Aufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten

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1 Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen Betreuung und des persönlichen Kontaktes und somit Vermeidung von anonymen Betreuungen. Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung gem BGB im Rahmen der festgelegten Aufgabenkreise. Einschränkung der Handlungsfähigkeit durch betreuungsgerichtliche Genehmigung. 1

2 Mitteilungspflicht über Aufhebung oder Änderung der Betreuung ( 1901 Abs. 5 BGB). Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses ( 1908i Abs.1,1802 Abs.1 BGB). Jährliche Rechnungslegungspflicht (Befreiung für in gerader Linie Verwandte, Ehefrau ( 1908i Abs.1 u. 2 S. 2,1840 BGB). Jährlicher Bericht über persönliche Verhältnisse der Betreuten/des Betreuten ( 1908i, 1840 BGB). Keine Verpflichtung der Betreuerin/des Betreuers zu persönlichen Pflegeleistungen, Einkäufen oder Transportdiensten; keine Aufsichtspflicht. 2

3 Die Betreuerin/der Betreuer muss bei bestimmten Handlungen vorher eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einholen. Diese sind u.a.: Einwilligung, Widerruf bzw. Nichteinwilligung in die Untersuchung des Gesundheitszustandes, in die Heilbehandlung oder in einen ärztlichen Eingriff (Patientenverfügung) wenn die begründete Gefahr besteht, dass mit dem vorzunehmenden Eingriff eine Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen/des Betroffenen einhergeht und zwischen der Betreuerin/dem Betreuer und der durchführenden Ärztin bzw. dem durchführenden Arzt kein Einvernehmen über den Willen der Betroffenen/des Betroffenen besteht. 3

4 Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen in einer Einrichtung, einer Klinik oder einem Heim. Kündigung und Aufhebung eines bereits bestehenden Mietvertrages. Vermögenssorge: , 1908 BGB Anlage und Abhebung von Mündelgeld (Sparanlagen), Wertpapiergeschäfte, Grundstücks- und Schiffgeschäfte, Erbausschlagung, Erbauseinandersetzungsvertrag, Kreditaufnahme, Verträge zu wiederkehrenden Leistungen länger als 4 Jahre, gerichtliche Vergleiche, z.t. Eröffnung eines Girokontos (umstritten), Einwilligung in die Sterilisation; es ist die Bestellung einer zweiten Betreuerin/eines zweiten Betreuers erforderlich ( 1905, 1899 Abs. 2 BGB). 4

5 Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Zustimmung zur Unterbringung und Unterbringungsähnlichen Maßnahmen Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post bzw. Entscheidung über den Fernmeldeverkehr, Vertretung gegenüber Behörden, Institutionen und Versicherungen. 5

6 Unterbringung und Aufenthaltsbestimmungsrecht Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist nur dann von Bedeutung, wenn die Betroffene/der Betroffene die Vermittlung an einen Ort nicht selbst vornehmen kann und sich nicht gegen diese wehrt. Bei Weglauftendenzen der Betroffenen/des Betroffenen (z.b. nach Umzug in ein Pflegeheim) gibt der Aufgabenkreis jedoch nicht die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges. Bei erheblicher Selbstgefährdung, kann die Betreuerin/der Betreuer eine Unterbringung in einer Psychiatrie bzw. beschützenden Einrichtung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen veranlassen und muss beim Betreuungsgericht eine Genehmigung beantragen ( 1906 Abs. 2 und 4 BGB). 6

7 Rechte und Pflichten des Betreuers, Diese freiheitsentziehenden Maßnahmen sind nur zulässig, solange sie zum Wohl der Betreuten/des Betreuten erforderlich sind, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung der Betreuten/des Betreuten die Gefahr besteht, dass sie/er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung der Betreuten/des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und die Betreute/der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann ( 1906 Abs. 1 BGB). 7

8 Geschäftsfähigkeit ( 104 ff. BGB) Formale Definition der Geschäftsfähigkeit: Die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig vollwirksam vorzunehmen. Inhaltliche Definition der Geschäftsfähigkeit: Die Wirksamkeit der vom Betroffenen abgegebenen Erklärungen beurteilt sich alleine danach, ob sie/er deren Wesen und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. Die Anordnung einer Betreuung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit. Sie begründet sich im Einzelfall, wenn ein Betroffener auf Grund einer Erkrankung den Sinn einer Entscheidung wie z.b. die Konsequenzen eines Abonnements nicht überblicken kann. 8

9 Rechte und Pflichten des Betreuers, Einwilligungsvorbehalt ( 1903 BGB) Ist im Einzelfall die Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen der Betreuten/des Betreuten erforderlich, ordnet das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt an. Dies hat zur Folge, dass eine Willenserklärung der Betreuten/des Betreuten nur mit Zustimmung der rechtlichen Betreuerin/des rechtlichen Betreuers rechtswirksam wird. Folgen des Einwilligungsvorbehaltes: Verträge sind schwebend unwirksam, die Betreuerin/der Betreuer kann genehmigen oder ablehnen. 9

10 Einwilligungsfähigkeit im Bereich der Gesundheitssorge Einwilligungsfähigkeit der Betroffenen/des Betroffenen: Patientin/Patient muss nach seiner geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite auch die Risiken des ärztlichen Eingriffs erfassen und ihren/seinen Willen hiernach bestimmen können. Besteht bei der Betreuten/dem Betreuten eine natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, so ist sie/er einwilligungsfähig. Die Einwilligungsfähigkeit der Betroffenen/des Betroffenen wird durch die Gesundheitssorge der Betreuerin/des Betreuers nicht eingeschränkt, d.h., die Betreuerin/der Betreuer darf eine einwilligungsfähige Patientin/einen einwilligungsfähigen Patienten nicht vertreten! 10

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