldes ausläuft, also einen Tag vor dem 1. Geburtstag des Kindes. Dies gilt auch für die zwei sogenannten Vätermonate (die auch für Mütter gelten) und ist unabhängig von den Ferienzeiten. Wird die Elternzeit frei gewählt, ist folgendes zu beachten: Beginn und Ende der Elternzeit müssen so gelegt werden, dass Ferienzeiten (gemeint sind lediglich Weihnachts-, Pfingst- und Sommerferien) nicht ausgespart werden. Dies bedeutet, dass vor bzw. nach den Ferien mindestens 3 Wochen gearbeitet werden muss. (Beispiel: 1. Ferientag am 28. Juli: Elternzeit muss vor dem 7. Juli enden.) Wird die Elternzeit unterbrochen, darf der Unterbrechungszeitraum nicht zu mehr als 50% in den Ferien liegen. 6. Sonstiges Während der Elternzeit besteht Krankenfürsorge nach den Beihilfevorschriften. Auf den Beihilfeanspruch kann nicht verzichtet werden. (Mitversicherung, z.b. über die Krankenversicherung des Ehepartners, ist nicht möglich!) Der Zusatzbeitrag für Wahlleistungen im Krankenhaus (zurzeit 22 Euro) entfällt während der Elternzeit. Auf Antrag beim LBV kann ein Zuschuss zu den Kosten der privaten Krankenversicherung bezahlt werden. Im Großen und Ganzen gelten die obigen Ausführungen nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Adoptivkinder, Kinder in Vollzeitpflege oder Kinder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin. Bei Adoptivkindern und Kinder in Vollzeitpflege gelten jedoch andere Anspruchsfristen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Kinder im gleichen Haushalt leben. Stand: Dezember Siehe Anlage Durchführungshinweise Ministerium für Finanzen und Wirtschaft zur Elternzeit 5

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