Revision der BAM-GGR002
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- Heinrich Gehrig
- vor 7 Jahren
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1 Revision der BAM-GGR002 ERFA-Verpackungen 12. September 2012 John Bethke BAM Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung Fachbereich 3.1 Gefahrgutverpackungen
2 Agenda Ziele der Revision Gesetzliche Grundlagen Geplante Änderungen bei der BAM-GGR Zusammenfassung
3 Ziele der Revision Aktualisierung der zitierten gesetzlichen Grundlagen Eindeutige Klärung folgender Fragen: Wer darf wiederkehrende Prüfungen und Inspektionen an IBCs durchführen? In welchem Umfang darf er sie durchführen? Welche Anforderungen muss er erfüllen?
4 Gesetzliche Grundlagen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB: 8, Abschnitte 3 und 4 Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständige Behörde für: 3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen und Sachkundigen für Inspektionen, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Bergungsverpackungen nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt ADR/RID/ADN 4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekonditionierung und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6, für die wiederkehrende Inspektion und Prüfung von IBC nach Unterabschnitt und für die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt ADR/RID/ADN;
5 Gesetzliche Grundlagen Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) - RSEB - : Anlage 3, Abschnitt 7. und Erstmalige und wiederkehrende Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) 7.1 Als Ausführungsregel für als zufriedenstellend erachtete Inspektionen sowie erstmalige und wiederkehrende Prüfungen von metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC nach Unterabschnitt , und gilt die BAM-GGR Die Durchführung der Inspektionen und Prüfungen erfolgt durch Sachkundige und Inspektionsstellen, die bei nachgewiesener Eignung von der BAM nach Nr. 8.2 hierfür anerkannt werden. Sachkundige sind dabei auf die Durchführung von Inspektionen nach Absatz Buchstabe b und die Dichtheitsprüfung nach beschränkt. 8.2 Die BAM kann nach 8 Nr. 3 der GGVSEB Sachkundige und Inspektionsstellen nach Nr. 7 widerruflich zur Durchführung von Inspektionen sowie erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) anerkennen. Wer als Sachkundiger gilt, wird in der BAM-GGR 002 spezifiziert. Ebenso wird in der BAM-GGR 002 das Verfahren der Anerkennung von Inspektionsstellen beschrieben. Die Anforderungen an Inspektionsstellen für deren Anerkennung sind im Anhang zur BAM-GGR 002 ausgeführt.
6 Anerkannte Inspektionsstellen und Sachkundige Typ A Typ B Typ C Sachkundige
7 Anerkannte Inspektionsstellen Typ A Wer?: Als anerkannte Inspektionsstellen Typ A gelten Stellen, die von der BAM gemäß Ziffer 6 der BAM-GGR002 anerkannt worden sind. Umfang der Anerkennung: Anerkannte Inspektionsstellen Typ A dürfen an den in der Anerkennung festgelegten Bauarten Prüfungen gemäß des ADR/RID und Inspektionen gemäß a) und b) des ADR/RID durchführen.
8 Anerkannte Inspektionsstellen Typ A Anforderungen (siehe Anhang zur BAM-GGR): - Die Organisation, der die Inspektionsstelle angehört, ist rechtlich identifizierbar. - Die Inspektionsstelle ist weisungsungebunden und führt ihre Prüftätigkeit unabhängig aus. - Das Prüfpersonal ist ausreichend und nachweisbar qualifiziert (z.b. IBC-Sachkundekurs) - Die Inspektionsstelle betreibt ein Qualitätsmanagementsystem und verfügt über geeignete schriftliche Anweisungen für die Durchführung der Prüfung und der Inspektion und geht nach diesen vor. - Die Inspektionsstelle verfügt über geeignete Einrichtungen und Geräte zur Durchführung der Prüfungen und Inspektionen und läßt sie regelmäßig warten und kalibrieren.
9 Anerkannte Inspektionsstellen Typ B Wer?: Als anerkannte Inspektionsstellen Typ B gelten - die in 7 der GGVSEB genannten Sachverständigen oder Dienststellen (vom BMVg, BMI bestellt), - die in 9 der GGVSEB genannten Sachverständigen (von BAM anerkannt für ortsbewegliche Tanks), - die in 12 und 13 der GGVSEB genannten Benannten Stellen nach 16 der ODV (Ortsdruckverordnung) sowie - die nach 6 Absatz 5 der GGVSee von der BAM anerkannten Sachverständigen, sofern sie namentlich bei der BAM mit Stempelbild oder Kurzkennzeichen registriert sind. Die Anerkennung erfolgt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen (Name, Adresse, Kurzkennzeichen, Stempelbild, Anerkennungsnachweise gemäß GGVSEB bzw. GGVSee). Die Anerkennung ist befristet und gilt grundsätzlich 3 Jahre. Sie kann nach Ablauf nach positiver Begutachtung der Unterlagen um weitere drei Jahre verlängert werden.
10 Anerkannte Inspektionsstellen Typ B Umfang der Anerkennung: Anerkannte Inspektionsstellen Typ B dürfen an den in der Anerkennung festgelegten Bauarten Prüfungen gemäß des ADR/RID und Inspektionen gemäß a) und b) des ADR/RID durchführen. Anforderungen: Siehe Inspektionsstelle Typ A
11 Anerkannte Inspektionsstellen Typ C Wer?: Als anerkannte Inspektionsstellen Typ C gelten Hersteller, Wiederaufarbeiter und Reparierer, sofern sie ein von der BAM anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm gemäß BAM-GGR001 besitzen. Umfang der Anerkennung: Anerkannte Inspektionsstellen Typ C dürfen an den hergestellten Bauarten bzw. an den wiederaufgearbeiteten und reparierten IBC Prüfungen gemäß des ADR/RID und Inspektionen gemäß a) und b) des ADR/RID durchführen.
12 Anerkannte Inspektionsstellen Typ C Anforderungen: Siehe BAM-GGR001
13 Anerkannte Sachkundige Wer?: Als anerkannte Sachkundige entsprechend RSEB (Anlage 3, Unterabschnitte 7.2 und 8.2) gelten Personen, die die Anforderungen gemäß dem Anhang 1 der BAM- GGR002 erfüllen. Umfang der Anerkennung: Anerkannte Sachkundige dürfen Prüfungen gemäß des ADR/RID und Inspektionen gemäß b) des ADR/RID durchführen.
14 Anerkannte Sachkundige Anforderungen (zukünftiger Anhang 1): - Die Organisation, der der Sachkundige angehört, ist rechtlich identifizierbar. - Der Sachkundige ist weisungsungebunden und führt seine Prüftätigkeit unabhängig aus. - Der Sachkundige ist ausreichend und nachweisbar qualifiziert (z.b. IBC-Sachkundekurs) - Der Sachkundige verfügt über geeignete schriftliche Anweisungen für die Durchführung der Prüfung und der Inspektion und geht nach diesen vor. - Der Sachkundige verfügt über geeignete Einrichtungen und Geräte zur Durchführung der Prüfungen und Inspektionen und läßt sie regelmäßig warten und kalibrieren.
15 Durchführung der Dichtheitsprüfung an Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoffinnebehälter Abweichend von den Bestimmungen zur Durchführung der Dichtheitsprüfung an IBC gemäß Unterabschnitt kann die Dichtheitsprüfung an Kunststoff-IBC und Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehälter mit einem Überdruck von mindestens 10 kpa (0,1 bar) durchgeführt, wobei als Sprühreagenz Netzmittellösung verwendet werden muss. Die Einhaltung der Oberflächenspannung (33 mn/m oder darunter) ist zu messen und zu dokumentieren.
16 Zusammenfassung Aktualisierung der zitierten Rechtsgrundlagen Festschreibung der Kompetenzen und Anforderungen für die unterschiedlichen Inspektionsstellentypen Ergänzung der Bestimmung für die Durchführung der Dichtheitsprüfung Angleichung der Bestimmungen für die Anforderungen an die Inspektionsstellen an den Bestimmungen der BAM- GGR001
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