Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (geändert am )

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1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (geändert am ) Aus gegebenen Anlass und zur Vermeidung von Missverständnissen weist das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz auf Folgendes hin: 1. Nach Art. 37 Abs. 1 S. 1, des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, wer einen Kampfhund halten will. Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. 2. Die Verordnung des Staatsministeriums des Innern vom bestimmt, für welche Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird. a) In den Fällen des 1 Abs. 1 dieser Verordnung gilt die Vermutung unwider legbar. b) Dagegen wird bei den in 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Rassen, zu denen künftig auch der Rottweiler gehört, die Eigenschaft als Kampfhunde (widerlegbar) vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. c) Dieser Nachweis kann erfolgen durch die Vorlage eines Gutachtens (sogen. Wesenstest) einer für das Hundewesen sachverständigen und nicht befangenen Person, durch die neben der Gefährlichkeit des Hundes auch die zur Vermeidung von Gefahren erforderliche Sachkunde des Halters zu überprüfen ist. Dabei ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Sachverständige von einer Regierung öffentlich bestellt und vereidigt ist. Vielmehr können Sachverständige auch Tierärzte, Hundeführer der Polizei oder Richter aus dem Hundesport sein, sofern nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit besteht. Allerdings haben die Gemeinden sorgfältig zu prüfen, ob das erstattete Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen tatsächlich die Kampfhundeeigenschaft eines Tieres nachweislich widerlegt; hierbei haben sie das Veterinäramt zu beteiligen. Im Zweifel können die Gemeinden auf Kosten des Halters einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit einer weiteren Begutachtung beauftragen. Hält die Gemeinde den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag hierüber eine Bescheinigung aus, aus der hervorgehen muss, dass die Haltung des Hundes keiner Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 S. 1 LStVG bedarf (Negativzeugnis). In diesem Fall bedarf es für die Haltung des Hundes auch keines berechtigten Interesses. d) Ausnahmen sind etwa bei alten und/oder kranken Tieren denkbar, bei denen aufgrund ihres körperlichen Zustandes zu vermuten ist, dass sie ungeach-

2 tet der Rassezugehörigkeit keine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen können. Grundsätzlich muss ein Sachverständigengutachten mindestens folgende Aussagen enthalten: In formeller Hinsicht Datum der Erstellung des Gutachtens Datum der Untersuchung, Dauer der Untersuchung, Ort(e) der Untersuchung Name und Anschrift des Besitzers und Halters sowie Bezeichnung der Personen, die vom Halter mit der Betreuung des Hundes beauftragt sind. Beschreibung des Hundes (Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Abstammung, Name des Hundes, Farbe, Abzeichen) Identitätssicherung (Tätowierung/Chip) Ort(e), an dem/denen der Hund überwiegend gehalten wird (Halteranwesen) Ergebnis der Überprüfung: Das Tier wird als ein/kein Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit beurteilt. Inhaltlich Ereignisse, die die Verhaltensentwicklung des Hundes seit Eintritt der Geschlechtsreife beeinflusst haben (u. a. Ausbildungsstand, abgelegte Prüfungen, Auffälligkeiten, Sicherheitsstörungen), soweit ermittelbar und von Einfluss auf Wesen und Charakter des Tieres Verwendungszweck des Hundes und dafür vom Halter geförderte und angestrebte Eigenschaften des Tieres Beschaffenheit des Halteranwesens (Einzäunung, freie oder Zwingerhaltung) und sonstige für die Entwicklung der Wesensart relevante Haltungsumstände Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen im Halteranwesen Verhalten des Hundes gegenüber fremden Personen außerhalb des Halteranwesens (z. B. Kinder, Radfahrer und Jogger) und im Straßenverkehr angeleint (und/oder frei laufend) in bekannter und unbekannter Umgebung Reaktion des Hundes auf Kommandos (Sitz, Platz, Fuß etc.) angeleint und/oder frei laufend Leinenführigkeit Verhalten des Hundes gegenüber anderen Hunden und Tieren (z. B. Katzen, Tauben, Kaninchen etc.) angeleint (und/oder frei laufend) Verhalten des Hundes bei ihm unbekannten optischen und akustischen Reizen Verhalten des Hundes gegenüber dem Halter und den sonstigen Betreuungspersonen in verschiedenen Situationen Des weiteren weisen wir nochmals darauf hin, dass den Haltern der zum

3 neu aufgenommenen Rassen für die Durchführung des Wesenstests eine Übergangsfrist eingeräumt werden soll. Bis zum muss zumindest ein Termin für die Durchführung des Wesenstests nachgewiesen werden können, der Test selbst muss dann spätestens bis erfolgt sein. Liste über öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige für das Hundewesen: Verhalten von Hunden im Hinblick auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren Regierungsbezirk von Oberbayern Franz Breitsamer Wendenheim Nr Obertaufkirchen Tel / 1214 Regierungsbezirk von Niederbayern Uwe Schulz Kreuzlandweg Triftern-Anzenkirchen Tel / Regierungsbezirk der Oberpfalz Johann Fruth Gebertshofen Lauterhofen Tel /1531 Reinhold Kober Am Vogelherd 2 Frengkofen Bach an der Donau Tel / Regierungsbezirk von Mittelfranken Peter Mohnlein Nürnberger Str Hersbruck Tel./Fax / Joachim Füger Leiter einer Hundeschule Waldhausstr Heideck Tel /90672, Fax 09177/ J.Fueger@dogschool.de

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5 Hans Schmidt Rettungsassistent Wettelsheim Treuchtlinger Str Treuchtlingen Tel /4649, Fax 09142/ Bernd Unger Goethestr Petersaurach Tel /1320, Handy Regierungsbezirk von Oberfranken Horst Böttcher An der Tuschera Burgkunstadt Tel.: 09572/603794, Handy 0172 / horst.boettcher@web.de c/o PD Coburg, Tel /645 Wolfgang Bleil Ahornweg Selb Tel.: 09287/ ; Handy , Fax: 09287/60930 Lothar Metzdorf Bamberger Str Meschenbach Tel.: 09565/1729; Mobil: 0172/ Regierungsbezirk von Unterfranken Heinz Fritzmann Friedrich-Weck-Str Schonungen Tel. 0177/ Petra Führmann Elsässer Str Aschaffenburg Tel /20156 Jürgen Fuhrmann Unterickelsheim Martinsheim Tel /705 Liste ohne Anspruch auf Vollständigkeit; Termine bitte telefonisch vereinbaren.

6 Außerdem erhalten Sie aktuelle Informationen zu diesem Thema noch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern:

a) In den Fällen des 1 Abs. 1 dieser Verordnung gilt die Vermutung unwiderlegbar.

a) In den Fällen des 1 Abs. 1 dieser Verordnung gilt die Vermutung unwiderlegbar. 1. Nach Art. 37 Abs. 1 S. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bedarf der Erlaubnis der Gemeinde, wer einen Kampfhund halten will. Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer

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80,8 65,8 64,3 60,8 46,5 38,0 19,9 16,8 12,6 11,2 10,9 10,5 10,4 9,9 9,6 8,5 8,1 7,2 5,6 5,5 5,4 5,1 4,6 4,5 4,2 2,9 2,1 2,0 1,8 1,7 1,3 1,3 1,2 1,1 Oberbayern Schwaben Mittelfranken Unterfranken Niederbayern Oberpfalz Oberfranken 19,9 16,8 12,6 11,2 10,9 10,5 10,4 9,9 9,6 8,5 8,1 7,2 5,6 5,5 5,4 5,1 4,6 4,5 4,2 2,9 2,1 2,0 1,8 1,7 1,3 1,3 1,2 1,1

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