24.Thüringer Gemüsebautag
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- Wilfried Krüger
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1 24.Thüringer Gemüsebautag
2 Lebensmittelrechtliche Grundlagen 2
3 Ursachen von Gesundheitsschädigungen durch LM Fehlernährung (Fett, Salz) Mikroorganismen und ihre Gifte (Salmonellen) Parasiten (Trichinen im Fleisch, Nematoden im Fisch) Physiologische Gifte (Nitrat in Spinat) Allergien (Glutamat, Milcheiweiß etc.) Vergiftungen (Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel) Fremdkörper (Glas, Metall) 3
4 Rechtsgrundlagen der Lebensmittelhygiene VO (EG) 178/2002 Basis-Verordnung vom VO 852/2004 EG über Lebensmittelhygiene vom VO 853/2004 EG: spezielle Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs VO 2073/2005 EG: Mikrobiologische Kriterien i.v. m. VO (EG) 1441/2007 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts Art. 1: VO über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellung, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (LMHV) Art. 2: VO über die Anforderungen an die Hygiene beim Herstellung, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tier-LMHV) 4
5 Rechtsgrundlagen der Lebensmittelhygiene VO (EU) Nr. 1169/2011 zur Lebensmittelinformation vom (Allergene) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe vom
6 Rechtsgrundlagen der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 396 / 2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates VO (EG) 1107/2009 VO über Trinkwasser vom zuletzt geändert am 03. Mai
7 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates v zur Festlegung der allg. Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit - sogenannte Basis-Verordnung Anwendungsbereich, gilt für : + alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln + alle Lebensmittelunternehmen + alle Lebensmittel enthält : - allgemeine Grundsätze - allgemeine Anforderungen beachte : Begriffsbestimmungen in der VO (EG) Nr. 178/2002 gelten für das gesamte Lebensmittelrecht 7
8 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Sonstige Begriffsbestimmungen in Art. 3, u.a.: Gefahr: ein biologisches, chemisches oder physikalisches Agens in einem Lebensmittel oder Futtermittel oder einen Zustand eines Lebensmittels oder Futtermittels, der eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen kann Information der Öffentlichkeit: Besteht ein hinreichender Verdacht, dass ein Lebensmittel oder Futtermittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen kann, so unternehmen die Behörden je nach Art, Schwere und Ausmaß des Risikos geeignete Schritte, um die Öffentlichkeit über die Art des Gesundheitsrisikos aufzuklären (Angaben über Art des LM, Risiko, getroffene Maßnahmen). öffentliche Warnmeldungen 8
9 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Lebensmittel-/ Futtermittelunternehmer (Art. 3) sind die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittel-/ Futtermittelunternehmen erfüllt werden
10 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit (Artikel 14) (1) Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. (Verbot des Herstellens, Behandelns nicht sicherer LM ist im LFGB geregelt) (2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie a) gesundheitsschädlich sind b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. 10
11 Art. 14 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, ist zu berücksichtigen a) vorgesehener Gebrauch durch Verbraucher b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen / Angaben auf dem Etikett
12 Art. 14 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit bei Entscheidung, ob ein LM gesundheitsschädlich ist oder nicht, ist zu berücksichtigen a) wahrscheinlich sofortigen und / oder kurzfristigen und / oder langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels (einschließlich auf nachfolgende Generationen) b) wahrscheinlich kumulativen toxischen Auswirkungen c) besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist
13 Rückverfolgbarkeit Die Artikel der VO(EG) 178 / 2002 regeln die Rückverfolgbarkeit von Produkten in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. Das bedeutet: Die Rückverfolgbarkeit ist über alle Stufen sicherzustellen. Der Lieferant muss feststellbar sein, von dem der Unternehmer eine Ware erhalten hat. Den zuständigen Behörden sind die notwendigen Informationen mitzuteilen Diese Informationen dürfen nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden ( 44 LFGB). 13
14 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom über Lebensmittelhygiene Die Verordnung stellt eine generelle Basisregelung der Lebensmittelhygiene für alle Betriebe in sämtlichen Bereichen der Lebensmittelkette einschließlich Urproduktion dar. Sie gilt auch für die bislang gesondert geregelten Bereiche (Fleisch, Fisch, Milch...). Sie enthält: das allgemeine Hygienegebot LM-Unternehmer stellen sicher, dass in allen Produktionsstufen die Hygienevorschriften dieser VO erfüllt sind. LM-Unternehmer treffen gegebenenfalls folgende spezifische Hygienemaßnahmen: Erfüllung Temperaturerfordernisse Probenahme und Analyse Erfüllung mikrobiologischer Kriterien Aufrechterhaltung der Kühlkette 14
15 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom über Lebensmittelhygiene (Gültig ab ) Neu Anhang I Teil A Allgemeine Hygienevorschriften für die Primärproduktion Anhang I Teil B Empfehlungen für die Leitlinien für die gute Hygienepraxis in der Primärproduktion
16 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom über Lebensmittelhygiene Die Verordnung regelt weiterhin die Verpflichtung zur Eigenkontrolle nach den Grundsätzen des HACCP- Konzeptes einschließlich Dokumentationsverpflichtung der HACCP-bezogenen Maßnahmen. eine allgemeine (An-) Melde- bzw. Registrierungspflicht, der alle Betriebe unterliegen. 16
17 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom über Lebensmittelhygiene Anhänge mit allgemeinen Hygienevorschriften Forderungen entsprechen der bisher geltenden LMHV und betreffen: Betriebsstätten, Produktionsräume Wasser Abfälle, Abwasser Maschinen und Anlagen Reinigung und Desinfektion Schädlingsbekämpfung Umgang mit Lebensmitteln Gestaltung des Herstellungsprozesses Persönliche Hygiene, Verhalten am Arbeitsplatz Ausbildung der Mitarbeiter 17
18 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom (BGBI. I S. 2618) Gilt für : - alle Lebensmittel - alle Lebensmittelunternehmen - alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln Enthält : - Verbote - Gebote - Ermächtigungen - Straf- und Bußgeldbestimmungen Grundlegende Bestimmungen für den Verkehr mit Lebensmitteln! 18
19 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB): - Ergänzung zur VO (EG) Nr. 178/2002 (z.b. 5 LFGB Verbote zum Schutz der Gesundheit ergänzt Art. 14 der VO (EG) Nr. 178/ Geltungsbereich über den der VO (EG) Nr. 178/2002 hinaus - kosmetische Mittel - sonstige Bedarfsgegenstände - Fortführung bekannter Grundsätze - Zulassung für Zusatzstoffe und Bestrahlung - Regelungen zu Rückständen von Pflanzenschutzmitteln und pharmakologisch wirksamen Stoffen - Deutsches Lebensmittelbuch 19
20 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB): 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs.2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.178/2002 ist. Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich sind. 20
21 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB): 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, 1. wenn in oder auf ihnen PSM, Düngemittel.vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten. 2. wenn in oder auf ihnen PSM.vorhanden sind, die nicht zugelassen sind oder die bei den LM oder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet werden dürfen. 3. die den Anforderungen nach nicht entsprechen. 21
22 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB): 11 Verbote zum Schutz vor Täuschung Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. 22
23 Lebensmittelüberwachung - 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten (LFGB) Die Inhaber und die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Kontrolle zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen: die Räume und Geräte zu bezeichnen die Räume und Behältnisse zu öffnen die Entnahme der Proben zu ermöglichen Rechte der Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung Betretungs- und Durchsuchungsrecht Probenahme Beachte: Zweitprobe für Sachverständigen Einsicht in Geschäftsbücher und Unterlagen Anfertigen von Fotos und Abschriften Kontrolle der Zusatzstoff- und Allergenkennzeichnung 23
24 Rechtsgrundlagen der Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 396 / 2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates Ziel: ein einheitliches Regelwerk hinsichtlich Harmonisierung der Rückstandshöchstgehalte zu schaffen Rückstandshöchstgehalte: sind maximal zulässige Konzentrationen für Rückstände in Lebensmitteln und Futtermitteln, die jeweils für Kombinationen von Wirkstoffen und Erzeugnissen festgelegt werden. 24
25 VO (EG) Nr. 396 / 2005 VO hat unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten der EU. Die festgesetzten Rückstandshöchstgehalte müssen also nicht mehr wie früher in die nationale Rückstands Höchstmengenverordnung übernommen werden. die VO lässt nichts ungeregelt ohne festgesetzten Rückstandshöchstgehalt kann keine Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel erteilt werden Anträge zur Festsetzung oder Änderung von Rückstandshöchstgehalten können nicht nur diejenigen stellen, die eine Zulassung des Mittels beantragen, sondern auch Erzeuger, Importeure, sowie Personen und Organisationen mit einem Interesse an Gesundheitsfragen 25
26 VO (EG) Nr / 2005 VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in kommerzieller Form sowie über ihr Inverkehrbringen, ihre Verwendung und ihre Kontrolle innerhalb der Gemeinschaft. Genehmigungsverfahren (Artikel 7, Antrag) Artikel 28 (1) Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde. 26
27 Pflanzenschutzgesetz Das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) bildet die rechtliche Grundlage für das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es setzt die EU Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in deutsches Recht um. 27
28 Rechtsgrundlagen der Lebensmittelhygiene Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung PflSchMGV), Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz- Anwendungsverordnung PflSchAnwV), Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV), Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutz-Verordnung BienSchV), Ggf. länderspezifische Regelungen, z. B. länderspezifische Mindestabstände zu Gewässern. 28
29 Pflanzenschutzkontrollprogramm ist ein gemeinsam von den Ländern durchzuführendes Programm zur Überwachung des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Mitwirkung des Bundes (BVL) Ziel: die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zu überwachen und die Nichtbeachtung von Vorschriften durch angemessene Maßnahmen abzustellen. trägt dazu bei, nicht sachgerechtem Inverkehrbringen und Anwenden von Pflanzenschutzmitteln entgegenzuwirken und dadurch mögliche Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt abzuwenden. Bestandteil eines länderübergreifenden Risikomanagements im Pflanzenschutz 29
30 Organisation des Pflanzenschutzkontrollprogramms Expertengruppe - erarbeitet für die einzelnen Prüfkriterien die Kontrollprotokolle und Probenahme Vorschriften und passt diese regelmäßig den neuesten Erfordernissen an. Die Protokolle und Methoden sind im Handbuch Pflanzenschutz - Kontrollprogramm enthalten, das jährlich überarbeitet wird. - schlägt jährlich Kontrollschwerpunkte vor und legt diese den Länderreferenten für Pflanzenschutz vor. BMELV Mitwirkung an der Gesetzgebung Erlass von Verordnungen Meldung an die Kommission gem. Art 17 der RL 91/414/EWG 30
31 Organisation des Pflanzenschutzkontrollprogramms BVL Koordination Herausgabe Handbuch Nationaler Jahresbericht Länderministerien/Länderreferenten Erlass von Verordnungen Festlegung der Kontrollpläne Festlegung der Kontrollschwerpunkte 31
32 Organisation des Pflanzenschutzkontrollprogramms Pflanzenschutzdienste der Länder - Durchführung der Kontrollen - Ahndung von Verstößen - Erstellung Länderberichte Lebensmittelüberwachungsämter - Rückstandsuntersuchungen Umweltbehörden - PSM-Funde im Grundwasser 32
33 Seit Bestehen des Pflanzenschutz-Kontrollprogramms gab es folgende bundesweite Kontrollschwerpunkte: Produktqualität von PSM: Zusammensetzung, physikalisch-chemische und technische Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten; die Wirkstoffe werden jedes Jahr neu festgelegt (seit 2004) Einhaltung von Mindestabständen zu Gewässern ( ) Zulässigkeit angewendeter Pflanzenschutzmittel im Beerenobst (2005 und 2006) Zulässigkeit angewendeter Insektizide in Gemüse und Salat ( ) Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht landwirtschaftlich/gärtnerisch genutzten Flächen ( ) Zulässigkeit angewendeter Pflanzenschutzmittel in Zierpflanzen ( ) Zulässigkeit angewendeter Pflanzenschutzmittel in Kernobst ( ) Einhaltung von Anwendungsbestimmungen zum Gewässerschutz ( ) Einhaltung von Anwendungsbestimmungen zum Bienenschutz ( )
34 VLÜA Erfurt, Doris Blechschmidt Johannesstr Erfurt 34
35 Rechtsgrundlagen der Lebensmittelhygiene Thüringen Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Referat 410 Pflanzenschutz Kühnhäuser Straße 101, Erfurt Tel.: , Fax:
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