GESELLSCHAFTER. vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. UPD ggmbh gemeinnützige GmbH. Bundesgeschäftsstelle. Regionale Träger
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- Valentin Heinrich
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2 Verbundstruktur GESELLSCHAFTER VdK Sozialverband VdK Deutschland e.v. vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. VUP Verbund unabhängige Patientenberatung e.v. UPD ggmbh gemeinnützige GmbH Bundesgeschäftsstelle Regionale Träger 21 regionale Beratungsstellen (+ 3 überregionale Kompetenzstellen) Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 2
3 21 regionale Beratungsstellen Berlin Bielefeld Dortmund Erfurt Gießen Göttingen Hamburg Hannover Karlsruhe Kiel Köln Landshut Leipzig Ludwigshafen Magdeburg München Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 3 Nürnberg Potsdam Rostock Saarbrücken Stuttgart 3 Kompetenzfelder: Gesundheit/Medizin Gesundheitsrecht Psychosoziales
4 Bundesweites Beratungstelefon Kostenfreies Beratungstelefon Montags bis Freitags bis Uhr Donnerstags bis Uhr Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 4
5 Bundesweites Beratungstelefon Multilinguale Beratung Türkisch: Russisch: Montags und Mittwochs bis Uhr und Uhr Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 5
6 Spezialkompetenzen Überregionale Kompetenzstellen Arzneimittel Hilfsmittel Zahnmedizin Hintergrundberatung der Berater/innen und Beratung für Ratsuchende (Arzneimittel) Erstellung von Patienteninformationen Erarbeitung von Hintergrundinformationen Beteiligung an Wissensmanagement und Fortbildung Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD 6
7 Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Referent: Holger Zenk
8 1. Vorsorgevollmacht 2. Patientenverfügung 3. Betreuungsverfügung Was ist der Unterschied? Worauf ist zu achten?
9 Vorsorgevollmacht Geregelt im BGB 1896 Abs. 2 S. 2 ( 164 ff, 662 ff) Vermeidet rechtliche Betreuung - Vorrang Voraussetzung ist die Geschäftsfähigkeit des Verfassers Hinweis: Betreuungsrecht
10 Vorsorgevollmacht Wird in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit verfasst Ehepartner oder Kinder erhalten die Vollmacht nicht automatisch! Hinweis: Betreuungsrecht
11 Bereiche einer Vorsorgevollmacht Gesundheitssorge / Pflegebedürftigkeit Schweigepflichtentbindung Ärztliche und pflegerische Maßnahmen Zustimmungsbedürftig Freiheitsentziehende Maßnahmen Patientenverfügung
12 Bereiche einer Vorsorgevollmacht Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten Aufenthaltsbestimmung Heimverträge Mietvertrag / Kündigung / Auflösung eines Haushaltes
13 Bereiche einer Vorsorgevollmacht Behörden Behörden Versicherungen Renten- und Sozialleistungsträgern
14 Bereiche einer Vorsorgevollmacht Vermögenssorge Zahlungen Verbindlichkeiten Schenkungen Vermögensgegenstände (Bankkonten)
15 Bereiche einer Vorsorgevollmacht Post und Fernmeldeverkehr Einschreiben / Pakete Fernmeldeverkehr / Telefon
16 Bereiche einer Vorsorgevollmacht Vertretung vor Gericht 51, 80 ZPO
17 Bereiche einer Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung 1901a BGB
18 Bereiche einer Vorsorgevollmacht Weitere Regelungsmöglichkeiten: Untervollmachten Kontrollbevollmächtigter 1896 Abs. 3, 666 BGB
19 Form/Aufbewahrung Schriftlich mit Datum,Unterschrift Verwenden von Vordrucken möglich Hinweis auf andere Verfügungen Original sollte beim Vollmachtgeber verbleiben Vorsorgeregister Bundesnotarkammer Evtl. Kopie an Bevollmächtigten
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24 Patientenverfügung Regelt ärztliche Behandlungswünsche Unfähigkeit selbst zu entscheiden Bezieht sich auf das Lebensende Würdevolles Sterben
25 Situation, in der eine Patientenverfügung gelten soll Sterbeprozess Längerfristige Behandlung/Pflege Beratung notwendig
26 Situation, in der eine Patientenverfügung gelten soll Sterbeprozess Neu: Das Gesetz sieht vor, dass bei Einwilligungsunfähigkeit des Patienten seinem in der Patientenverfügung geäußerten Willen zu medizinischen Eingriffen Folge zu leisten ist und zwar unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Längerfristige Behandlung/Pflege Beratung notwendig
27 Verbindlichkeit Ist gegeben, wenn 1. Der Patient einwilligungsfähig ist, also weiß was er verfügt und welche Konsequenzen das hat. 2. Die konkrete Behandlungssituation benannt wird. 3. Der Patient nicht erkennbar von der Verfügung abrückt und sich die Sachlage nicht erheblich geändert hat, etwa in Form einer neuen erfolgsversprechenden Therapie. (so: BGH 2003, 2005, Broschüre BMJ, Bundesärztekammer)
28 Verbindlichkeit Problem: Bestimmbarkeit d. Patientenwillens Ein Hauptproblem bleibt weiterhin die Bestimmbarkeit des Patientenwillens. Deshalb sollte die Patientenverfügung auch künftig ethische oder religiöse Überzeugungen oder sonstige persönliche Wertvorstellungen des Patienten enthalten.
29 Verbindlichkeit Sonstiges Hat der Patient keine Verfügung erstellt, muss sein mutmaßlicher Wille erforscht und geachtet werden. Das Betreuungsgericht muss einen ärztlichen Eingriff nur dann genehmigen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Patient aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleidet und zwischen Bevollmächtigten(Betreuer) und behandelndem Arzt kein Einvernehmen darüber besteht, dass der ärztliche Eingriff dem Willen des Patienten entspricht.
30 Form der Patientenverfügung Schriftlich Gut lesbar Persönlich ausformuliert Auf eigene Lebenssituation zugeschnitten
31 Aufbau einer Patientenverfügung Überschrift / Eingangsformel Situationen, wann die Verfügung gelten soll Festlegung der med. Maßnahmen Wünsche zu Ort / Begleitung Hinweise auf andere Verfügungen Organspende / Obduktion Schlussformel DATUM / UNTERSCHRIFT
32 Aufbewahrung / Erneuerung Zwei Jahres Rhythmus, auch wenn nicht mehr nötig, dennoch empfehlenswert Beim Patient selbst Vertrauensperson Behandelnder Arzt Krankenakte Pflegeheim Eintragung in das Vorsorgeregister Bundesnotarkammer
33 Nicht vergessen! Platz für Aktualisierung Karte für Personalausweis
34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Beratungsstelle Potsdam Babelsberger Str Potsdam Telefon: 0331 / Bundesweit: 0800 /
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