Entwurf Offshore-Netzplan Nordsee

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1 Entwurf Offshore-Netzplan Nordsee 1 DER OFFSHORE-NETZPLAN AUFSTELLUNGSVERFAHREN EINFÜHRUNG IDENTIFIZIERUNG VON OFFSHORE-WINDPARKS FÜR SAMMELANBINDUNGEN RÄUMLICHE BESTIMMUNG DER CLUSTER ANGENOMMENE LEISTUNG DER CLUSTER SAMMELANBINDUNGEN FÜR OFFSHORE-WINDPARKS KONVERTERPLATTFORMEN Regelvorgaben Planungsgrundsätze Standorte für Konverterplattformen ANBINDUNGSLEITUNGEN FÜR IN DER AWZ PRODUZIERTE ENERGIE Regelvorgaben Planungsgrundsätze Korridore für Sammelanbindungen STROMLEITUNGEN ZUR VERBINDUNG DER KONVERTERPLATTFORMEN MIT UMSPANNWERKEN Regelvorgaben Planungsgrundsätze ZUSAMMENFASSENDE DARSTELLUNG SAMMELANBINDUNGEN GRENZÜBERSCHREITENDE STROMLEITUNGEN Regelvorgaben Planungsgrundsätze Korridore für Stromleitungen und beantragte grenzüberschreitende Stromleitungen VERBINDUNG UNTEREINANDER Regelvorgaben Planungsgrundsätze FESTLEGUNG DER TRASSEN UND STANDORTE FÜR KONVERTERPLATTFORMEN NICHTTECHNISCHE ZUSAMMENFASSUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN 18 8 ANLAGEN: KARTEN

2 1 Der Offshore-Netzplan Gesetzliche Aufgabe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) nach 17 Abs. 2a Satz 3 und 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie Hintergrund: Aufstellung und jährliche Fortschreibung Offshore-Netzplan für AWZ der Bundesrepublik Deutschland Ausrichtung des Offshore-Netzplans auf die Ziele der Bundesregierung Ziele der Bundesregierung: 25 GW bis 2030, 1 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) Ziel des Offshore-Netzplans [wird weiter ausgeführt] 2 Aufstellungsverfahren Erlass Veränderungssperre nach 10 SeeAnlV Erstellung Scoping-Unterlagen (Vorläufiger Untersuchungsrahmen und erster Entwurf Netzplan) Scoping-Termin Aufstellung Offshore-Netzplan und Durchführung Strategische Umweltprüfung (SUP) Erörterungstermin Überarbeitung Offshore-Netzplan Veröffentlichung Offshore-Netzplan Übernahme in Bundesbedarfsplan der BNetzA? Übernahme in Raumordnung AWZ Nordsee Fortschreibung (jährlich) [wird weiter ausgeführt] 3 Einführung Gegenstand der gesetzlichen Aufgabe des BSH im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur (BNetzA) und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und den Küstenländern: Aufstellung und jährliche Fortschreibung Offshore-Netzplan für die AWZ, d.h.: Identifizierung Offshore-Anlagen (Offshore-Windparks), die für eine Sammelanbindung geeignet sind (Kapitel 4) Festlegung der notwendigen Trassen für die Anbindungsleitungen der Offshore- Windparks (Kapitel 5.2), Standorte für die Konverterplattformen (Kapitel 5.1) und grenzüberschreitende Stromleitungen (Kapitel 5.5) sowie Darstellungen zu möglichen Verbindungen untereinander, die zur Gewährleistung der Systemsicherheit beitragen können und mit einem effizienten Netzausbau vereinbar sind (Kapitel 5.6) Zur Aufstellung des Offshore-Netzplans und Ausfüllung der gesetzlichen Aufgabe ist die Erarbeitung von Regelvorgaben und Planungsgrundsätzen notwendig. Die in diesem Entwurf 10

3 vorgeschlagenen Regelvorgaben und Planungsgrundsätze werden für die Erstellung des Offshore-Netzplans vorläufig zugrunde gelegt. Sie sollen im weiteren Aufstellungsprozess zur Diskussion gestellt werden, um geprüft, ergänzt und in ihrer Bedeutung untereinander gewichtet zu werden. 4 Identifizierung von Offshore-Windparks für Sammelanbindungen 4.1 Räumliche Bestimmung der Cluster Cluster für Offshore-Windparks = räumlich zusammenhängende und abgrenzbare Planungen für Offshore-Windenergieanlagen Karte 1: Räumliche Bestimmung der Cluster 4.2 Angenommene Leistung der Cluster Nach den dem BSH derzeit vorliegenden Angaben der Windparkbetreiber und Windparkentwickler besteht in der Nordsee hinsichtlich des in den Clustern Nr. 1 bis 13 (vgl. Karte 1) produzierten Stroms voraussichtlich ein Bedarf an Stromabführungssystemen in der Größenordnung von ca. 20 GW (vgl. Tabelle 1). 11

4 Windparkcluster ca. MW / Cluster Anzahl Konverter Konverter (MW) *) Σ Tabelle 1: Windparkcluster mit angenommener Leistung und sich daraus ergebendem Konverterbedarf (Übernahme der fortgeschrittenen Planungen des ÜNB *) Offshore-Windpark Alpha Ventus: Umspannwerk) 5 Sammelanbindungen für Offshore-Windparks Sammelanbindung = besteht aus Konverterplattform, Anbindungsleitung und Stromleitung zur Verbindung der Konverterplattformen mit den Umspannwerken, bereitgestellt vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). 5.1 Konverterplattformen Konverterplattform = Plattform, auf welcher der von den Umspannwerken der Windparks ankommende Strom gebündelt, umgespannt und gleichgerichtet wird. 12

5 5.1.1 Regelvorgaben Exemplarisch Auslegungsstandards o Grundsätzlich MW Gleichstromsysteme, Spannung ±320 kv, o Vorsehen einer Mindestanzahl von Schaltfeldern o Mutter-Tochter-Konzept (Verbindungen von zwei Konvertern über Brücke im Abstand von ca. 50 m ) o Schaffung der Voraussetzungen für Gleichstrom-Schalter oder Blindleistungskompensations-Einrichtungen (zur Vorbereitung einer Verbindung untereinander) Planungsgrundsätze Exemplarisch und gegeneinander abzuwägen im Rahmen der Raumordnung: Sicherstellung der Erreichbarkeit sowohl mit dem Hubschrauber als auch mit dem Schiff o Freihaltung eines 180 -Sektors im Luftraum für An- und Abflugkorridore Mindestabstände o ca. 500 m zu Windenergieanlagen und Plattformen, anderen Kabeln sowie anderen Nutzungen (z.b. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt sowie Natura 2000-Gebiete) Standorte für Konverterplattformen Karte 2: Standorte für Konverterplattformen in Windparkclustern 13

6 5.2 Anbindungsleitungen für in der AWZ produzierte Energie Anbindungsleitung Gleichstromseekabelsystem, das die in den Offshore- Windenergieanlagen produzierte Energie von der Konverterplattform bis zum Übergabepunkt Küstenmeer abführt Regelvorgaben Exemplarisch Auslegungsstandards o Gleichstromsysteme MW, Spannung ±320 kv o Vorgaben bezüglich elektrischer und magnetischer Felder und Wärmeauswirkung Planungsgrundsätze Exemplarisch und gegeneinander abzuwägen im Rahmen der Raumordnung: Kabelführung o Bündelung Trassen für Anbindungsleitungen sind zu bündeln und durch die vorgesehenen Korridore zu führen (vgl. Karte 3) o Parallelführung und Wahl des kürzesten Weges Anbindungsleitungen sind möglichst parallel zu bestehenden Strukturen, gradlinig und auf kürzestem Weg zu den Korridoren zu führen o Berücksichtigung bestehender Infrastruktur und anderer Nutzungen z.b. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt und Rohrleitungen sowie Natura 2000-Gebiete (vgl. Raumordnungsplan AWZ Nordsee) Mindestabstände o 150 m zwischen stromabführenden Seekabelsystemen, 200 m nach jedem dritten stromabführenden Seekabelsystem o 500 m zu anderen Kabeln und Pipelines o 250 m zwischen Wendepunkten Verlegetiefen o 1,50 m außerhalb der Verkehrstrennungsgebiete o 3,00 m innerhalb der Verkehrstrennungsgebiete Kreuzungen o Kreuzungen sind soweit wie möglich zu vermeiden o Wenn Kreuzungen nicht vermieden werden können, ist die Kreuzung nach dem Stand der Technik möglichst rechtwinklig auszuführen. Der Kreuzungswinkel darf 45 nicht unterschreiten. 14

7 5.2.3 Korridore für Sammelanbindungen Karte 3: Korridore für Sammelanbindungen (Übergabebereiche zum Küstenmeer) 5.3 Stromleitungen zur Verbindung der Konverterplattformen mit Umspannwerken Regelvorgaben Exemplarisch Auslegungsstandards o Drehstromkabel, Leistung je Kabelsystem von 150 oder 200 MW, Spannung: 155 kv, Länge zwischen Umspannwerk und Konverter möglichst < 20 km o Vorgaben bezüglich elektrischer und magnetischer Felder und Wärmeauswirkung Planungsgrundsätze Exemplarisch und gegeneinander abzuwägen im Rahmen der Raumordnung: Kabelführung o maximal 20 km Länge zwischen Umspannwerk und Konverterplattform o Gradlinige Führung Mindestabstände o 150 m zwischen Stromleitungen, die der Verbindung der Konverterplattformen mit Umspannwerken dienen, 200 m nach jedem dritten System o 500 m zu anderen Kabeln (z.b. stromabführenden Kabeln) und Pipelines o 500 m zu Windpark-Infrastruktur Kreuzungen 15

8 o Kreuzungen mit der parkinternen Verkabelung der Offshore-Windparks sind soweit wie möglich zu vermeiden o Wenn Kreuzungen nicht vermieden werden können, ist die Kreuzung nach dem Stand der Technik und möglichst rechtwinklig auszuführen. Der Kreuzungswinkel darf 45 nicht unterschreiten. 5.4 Zusammenfassende Darstellung Sammelanbindungen Karte 4: Zusammenfassende Darstellung Sammelanbindungen 5.5 Grenzüberschreitende Stromleitungen Grenzüberschreitende Stromleitungen = Stromtransportkabel, welches durch mindestens zwei Staaten verläuft Regelvorgaben Exemplarisch Auslegungsstandard o Gleichstromtechnologie Planungsgrundsätze Exemplarisch und gegeneinander abzuwägen im Rahmen der Raumordnung: 16

9 Kabelführung o Bündelung Trassen für grenzüberschreitende Stromleitungen sind zu bündeln und durch die vorgesehenen Korridore zu führen (vgl. Karte 5) o Parallelführung und Wahl des kürzesten Weges Grenzüberschreitende Stromleitungen sind möglichst parallel zu bestehenden Strukturen, gradlinig und auf kürzestem Weg zu den Korridoren zu führen o Berücksichtigung bestehender Infrastruktur und anderer Nutzungen z.b. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt und Rohrleitungen sowie Natura 2000-Gebiete (vgl. Raumordnungsplan AWZ Nordsee) Mindestabstände o 500 m zu anderen Kabeln und Pipelines o 250 m zwischen Wendepunkten Verlegetiefen o 1,50 m außerhalb der Verkehrstrennungsgebiete o 3,00 m innerhalb der Verkehrstrennungsgebiete Kreuzungen o Kreuzungen sind soweit wie möglich zu vermeiden o Wenn Kreuzungen nicht vermieden werden können, ist die Kreuzung nach dem Stand der Technik möglichst rechtwinklig auszuführen. Der Kreuzungswinkel darf 45 nicht unterschreiten Korridore für Stromleitungen und beantragte grenzüberschreitende Stromleitungen Karte 5: Korridore für Stromleitungen und beantragte grenzüberschreitende Stromleitungen 17

10 5.6 Verbindungen untereinander Verbindungen untereinander = Stromleitungen, die Sammelanbindungen und/oder grenzüberschreitende Stromleitungen verbinden und die zur Gewährleistung der Systemsicherheit beitragen können sowie mit einem effizienten Netzausbau vereinbar sind Regelvorgaben Exemplarisch: Technologie o Verbindung durch Gleichstrom-Seekabelsysteme Planungsgrundsätze Exemplarisch und gegeneinander abzuwägen im Rahmen der Raumordnung: Sicherung der räumlichen Voraussetzungen für Gleichstrom-Schalter und Kabeltrassen Kabelführung o Bündelung Trassen für Verbindungsleitungen sind zu bündeln o Parallelführung und Wahl des kürzesten Weges Verbindungsleitungen sind möglichst parallel zu bestehenden Strukturen, gradlinig und auf kürzestem Weg zu führen o Berücksichtigung bestehender Infrastruktur und anderer Nutzungen z.b. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Schifffahrt und Rohrleitungen sowie Natura 2000-Gebiete (vgl. Raumordnungsplan AWZ Nordsee) Mindestabstände o 150 m zwischen Seekabelsystemen des ÜNB o 500 m zu anderen Kabeln und Pipelines o 250 m zwischen Wendepunkten Verlegetiefen o 1,50 m außerhalb der Verkehrstrennungsgebiete o 3,00 m innerhalb der Verkehrstrennungsgebiete Kreuzungen o Kreuzungen sind soweit wie möglich zu vermeiden o Wenn Kreuzungen nicht vermieden werden können, ist die Kreuzung nach dem Stand der Technik möglichst rechtwinklig auszuführen. Der Kreuzungswinkel darf 45 nicht unterschreiten. 6 Festlegung der Trassen und Standorte für Konverterplattformen [wird nach Scoping Termin erarbeitet] 7 Nichttechnische Zusammenfassung der Umweltauswirkungen [Nach Festlegung Untersuchungsrahmen und Durchführung Strategischer Umweltprüfung auszuführen] 8 Anlagen: Karten 18

11 19

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