Schlussrechnungsprüfung

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1 Schlussrechnungsprüfung

2 Schlussrechnungsprüfung durch Schultze & Braun GmbH Re Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (S & B) ist eine Gesellschaft in Kooperation mit Insolvenzverwaltern. Sie wird seit längerem durch Insolvenzgerichte im gesamten Bundesgebiet mit der Durchführung von Schlussrechnungsprüfungen betraut. S & B legt den Schwerpunkt der Tätigkeit als Schluss - rechnungsprüfer bei Gerichten, bei denen Insolvenzverwalter der gleichnamigen Insolvenzverwalter sozietät nicht als Verwalter bestellt werden. Schultze & Braun sind insolvenzerfahrene Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer Die Schlussrechnungsprüfer von S & B sind als Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer qualifiziert, die in der Insolvenzverwaltung gearbeitet haben. Die Qualifikation als Wirtschafts - prüfer und insolvenzerfahrene Rechtsanwälte ermöglicht neben der effizienten Anwendung von Prüfungstechniken das Verständnis insolvenzrechtlicher Sachverhalte als Grundlage für die Prüfung der Schlussrechnung. Die Anwendung des Insolvenzrechts bleibt vornehme Aufgabe des Gerichts selber. Die Kenntnis des Schlussrechnungsprüfers über und praktische Erfahrung mit Insolvenzverfahren schafft Kompetenz und Zugang zur Arbeit der zu prüfenden Insolvenzverwalter. Die Prüfer sind fortführungs- und sanierungserfahren auch in der Insolvenz, was ihr Verständnis für größere Fortführungsinsolvenzen erleichtert. Unterschiedliche Prüfungs - handlungen nach Größe und Art des Verfahrens Insbesondere bei größeren Insolvenzverfahren sind Schlussrechnungsprüfungen sinnvoll. In Bezug auf das Prüfungsvorgehen unterscheidet S & B je nach Art und Größe des Insolvenz - verfahrens. S & B strukturiert die Prüfungen nach großen Fortführungsinsolvenzen (incl. Insolvenzplan), großer Zerschlagungsinsolvenzen sowie kleineren Fortführungs- und Zerschlagungsinsolvenzen. Checklisten und Musterberichte zur Steigerung der Effizienz Erfahrene Schlussrechnungsprüfer nehmen vor Beginn der Prüfung eine Einschätzung der Qualität der Schluss - rechnung vor und achten auf Besonderheiten. Je nach Art und Größe der Insolvenzverfahren werden Checklisten und Musterberichte vorgehalten, um das Informationsbedürfnis des Insolvenzgerichts zuverlässig zu erfüllen. Gleich - zeitig sichern diese Instrumente die Effizienz der Prüfungshandlungen.

3 chtsanwaltsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Informationsbedürfnis des Gerichts ist für Prüfungsumfang entscheidend Der konkrete Inhalt, der von S & B durchgeführten Schlussrechnungsprüfungen, richtet sich nach dem Inhalt des Beschlusses des Insolvenzgerichts zur Bestellung von S & B. Insbesondere bei der erstmaligen Zusammenarbeit mit einem Rechtspfleger stimmen wir die inhaltlichen Anforderungen ab. In unserer Praxis tauchen folgende Informationsanforderungen häufig auf: Aufstellung der vom Insolvenzverwalter geführten Prozesse Aufstellung der für Rechtsanwaltsgebühren der Masse entnommenen Beträge Prüfung der Gebührenrechnungen steuerberatender Berufe Einsatz von Mitarbeitern oder Angehörigen des Insolvenzverwalters Vorliegen einer Haftpflicht - versicherung nach 4 Abs. 3 Satz 1 InsVV Prüfung der formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit der Schlussrechnung In jedem Fall verlangt 66 InsO die Prüfung der formellen und materiellen Ordnungsmässigkeit der Schlussrechnung. Die Prüfung der formellen Ordnungs - mäßigkeit der Schlussrechnung bezieht sich auf die äußere Ordnungsmäßigkeit der Schlussrechnung einschließlich deren rechnerischer Richtigkeit. Bei dem materiellen Teil der Schluss - rechnungsprüfung ist zu prüfen, ob die einzelnen Vermögens- und Schuldposten nach Art, Menge und Wert vollständig und richtig erfasst worden sind. Die Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns ist nicht Gegenstand unserer Prüfung. 155 Prüfung der vollständigen Verwertung der Insolven Prüfung der Vollständigkeit der Verwertungsübersicht na Zur Prüfung der materiellen Ordnungsmässigkeit sollte nach dem Verständ gestellt werden, ob der Insolvenzverwalter die in der Vermögensübersic ständig verwertet hat. Da der Insolvenzverwalter die Übersicht jedoch selb selten einen relevanten Informationsgewinn. Zur Prüfung der vollständigen Verwertung der Masse im Sinne des 35 In rung der Vermögensübersicht notwendig. Hierzu gleicht S & B die Verm letzten Jahresabschluss vor Insolvenzantragstellung ab. Insbesondere Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung und Eigenkapitalersatz kann so na sich die Frage, warum dort aufgeführte Vermögensgegenstände, z.b. Ford nehmen, in der Vermögensübersicht nicht aufgeführt sind. In der Rege 35 InsO beantworten.

4 InsO zmasse heißt auch ch 155 InsO nis von S & B sicherlich auch festht aufgeführten Gegenstände voller erstellt hat, bringt diese Prüfung Abstimmung mit dem Gericht, soweit für effektive Informationsgewinnung notwendig auch durch Sachstandsberichte Sollte der Insolvenzverwalter auf relevante Fragen auch nach ausreichender Erläuterung nicht antworten, stimmt S & B das weitere Vorgehen mit dem Gericht ab. Entsprechend werden in den Schlussrechnungsprüfungsberichten von S & B die relevanten Inhalte prägnant und verständlich kommuniziert. Schon während der Prüfung werden dem Gericht zur Information und Abstimmung relevante Ergebnisse durch Zwischenberichte mitgeteilt. Ziel ist insbesondere die exkulpierende Entlastung des Gerichts bei Erfüllung seiner Aufsichtspflicht nach 58 Abs. 1 InsO Bestellung von Sachverständigen zur Schlussrechnungsprüfung nach obergerichtlicher Rechtsprechung zulässig Auch der Vergabe von Schlussrechnungsprüfungen kritisch gegenüberstehende Organisationen 1 bestreiten nicht die Zulässigkeit der Bestellung von Sachverständigen. Die herrschende Kommentarliteratur 2 fordert die Bestellung von Sachverständigen gerade bei größeren Insolvenzverfahren. Hierbei wird regelmäßig auf die obergerichtliche Rechtsprechung 3 verwiesen. Diese obergericht - liche Rechtsprechung hält sowohl die Beauftragung eines Sachverständigen als auch die Entnahme dessen Vergütung aus der Masse für zulässig. so ist daher auch die Plausibilisieögensübersicht z.b. auch mit dem die vollständige Erfassung von chvollzogen werden. Häufig stellt erungen gegen verbundene Unterl kann dies der Insolvenzverwalter 1 Verband der Insolvenzverwalter Deutschland e. V. (VID) mit Schreiben unter dem 17. April 2007 als Antwort auf das Schreiben des Bundesministerium der Justiz (BMJ) unter dem 01. März Nerlich/Römermann, InsO, 66 Rz. 16; Braun, InsO, 3. Auflage, 66 Rz. 18; Münchner Kommentar, InsO, 66 Rz OLG Hamm ZIP 1986, 724 ff. (724).

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6 Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Postfach 14 06, Achern Eisenbahnstraße 19-23, Achern Telefon / Telefax / Krausenstraße Berlin Telefon 0 30/ Telefax 0 30/ Olof-Palme-Straße Frankfurt Telefon 0 69/ Telefax 0 69/ Internet: Mail@schubra.de Schlussrechnungsprüfung (Bildhinweis: mauritius-images)

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